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Urteil

2 S 155/04

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2005:1209.2S155.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mönchenglad-bach vom 17. August 2004, Aktenzeichen: 29 C 372703, wer-den die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge-rin 3.425,32 € nebst 12 % Jahreszinsen aus jeweils 652,56 € seit dem 16. Februar und dem 16. März 2002 sowie aus jeweils 530,95 € seit dem 11. September, 11. Oktober, 11. November sowie dem 11. Dezember 2002 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden; die Sicherheitsleistung kann auch durch Gestellung einer Bankbürg-schaft erbracht haben. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten, die in der Zeit von 1994 bis 2002 Gesellschafter der Klägerin, eines geschlossenen Immobilienfonds, waren, zur Zahlung von als Nachschuss- oder Sonderzahlung bezeichneten Geldbeträgen für das Jahr 2002 verpflichtet sind. 3 Die Klägerin ist eine im Jahre 1993 zum Zweck der Instandsetzung und Modernisierung sowie anschließenden Vermietung der modernisierten und neu geschaffenen Wohnräume in der zuvor gemeinschaftlich erworbenen Die Klägerin ist als sogenannter Unterdeckungsfond konzipiert, das heißt, dass ein wesentlicher Teil des Kapitalbedarfs durch die Gesellschafter fremd zu finanzieren ist und sie mit ihrem Beitritt nur einen Teilbetrag – 30 % des von ihnen gezeichneten Anteils – in das Gesellschaftsvermögen einzuzahlen haben. 4 Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 04.02.1993 heißt es unter anderem: 5 § 4 Gesellschaftskapital: 6 "(1) Das Gesellschaftskapital wird auf insgesamt 6.195.122,00 DM … festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftseinlagen. ..... (3) Soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, entsprechend seiner Beteiligung anteilige Nachschüsse zu erbringen. Höhe und Fälligkeit der Nachschüsse ergeben sich aus dem vom Geschäftsbesorger zu erstellenden Wirtschaftsplan. ...... (5) Die Erhöhung des Gesellschaftskapitals ist nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung aller Gesellschafterstimmen zulässig, sofern bei Überschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu vertretenden Gründen Eigengelder soweit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so sind die zustimmenden Gesellschafter berechtigt, ihre Einlagen – soweit erforderlich – zu erhöhen. Die nicht zustimmenden Gesellschafter haben in diesem Falle eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen 7 § 5 Kapitalverwendung : 8 Neben den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Einlagen, die 30 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen werden, nimmt die Gesellschaft … Fremdmittel auf, um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten die bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens geplanten 20.650.408,00 DM … nicht überschreiten. 9 § 11Gegenstand der Beschlussfassung: 10 (1) Die Gesellschafterversammlung beschließt über 11 a) .xxx b) die Feststellung der Jahresabrechnung 12 c) .xxx 13 d) die Änderung des Gesellschaftsvertrages 14 e) die Auflösung der Gesellschaft 15 (2) Beschlüsse gemäß 1 d) und e) bedürften einer qualifizierten Mehrheit. Die qualifizierte Mehrheit beträgt 75 % aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen. 16 § 13 Jahresabrechnung: 17 (1) Für jedes abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellt der Geschäftsbesorger bis spätesten 30. September des folgenden Jahres eine Jahresabrechnung, bestehend aus Jahresabschluss und Wirtschaftsplan. .... (3) Der Wirtschaftsplan ist Haushaltsplan der Gesellschaft für das jeweilige Jahr. Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Außerdem wird darin die Höhe und Fälligkeit der erforderlichen Nachschussbeträge der Gesellschafter sowie die Instandhaltungsrücklage verbindlich festgesetzt." 18 Zum Geschäftsbesorger für die Klägerin wurde zunächst die .xxx., später an ihrer Stelle die .xxx. gestellt. In der Anfangsphase des Bestehens der Klägerin wurde für diese ferner die ... als Treuhänder bestellt. Die Aufgabengebiete sowohl des Treuhänders als auch des Geschäftsbesorgers, denen im Übrigen von jedem der Gesellschafter mit dem Beitritt Vollmachten entsprechend ihrer Befugnisse erteilt wurden, sind in § 8 des Gesellschaftsvertrages voneinander abgegrenzt. Weder der Geschäftsbesorger noch der Treuhände sind Gesellschafter der Klägerin oder verfügen über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. 