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Beschluss

5 T 51/05

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unterhaltspfändungen richtet sich die Bemessung des pfändungsfreien Betrags nach § 850d ZPO unter Zugrundelegung des notwendigen Unterhalts nach den Regelungen des SGB XII. • Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach dem Regelsatz des § 28 SGB XII; ein pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit kann im Ermessensspielraum des Gerichts berücksichtigt werden. • Tatsächliche angemessene Kosten der Unterkunft sind gemäß § 29 SGB XII in den pfändungsfreien Betrag einzubeziehen, unangemessene oder bereits durch den Regelsatz abgegoltene Kosten nicht. • Bei mehreren gleichberechtigten Unterhaltspflichtigen ist der Nettomehrbetrag anteilig aufzuteilen; zeitlich begrenzte Einkünfte Dritter (z. B. Erziehungsgeld) sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Bemessung des pfändungsfreien Betrags bei Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO • Bei Unterhaltspfändungen richtet sich die Bemessung des pfändungsfreien Betrags nach § 850d ZPO unter Zugrundelegung des notwendigen Unterhalts nach den Regelungen des SGB XII. • Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach dem Regelsatz des § 28 SGB XII; ein pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit kann im Ermessensspielraum des Gerichts berücksichtigt werden. • Tatsächliche angemessene Kosten der Unterkunft sind gemäß § 29 SGB XII in den pfändungsfreien Betrag einzubeziehen, unangemessene oder bereits durch den Regelsatz abgegoltene Kosten nicht. • Bei mehreren gleichberechtigten Unterhaltspflichtigen ist der Nettomehrbetrag anteilig aufzuteilen; zeitlich begrenzte Einkünfte Dritter (z. B. Erziehungsgeld) sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Der Schuldner erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.365,00 € und lebt mit seiner Lebensgefährtin und Zwillingskindern (1 Jahr) in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin erhielt bis zum 1.8.2005 Erziehungsgeld von 600,00 € und ist wegen Kinderbetreuung nicht erwerbstätig. Gläubigerin vollstreckt wegen rückständigen und laufenden Unterhalts und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; der anfängliche pfändungsfreie Betrag wurde mehrfach verändert. Das Amtsgericht setzte zuletzt 1.250,00 € fest; die Gläubigerin begehrt eine Herabsetzung auf 1.092,00 €. Streitpunkte sind die Höhe des notwendigen Selbstbehalts, die Berücksichtigung von Miet- und Heizkosten sowie ein Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit. Die Kammer hat die Berechnung des notwendigen Unterhalts unter Zugrundelegung des SGB XII geprüft und die Sache entschieden. • Anwendbare Normen sind § 850d ZPO (Unterhaltspfändung), §§ 28, 29, 82 SGB XII sowie §§ 30 ff. SGB XII für besondere Leistungen. • Der notwendige Selbstbehalt bestimmt sich nach dem Regelsatz nach § 28 SGB XII; dieser beträgt nach der maßgeblichen Verordnung 345,00 € und ersetzt frühere BSHG-Regelungen. • Ein pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit kann im Rahmen des Ermessens nach § 850d ZPO berücksichtigt werden; mangels konkreter Angaben des Schuldners hat die Kammer einen Zuschlag von 50 % des Regelsatzes (172,50 €) angesetzt. • Nach § 29 SGB XII sind angemessene Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Bei einem Vier-Personen-Haushalt hielt die Kammer 90 qm als angemessen, rechnete die Kaltmiete mit 341,10 € zuzüglich geschätzter Heizkosten von 100,00 € an; Strom und sonstige Nebenkosten wurden nicht zusätzlich berücksichtigt, weil sie im Regelsatz enthalten sind. • Somit ergab sich ein notwendiger Unterhalt von 959,00 € (345,00 € Regelsatz + 172,50 € Erwerbszuschlag + 341,10 € Miete + 100,00 € Heizung). • Da der verbleibende Nettomehrbetrag nach Abzug des notwendigen Unterhalts nicht ausreicht, zur gleichmäßigen Befriedigung der gleichberechtigten Unterhaltsgläubiger beizutragen, ist bis Juli 2005 ein Zusatz von zwei Dritteln und ab August 2005 ein Zusatz von drei Vierteln des Nettomehrbetrages vorzusehen. • Die Lebensgefährtin ist unterhaltspflichtig nach § 1616l Abs. 2 S. 2 BGB; ihre Berücksichtigung als Unterhaltsberechtigte erfolgt jedoch erst ab August 2005, weil sie bis dahin Erziehungsgeld bezog, das mindernd zu berücksichtigen ist. Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der pfändungsfreie Betrag ist bis einschließlich Juli 2005 auf monatlich 959,00 € zuzüglich zwei Drittel des Nettomehrbetrages und ab August 2005 auf monatlich 959,00 € zuzüglich drei Viertel des Nettomehrbetrages festzusetzen, weil der notwendige Unterhalt nach Maßgabe des SGB XII mit 959,00 € zu bemessen ist und der verbleibende Nettomehrbetrag anteilig auf die gleichberechtigten Unterhaltsberechtigten zu verteilen ist. Die Entscheidung berücksichtigt die angemessenen Unterkunftskosten und einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit von 50 % des Regelsatzes mangels konkreter Angaben des Schuldners. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.