Leitsatz: Der notwendige Unterhalt gem. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht seit dem 01.01.2005 dem notwendigen Lebensunterhalt i.S. des 3. und 11. Kapitels des SGB XII. Hierbei ist dem erwerbstätigen Vollstreckungsschuldner ein Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstä-tigkeit von 50% des Regelsatzes zuzubilligen, soweit er die mit der Erzielung des Ein-kommens verbundenen notwendigen Auslagen nicht konkret darlegt. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der dem Schuldner zustehende monatliche pfändungsfreie Betrag aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 3. August 2004 bis einschließlich Juli 2005 auf 959,00 zuzüglich zwei Drittel des Nettomehrbetrages und ab August 2005 auf 959,00 zuzüglich drei Viertel des Nettomehrbetrages festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 1.896,00 I. Der Schuldner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.365,00 . Er lebt mit seiner Lebensgefährtin, mit der er Zwillingskinder im Alter von einem Jahr hat, in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin erhielt bis zum 1. August 2005 Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,00 und ist wegen der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig. Die Kosten für die 100 qm große Wohnung belaufen sich auf eine monatliche Nettomiete von 430,00 zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung von 166,00 und 84,00 für Strom. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen rückständigen und laufenden Unterhalts aus einer Urkunde des Erftkreises vom 29. Oktober 1998 (UR-Nr. ..........). Sie erwirkte am 3. August 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Viersen, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Arbeitsentgelt zum Gegenstand hat. Der dem Schuldner zu verbleibende pfändungsfreie Betrag wurde auf 665,00 monatlich festgesetzt. Auf Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den pfändungsfreien Betrag auf 975,00 festgesetzt. Auf weitere Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den pfändungsfreien Betrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 2005 auf 1.250,00 monatlich festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin, die beantragt, den pfändungsfreien Betrag auf 1.092,00 festzusetzen. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Gläubigerin vom 24. Januar 2005 (Blatt 64 d.A.) Bezug genommen. Die Gläubigerin ist insbesondere der Meinung, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber der Lebensgefährtin des Schuldners nicht bestehe. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.03.2005 (Bl. 96/97 d.A.) ausgeführt: Dem Schuldner habe folgende Grundsicherung zu verbleiben: 1. Haushaltsvorstand: 345,00 2. Lebenspartner: 311,00 3. Kind J : 207,00 4. Kind J : 207,00 5. Miete: 430,00 Gesamt: 1.500,00 In Anbetracht der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen und des Nettoeinkommens des Schuldners in Höhe von ca. 1.350,00 erscheine ein Pfändungsfreibetrag von monatlich 1.250,00 als angemessen. Das Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO) zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Der pfändungsfreie Betrag ist bis einschließlich Juli 2005 auf monatlich 959,00 zuzüglich zwei Drittel des Nettomehrbetrages und ab August 2005 auf monatlich 959,00 zuzüglich drei Viertel des Nettomehrbetrages festzusetzen. Die Gläubigerin vollstreckt vorliegend wegen laufenden und rückständigen Unterhalts, so dass sich die Pfändungsfreigrenzen nach § 850d ZPO richten. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Unterhaltspfändung das Arbeitseinkommen des Schuldners ohne Beschränkungen pfändbar. Jedoch ist dem Schuldner soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Gläubiger bevorrechtigten Unterhaltsschuldnern und zur gleichmäßigen Befriedigung gleichberechtigter Unterhaltsschuldner benötigt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 5 T 633/04 -) errechnet sich der Betrag, den der Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt benötigt, nach den Vorschriften zur Sozialhilfe, also seit dem 1. Januar 2005 nach dem 3. und 11. Kapitel des SGB XII (bis dahin Abschnitte II und IV des BSHG). Die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte für den notwendigen Selbstbehalt können als Richtsätze für die Bemessung des notwendigen Unterhalts nicht herangezogen werden. Auch die Verdoppelung der nach SGB XII (früher § 22 Abs. 2 BSHG) festgesetzten Regelsätze für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt bietet keine geeignete Richtgröße (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 -, NJW 2003, 2918). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (a.a.O.; so auch BGH a.a.O.) errechnet sich der notwendige Bedarf aus dem Regelsatz nach § 28 SGB XII (seit dem 1. Januar 2005), welcher nach der ebenfalls seit dem 1. Januar 2005 maßgeblichen Regelsatzverordnung 345,00 (ebenso § 20 Abs. 2 SGB II) beträgt. Wenn hierzu nach alter Rechtslage ein weiterer Zuschlag von 20 % des Regelsatzes für einmaligen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 1a BSHG gewährt wurde, kommt dies auf Grundlage des jetzt heranzuziehenden Maßstabes nicht mehr in Betracht. In den Regelsatzbeträgen sind Leistungen für nicht regelmäßig wiederkehrende besondere Bedürfnisse wie Bekleidung, Hausrat und Haushaltsgeräte sowie für besondere Anlässe bereits pauschal einbezogen, weswegen sie nach der Änderung des Sozialhilferechts nicht durch einen ergänzenden Zuschlag noch einmal gesondert berücksichtigt werden dürfen. Denn die §§ 30 ff. SGB XII gewähren weitere Leistungen nur noch aus den dort bestimmten besonderen Gründen, die im Entscheidungsfall nicht vorliegen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 