Endurteil
1 HK O 1107/24
LG Memmingen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht auch sachlich zuständig gemäß § 14 Abs. 1 UWG. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß §§ 1, 6 UKIaG bzw. §§ 1, 3, 14 VDuG besteht nicht, weil sich die Klägerin ausdrücklich auf § 8 Abs. 1, 3 UWG stützt. Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKIaG und des Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar (BGH, GRUR 2018, 423 Rn. 46, juris; BGH, NJW 2024, 3152 Rn. 23). Eine ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 VDuG, weil die Klägerin auch mit den Klageanträgen III. und IV. keine Abhilfeklage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 14 ff. VDuG erhoben hat, sondern sich auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG beruft. Die beiden Verfahrensarten stehen nebeneinander (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.07.2024 – 102 VKI 1/24 e, juris). II. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 3, 3 a UWG, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG, § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG oder einem anderen Rechtsgrund hat und mangels Hauptanspruch auch kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB oder ein Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG besteht. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3 a UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 2 AltZertG, weil die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 2 AltZertG auf den streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrag keine Anwendung findet. § 7 AltZertG regelt die Informationspflichten des Anbieters eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags vor Vertragsschluss durch ein Produktinformationsblatt. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG wurde zuletzt mit Art. 17 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfallen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2338) mit Wirkung zum 01.01.2019 neu gefasst. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, § 2 a S. 1 Nr. 1 Buchst. f AltZertG sind auch die Kosten ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung anzugeben bzw. soweit diese Angaben noch nicht feststehen, darauf hinzuweisen und in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 3 ist bestimmt, dass Kosten nach § 2 a S. 1 AltZertG, die im individuellen Produktioninformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, vom Vertragspartner nicht geschuldet sind. In der Übergangsvorschrift § 14 Abs. 6 S. 2 und 3 AltZertG ist jedoch ausdrücklich bestimmt, dass die Regelungen in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG nicht für Vertrage gelten, die vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurden und damit nicht für den hier streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrag. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG, §§ 3, 3 a UWG i.V.m. § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG, weil die Vorgaben des § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG von der Beklagten eingehalten wurden. a) Gemäß § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 AltZertG hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen, wenn Leistungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AltZertG wie zum Beispiel Leibrenten zu erbringen sind, den Vertragspartner frühestens zwei Jahre und spätestens drei Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase schriftlich über die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten zu informieren, wobei Kosten nach § 2 a S. 1 AltZertG, wie zum Beispiel Abschluss-, und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten, die im Rahmen dieser Information nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, vom Vertragspartner nicht geschuldet sind. b) Die Beklagte hat diese Informationspflichten nach § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG erfüllt, weshalb die Regelung in § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HS 2, dass Kosten, über die nicht ordnungsgemäß informiert wurde, vom Vertragspartner nicht geschuldet sind, hier nicht gilt. Unbestritten wurde in dem streitgegenständlichen Vertrag mit … im Jahr 2008 ein Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart, weshalb gemäß § 7 b Abs. 1 S. 2 AltZertG die Vollendung des 60. Lebensjahres von … als Beginn der Auszahlungsphase gilt. … ist am 28.04.1958 geboren. Er vollendete sein 60. Lebensjahr somit am 28.04.2018. Zur möglichen Ausgestaltung der Auszahlungsphase unterbreitete die Beklagte ihm mit Schreiben vom 25.09.2017 (Anlage B5-B8) und damit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist frühestens zwei Jahre und spätestens drei Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase zwei Vorschläge. Darin waren die vom Versicherungsunternehmen berechneten Kosten enthalten. Entsprechendes gilt für die Vorschläge der Beklagten für … in den Schreiben vom 26.01.2023 (Anlage K2) und vom 08.03.2024 (Anlage K5). Auch die