OffeneUrteileSuche
Endurteil

21 O 1098/19

LG Memmingen, Entscheidung vom

1mal zitiert
21Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist: 2. a) im Tarif Vital Z die Erhöhung zum 01.01.2014 um 13,86 € 3. b) im Tarif Vital 750 die Erhöhung zum 01.01.2011 um 59,06 €, zum 01.01.2015 um 83,23 € und zum 01.01.2017 um 90,57 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.768,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie zwischen dem 01.01.2016 und dem 01.08.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 4. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der Selbstbeteiligung im Tarif Vital 750 zum 01.01.2105 um 150 € unwirksam ist. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 8. Der Streitwert wird auf 25.571,30 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich als überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Memmingen ist gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 VVG örtlich sowie gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. 2. Daneben liegt das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO bezüglich des Feststellungsantrages Ziffer 1. vor. Der Feststellungsantrag Ziffer 1. ist im angegebenen Umfang zulässig, da alleine mit einem Leistungsantrag und einem hieraus folgenden Leistungsurteil nicht rechtskräftig festgestellt wäre, dass der Kläger zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der angegriffenen Beitragsanpassung ergebenden Erhöhungsbeitrags verpflichtet ist (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 19.12.2018 – Az. IV ZR 255/17). Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen stellt zudem eine Vorfrage für den Leistungsantrag dar und geht über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus (vgl. BGH a.a.O.). 3. Die Feststellungsanträge in Ziffern 3 und 4 sind nach den Maßgaben des Urteils des BGH, a.a.O., zulässig. II. Die Klage ist hinsichtlich der Feststellungsanträge Ziffer 1 und 4 begründet. Der Feststellungsantrag Ziffer 3 a ist nur teilweise begründet, ebenso der Leistungsantrag, der Feststellungsantrag Ziffer 3 b ist unbegründet. 1. Eine Unwirksamkeit der Anpassungsmitteilungen ergibt sich entgegen der Klagepartei allerdings nicht aus der behaupteten fehlenden Unabhängigkeit des Treuhänders. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob die Unabhängigkeit des Treuhänders in zivilgerichtlichen Verfahren betreffend Prämienerhöhungen gerichtlich überprüfbar ist oder nicht, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 – dahingehend entschieden, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders von Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen ist. Soweit § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ abhängig macht, handelt es sich dabei nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach den Bestimmungen des VAG – § 12 b VAG a.F. bzw. §§ 155, 157 VAG – für diese Aufgabe bestellt worden ist. Dagegen stellt die Unabhängigkeit des Treuhänders kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, das von den Zivilgerichten im Rechtsstreit um die Berechtigung der Prämienanpassung gesondert zu prüfen ist. Dies folgt aus einer Auslegung des § 203 VVG, die ausgehend von dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelung ihre Entstehungsgeschichte, ihren Sinn und Zweck sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt (BGH, Urteil vom 19.12.2018, – IV ZR 255/17 –, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 30). Der Kammer folgt dieser Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Das OLG Köln führt hierzu in seiner Entscheidung vom 17.12.2019, 9 U 131/18 wie folgt aus: „Entscheidend für die Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht der Sinn und Zweck der Regelung in § 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Der Berechtigung zur Prämienanpassung „für bestehende Versicherungsverhältnisse“ liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Versicherer sein unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestehendes Gestaltungsrecht nicht für einzelne, sondern nur für eine Mehrzahl gleichartig betroffener Verträge ausüben soll. Das gesetzliche Anpassungsrecht des Versicherers zielt vorrangig darauf ab, die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten und dient damit der Wahrung der Belange aller Versicherten. Der die Zustimmung erklärende Treuhänder ist insoweit Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Seine Entscheidung dient dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen. Die Entscheidung über die Voraussetzungen für die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders und deren Überwachung ist allein im Aufsichtsrecht zu suchen. Die Unabhängigkeit des die Zustimmung erteilenden Treuhänders ist daher vorliegend nicht zu überprüfen“ Die Kammer folgt diesen Ausführungen des OLG Köln und macht sie sich zu eigen. 