f Rn. 2a; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 1176d). Für die bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage hat die Kammer dem Schuldner in ständiger Rechtsprechung (a.a.O.) ferner gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG einen Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit von 30 % des Regelsatzes zugebilligt. Nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage ergibt sich der Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit im Grundsatz aus § 82 Abs. 3 SGB XII. Der Einkommensanteil von 30 vom Hundert nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII zielt jedoch auf erwerbsgeminderte Personen ab, die nicht mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (Stöber, a.a.O., Rn. 1176 e; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 82 Rn. 1; OLG Hamm, Beschluss v. 24.02.2005 - 4 WF 5/05 -, Juris Nr. KORE542732005; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 14.03.2005 - 2 WF 8/05 -, Juris Nr. KORE425732005). Die Kammer hält auch die Absetzungsbeträge der §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II für die Berechnung des Mehrbedarfs für Erwerbstätigkeit nicht für angebracht, da die Berechnung Kenntnisse von den Einkommensverhältnissen des Schuldners voraussetzt und dies im Regelfall nicht praktikabel erscheint (Neugebauer, MDR 2005, 911, 912; a.A. Stöber, a.a.O.). Zudem steht einer solchen Regelung der Sinn und Zweck des § 850 d ZPO, dem vom Schuldner in besonderem Maße abhängigen Gläubiger einen erweiterten Zugriff auf das Arbeitseinkommen zu ermöglichen, entgegen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten einkommensabhängig sind mit der Folge, diese prozentual an die Höhe des Einkommens zu koppeln. Daher hält es die Kammer im Rahmen des von § 850 d ZPO auszuübenden Ermessens für sachgerecht, den Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit mangels konkreter Angaben des Schuldners i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII auch für die Rechtslage seit dem 1. Januar 2005 pauschal, und zwar nunmehr mit 50 % des Regelsatzes zu bemessen (vgl. für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 BGH, Beschluss v. 05.04.2005 - VII ZB 28/05 -, Juris Nr. KORE310812005). Dieser Zuschlag soll einerseits dem Schuldner einen Anreiz bieten, einer Erwerbstätigkeit, die letztlich auch dem Vollstreckungsgläubiger zugute kommt, nachzugehen und andererseits die mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verbundenen berufsbedingten Aufwendungen angemessen auszugleichen. Daraus ergibt sich ein weiterer Betrag von 172,50 (345,00 x 50 %). In die Berechnung des pfändungsfreien Betrages sind weiterhin nach § 29 SGB XII die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft einzubeziehen, soweit diese Aufwendungen der Höhe nach nicht unangemessen sind und dem Sozialhilfehilfeempfänger eine Verringerung des Aufwandes nicht zumutbar ist. Der Schuldner lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern in einer 100 qm großen Wohnung. Die Kammer hält mit den Beteiligten bei einem Vier-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von 90 qm für angemessen, so dass bei einem Kaltmietzins von 3,79 je Quadratmeter wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen Mietkosten von 341,10 zu berücksichtigen sind. Hinzu kommen Heizkosten, die die Kammer mit 100,00 schätzt. Weitere Nebenkosten, insbesondere die in Ansatz gebrachten Stromkosten sind nicht zu berücksichtigen, da sie bereits im Regelsatz für den Haushaltsvorstand enthalten sind (BGH a.a.O.; Neugebauer, a.a.O.). Der notwendige Unterhalt des Schuldners ist danach wie folgt zu berechnen: 1. Regelsatz: 345,00 2. 50 % Zuschlag für Erwerbstätigkeit: 172,50 3. Miete: 341,10 4. Heizung: 100,00 Gesamt: gerundet 959,00 Neben dem Betrag von 959,00 für den notwendigen Unterhalt ist dem Schuldner soviel zu belassen, als er zur Erfüllung vor- oder gleichrangiger Unterhaltspflichten benötigt. Der Schuldner ist gegenüber seinen beiden einjährigen Zwillingskindern und seiner Lebensgefährtin gemäß § 1616 l Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. § 850d Abs. 2a ZPO) unterhaltspflichtig, da von ihr wegen der Pflege und Erziehung der Zwillingskinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (Stöber, a.a.O., Rn. 1076). Die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Lebensgefährtin kann jedoch erst ab August 2005 Berücksichtigung finden, da sie vorher Erziehungsgeld in Höhe von 600,00 erhalten hat und Erziehungsgeld im Rahmen der Unterhaltspflicht mindernd zu berücksichtigen ist. Da die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen in Höhe von 1.365,00 und dem notwendigen Bedarf des Schuldners in Höhe von 959,00 zur Befriedigung aller gleichberechtigter Unterhaltsgläubiger (drei bis Juli 2005 und vier ab August 2005) nicht ausreicht, ist ein pfändungsfreier Betrag von 959,00 zuzüglich zwei Drittel (bis Juli 2005) bzw. drei Viertel (ab August 2005) festzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 3 ZPO. Die Gläubigerin begehrt die Absetzung des pfändungsfreien Betrages um 158,00 , so dass der Jahresbetrag der Herabsetzung (158,00 x 12) in Ansatz zu bringen ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da der BGH in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - (a.a.O.) keinen Anlass hatte, die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der notwendige Unterhalt um einen Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit zu erhöhen ist, zu entscheiden. Die Entscheidung des BGH vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05 - (a.a.O.) ist zur Rechtslage vor der Änderung des Sozialhilferechts zum 1. Januar 2005 ergangen.