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Urteil

7 O 116/05

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grundversorger sind nach § 36 Abs.1 EnWG verpflichtet, Haushaltskunden mit Energie zu versorgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Kündigungen nach AVBGasV können wirksam fristgerecht ohne Kündigungsgrund erfolgen; dies berührt nicht die Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 EnWG. • Bei unklarer Veröffentlichung von Preisen und Bedingungen verletzt dies das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB) und berechtigt Haushaltskunden nach § 315 BGB zur Überprüfung der Billigkeit und zur Kürzung. • Die Pflicht zur Offenlegung der Kalkulation kann erforderlich sein, damit der Kunde die Angemessenheit der Entgelte prüfen kann; eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Versorgung ist vom Versorger substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Pflicht des Grundversorgers zur Weiterbelieferung trotz fristloser Kündigung bei fehlender Preistransparenz • Grundversorger sind nach § 36 Abs.1 EnWG verpflichtet, Haushaltskunden mit Energie zu versorgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Kündigungen nach AVBGasV können wirksam fristgerecht ohne Kündigungsgrund erfolgen; dies berührt nicht die Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 EnWG. • Bei unklarer Veröffentlichung von Preisen und Bedingungen verletzt dies das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB) und berechtigt Haushaltskunden nach § 315 BGB zur Überprüfung der Billigkeit und zur Kürzung. • Die Pflicht zur Offenlegung der Kalkulation kann erforderlich sein, damit der Kunde die Angemessenheit der Entgelte prüfen kann; eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Versorgung ist vom Versorger substantiiert darzulegen. Der Kläger bezieht seit 1989 Strom, Gas und Wasser von der Beklagten. Nach Erhalt einer Jahresabrechnung kürzte er den Gasanteil wegen angeblich unbilliger Preiserhöhung um 52,24 € und kündigte an, künftige Abschläge nur noch unter Vorbehalt zu zahlen bzw. hinterlegen zu wollen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 13. Juli 2005 sämtliche Versorgungsverträge zum 31. August 2005; im Verfahren stellte sich heraus, dass die Kündigung nur den Gaslieferungsvertrag betraf. Der Kläger beantragte und erhielt eine einstweilige Verfügung, die die Weiterbelieferung mit Gas über den 31. August 2005 hinaus anordnete. Die Beklagte widersprach und berief sich auf Wirtschaftlichkeit der Versorgung und auf ihr Kündigungsrecht nach AVBGasV sowie auf fehlende Offenlegungspflichten der Kalkulation. • Verfügungsanspruch nach § 36 Abs.1 EnWG: Kläger ist Haushaltskunde und Beklagte Grundversorger, daher besteht grundsätzlich Grundversorgungspflicht nach Inkrafttreten des EnWG. • Kündigungsschutz und Kündigungsfrist: Der Gaslieferungsvertrag wurde fristgerecht nach § 32 Abs.1 AVBGasV gekündigt; dies schließt aber die Anwendung des EnWG auf die Grundversorgung nicht aus. • Keine Ausnahme wegen Unzumutbarkeit: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre; geringfügiger Rückstand und Hinterlegungsbereitschaft des Klägers sprechen dagegen. • Transparenz- und Offenlegungspflicht: Die im Internet veröffentlichen Bedingungen und Preise sind widersprüchlich und unklar und verletzen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB), sodass nach § 315 BGB der Kunde eine Prüfung der Billigkeit verlangen kann; zur effektiven Überprüfung ist Offenlegung der Kalkulation erforderlich. • Substitutionsargument unzureichend: Ein kurzfristiger Wechsel der Energiequelle ist für den langjährigen Kunden technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar; insbesondere bei Wohnverhältnissen ist Substitution oft nicht möglich. • Verfügungsgrund: Es besteht ein dringender Bedarf an sofortigem Schutz durch einstweilige Verfügung, weil ein ordentlicher Rechtsweg dem Kläger die geforderte kurzfristige Versorgung nicht sichern könnte. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung bleibt bestehen; Ziffer 2 (Vollstreckungsmodalitäten) entfällt; Kläger trägt Mehrkosten, die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstanden sind; sonstige Kosten trägt die Beklagte. • Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung und zuständigkeitsrechtlicher Fragen. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mönchengladbach vom 31.08.2005 wird in Ziffer 1 bestätigt: Die Beklagte ist verpflichtet, das Haus des Klägers weiterhin mit Gas zu versorgen. Ziffer 2 der Verfügung wird aufgehoben; der entsprechende weitergehende Antrag des Klägers wird zurückgewiesen. Ziffer 3 wird ergänzt, der Kläger hat die Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Viersen entstanden sind. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs.1 EnWG vorliegen, die Beklagte ihrer Transparenzpflicht nicht genüge getan hat und keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Versorgung hinreichend dargetan ist. Der Kläger obsiegt insoweit, dass seine Fortbelieferung mit Gas gesichert wird; die Beklagte bleibt zur Grundversorgung verpflichtet, muss jedoch die Fragen der Preistransparenz und Kalkulationsoffenlegung verantworten. Die Berufung wird zugelassen.