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Urteil

2 S 172/05

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2006:0407.2S172.05.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten und Berufungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17. November 2005 (10 C 264/05) wird zurückgewie-sen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und Berufungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17. November 2005 (10 C 264/05) wird zurückgewie-sen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Parteien streiten um Rückforderungsansprüche der Klägerin aus einem von der Klägerin am 21. Januar 2005 gegengezeichneten Anzeigenvertrag. Gegenstand des Vertrages war die Veröffentlichung einer Anzeige zu Gunsten der Klägerin, die in ......... eine Praxis für Physiotherapie betreibt. Wegen der Einzelheiten des Anzeigenvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 28 d. A.) verwiesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ein wirksamer Anzeigenvertrag zwischen ihnen nicht zustande gekommen sei und sie daher zur Rückforderung des ohne Rechtsgrund gezahlten Werklohnes berechtigt sei. Das in dem vorliegenden Anzeigenvertrag liegende Angebot der Beklagten zur Leistung sei hinsichtlich seines Leistungsumfanges zu unbestimmt. Ein sinnvoller Leistungsumfang sei auch nicht durch Auslegung zu erschließen. Damit fehle es an einem hinreichend bestimmten Angebot auf Abschluss eines Anzeigenvertrages, dieses sei somit nicht annahmefähig. Ein Vertrag mit übereinstimmender Willenserklärung liege mithin nicht vor. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 597,40 € nebst 8 % jährlichen Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, der vorliegende Anzeigenvertrag zwischen den Parteien sei wirksam. Die Klägerin sei ausreichend von den Mitarbeitern der Beklagten über Einzelheiten der Werbemaßnahmen der Publikation informiert worden. Es ergebe sich bereits aus dem Vertragstext die Anzahl der zu veröffentlichen Exemplare des Druckwerks (200 Exemplare vom Infoblatt Ratgeber Erste Hilfe) sowie unter der Rubrik Ausgabe Stadt/Kreis der Postleitzahlenbereich 5. Im Übrigen habe ein Mitarbeiter der Beklagten mit der Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen mündlich geklärt, dass im engeren und weiteren Umfeld der Anschrift der Klägerin im Postleitzahlengebiet 5 die Broschüre verbreitet würde. Auch wenn im Anzeigenvertrag vereinbart worden sei, dass mündliche Absprachen der schriftlichen Fixierung bedürften, so könne diese Abrede durch die Parteien formfrei wieder aufgehoben werden. Denn eine stillschweigende Aufhebung der Vereinbarung sei anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt hätten, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Parteien sich ohne Einhaltung des Formzwanges auf bestimmte vertragliche Modalitäten geeinigt hätten. Voraussetzung sei mithin für die Aufhebung eines einfachen Formzwanges grundsätzlich nur die beiderseits als verbindlich gewollte Vereinbarung. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2005 die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit einem am 7. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 begründet. Die Beklagten sind der Auffassung, das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt sei in rechtssystematischer Hinsicht falsch. Es komme letztlich auf die Frage, inwieweit ein Werbeobjekt einen Werbeerfolg erzielen könne, nicht an. Denn dies führe dazu, dass der Werbeerfolg selbst Voraussetzung des Vertragsabschlusses würde. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die grundlegende Vertragsfreiheit der Parteien dar. Auf die Sinnhaftigkeit oder auch die gewünschte Effektivität der Werbeleistung könne es nicht ankommen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17. November 2005 unter dem Aktenzeichen 10 C 264/05 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt geht zu Recht davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des für die Veröffentlichung und Verteilung gezahlten Entgeltes in zuerkannter Höhe aus §§ 812 BGB, 128 HGB analog zusteht. Denn die Beklagten sind um den von der Klägerin an sie geleisteten Betrag ohne Rechtsgrund bereichert. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Werbevertrag, der eine Unterform des Werkvertrages darstellt, als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung der Klägerin nicht zustande gekommen. Denn es fehlt an einer Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile des Werbevertrages. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Begründung des amtsgerichtlichen Urteils vom 17.11.05 nebst den darin zitierten Rechtssprechungsnachweisen verwiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zählen zu den "Essentialia" des Werbevertrages nicht nur die Angabe der Auflagenstärke des als Werbeträger dienenden Mediums, sondern neben den konkreten Auslieferungsstellen insbesondere auch das Verteilungsgebiet, in dem die Werbemaßnahme überhaupt nach außen in Erscheinung treten soll. Vorliegend hat die Kammer bereits Zweifel, ob die im Anzeigenvertrag beispielhaft vorgesehenen Auslieferungsstellen wie Behörden/Geldinstitute/ Einzelhandel und Inserenten hinreichend beschrieben und umrissen sind. In jedem Falle ist das Verteilungsgebiet nicht ausreichend eingegrenzt, unabhängig von der Frage, ob der Postleitzahlenbereich schriftlich fixiert oder mündlich festgelegt worden ist. Denn die erste Postleitzahlenziffer kann keine ausreichende Konkretisierung des Verteilergebietes darstellen. Es dürfte offensichtlich sein, dass dieser ausufernde Verteilerbereich ein riesiges Gebiet (1/10 des Bundesgebietes) umfasst. Zusammen mit der äußerst geringen Auflagenstärke von 200 Exemplaren und den nicht sehr eingegrenzten Auslieferungsstellen ist es für den Auftraggeber (hier ein kleineres Unternehmen mit einer Praxis für Physiotherapie) nicht möglich, den werkvertraglichen Werbeerfolg vorherzusehen und zu ermessen. Der vertraglich notwendige Werkerfolg ist mithin nicht ausreichend bestimmt und nicht ausreichend bestimmbar. Gerade die wenig präzisen Angaben zu den Auslieferungsstellen, die nur in allgemeiner Form umschrieben sind, die geringe Auflagenstärke und das ausufernde Verteilergebiet überlassen die Auswahl und den konkreten Erfolg des Werkes den Beklagten. Damit ist der konkrete Leistungserfolg ausschließlich in deren Hände gegeben, was der Systematik des Werkvertrages widerspricht. Denn hiernach wird der herbeizuführende Werkerfolg von demjenigen bestimmt, der das Werk erstellen lässt, nicht jedoch vom Werkunternehmer. Ohne die genauere Festlegung der Orte, an denen ausgelegt und geworben werden soll, die Höhe der dort ausgelegten Exemplare sowie eine nähere Eingrenzung des Verteilergebietes (so z. B. mindestens 3 Ziffern der Postleitzahl bzw. der konkrete Radius oder Umkreis mit Kilometerangaben) bliebe es dem Verleger einer Werbebroschüre allein überlassen, den herbeizuführenden Werkerfolg zu definieren. Dieses Bestimmungsrecht muss beim Besteller verbleiben, so dass ohne die genannten Essentialia, der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sein kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht es daher gerade nicht der Rechtssystematik des Vertragsrechts, sondern entspricht der Systematik des Werkvertragsrechts, dass diese Essentialia zum wirksamen Zustandekommen des Vertrages verlangt und gefordert werden. Es wird nicht der Werbe erfolg selbst geschuldet, sondern allein der vom Auftraggeber zu bestimmende Werk erfolg. 2. Soweit die Beklagten behaupten, ihr Mitarbeiter habe mit dem jeweiligen Auftraggeber mündlich bei den Vertragsverhandlungen vereinbart, dass die gewünschte Publikation im engeren und weiteren Umfeld der Anschrift des Auftraggebers im genannten Postleitzahlengebiet verbreitet würde, so ist dies nicht erheblich. Es ist bereits verwunderlich, dass diese mündliche Vereinbarung, die bei den Vertragsverhandlungen und damit vor der Unterzeichnung des Vertrages getroffen worden sein soll, nicht Eingang in das schriftliche Anzeigenformular gefunden hat, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, diese auch schriftlich zu fixieren. Es kommt ihr aber auch keine rechtliche Bedeutung zu. Der unterzeichnete Anzeigenvertrag sieht eindeutig vor, dass mündliche Absprachen der schriftlichen Fixierung bedürfen. Gemäß § 125 Abs. 2 BGB hätten demnach die etwaigen - vorhergehenden - mündlichen Absprachen zwischen den Parteien ohnehin keine Gültigkeit. Auf die von der Beklagtenseite in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung können sich diese nicht berufen. Eine mündliche Aufhebung der ursprünglich getroffenen Formabrede setzt nämlich denknotwendig eine der mündlichen Vereinbarung zeitlich vorausgegangene Schriftformabrede voraus. Dies wiederum bedeutet, dass der vereinbarte Formzwang nur gegenüber späteren mündlichen Abreden durch Aufhebung der Formabrede wirkungslos werden könnte (vgl. Palandt-Heinrichs, § 125 Rz. 14). Im vorliegenden Fall sollen nach Darstellung der Beklagten die Abreden aber im Rahmen der Vertragsverhandlungen, also zeitlich vor Unterzeichnung des schriftlichen Auftrages, getroffen worden sein. Diese hätten danach durch den Abschluss des späteren schriftlichen Vertrages, durch den das Rechtsgeschäft erst wirksam zustande gekommen sein sollte, gemäß § 154 Abs. 2 BGB wiederum ihre rechtliche Wirksamkeit verloren. Nach alledem war der Klage zu Recht stattzugeben, die Berufung im Ergebnis zurückzuweisen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 2, 713 Nr. 10 ZPO analog. IV. Der Streitwert wird auf 597,40 € festgesetzt.