19 Die Beklagten traten der Gesellschaft mit privatschriftlicher Beitrittserklärung vom 2. Dezember 1994 bei, die sie sodann mit UR-Nr. 3139/94 des Notars xxx in Kempen wiederholten. 20 Hierbei übernahmen sie einen Anteil an der Gesellschaft in Höhe von 250.000,- DM, entsprechend 1,21062 % des Gesamtkapitals, verbunden mit der Verpflichtung zur Einzahlung eines Eigenkapitalanteils von 75.000,00 DM. 21 Aufgrund des Ausscheidens verschiedener Gesellschafter und der damit verbundenen Umlage der Anteile auf die verbleibenden Gesellschafter erhöhte sich die Beteiligung der Beklagten bis zum Jahr 2001 auf 1,27629 %. 22 Auf der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2001 beschloss die Klägerin durch Mehrheitsbeschluss, dass die Gesellschafter einen Deckungsbeitrag in Höhe von 200.000,00 DM anteilig zum 15. Februar und 15. April 2002 zu zahlen hätten; aufgrund des oben genannten Anteils entfiel auf die Beklagten ein Betrag von jeweils 652,56 €. Darüber hinaus wurde auf dieser Gesellschafterversammlung ebenfalls - dies mit den Stimmen aller dort vertretenen Gesellschafter - beschlossen, dass ein weiterer Deckungsbeitrag in Höhe von 498.361,01 €, anteilig in 12 Raten jeweils zum 10. eines jeden Monats gezahlt werden müssten; aufgrund des Anteils der Beklagten von 1,27629 % entfiel auf sie ein Betrag von monatlich 530,05 €; die Raten von September bis Dezember 2002 wurden nicht gezahlt. 23 Zum Schluss des Geschäftsjahres 2002 haben die Beklagten ihren Austritt aus der Klägerin erklärt. 24 Die Beklagen wurden letztmalig mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. Oktober 2002 zur Zahlung des Gesamtbetrages von 3.425,32 € aufgefordert, den sie mit der vorliegenden Klage geltend macht. Sie hat beantragt, 25 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.425,32 € nebst 12 % Zinsen aus jeweils 652,56 € seit dem 16. Februar und dem 16. März 2002 sowie aus jeweils 530,95 € seit dem 11. September, 11. Oktober, 11. November sowie dem 11. Dezember 2002 zu zahlen. 26 h i l f s w e i s e, 27 28 festzustellen, dass in eine per 31. Dezember 2002 zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von 3.425,32 € nebst 12 % Zinsen aus einem Betrag von jeweils von 652,56 € seit dem 16. Februar und dem 16. März 2002 sowie aus jeweils 530,95 € seit dem 11. September, 11. Oktober, 11. November sowie dem 11. Dezember 2002 einzustellen sei. 29 Die Beklagten haben beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie halten die Klage bereits für unzulässig, da die Klägerin durch die xxx mangels vorliegender Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten sei. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. August 2004 die Klage als unzulässig abgewiesen; es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, da die dem Geschäftsbesorger durch die Gesellschafter erfolgte Vollmacht sowie der Geschäftsbesorgungsvertrag, der Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist, einen Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RechtsberatungsG beinhalte. Die dem Geschäftsbesorger eingeräumten Befugnisse stellten sämtlich Tätigkeiten um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die der Geschäftsbesorger ohne die nötige Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht ausüben durfte. 32 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft. 33 Darüber hinaus hat sie vorgetragen, dass die Gesellschafter der Klägerin am 17. September 2004 die Klägervertreter mit der Prozessprüfung einschließlich der Durchführung des Berufungsverfahrens gegen die Beklagten bevollmächtigten und alle bisherigen Prozesshandlungen dieser Prozessbevollmächtigten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren genehmigten. 34 Außerdem ist sie der Auffassung, dass die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 4. Juli 2005, II ZR 354/03 –, zur Wirksamkeit der Auferlegung weiterer Deckungsbeiträge für die Mitglieder eines geschlossenen Immobilienfonds bereits deshalb nicht anwendbar sei, weil der Gesellschaftervertrag der Klägerin den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben und Kriterien genüge. 35 Die Klägerin beantragt, 36 die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 17. August 2004 zu verurteilen, an die Klägerin 3.425,32 € nebst 12 % Jahreszinsen aus jeweils 652,56 € seit dem 16. Februar und dem 16. März 2002 sowie aus jeweils 530,95 € seit dem 11. September, 11. Oktober, 11. November sowie dem 11. Dezember 2002, zu zahlen 37 h i l f s w e i s e , 38 unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 17. August 2004 festzustellen, dass in eine per 31. Dezember 2002 zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von 3.425,32 € nebst 12 % Zinsen aus einem Betrag von jeweils von 652,56 € seit dem 16. Februar und dem 16. März 2002 sowie aus jeweils 530,95 € seit dem 11. September, 11. Oktober, 11. November sowie dem 11. Dezember 2002 einzustellen sei. 39 Die Beklagten beantragen, 40 die Berufung zurückzuweisen. 