Klägerin stellt nicht infrage, dass diese Vorschläge unterbreitet wurden und die erforderliche Kostenaufschlüsselung enthielten. c) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, über die Kosten in der Auszahlungsphase nach § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 a AltZertG sei bereits im Altersvorsorgevertrag selbst zu informieren gewesen. Der Kostenausschluss in § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HS 2 AltZertG bezieht sich aufgrund seiner systematischen Stellung lediglich auf die Informationspflichten gemäß § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut frühestens zwei Jahre vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase vom Anbieter geschuldet sind und nicht bereits bei Abschluss des Altersvorsorgevertrages. Von einer entsprechenden Auslegung ging auch der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf des § 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG aus (BT-Drs. 17/10818, Seite 27 rSp): „Der Abschluss dieser Versicherungen erfolgt in der Regel zeitnah zum Beginn der Auszahlungsphase. Denn von den Versicherungsunternehmen werden keine Vertrage dieser Art für in ferner Zukunft liegende Restverrentungskontrakte angeboten, da hierfür aktuarisch faire Konditionen nur schwer kalkuliert werden können. Die Kostenbelastung des Altersvorsorgevertrages in der Auszahlungsphase ist daher bei Vertragsschluss in der Regel noch nicht bekannt. Damit der Vorsorgesparer dennoch rechtzeitig über die Kostenbelastung in der Auszahlungsphase Kenntnis erlangt und er ggfs. von seinem Wechselrecht Gebrauch machen kann, wird eine Informationspflicht kurz vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase eingeführt.“ Somit schildert der Gesetzgeber genau den hier streitigen Fall, in dem die Kosten zeitnah zum Beginn der Auszahlungsphase von einer Versicherung, sprich einem Dritten und nicht vom Anbieter des Altersvorsorgevertrages selbst, berechnet werden. Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers ergibt sich gleichzeitig der Sinn und Zweck der Regelung, dass über die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten frühestens zwei Jahre vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase zu informieren ist. 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder Nr. 7 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion der vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Vertragsklausel in Ziffer 4.2 Satz 4 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag der Beklagten (Anlage B2) bzw. einer europarechtswidrigen Ausfüllung der dadurch entstehenden Lücke durch dispositives Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). a) In den Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag der Beklagten (Anlage B2) ist unter „4.2 Angebote über die Gestaltung der Auszahlungsphase“ in Satz 4 geregelt. „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Der Bundesgerichtshof hat über eine wortgleiche Klausel in den Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge einer Sparkasse entschieden, dass es sich dabei um eine Vertragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt (BGH, Urteil vom 21.11.2023 – XI ZR 290/22, BGHZ 239, 52 Rn. 15-20) und diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam ist (BGH, a.a.O. Rn. 21-27). Die Klägerin macht geltend, die von der Beklagten an … versandten Angebote der Bayern Versicherung mit Schreiben vom 25.09.2017 (Anlagen B5 bis B8), vom 26.01.2023 (Anlage K2 = B9-B11) sowie vom 08.03.2024 (Anlagen K5, B12, B13) seien irreführend, weil … der Beklagten die darin aufgeführten Abschluss- und Verwaltungskosten nicht schulde. Auch fremde Kosten seien wegen der Unwirksamkeit der Vertragsklausel in Ziffer 4.2 Satz 4 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag der Beklagten nicht geschuldet. Ohne diese unwirksame Vertragsklausel ergebe sich dies aus der Auslegung des streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrages. Ferner sei nach der Rechtsprechung des europaischen Gerichtshofes § 306 Abs. 2 BGB, der vorsieht, dass sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet soweit die Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind, teleologisch zu reduzieren. Im Übrigen sei § 670 BGB schon deshalb nicht anwendbar, weil in der Auszahlungsphase kein Auftrag erteilt werde, einen kostenpflichtigen Vertrag zu besorgen und der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertragsschlusses auch nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Verbrauchers liege. Nach Auffassung der Kammer lag in der Übersendung der Angebote der Bayern Versicherung an … keine unlautere geschäftliche Handlung, weil die Beklagte damit lediglich ihre Vertragspflichten erfüllte und nicht gegen höherrangiges Recht verstieß. b) Eine Auslegung des streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrages ergibt, dass die Beklagte insbesondere gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag (Anlage B2) verpflichtet war, Angebote wie die streitgegenständlichen Angebote der Bayern Versicherung ihrem Kunden … zu unterbreiten. Allgemeine Geschäftsbedingungen wie hier sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. § 305 c Rn. 16 m.w.N.). Bei einem Gesamtklauselwerk sind auch solche Klauseln zu berücksichtigen, die mit der auszulegenden Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang stehen (Grüneberg, a.a.O. m.w.N.). Bei der Auslegung zu berücksichtigen sind auch sonstige Umstände, die den Abschluss einer jeden vertraglichen Abrede typischerweise begleiten (Grüneberg a.a.O. m.w.N.). Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bedeutet dies, dass die kundenfeindlichste Auslegung maßgebend ist (Gruneberg, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Weder aus dem Wortlaut, noch dem systematischen Zusammenhang ergeben sich hier Anhaltspunkte dafür, dass die Sparkasse verpflichtet ist, dem Sparer für eine lebenslange gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente in der Auszahlungsphase eigene Angebote zu machen. Auch für das maßgebliche Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbrauchers ist dies durch die Klarstellung, dass die Sparkasse entsprechende Angebote „ggfs. zugunsten des Sparers mit einem Versicherungsunternehmen abschließt“ eindeutig klargestellt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Vertragspartner der Beklagten würden nicht wissen, dass wegen des Langlebigkeitsrisikos nur Versicherungsunternehmen mit einer Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 VAG berechtigt sind, Leibrenten anzubieten, weil der Sparer nicht wissen muss, warum die Klägerin keine eigenen Angebote unterbreitet. Entscheidend ist, dass die Klägerin nach dem streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrag nicht verpflichtet ist, eigene Angebote für eine Leibrente in der Auszahlungsphase ihren Kunden zu unterbreiten. c) Es bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelung. Zwar ist auch hier, wie in der vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Regelung die Abkürzung „ggfs.“ enthalten. In Bezug auf die Belastung mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten in Ziffer 4.2. Satz 4 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag beanstandete der Bundesgerichtshof, dass aus der Formulierung „ggfs.“ schon unklar bleibe, ob der Sparer im Fall der Vereinbarung einer Leibrente überhaupt mit Abschluss- und Vermittlungskosten belastet werde, und wie hoch diese Kosten sein werden (BGH, a.a.O. Rn. 26). Mit der Aussage in Ziffer 4.2 Satz 2 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag der Beklagten, die Sparkasse werde dem Sparer ein Angebot „für eine lebenslange gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente, die die Sparkasse ggfs. zugunsten des Sparers mit einem Versicherungsunternehmen abschließt“ wird nach dem maßgeblichen Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 18) hinreichend klar ausgedrückt, dass die Sparkasse das Angebot für eine lebenslange gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente für den Fall einer Annahme des Angebots durch den Sparer zugunsten des Sparers mit einem Versicherungsunternehmen abschließt. Die Frage, ob und in welcher Hohe sich aus der Annahme des Angebots eine Pflicht zur Tragung von Abschluss- und/oder Vermittlungskosten ergibt, ist nur in Ziffer 4.2 Satz 4 geregelt, nicht aber in Ziffer 4.2 Satz 2 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag. d) Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihrem Kunden … Angebote einer Versicherung für eine lebenslange gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente für die Gestaltung der Auszahlungsphase anzubieten ohne Abschluss- und/oder Vermittlungskosten, weil dies unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unbestritten gibt es kein Versicherungsunternehmen, das entsprechende Leibrenten ohne Abschluss- und/oder Vermittlungskosten anbietet. Auch der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung für die Neufassung des AltZertG durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG – vom 24. Juni 2013 von einer Verrentung durch Versicherer aus: „Anbieter von Bank-, Fonds- oder Genossenschaftssparplänen sowie Bausparverträgen müssen sich für die Verrentung eines Versicherers bedienen. Der Abschluss dieser Versicherungen erfolgt in der Regel zeitnah zum Beginn der Auszahlungsphase“ (BT-Drs. 17/10818, Seite 27 rSp). e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion, wonach eine Klausel grundsatzlich im Ganzen unwirksam ist (Grüneberg, a.a.O. § 306 Rn. 6 m.w.N.). Unwirksam ist Ziffer 4.2 Satz 4 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag der Beklagten, wonach im Falle der Vereinbarung einer Leibrente dem Sparer ggfs. Abschlussund/oder Vermittlungskosten belastet werden. In dieser Vertragsbedingung geht es um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, ihren Kunden Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu belasten. Folge des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion ist, dass diese Vertragsbedingungen im Ganzen unwirksam ist und eine vertragliche Regelung für die Frage fehlt, ob die Beklagte ihren Kunden im Falle der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belasten darf. f) Die Zusendung von Angeboten für eine Leibrente in der Auszahlungsphase, die Abschlussund/oder Vermittlungskosten enthalten, ist gleichwohl nicht irreführend gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 7 UWG, weil die Kunden gemäß § 670 BGB verpflichtet sind, der Beklagten im Falle einer Annahme der Angebote, die in den Angeboten ausgewiesenen Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu zahlen. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, dass die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, auf Fälle beschrankt ist, in denen die Streichung der missbrauchlichen Klausel den Richter zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hatte, sodass dieser dadurch geschädigt würde (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 – C-625/21 – GUPFINGER, juris Rn. 29). Aus dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nur, dass die Lücke, die durch eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel entsteht, gesetzlich nicht durch das dispositive Recht gefüllt werden darf. Hier ergibt sich eine Pflicht des Sparers zum Ersatz von Aufwendungen gemäß § 670 BGB jedoch nicht aus dem streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrag, sondern erst aus einem neuen Vertrag, der als Auftrag gemäß § 662 ff. BGB zu qualifizieren ist. Dieser neue Vertrag kommt erst durch das Angebot der Sparkasse frühestens zwei Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase, für den Sparer die angebotenen Versicherungen bei der Bayern Versicherung zu den im einzelnen angegebenen Bedingungen abzuschließen und die Annahme dieses Angebots durch den Sparer zustande. Dem Sparer steht es frei, das Angebot der Sparkasse anzunehmen oder sich anderweitig über Angebote für die Auszahlungsphase zu informieren und andere Angebote anzunehmen. Die Besonderheit des streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrages und der zugrundeliegenden gesetzlichen Konzeption des AltZertG ist, dass der Vertrag konkrete vertragliche Pflichten für die Ansparphase regelt und für die Auszahlungsphase, die typischerweise erst Jahrzehnte nach dem Vertragsschluss beginnt, nur die Unterbreitung von Angeboten vorsieht, die der Sparer annehmen kann. In der neueren Fassung des AltZertG, die wie bereits dargelegt gem. § 14 Abs. 6 S. 3 AltZertG auf den streitgegenständlichen Vertrag nicht anwendbar ist, wird in § 2 a S. 1 Buchst. f, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltzertG darüber hinaus eine Informationspflicht bereits im Altersvorsorgevertrag geregelt. Der Sparer ist frei, die Angebote, die ihm frühestens 2 Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase zu unterbreiten sind, anzunehmen oder sich selbst Anbieter für die Auszahlungsphase zu suchen. Wenn der Sparer die Angebote gem. Ziff. 4.2. Satz 2 der streitgegenständlichen Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag annimmt, handelt es sich um einen neuen Vertrag, der den Anbieter, hier also die Sparkasse verpflichtet, für den Sparer die Vertrage mit Dritten abzuschließen. Dieser neue Vertrag ist als Auftrag gem. § 662 BGB zu qualifizieren mit der gesetzlichen Folge eines Aufwendungsersatzes gem. § 670 BGB. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Einschränkung des in § 306 Abs. 2 BGB normierten Grundsatzes, dass an die Stelle von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Vorschriften treten, also das dispositive Gesetzesrecht, betrifft den Vertrag, in dem die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, hier also den streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrag, nicht aber neue Verträge, die erst Jahrzehnte nach diesem Altersvorsorgevertrag abgeschlossen werden. 4. Auch der Klageantrag zu 3 auf Auskunftserteilung ist als unbegründet abzuweisen. Zwar ist zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruches ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen zuzubilligen, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können (BGH, NJW 2024, 3152 Rn. 20). Voraussetzung für das Bestehen eines (unselbstständigen) Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ist aber, dass der Hauptanspruch, der mit der Auskunftserteilung vorbereitet und durchgesetzt werden soll, grundsatzlich besteht (BGH, a.a.O.). Daran fehlt es hier wie bereits dargelegt. 5. Auch der Klageantrag zu 4, mit dem ein Beseitigungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG geltend gemacht wird, ist als unbegründet abzuweisen. Er setzt eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 3 UWG oder § 7 UWG voraus. Eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG wird hier nicht geltend gemacht. Eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG liegt – wie bereits dargelegt – hier nicht vor. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.