2) a) Die Anpassungsmitteilungen für die Jahre 2011, 2014 und 2015 genügen jedoch nicht den formellen Anforderungen des § 203 VVG. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 314/19 und IV ZR 294/19) die Anforderungen an die Begründung der Beitragsanpassung konkretisiert. Danach ist allein die Angabe der Berechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Änderung die neue Anpassung veranlasst hat, erforderlich. Hierdurch wird der Zweck, den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass für die Beitragsanpassung nicht sein individuelles Verhalten ursächlich war, erreicht. Eine gesonderte Erklärung des Versicherungsunternehmens, dass nicht der Kläger allein für die Beitragsanpassung verantwortlich ist, ist somit nicht erforderlich. Zudem müssen weitere Faktoren, welche Einfluss auf die Prämienberechnung haben, wie beispielsweise die Änderung des Rechnungszinses, nicht angegeben werden. Auch muss nicht mitgeteilt werden, in welcher Höhe sich die Berechnungsgrundlage verändert hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.12.2020 – Az. IV ZR 294/19). Die vorstehenden Erläuterungen der Beklagten hinsichtlich der Jahre 2011, 2014 und 2015 erfüllen diese Anforderungen nicht. Wie das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 17.12.2019, 9 U 131/18 zu den Anpassungsmitteilungen der Beklagten für die Jahre 2014 und 2015 ausführt, sind diese allgemein gehalten. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung ausgelöst hat, erfolgt nicht. Den Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer zwar noch entnehmen, dass eine jährliche Überprüfung der Beiträge in Bezug auf die Leistungsausgaben durchgeführt wird. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung wird jedoch nicht mitgeteilt. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelingt, ist nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. An dieser Stelle bedurfte es eines klaren Hinweises. Ein solcher Hinweis ist ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand unschwer möglich, wie der Inhalt der nachfolgenden Mitteilungen für die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 zeigt. (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Hinzu kommt, wie das OLG Köln ebenfalls in der genannten Entscheidung ausführt, dass die Erläuterungen der Beklagten in dem Informationsblatt zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014 und 2015 missverständlich, wenn nicht gar inhaltlich falsch sind. Ein Versicherungsnehmer wird bei einem Blick in die Versicherungsbedingungen feststellen, dass nach § 8 b MB/KK jährlich für jeden Tarif nicht nur die Versicherungsleistungen, sondern auch die Sterbewahrscheinlichkeiten zu überprüfen sind. Abweichungen bei einer der beiden Rechnungsgrundlagen über dem jeweils geltenden Prozentsatz können, wie in den Bedingungen ausgeführt, eine Beitragsanpassung auslösen. Entsprechendes ergibt sich aus § 203 VVG i.V.m. der dort genannten Normenkette. Für einen Empfänger der Mitteilung der Beklagten stellt sich daher bei einem Abgleich mit den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben für eine Beitragsanpassung die Frage, ob nach dem Inhalt des Informationsblattes eine vorgeschriebene Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeiten nicht durchgeführt wurde oder nur deshalb nicht erwähnt wird, weil eine Abweichung über dem Prozentsatz von 5 % nicht festgestellt wurde. Auch insofern sind die Angaben unklar. Zusätzlich verwirrend ist, dass in dem Informationsblatt unter den weiteren Faktoren, die neben den Leistungsausgaben den Beitrag beeinflussen können, an oberster Stelle die steigende Lebenserwartung genannt wird. Die Begriffe „steigende Lebenserwartung“ und „Sterbewahrscheinlichkeit“ werden in der Praxis synonym verwendet, wie die