41 Sie halten ihre Rüge hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage aufrecht; darüber hinaus sind sie der Auffassung, die in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 17. September 2004 gefassten Beschlüsse könnten in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. 42 Schließlich stehe einer Verpflichtung zur Erbringung von Nachschüssen § 707 BGB entgegen; die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2005 aufgestellten Maßstäbe führten auch bei ihrer Anwendung auf den hier zugrundeliegenden Gesellschaftervertrag zu dessen Unwirksamkeit und zur Unzulässigkeit nachträglicher Beitragserhöhungen. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 44 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie entsprechend den Anforderungen des § 520 ZPO begründet worden. 45 Die Berufung ist auch begründet. 46 Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. 47 Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die mit der Klage geltend gemachten, der Höhe nach unbestritten gebliebenen, Zahlungsansprüche zu. 48 I. 49 Die Klage ist zulässig. 50 1. 51 Die Klägerin ist als xxx .aktiv parteifähig. Sie wird auch ordnungsgemäß in diesem Prozess vertreten. Die Vollmachtserteilung an ihre Prozessbevollmächtigten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst bei einem hier zugunsten der Beklagten unterstellten Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) müssten der Auftrag an die Geschäftsbesorgerin zur Beaufragung von Rechtsanwälten mit der Prozessführung in dem hier anhängigen Rechtsstreit sowie die Vollmachtserteilung an diese jedenfalls über § 139 BGB als wirksam angesehen werden, weil insoweit gerade der mit dem RBerG verfolgte Zweck erreicht wird. 52 2. 53 Abgesehen davon vermag die Kammer auch keinen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das RBerG zu erkennen. Sie folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, beispielhaft mit Urteil vom 4. Juni 2004, Aktenzeichen: I-16U 122/03, überreicht von der Klägerin als Anlage BK 4 (Bl. 716 ff. d.A.) , die dem Amtsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht vorlag. 54 a) 55 Der Geschäftsbesorgungsvertrag hatte nämlich nicht die Besorgung von Rechtsangelegenheiten zum Hauptinhalt; vielmehr stellten diese lediglich einen (sinnvollen und folgerichtigen) Nebenaspekt der Geschäftsbesorgung dar. 56 Zutreffend beruft sich die Beklagte darauf, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbes im Rahmen eines Bauträgermodells oder die Beteiligung an einem Immobilienfond für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 RBerG (OLG Düsseldorf a.a.O. m. w. Rechtsprechungszitaten). Dabei ist aber maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls und darauf abzustellen, welche Aufgaben dem Geschäftsbesorger im konkreten Fall zukommen. Deren Inhalt und Umfang sind am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen. Die Anwendung dieser Maßstäbe führt nicht zu einer Feststellung des Verstoßes gegen das RBerG. 57 b) 58 Entgegen der Auffassung der Beklagten, der sich das Amtsgericht angeschlossen hat, handelte es sich bei den auf die Geschäftsbesorgerin übertragenen Aufgaben, wie sie aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag und der auf dessen Grundlage erteilten Vollmacht vom 4. Oktober 2000 (Anlage K 26, Blatt 314 ff d.A.) ersichtlich sind, um typische Tätigkeiten, die nach Art und Umfang denen eines Baubetreuers, Vermögensverwalters oder Hausverwalters vergleichbar sind, und bei denen rechtsbesorgende Tätigkeiten nur eine untergeordnete Rolle spielen. 59 Im Vordergrund der Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin steht vielmehr eine spezifisch wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich vor allem die steuerliche und finanzielle Ausschöpfung der Möglichkeit der Klägerin als Verlustbeteiligungsgesellschaft in Form eines geschlossenen Immobilienfonds. 60 Die Klägerin ist ein Unterdeckungsfond, dessen Konzeption sich dadurch auszeichnet, dass die Erträge aus der Immobilie, also in erster Linie die Mieteinnahmen, zunächst nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen. 61 Die Gesellschafter haben zum Erwerb der Immobilie und zu den beabsichtigten Bauvorhaben nur einen geringen Teil in Eigenkapital aufgebracht (hier 30 %). Der überwiegende Teil wurde planmäßig durch Fremdkapital aufgebracht, welches in der Folgezeit zurückgeführt werden musste. Die insoweit planmäßig auftretenden Verluste sollten der steuerlichen Abschreibung durch die Gesellschafter dienen. Der Geschäftsbesorgerin oblag und obliegt es, die erforderlichen Liquiditätsplanungen und Wirtschaftspläne zu erstellen, außerdem ist sie für die technische Abwicklung des Objekts, die Bewirtschaftung und die Vermietung zuständig. Hinzu kommt die Koordination der Vertragspartner zum Zweck der bestmöglichen Wahrung der Interessen der Gesellschaft und die Organisation und Durchführung der Gesellschafterversammlungen. Diese sind ganz überwiegend Tätigkeiten wirtschaftlicher Art. Nach dem gesamten Katalog der der Geschäftsbesorgerin übertragenen Tätigkeiten liegt der Schwerpunkt im technischen, kaufmännischen und wirtschaftlichem Bereich, zu welchem auch der Abschluss von auf den Gesellschaftszweck bezogenen Verträgen und die Einholung von Behördengenehmigungen und ähnlichem notwendigerweise gehören (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.). 62 II. 63 Die Klage ist auch – und zwar hinsichtlich des Hauptantrages - begründet. 64 1. 65 Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf der Grundlage der wirksam gefassten Gesellschafterbeschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2001 in Höhe von insgesamt 3.425,32 € zu; insbesondere steht einer solchen Verpflichtung der Beklagten zu Nachschussleistungen und Sonderzahlungen nicht § 707 BGB entgegen. 66 a) 67 Nach § 707 BGB besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschaft über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht, wobei die Regelung des § 707 BGB jedoch dispositiv ist (BGH WM 2005, 1608 f.). Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2005 greift die Schutzvorschrift des § 707 BGB, die die Erhöhung eines vereinbarten Beitrages der Gesellschafter verbietet, dann nicht ein, wenn im Gesellschaftsvertrag die Höhe der Beiträge zwar nicht ziffernmäßig fixiert ist, aber in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. 68 b) 69 Die Überprüfung des Gesellschaftsvertrages vom 4. Februar 1993 (Bl. 12-16 d.A.) ergibt, dass dieser den Anforderungen genügt, die der Bundesgerichtshof für die wirksame nachträgliche Erhöhung von Beiträgen aufgestellt hat. 70 aa) 71 Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern. 72 Im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen der Gesellschafter zunächst betragsmäßig festgelegt. In § 4 Nr. 1 GV wird nicht nur das Gesellschaftskapital auf 6.195.122,00 DM festgesetzt, sondern zugleich bestimmt, dass "dieser Betrag dem zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht". Damit ist festgelegt, dass der Vertrag selbst eine über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehende, der Höhe nach nicht festgelegte Einlage nicht vorsieht. 73 bb) 74 Offensichtlich abweichend von der Vertragsgestaltung, die dem Bundesgerichtshof in der bereits mehrfach angesprochenen Entscheidung vom 6. Juli 2005 zur Beurteilung ihrer Wirksamkeit vorlag, regelt § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ausdrücklich, dass jeder Gesellschafter verpflichtet ist, entsprechend seiner Beteiligung anteilige Nachschüsse zu erbringen, soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken und die Höhe und Fälligkeit der Nachschüsse auf dem vom Geschäftsbesorger zu erstellenden Wirtschaftplan ergeben. 75 Hiermit ist – anders als in der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegendenden Konstellation – nicht "verborgen im Unterabschnitt über Jahresabrechnungen" (so BGH a.a.O.), sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Gesellschafters zur Leistung von Zahlungen auf das Gesellschaftskapital geregelt, dass die Gesellschafter über den beim Beitritt vereinbarten Betrag hinaus gegebenenfalls weitere Beiträge im Rahmen des laufenden Geschäftes nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes zu leisten haben. 76 cc) 77 Die Ausführungen in § 13 Abs. 3 GV, wonach der Wirtschaftsplan als Haushaltsplan für das jeweilige Jahr die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft sowie die Höhe und Fälligkeit der erforderlichen Nachschussbeiträge der Gesellschafter und die Instandhaltung zur Rücklage verbindlich festsetzt, stellen damit keine überraschende erstmalige Erwähnung von Nachschüssen dar, sondern lediglich eine Erläuterung der Verpflichtung, die sich bereits aus § 4 Abs. 3 GV ergibt. 78 c) 79 In dem der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Gesellschaftervertrag ist auch ― abweichend von dem der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegenden – eine Obergrenze der möglichen Belastungen des einzelnen Gesellschafters und einer Absicherung gegen eine Erhöhung dieser Belastung gegen oder ohne seinen Willen vorgesehen. 80 Zum einen ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass die mögliche Nachschusspflicht auf die Aufbringung der in § 5 Abs. 1 vorgesehen Gesamtkosten beschränkt ist. 81 Die Gesamtkosten des Bauvorhabens bilden – anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt – hier auch eine sicher kalkulierbare Obergrenze, weil deren Erhöhung gemäß § 4 Abs. 5 nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung aller Gesellschafterstimmen (und beim Vorliegen weiterer wirtschaftlicher Voraussetzungen) zulässig ist. 82 Für den Fall, dass ein solch einstimmiger Beschluss nicht zustande kommt, sind die zustimmenden Gesellschafter berechtigt, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehme haben, wodurch andererseits allerdings gewährleistet ist, dass die auf die einzelnen, nicht zustimmenden Gesellschafter keine bezifferte höhere Belastung als beim Beitritt in die Gesellschaft absehbar zukommen kann. 83 2. 84 Da der Gesellschaftsvertrag damit die Anforderungen erfüllt, die der Bundesgerichtshof für die Möglichkeit, Beiträge nachträglich zu erhöhen, aufgestellt hat, haben auf die Gesellschafterbeschlüsse vom 21. September 2001 eine Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten wirksam begründet. 85 a) 86 Hieran vermag auch das Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft zum Jahresende 2002 nichts zu ändern, da es vorliegend ausschließlich um Zahlungsverpflichtungen geht, die zurückliegende Zeiträume, also solche, während der die Beklagten Gesellschafter der Klägerin waren, betreffen und während dieser begründet worden sind. 87 Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft einzelne Zahlungsansprüche nicht mehr einzeln geltend gemacht werden können, sondern in eine zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind. 88 Hier greift nämlich die anerkannte Ausnahme ein, dass die Gesellschaft einen einzelnen Anspruch dann eigenständig einklagen oder durchsetzen kann, wenn es nur noch um diesen einen Anspruch geht und bereits jetzt feststeht, dass dieser Anspruch in jedem Fall in voller geltend gemachter Höhe unabhängig von dem Ergebnis einer durchzuführenden Auseinandersetzung von dem in Anspruch Genommenen zu erfüllen ist (BGH NJW RR 1993, 1187, OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2004, I―16 U 122/03, Anlage B K4). Bereits jetzt steht fest, dass die Gesellschaft auf die Zahlung der von ihren Gesellschaftern angeforderten Beiträge angewiesen ist, um ihre bestehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können, während demgegenüber zum derzeitigen Zeitpunkt auch von den Beklagten keine Zahlungsansprüche vorgetragen werden, die ihrer Zahlungspflicht entstehen könnten. 89 Insoweit ist nämlich seitens der Beklagten nicht der im Bericht des Geschäftsbesorgers vor der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2001 enthaltene Vortrag bestritten worden, dass seinerzeit ein Auseinandersetzungsverlust der Gesellschaft von 7,8 Millionen DM bestehe; da auch die Beklagten selbst vortragen, dass es sich um einen maroden Immobilienfond handele, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen ein Auseinandersetzungsguthaben zustehen wird. 90 3. 91 Einwände gegen die Höhe der Klageforderung haben die Beklagten nicht erhoben; sie haben sich weder gegen die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Beteiligungsquoten gewandt noch bestreiten sie die rechnerische Richtigkeit der von der Klägerin ermittelten Beiträge. Damit schulden die Beklagten die Beiträge von 652,56 € zum 15. Februar und 15. April 2002 sowie von 530,05 € zum 10. September, 10. Oktober, 10. November und 10. Dezember 2002. 92 III. 93 Der Zinsanspruch steht der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zu. 94 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 99 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. 95 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.425,32 € festgesetzt. 96 Die Revision war gem. § 543 Abs.2 S. 2 ZPO zuzulassen. 97 Hinz Dr. Oudijk Schiffer 98 Richterin am Landgericht Dr. Oudijk ist im Mutterschutz und daher an der 99 Unterschriftsleistung gehindert 100 Hinz