OffeneUrteileSuche
Endurteil

25 O 2108/21

LG Memmingen, Entscheidung vom

1mal zitiert
11Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; BeckRS 2022, 21374; OLG Bamberg BeckRS 2022, 33515; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; OLG München BeckRS 2022, 18804; BeckRS 2022, 18875; BeckRS 2022, 28198; BeckRS 2022, 34469; BeckRS 2021, 52024; BeckRS 2022, 21228; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 21211; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 30355; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Käufers im Zusammenhang mit einem 3,0 Liter-V6-Motor sind bei einer Klageerhebung im Jahr 2022 verjährt, wenn der Käufer neben der Kenntnis von dem Dieselskandal im Allgemeinen, bereits ab Mitte 2017 über die Betroffenheit von Fahrzeugen der Beklagten, welche mit einem V6-Dieselmotor ausgestattet sind, und ab Januar 2018 über den Erlass eines verbindlichen Rückrufs hinsichtlich seines konkreten Fahrzeugtyps in Kenntnis war. (Rn. 11, 15 und 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein am 4.1.2022 angeforderter und am 21.1.2022 eingezahlter gerichtskostenvorschuss genügt nicht den Anforderungen des § 167 ZPO. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; BeckRS 2022, 21374; OLG Bamberg BeckRS 2022, 33515; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; OLG München BeckRS 2022, 18804; BeckRS 2022, 18875; BeckRS 2022, 28198; BeckRS 2022, 34469; BeckRS 2021, 52024; BeckRS 2022, 21228; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 21211; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 30355; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Käufers im Zusammenhang mit einem 3,0 Liter-V6-Motor sind bei einer Klageerhebung im Jahr 2022 verjährt, wenn der Käufer neben der Kenntnis von dem Dieselskandal im Allgemeinen, bereits ab Mitte 2017 über die Betroffenheit von Fahrzeugen der Beklagten, welche mit einem V6-Dieselmotor ausgestattet sind, und ab Januar 2018 über den Erlass eines verbindlichen Rückrufs hinsichtlich seines konkreten Fahrzeugtyps in Kenntnis war. (Rn. 11, 15 und 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein am 4.1.2022 angeforderter und am 21.1.2022 eingezahlter gerichtskostenvorschuss genügt nicht den Anforderungen des § 167 ZPO. (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird bis zum 13.06.2022 auf 10.524,10 € und ab dem 14.06.2022 auf 4.750,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Memmingen ist das örtlich jedenfalls nach § 39 ZPO und sachlich gem. § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständige Gericht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz oder Restschadensersatz zu. Auf die Frage der Aktivlegitimation kommt es dabei letztlich nicht an. Selbst bei Zugrundelegung der durch die Klagepartei behaupteten Tatsachen erweist sich die Klage als unbegründet. Sie ist daher ohne Beweisaufnahme abzuweisen. 1. Der klägerseits geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. Nach ständiger BGH Rechtsprechung liegt die erforderliche Kenntnis in Fällen wie hier im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20; BGH Urteil vom 15.11.2011, XI ZR 54/09; BGH Urteil vom 04.07.2017 XI ZR 562/15). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, wobei grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Die Rechtsprechung verlangt, dass ihm persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können muss. Zwar trifft den Geschädigten dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung sowie die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers trägt der Schuldner. Soweit es um Umstände aus der Sphäre des Gläubigers geht, hat dieser aber an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seiner Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 1118/20 m.w.N.). Wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, genügt es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. nur BGH Urteil vom 10.2.2022 - VII ZR 365/21). Nach der Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne Weiteres von der bloß festgestellten Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten und des VW-Konzerns sowie des Kraftfahrt-Bundesamtes und der sich daran anschließenden Medienberichterstattung auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten geschlossen werden. Hierzu bedarf es jedenfalls der Feststellung, dass der Kläger die Berichterstattung wahrgenommen und somit allgemein von dem Dieselabgasskandal Kenntnis erlangt hat. Insoweit bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 1118/20). Vorliegend steht außer Streit, dass der Kläger aufgrund der medialen Aufmerksamkeit und Dauerberichterstattung von dem Dieselskandal und der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs Kenntnis genommen hatte. Der Kläger bestreitet zudem nicht, dass die Beklagte die von ihr vorgetragenen umfassenden Aufklärungsarbeiten vorgenommen, insbesondere eine Website zur Überprüfung der individuellen Betroffenheit einzelner Fahrzeuge eingerichtet hat, auf der auch der Kläger die Betroffenheit seines Fahrzeuges hat abfragen können, noch den Vortrag der Beklagten, dass der Kläger von der ab Mitte 2017 eingesetzten umfassenden Berichterstattung zu der Betroffenheit der V6-Motoren der Beklagten wie auch den ab Januar 2018 veröffentlichten und in den Medien umfassend thematisierten Mitteilungen der Beklagten und des Kraftfahrt-Bundesamtes über Rückrufe im Hinblick auf Fahrzeuge des Typs ... Kenntnis erlangt hat. Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger aufgrund dessen Kenntnis von dem Dieselskandal, der Betroffenheit von Fahrzeugen der Beklagten mit V6-Dieselmotor und der Betroffenheit des konkreten klägerischen Fahrzeugs gehabt haben muss. Der Kläger bestreitet dies nicht. Er versucht sich an dieser Stelle lediglich darauf zurückzuziehen, dass die Berichterstattung und Veröffentlichungen, insbesondere des Kraftfahrt-Bundesamtes, sich nicht an den betroffenen Kundenkreis richten würden, was jedoch unerheblich, jedenfalls aber unzutreffend ist, da sich die Berichterstattung und Pressemitteilungen gerade auch an betroffene Kunden richtet. Damit hat das Gericht - weil außer Streit stehend - zugrunde zu legen, dass der Kläger neben der Kenntnis von dem Dieselskandal im Allgemeinen, bereits ab Mitte 2017 über die Betroffenheit von Fahrzeugen der Beklagten, welche mit einem V6-Dieselmotor ausgestattet sind, in Kenntnis war. Ab Januar 2018 war er über den Erlass eines verbindlichen Rückrufs hinsichtlich seines konkreten Fahrzeugtyps in Kenntnis. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte ausweislich der von der Klagepartei vorgelegten Liste bereits im Dezember 2017 für das konkrete Fahrzeug festgestellt, dass dieses mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet ist. Auch hat das Gericht davon auszugehen, dass dem Kläger die Möglichkeit der Abfrage der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeugs, durch Nachfragen oder die Abfrage auf der Website der Beklagten bekannt und möglich war. Diese Möglichkeiten nutzte der Kläger nicht, sodass jedenfalls im Jahr 2018 von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers über die Betroffenheit seines Fahrzeugs i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen ist. Ein Nicht-Reagieren entspranch ohne jeden Zweifel grober Fahrlässigkeit (OLG München, Beschluss vom 10.03.2020 - 3 U 7392/19, Rn. 12). Auf die positive (Un-) Kenntnis der Klagepartei kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Die regelmäßige Verjährungsfrist begann jedenfalls aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis mit Schluss des Jahres 2018 zu laufen, §§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 195 BGB. Die Klagepartei durfte sich den gegebenen Umständen auch nicht darauf verlassen, dass die Beklagte oder ein Händler sie bezüglich der Thematik informieren würde und deshalb auf eine entsprechende Information warten. Zwar wird die Information der Kunden über die in den Fahrzeugen eingebaute Abschalteinrichtung und deren Problembehebung durch ein Software-Update zur Vermeidung straßenverkehrsrechtlicher bzw. -zulassungsrechtlicher Folgen für den Kunden aus Sicht der Beklagten geboten gewesen sein. Unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten war die Beklagte hierzu aber weder verpflichtet, noch durfte die Klagepartei darauf vertrauen, dass eine entsprechende individuelle Information erfolgen würde, und musste ihr Verhalten danach ausrichten. Denn eine allgemeine Pflicht oder Obliegenheit des Schädigers gegenüber dem Geschädigten zur Information über die anspruchsbegründenden Umstände aus § 826 BGB besteht nicht; für Kapitalanlagefälle mag anderes gelten, das typische besondere Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Anleger besteht zwischen Fahrzeughersteller, der nicht einmal Verkäufer ist, und einem Kunden wie hier gerade nicht (OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.02.2020 - 3 U 7392/19, Rn. 15). Die klägerischen Ansprüche sind daher nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) zum 31.12.2021 verjährt. Die gegenständliche Individualklage konnte die Verjährung nicht hemmen. Insoweit greift § 167 ZPO nicht ein, da die Zustellung nicht „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO erfolgte, sodass der Ablauf der Verjährungsfrist durch die Klageerhebung nicht gehemmt wurde. Der Partei sind nach § 167 ZPO lediglich solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können. Es sind solche Verzögerungen zurechenbar, mit denen die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges oder auch fahrlässiges Verhalten zu einer nicht nur geringfügigen Zustellungsverzögerung beitragen. Maßgeblich ist hierbei im Falle der Verzögerung aufgrund der Einzahlung bzw. eines noch nicht eingezahlten Kostenvorschusses, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat. Es kommt nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse an. Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Vorschusses zuzugestehen (Dörndorfer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2022, § 167 ZPO Rn. 4). Vorliegend bedurfte die Zustellung der Klageschrift lediglich den Zeitraum vom 28.01.2022 bis 01.02.2022. Die übrige Verzögerung beruht danach auf der Nachlässigkeit der Klagepartei. Das schriftliche Vorverfahren wurde bereits mit Verfügung vom 04.01.2022 angeordnet. Zudem wurde der Kostenvorschuss bereits unter dem 04.01.2022 angefordert. Die Einzahlung erfolgte am 21.01.2022 und damit selbst bei Abstellen auf die Anforderung des Kostenvorschusses, mehr als zwei Wochen nach der entsprechenden Anforderung, sodass die Zustellung jedenfalls nicht mehr „demnächst“ erfolgt ist. Die Verjährungsfrist lief somit zum 31.12.2021 ab. Die am gleichen Tage bei Gericht eingereichte Klage konnte den Ablauf nicht hemmen. Dem Kläger stehen demnach keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. 2. Ein Anspruch gem. § 852 BGB (sog. „Restschadensersatzanspruch“) besteht ebenfalls nicht, da ein solcher Anspruch bei Erwerb eines Gebrauchtwagens nicht in Betracht kommt. Bereits nach dem eigenen, wenn auch bestrittenen Vorbringen, des Klägers hat er das Fahrzeug als Gebrauchtwagen erworben. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf den sog. Restschadensersatzanspruch nicht (BGH Urteil vom 10.2.2022 - VII ZR 365/21). 3. Die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2022 lagen nicht vor. Zunächst konnte die Klagepartei offenbar vor dem Verhandlungstermin, konkret am 01.07.2022, nochmals zu dem Vorbringen der Beklagten Stellung nehmen. Schließlich erreichte sie der Schriftsatz mehr als eine Woche vor dem Termin (Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2022, § 283 ZPO Rn. 4). Auch ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2022 war nicht veranlasst. Die Beklagte trägt darin zu dem von Seiten des Klägers behaupteten Minderwert des Fahrzeugs vor, auf den es nicht entscheidungserheblich ankam (Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2022, § 283 ZPO Rn. 6). Schließlich kam es auch auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 01.07.2022, in dem diese maßgeblich zu einer fehlenden Verhaltensänderung der Beklagten und Thematik der AdBlue-Einspritzung vorgetragen hat, nicht mehr an, sodass auch der von Seiten der Beklagten beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren war. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klagepartei vom 25.07.2022 ist nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen. Darin enthaltenes, neues tatsächliches Vorbringen ist daher nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Wie bereits ausgeführt, war ein entsprechender Schriftsatznachlass zur Frage der Berichterstattung über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal nicht veranlasst, da die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 21.06.2022 hierzu vorgetragen hat. 4. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Verfahren vor dem EuGH in der Rechtssache C-100/21 war bereits aus den vorgenannten Gründen nicht zu entsprechen. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Verfahren vor dem EuGH, Az. C-100/21, ist aber auch im Übrigen abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 29.01.2020 - VIII ZR 80/18) besteht selbst für den BGH keine Verpflichtung, Rechtssachen, welche die gleiche Problematik wie eine durch ein niedrigeres einzelstaatliches Gericht vor den EuGH gebrachte Problematik betreffen, auszusetzen, bis die Vorlagefrage beantwortet ist. Für das hiesige (nicht letztinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste) Gericht, besteht kein Fall einer Vorlagepflicht. Es wird weder eine Unionsnorm für ungültig gehalten noch soll von der Auslegung einer Unionsnorm bewusst abgewichen werden (Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 267 AEUV Rn. 45 f.). Im Übrigen schließt sich das hiesige Gericht der Auffassung des BGH und des OLG München an, nach der die Rechtslage im Hinblick auf die Frage insbesondere eines drittschützenden Charakters der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie der RL 2007/46/EG von vorneherein eindeutig ist (BGH, Urteil vom 30. 07.2020 - VI ZR 5/20; OLG München, Beschluss vom 25.05.2022 - 24 U 1137/22 sowie OLG München, Beschluss vom 20.06.2022 - 24 U 406/21). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ff. ZPO.