Endurteil
22 O 27/24
LG Memmingen, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.700,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2020 sowie weitere 215,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstrelts zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.700,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Memmingen ist örtlich nach §§ 12, 13 ZPO und sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung des noch offenen Restbetrages in Höhe von 5.700,00 € gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu. Daneben hat sie einen Anspruch auf Bezahlung der Inkassokosten in Höhe von 215,00. 1. Die Parteien schlossen am 12.10.2020 einen Dienstvertrag ab, in welchem sich die Klägerin dazu verpflichtete, die geschuldeten esoterischen Leistungen zu erbringen und dio Beklagte im Gegenzug hierfür zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 6.370,00 €. a) Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei liegt in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gerade kein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vor, weil die Klägerin sich nur zu einer Tätigkeit, nicht aber zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet hat. Dies geht bereits aus dem Text der Belehrung, welche die Beklagte im Vorfeld zu den Sitzungen erhalten und unterzeichnet hat (Anlage K2), explizit hervor. Dort steht gerade, dass die Klägerin Dienstleistungen erbringt, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. Dies zeigt, dass gerade kein Erfolg durch die Klägerin geschuldet war. b) Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10). Zwar ist es zutreffend, wie von der Beklagtenpartei ausgeführt, dass die von der Klägerin geschuldete Leistung objektiv unmöglich ist, da es um den Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten geht, wie auch aus der Anlage K2 hervorgeht. Aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf die versprochene Leistung wegen objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen wäre (§ 275 I BGB), folgt jedoch nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin für die von ihr vorgenommene Tätigkeit nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10). Ein Vertrag, der auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, ist zivilrechtlich nicht allein aus diesem Grund nichtig. Vielmehr können Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. Dies gilt im Hinblick auf § 611 Abs. 2 BGB insbesondere für dienstvertragliche Leistungen, und zwar auch für solche, mit denen eine wie auch immer geartete esoterische Leistung verbunden ist. „Erkauft“ sich jemand derartige (Dienst-)Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten mit der Begründung zu verneinen, der Dienstverpflichtete sei nicht in der Lage nachzuweisen, tatsächlich mittels Einsatzes magischer oder übersinnlicher Kräfte bestimmte Voraussagen machen oder auf die Willensbildung Dritter Einfluss nehmen zu können (vgl. zu alledem Urteil des BGH vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10). Den Parteien war vorliegend bewusst, wie bereits aus der Anlage K2 hervorgeht, dass sie mit dem Abschluss des Vertrags den Boden wissenschaftlich gesicherter Erfahrungen verließen und sich auf die Ebene eines vernunftmäßig nicht mehr begründbaren und verifizierbaren Vertrauens in übersinnliche Erkenntnis- und Beeinflussungsmöglichkeiten begaben. Die Klägerin sollte mit dem vereinbarten Einsatz magischer Fähigkeiten eine Leistung erbringen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden konnte. Wenn sich die Beklagte bei dieser Sachlage gleichwohl entschloss, der Klägerin für die esoterischen Leistungen ein Entgelt zu versprechen, so liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist (vgl. zu alledem Urteil des BGH vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10). Dabei ist weiter zu beachten, dass die Annahme einer wirksamen Vergütungsvereinbarung nicht voraussetzt, dass sich die Parteien darüber im Klaren waren, dass der Klägerin nach den Maßstäben des § 326 I 1 und des § 275 I BGB von Rechts wegen keine Vergütung zustand. Eine Willenserklärung ist zwar eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, dass der Erklärende eine ins Einzelne gehende Vorstellung über die rechtstechnische Herbeiführung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs hat. Es genügt vielmehr, dass dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist (vgl. zu alledem Urteil des BGH vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10). c) Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dabei verkennt das Gericht in diesem Zusammenhang nicht, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit dem vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt, so dass in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 I BGB gestellt werden dürfen. Jedoch ist vorliegend zu sehen, dass die Beklagte laut ihrer Homepage selbst Dienstleistungen im esoterischen Bereich anbietet, so dass sie mit dieser Materie vertraut ist. Hinzukommt, dass die Beklagte nach den allgemeinen zivilprozessualen Beweislastregeln beweisen müsste, dass sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, welche die Klägerin erkannt und für sich genutzt habe. Dies hat sie jedoch nicht getan. Diese Tatsache wurde von der Klagepartei bestritten. Die Beklagte hat keinen Beweis hierfür angeboten, so dass sie diesbezüglich beweisfällig geblieben ist. Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass die Klägerin die Beklagte auch nicht überrumpelt hat mit dem Vertragsschluss, so dass der Vertrag aus diesem Grund gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Die Klägerin hat glaubhaft im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, dass sie die Beklagte im Rahmen einer Messe kennengelernt hat, die Beklagte sie daraufhin zwei bis drei Tage später angerufen und einen Termin vereinbart hat. Dieser zeitliche Ablauf zeigt, dass die Beklagte nach dem Erstkontakt mit der Klägerin ausreichend Zeit hatte, sich zu überlegen, ob sie die Leistungen der Klägerin annehmen möchte oder nicht. Da sie selbst zudem ebenfalls in diesem Geschäftsfeld tätig ist, ist nicht von einer Überrumpelungssituation auszugehen. d) Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei hat die Klägerin bei dem Abschluss des Vertrages zwischen ihr und der Beklagten auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, sondern lediglich einen vorgefertigten Vertrag, so dass die §§ 305 ff. BGB nicht anzuwenden sind. e) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin ihre gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Leistung erbracht hat. Sie hat im Rahmen der informatorischen Anhörung glaubhaft und ausführlich geschildert, wie die einzelnen Sitzungen mit der Beklagten abgelaufen sind und dass sie insgesamt etwa vier Stunden gedauert hätten. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin überzeugt und hat keine Anhaltspunkte an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. So hat die Klägerin ohne Belastungseifer auch für die Beklagte sprechende Punkte ausgeführt, wie zum Beispiel dass sie und die Beklagte sich gut verstanden hätten und im Anschluss auch noch längere Zeit über private Dinge gesprochen hätten. f) Der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist auch nicht verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat ihren Vergütungsanspruch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht. Dass sowohl der Mahnbescheid als auch die Klage von der Klägerin versehentlich gegen eine … geltend gemacht wurde, ändert hieran nichts. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Flüchtigkeitsfehler, die Identität der Partei bleibt jedoch gewahrt, weshalb das Rubrum durch das Gericht entsprechend berichtigt wurde. 2. Die entstandenen Inkassokosten kann die Klägerin im Rahmen des Verzugsschadens gemäß §§ 286 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB ersetzt verlangen. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Hinblick auf die Hauptforderung der Klägerin in Höhe von 5.700,00 € befand sich die Beklagte gemäß der vertraglichen Regelung ab 16.11.2020 in Verzug, im Hinblick auf die Inkassokosten jedoch erst ab 20.04.2023, so dass die Klage im Hinblick auf die darüber hinaus beantragten Zinsen abzuweisen war. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.