Diktion in dem Informationsschreiben der Beklagten zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 zeigt. Dort heißt es zu „steigende Lebenserwartung“ in Klammern „Sterbewahrscheinlichkeiten“. Ein objektiver Empfänger, der die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung nachvollzogen hat, wird sich deshalb fragen, ob die Beklagte bei den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit nur für die Berechnung der Beitragshöhe oder auch als möglichen auslösenden Faktor berücksichtigt hat. Bei der Auflistung der weiteren Faktoren ist nur von „Beitrag“ und nicht – wie in den zeitlich späteren Informationen – von „Beitragskalkulation“ die Rede ist. (vgl. OLG Köln, a.a.O., bestätigt durch BGH Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19). Angesichts der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ist gerade auch bei einem informierten Versicherungsnehmer eine dahingehende Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, dass dieser schon der Erwähnung nur der Leistungsausgaben im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Beitragsanpassung entnimmt, dass es sich hierbei um die maßgebliche Rechnungsgrundlage handelt, welche die konkrete Beitragserhöhung für seine Tarife ausgelöst hat. (so OLG Köln, a.a.O.). Dies lässt sich auf die hiesigen Anpassungsmitteilungen für die Jahre 2011, 2014 und 2015 übertragen. Auf die Frage der Heilung kommt es vorliegend nicht an, da die Erhöhungen wie unten dargelegt wird, auch materiell unwirksam sind. b) Die Anpassungsmitteilung zum 01.01.2017 entsprach dagegen den formellen Anforderungen des § 203 II VVG. Den in den beigefügten Anlagen enthaltenen Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer unmissverständlich entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung seiner Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze war. Zunächst wird der Versicherungsnehmer in dem Informationsblatt darauf hingewiesen, dass für jeden einzelnen Tarif, also auch für die von ihm unterhaltenen Tarife, eine jährliche Überprüfung der kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und der kalkulierten mit der zukünftigen Lebenserwartung stattfindet. Das Ergebnis der „aktuellen Überprüfung“ wird dem Versicherungsnehmer sodann klar und verständlich dahingehend mitgeteilt, dass sich bis auf eine konkret benannte Ausnahme Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze „nur“ bei den Leistungsausgaben ergeben haben. Da der Versicherungsnehmer aufgrund des Nachtrags zu seinen Versicherungsschein weiß, dass in seinem Fall nicht der als Ausnahme genannte Tarif erhöht wurde, wird er das ihm mitgeteilte Ergebnis der aktuellen Überprüfung zutreffend dahingehend werten, dass eine Abweichung bei den Leistungsausgaben die Beitragserhöhungen bei seinen Tarifen zum 01.01.2017 ausgelöst hat (so OLG Köln, a.a.O.). 3. Die erfolgten Anpassungen erweisen sich jedoch allesamt auch als materiell unwirksam. Ob die Neufestsetzung berechtigt ist, beurteilt sich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen sowie § 203 VVG, §§ 155, 157 VAG sowie der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung – KVAV). § 155 Abs. 3, 4 VAG sieht für die Anpassung der Prämie ein zweistufiges System vor. In einem ersten Schritt hat das Versicherungsunternehmen gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 VAG für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt dieser Vergleich für einen Tarif, sofern nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, eine Abweichung von mehr als 10 Prozent (sog. „auslösender Faktor“), hat das Unternehmen in einem zweiten Schritt gemäß § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Damit hat eine Prämienanpassung eine nicht nur vorübergehende Veränderung einer maßgeblichen Rechnungsgrundlage i.S.v. § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG, die einen bestimmten Schwellenwert, den sog. „auslösenden Faktor“, überschreitet, zur Voraussetzung. Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung hat nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Einzelheiten dazu sind in § 11 i.V.m. §§ 15-17 KVAV geregelt. Ferner kann der Versicherer Mittel aus der Rückstellung zur Begrenzung von Prämienerhöhungen verwenden (sog. Limitierung), was gemäß § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG der Zustimmung eines Treuhänders bedarf. Eine Anpassung erfolgt gemäß § 155 Abs. 3 Satz 4 VAG jedoch insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Ist die Neukalkulation nicht zu beanstanden, sind in einem weiteren Schritt grundsätzlich die vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, juris Rn. 24). Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen nach § 155 Abs. 2 Satz 1 VAG der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Absatz 4 VAG zu verwenden sind, und die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Der Treuhänder hat gem. 155 Abs. 2 Satz 2 VAG darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er nach § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 VAG und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen. (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2021, 7 U 237/18). Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (OLG Stuttgart, a.a.O., BGH, Urteile vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, juris Rn. 15 f.; vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, VersR 2016, 177, juris Rn. 26). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Zwar hat vorliegend der Sachverständige im Rahmen seiner schriftlichen Gutachtenserstattung angegeben, dass aus seiner Sicht die Anpassungen nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen würden. Diese Einschätzung beruhte jedoch auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung, dass eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der zutreffenden Berechnung des auslösenden Faktors ausreichend sei. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der eine umfassende Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit anhand der verbindlichen materiellen Vorgaben vorsieht (vgl. BGH Urteil vom 16.06.2004 IV ZR 117/02; BGH Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17). Die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserläuterung ergaben insoweit, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend waren, um eine über eine Plausibilitätskontrolle hinausgehende Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der materiellen Vorgaben zu ermöglichen. So gab der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens an, dass sich aus den Unterlagen nicht die Summe der Nettorisikozuschläge entnehmen ließ und auch nicht der Versichertenbestand aus den letzten 3 Jahren, sondern nur der des vorangegangenen Jahres. Dies wäre jedoch zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 15 KVAV erforderlich. Die Übermittlung lediglich der Schadensquotienten ist aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht ausreichend, um vorliegend tatsächlich ein Anspringen des auslösenden Faktors bejahen zu können. Vorliegend steht auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass mit den vorgelegten Unterlagen die nach § 155 II VAG erforderliche Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen durchgeführt werden konnte. Der Sachverständige gab insoweit im Rahmen seiner schriftlichen Gutachtenserstattung (Bl. 286 d.A.) an, dass das Limitierungskonzept der Beklagten vorgesehen habe, dass keine Beitragssteigerung über 49 % vorliege. Die Vornahme der Begrenzung im vorliegenden Tarif belege, dass die Beklagte sich insbesondere mit Personen mit hohen Beitragssteigerungen befasse und die Belange dieser Personen berücksichtigt habe. Weiterhin hätten auch andere Tarife Limitierungsmaßnahmen erhalten. Hinsichtlich der Einhaltung der formalen Voraussetzungen beschränkt sich der Sachverständige auf die Darlegung, dass diese aus Sicht des Treuhänders vorgelegen hätten. Mit dieser Aussage allein ist der Beklagten der Nachweis der Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen nicht gelungen, insbesondere dass eine hinreichende Berücksichtigung der Belange der Versicherten erfolgt ist. Dies erfordert aus Sicht der Kammer ein tarfiübergreifendes Limitierungskonzept. Zwar bezieht sich die Prämienanpassung stets auf einzelne Tarife, dennoch muss die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zwecks Prämienlimitierung für alle Tarife berücksichtigt werden, so dass der Versicherer die zur Verfügung stehenden Limitierungsmittel nicht einseitig nur für bestimmte Tarife oder Versicherungsgruppen einsetzen darf (vgl. KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 20/18). Das Fehlen eines tarifübergreifenden Limitierungskonzepts bestätigt der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung (vgl. Seite 6 des Protokolls, Bl. 362 d.A.), im Rahmen derer er angibt, dass ihm insoweit die Informationen fehlen würden und eine Liste mit sämtlichen Tarifen erforderlich gewesen wäre. Diese Erwägungen gelten auch für die bereits aus formellen Gründen unwirksamen Beitragserhöhungen der Jahre 2011, 2014 und 2015. 4. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Selbstbeteiligung ist begründet. Selbstbehalte und Risikozuschläge können vom Versicherer einseitig neu festgesetzt werden, sofern eine solche Anpassung für den Selbstbehalt im Vertrag vereinbart wurde und die Voraussetzungen des § 203 II VVG vorliegen. Letzteres war nach den obigen Ausführungen im Hinblick auf die Mängel der Anpassungsmitteilung nicht der Fall. 5. Der Leistungsantrag auf Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Prämien ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten insoweit einen Anspruch gemäß § 812 I S. 1. Alt. 1 BGB in Höhe von 9.768,89 €. Der darüber hinaus geltende gemachte Zahlunsganspruch besteht nicht. a) Hinsichtlich eines Teils der Beitragsanpassungen ist ein etwaiger Anspruch erjährt. Die Einrede der Verjährung wurde erhoben. Mit Urteil vom 19.12.2018 – Az. IV ZR 255/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ansprüche auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen innerhalb der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren. Aus dieser Entscheidung ergibt sich im Umkehrschluss (BGH, a.a.O., Rn. 72), dass der Verjährungsbeginn mit Kenntnis des Versicherten von der jeweiligen Beitragsanpassung als solcher eintritt. Auf weitere äußere Umstände, wie zum Beispiel die Kenntnis der Person des Treuhänders, kommt es hingegen nicht an. Der Kläger muss auch nicht den Schluss gezogen haben, dass die Beitragserhöhung unwirksam ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20 und OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 – Az. 20 U 128/16). Die Rückzahlungsansprüche entstanden daher jeweils mit der Zahlung der Prämienanteile durch den Kläger. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt nur Kenntnis von den formalen Aspekten der Begründung hatte (vgl. KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 20/18). Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang, da einheitlich die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung in Frage steht, bei der mögliche Mängel der formellen und materiellen Wirksamkeit nur verschiedene Aspekte desselben einheitlichen Rechtsgrundes darstellen (vgl. BGH Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 109/20; KG Berlin Urteil vom 08.02.2022, 6 U 20/18). b) Eine Hemmung der Verjährung durch das Ombudsmannverfahren gemäß § 204 I Nr. 4 BGB ist nicht eingetreten. Dem Antrag (vgl. K 21) fehlt es an der notwendigen Individualisierung. Ohne diese tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein und kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (vgl. BGH Urteil vom 28.10.2015, IV ZR 405/14). Zu fordern ist insoweit, dass aus dem Antrag zu erkennen ist, welche Forderungen sich auf welche Zeiträume und welche Tarifbausteine beziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2021, I-13 U 37/21). Das Beschwerdeschreiben beschränkt sich auf eine pauschale Geltendmachung des Fehlens der formalen und materiellen Voraussetzungen von Prämienerhöhungen seit 2008. Nähere Angaben fehlen vollständig. Darüber hinaus war aus Sicht der Kammer die Inanspruchnahme des Ombudsmanns vorliegend rechtsmissbräuchlich. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anzurufen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn schon vor Einreichung des Güteantrages feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen. Dieser Umstand war vorliegend den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei bekannt. Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei außergerichtlich mehrere 100 vorgerichtliche Aufforderungsschreiben an die Beklagte gerichtet und Ombudsmannbeschwerden eingelegt hat, ohne dass die Beklagte jemals die Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung gezeigt hätte. Auch durch den Ombudsmann wurde das Beschwerdeverfahren so bewertet, dass offensichtlich keine der Parteien an einer Kompromisslösung in den eingereichten Fällen gelegen ist. Die Durchführung des Ombudsmannverfahrens war daher aus Sicht der Kammer rechtsmissbräuchlich, so dass sich die Klagepartei nicht auf eine Hemmung der Verjährung berufen kann. Für die Beitragsanpassungen im vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass Verjährung mit Ablauf des 31.12.2015 eingetreten ist. Die Klageerhebung im Jahr 2019 konnte somit keine Unterbrechung der bereits abgelaufenen Verjährungsfrist mehr herbeiführen. c) Dies ergibt für den Tarif Vital-Z einen Rückforderungsanspruch für die Monate ab 01.01.2016 bis 08/19 von 44 Monaten × 13,86 €, d.h. insgesamt 609,84 €. Für den Tarif Vital 750 ergibt sich hinsichtlich der Erhöhung zum 01.01.2011 ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 44 Monaten × 59,06 €, d.h. insgesamt 2.598,69 €. Für den Tarif Vital 750 ergibt sich hinsichtlich der Erhöhung zum 01.01.2015 ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 44 Monaten × 83,23 €, d.h. insgesamt 3.662,12 € und hinsichtlich der Erhöhung zum 01.01.2017 einen Anspruch in Höhe von 2.898,24 €. Dies ergibt insgesamt einen Zahlungsanspruch in Höhe von 9.768,89 €. d) Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2022, IV ZR 2/21). Der Einwand der Beklagten, sie sei durch die empfangenen Zahlungen in Höhe der kalkulierten Risikoprämien nicht bereichert, da diese der Erbringung von Versicherungsleistungen gedient hätten, trifft nicht zu. Die Kammer folgt auch insoweit den Ausführungen des BGH in der o.g. Entscheidung vom 21.09.2022: „Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtete die Bekl. zur Erbringung von Versicherungsleistungen. Eine Entreicherung durch die Tilgung eigener Verbindlichkeiten kommt aber nur in Betracht, wenn der Bereicherungsschuldner deshalb freiwerdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (vgl. BGH NJW-RR 2017, 111 = WM 2016, 2319 Rn. 15 m.w.N.). Das behauptet die Beklagte jedoch auch vorliegend nicht. Auch Billigkeitserwägungen stehen der Pflicht zur Rückzahlung rechtsgrundlos empfangener Erhöhungsbeträge, auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 II und V VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2021, 378 Rn. 47). Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH BGHZ 220, 297 = NJW 2019, 919 Rn. 49). Es ist daher nicht unbillig, den formal nicht wirksam gewordenen Erhöhungsbetrag ungeachtet seiner materiell richtigen Berechnung nicht zu zahlen und gleichzeitig den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 S. 1 VAG und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 KVAV entsprechen. Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist (BGH NJW-RR 2017, 111 = WM 2016, 2319 Rn. 13). Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen (vgl. BGH NJW 2016, 1388 = VersR 2016, 33 Rn. 36). Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Kl. beruht (vgl. BGH NJOZ 2022, 1204 Rn. 27).“ Durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz wird der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung – oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 KVAV – zuzuordnen (vgl. BGH a.a.O.:) Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzliche Grundlage Beträge der Alterungsrückstellung zugeführt haben sollte, kommt es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (vgl. BGH a.a.O.; BGH BGHZ 228, 57 = NJW 2021, 378 Rn. 52). Dass dies nicht möglich wäre, hat die Beklagte nicht dargelegt. Eine Aufrechnung der Beklagten mit den vom Kläger erlangten Vermögensvorteilen ist nicht möglich. Eine Bezifferung hat die Beklagte insoweit nicht vorgenommen. Sind die Gegenforderungen schon nicht bestimmbar und damit nicht hinreichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung zur Folge (vgl. BGH BauR 2018, 145 = BeckRS 2017, 127385 Rn. 12). Dasselbe gilt auch für den Einwand der fehlenden Berücksichtigung von Beitragsrückerstattungen. Die Beklagte trägt nicht vor, wann der Kläger Rückerstattungen erhalten hat und in welche Tarifen solche erfolgt sein sollen. e) Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 I, 288 I BGB. Die Beklagte hat mit ihrem Antwortschreiben vom 19.07.2019 auf das Rückzahlungsbegehren des Klägers eine Rückzahlung endgültig abgelehnt, so dass ab diesem Zeitpunkt Verzug vorlag. 6. Der Klageantrag zu 3 a ist teilweise begründet, der Klageantrag zu 3 b ist nicht begründet. a) Die Beklagte hat im Rahmen des Bereicherungsausgleichs dem Kläger auch gezogene Nutzungen aus dem Prämienanteil nach § 818 I BGB herauszugeben. Allerdings umfasst der Anspruch nicht Nutzungen, die der Versicherer aus vor der Verjährung gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, da es sich hierbei um vom Hauptanspruch abhängende Nebenleistungen im Sinne von § 217 BGB handelt, die zusammen mit dem Hauptanspruch auf Rückzahlung verjähren (vgl. BGH Urteil vom 22.06.2022, IV ZR 253/20). b) Der Feststellungsantrag 3 b) hinsichtlich der Feststellung der Verzinsungspflicht hinsichtlich der Nutzungen ab 01.08.2019 ist nicht begründet. Ein Verzug der Beklagten liegt insoweit nicht vor, nachdem im Schreiben vom 19.07.2019 keine bezifferten Nutzungsansprüche geltend gemacht werden. 7. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Bezug auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zu, so dass insoweit die Frage der Aktivlegitimation und der Höhe der Geschäftsgebühr dahingestellt bleiben kann. Die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit einer außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stellt vorliegend keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst zwar grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Vorgehen der Beklagten kann auch als Vertragsverletzung angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2022, IV ZR 2/21). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19 –, juris Rn. 21 m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2021, 17 U 31/20, Rn 110; BGH, a.a.O. m.w.N.). Eine erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgung liegt dann nicht mehr vor, wenn für den Kläger ersichtlich keinerlei Aussichten bestanden, dass die Beklagte einer außergerichtlichen Aufforderung Folge leisten wird (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Die Beklagte hat – von dem Kläger nicht bestritten – nämlich vorgetragen, dass der Klägervertreter zur Zeitpunkt der behaupteten außergerichtlichen Tätigkeit mehrere hundert vorgerichtliche Aufforderungsschreiben an die Beklagte gerichtet habe, ohne dass die Beklagte Bereitschaft für eine gütliche Einigung gezeigt habe. Den klägerischen Prozessbevollmächtigten war damit die fehlende Einigungsbereitschaft der Beklagten bekannt. Bei dieser Sachlage handelte es sich bei den durch die vorgerichtliche Tätigkeit gleichwohl verursachten Kosten nicht mehr um eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung. Diese Kosten stellen daher eine vermeidbare Vergrößerung des Schadens dar, für die nach § 254 BGB die Beklagte nicht einzustehen hat (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). 8. a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Orthopäedicums … in Höhe von 40,22 € zu. Aufgrund des Charakters der Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die in Bezug auf das versicherte Risiko zur Ablösung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen eines Dritten erwachsen sind. (vgl. BGH 12.03.2003, IV ZR 278/01). Die Leistungspflicht des Versicherers setzt also immer einen entsprechend wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes voraus. Diesen Nachweis hat der Kläger vorliegend nicht erbracht. Vorliegend wurde durch den behandelnden Arzt kein schriftliches Gutachten zu einem Fremdbefund erstattet. Vielmehr erfolgte nach dem Vortrag der Klagepartei eine mündliche Erlätuerung des Befundes im Rahmen einer Besprechung. Dementsprechend erfolgte durch den behandelnden Arzt eine Abrechnung auch nur analog der Gebührenziffer 80 gemäß § 6 II GOÄ. Nach § 6 II GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die mündliche Erläuterung eines Befundes stellt eine Beratungsleistung dar. Sie ist auch nach Art, Kosten und insbesondere Zeitaufwand nicht mit einer fachärztlichen Stellungnahme oder einem Gutachten vergleichbar. b) Die Nebenforderung teilt das Schicksal der nicht durchsetzbaren Hauptforderung. Insoweit kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Kläger eine Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten geleistet hat, nachdem das vorgelegte Aufforderungsschreiben vom 27.03.2020 von ihm selbst stammt und die Beklagte damit auch nicht seine anwaltliche Vertretung ignoriert hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.