Urteil
13 S 1372/20
LG MEMMINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verein mit überwiegendem satzungsmäßigem Zweck der Heimat‑ und Traditionspflege kann nicht ohne sachlichen Grund Frauen von einer bestimmten Untergruppe und deren zentraler Veranstaltung ausschließen.
• Ein Aufnahmeanspruch in eine Vereinsuntergruppe kann ausnahmsweise aus dem Vereinsrecht und § 280 Abs.1 BGB folgen, wenn eine Ungleichbehandlung gegen das Recht der Mitglieder auf Gleichbehandlung verstößt.
• Ein Feststellungsanspruch, dass ein Verein eine Frau wegen ihres Geschlechts nicht vom Ausfischen ausschließen darf, ist zulässig, wenn die Satzung eine geschlechtsbezogene Teilnahmebeschränkung enthält und kein sachlicher Grund ersichtlich ist.
• § 18 AGG und eine Haftung nach §§ 826, 249 BGB sind hier nicht einschlägig, wohl aber kann Gleichbehandlungsrecht des Vereinsrechts zu einer Verpflichtung führen.
• Die Zulassung der Revision ist geboten, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung für die Gleichbehandlung in Vereinen hat.
Entscheidungsgründe
Kein sachlicher Grund für Ausschluss von Frauen beim vereinsbezogenen Stadtbachausfischen • Ein Verein mit überwiegendem satzungsmäßigem Zweck der Heimat‑ und Traditionspflege kann nicht ohne sachlichen Grund Frauen von einer bestimmten Untergruppe und deren zentraler Veranstaltung ausschließen. • Ein Aufnahmeanspruch in eine Vereinsuntergruppe kann ausnahmsweise aus dem Vereinsrecht und § 280 Abs.1 BGB folgen, wenn eine Ungleichbehandlung gegen das Recht der Mitglieder auf Gleichbehandlung verstößt. • Ein Feststellungsanspruch, dass ein Verein eine Frau wegen ihres Geschlechts nicht vom Ausfischen ausschließen darf, ist zulässig, wenn die Satzung eine geschlechtsbezogene Teilnahmebeschränkung enthält und kein sachlicher Grund ersichtlich ist. • § 18 AGG und eine Haftung nach §§ 826, 249 BGB sind hier nicht einschlägig, wohl aber kann Gleichbehandlungsrecht des Vereinsrechts zu einer Verpflichtung führen. • Die Zulassung der Revision ist geboten, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung für die Gleichbehandlung in Vereinen hat. Die Klägerin ist seit 1987 Mitglied eines gemeinnützigen Vereins, der in Memmingen jährlich den Fischertag veranstaltet. In der Satzung ist die Untergruppe der Stadtbachfischer geregelt; § 8 Abs. 3 bestimmt, dass nur männliche Mitglieder das Recht zum Ausfischen des Stadtbaches haben. Die Klägerin gehört einer anderen Untergruppe an und wurde wiederholt an Anträgen auf Teilnahme bzw. Satzungsänderung gehindert. Sie verlangt Aufnahme in die Stadtbachfischer und Feststellung, dass sie wegen ihres Geschlechts nicht vom Ausfischen ausgeschlossen werden darf. Das Amtsgericht gab der Klage statt; der Verein legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob der Verein wegen seiner Rolle bei der Ausrichtung des Fischertags und seines satzungsmäßigen Zwecks an Gleichbehandlungsgrundsätze gebunden ist und ob ein sachlicher Grund für den Geschlechterausschluss besteht. • Zulässigkeit: Berufung form- und fristgerecht; Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs ausreichend. • Keine Anspruchsgrundlage aus §§ 826, 249 BGB oder § 18 AGG: Ein individuelles, wesentliches Interesse der Klägerin am Eintritt in die Untergruppe im Sinne der Rechtsprechung zu Aufnahmeansprüchen liegt nicht vor; allgemeines Gleichheitsziel genügt nicht für §§ 826/249 BGB; § 18 AGG setzt ein grundlegendes Interesse voraus. • Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vereinsrecht: Innerhalb von Vereinen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz als Ausfluss des Willkürverbots; Ungleichbehandlung bedarf eines sachlichen Grundes, der am Vereinszweck zu messen ist. • Satzungsänderung von 1931 schuf Sonderrecht für Männer ohne erkennbaren Zustimmungsvorbehalt aller betroffenen (weiblichen) Mitglieder, was einer nachträglichen Sonderrechtseinräumung ohne ausreichende Legitimation gleichkommt. • Vereinszweck und gelebte Praxis: Der Satzungszweck (Heimatpflege, Traditionsbewahrung) zielt auf Erinnern an Traditionen, nicht auf Festschreibung historischer Geschlechterrollen; die Praxis hat Traditionselemente aufgeweicht (Kleidungswahl, Rollenübernahmen bei Festspielen), sodass ein ausschließender, rein traditionsbezogener Sachgrund nicht erkennbar ist. • Rechtsfolge für Leistungsantrag: Kein Anspruch auf Aufnahme nach der strengen Aufnahmerechtsprechung, weil kein wesentliches eigenes Interesse der Klägerin vorliegt; die Kammer verneint jedoch die Anwendbarkeit der genannten Anspruchsgrundlagen. • Rechtsfolge aus deliktischem/vertraglichem Gleichbehandlungsanspruch: Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung der Vereinsmitglieder begründet nach § 280 Abs.1 BGB einen Ersatzanspruch mit Naturalrestitution, sodass die Ungleichbehandlung zu beseitigen ist. • Feststellungsantrag: Der Feststellungsanspruch, dass die Klägerin wegen ihres Geschlechts nicht vom Ausfischen ausgeschlossen werden darf, ist begründet, da § 8 Abs.3 der Satzung keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund liefert. • Prozessrechtliches: Kosten- und Vollstreckungsentscheidung sowie Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer nach §§ 826, 249 BGB oder § 18 AGG besteht nicht, weil kein wesentliches eigenes Interesse im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung vorliegt. Gleichwohl liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung der Vereinsmitglieder vor: Nach dem Recht der Vereinsmitglieder ist die geschlechtsbezogene Ausschlussregelung sachlich nicht gerechtfertigt, sodass der Verein verpflichtet ist, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin wegen ihres weiblichen Geschlechts nicht von der Teilnahme am jährlichen Ausfischen des Stadtbaches ausschließen darf. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen.