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Beschluss

5 T 539/05

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwangsverwalter haben nach §153 ZPO i.V.m. §17 ZwVwV Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenerstattung. • Bei offensichtlicher Unangemessenheit der Regelvergütung nach §18 ZwVwV kann nach Zeitaufwand nach §19 ZwVwV abgerechnet werden. • Für einen zum Zwangsverwalter bestellten Rechtsbeistand kann ein gegenüber nicht-anwaltlichen Verwaltern erhöhter Durchschnittsstundensatz (hier 75 €) gerechtfertigt sein. • Die Angemessenheit von Stundenvergütung und Zeitaufwand ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen; minutenangaben sind nicht zwingend, wohl aber zeitliche Zuordnung der Tätigkeiten.
Entscheidungsgründe
Vergütungsfestsetzung des Zwangsverwalters: Stundenvergütung und Plausibilitätskontrolle • Zwangsverwalter haben nach §153 ZPO i.V.m. §17 ZwVwV Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenerstattung. • Bei offensichtlicher Unangemessenheit der Regelvergütung nach §18 ZwVwV kann nach Zeitaufwand nach §19 ZwVwV abgerechnet werden. • Für einen zum Zwangsverwalter bestellten Rechtsbeistand kann ein gegenüber nicht-anwaltlichen Verwaltern erhöhter Durchschnittsstundensatz (hier 75 €) gerechtfertigt sein. • Die Angemessenheit von Stundenvergütung und Zeitaufwand ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen; minutenangaben sind nicht zwingend, wohl aber zeitliche Zuordnung der Tätigkeiten. Gläubiger beantragte Zwangsverwaltung eines Grundstücks; Amtsgericht bestellte einen Zwangsverwalter und hob das Verfahren nach einiger Zeit wieder auf. Der Zwangsverwalter reichte seinen Schlussbericht ein und beantragte Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 1.912,50 € netto plus 160 € Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 2.404,10 €). Das Amtsgericht setzte die Vergütung wie beantragt fest. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde ein. Die Kammer bat den Verwalter um Aufschlüsselung der abgerechneten Stunden. Streitpunkt war insbesondere, ob Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig und welcher Stundensatz sowie welcher Zeitaufwand angemessen sei. • Rechtliche Grundlage ist §153 ZPO i.V.m. §17, §18, §19, §21 ZwVwV; Verwalter hat Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenerstattung. • Die Regelvergütung nach §18 ZwVwV (10% der eingenommenen Mieten) wäre offensichtlich unangemessen (§19 Abs.2), weil sie deutlich unter der nach Stunden berechneten Vergütung liegt. • §19 ZwVwV bemisst die Vergütung nach Zeitaufwand mit einem Rahmensatz 35–95 €/Stunde; es besteht kein gesetzlicher Durchschnittssatz, daher sind Auslegungskriterien heranzuziehen. • Die Kammer erachtet das rechnerische Mittel (65 €) als AVG-Stundensatz für nicht-anwaltliche Verwalter, berücksichtigt aber Rechtsprechung, die Qualifikation des bestellten Verwalters zur Bemessung heranzieht. • Bei bestelltem Rechtsanwalt war früher ein höherer Satz vertreten; für einen Rechtsbeistand rechtfertigt die Kammer eine Anhebung auf 75 €/Stunde, weil Rechtsbeistände vergütungsrechtlich dem Rechtsanwalt nach RVG nahestehen, aber nicht gleichzusetzen sind. • Der veranschlagte Zeitaufwand von 25,5 Stunden ist plausibel dargelegt; der Verwalter hat die einzelnen Tätigkeiten mit Zeitdauer angegeben, sodass eine Eingriffs- oder Zweifelssituation nicht besteht. • Ergebnis der Rechnungsprüfung: 25,5 Stunden × 75 € = 1.912,50 € netto; Auslagenpauschale 160 €; Umsatzsteuer gesondert zu berücksichtigen. • Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner; Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob Rechtsbeistände den Rechtsanwälten nach §19 Abs.1 ZwVwV gleichzustellen sind. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen; die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung in Höhe von 1.912,50 € netto zuzüglich 160 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bleibt bestehen. Die Kammer hält die Abrechnung nach Stunden für zulässig, weil die Regelvergütung nach §18 ZwVwV offensichtlich unangemessen war. Der angesetzte Stundensatz von 75 € für den zum Zwangsverwalter bestellten Rechtsbeistand und der ausgewiesene Zeitaufwand von 25,5 Stunden sind plausibel und angemessen. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen; die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.