Beschluss
5 T 42/06
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2006:0412.5T42.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchen-gladbach vom 11. Januar 2006 wird die aus der Landeskasse zu bezahlende Vergütung der Beteiligten zu 1) für die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 22. Oktober 2005 auf 274,70 € festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 37,89 €. 1 I. 2 Die Beteiligte zu 1) ist Berufsbetreuerin des Betroffenen und wegen zu geringen Jahresumsatzes nicht umsatzsteuerpflichtig. 3 Mit Schreiben vom 2. November 2005 beantragte sie die Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 22. Oktober 2005 in Höhe von 274,70 €. 4 Das Amtsgericht hat die Vergütung mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Januar 2006 auf 236,81 € festgesetzt und den Antrag wegen eines Betrages in Höhe von 37,89 €, der den Umsatzsteueranteil betrifft, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Umsatzsteueranteil sei abzuziehen, da die Beteiligte zu 1) für das Jahr 2005 nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Andernfalls bestünde ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuern. 5 Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. 6 Die Beteiligte hat zu 1) hat gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, aufgrund der Pauschalierung der Stundensätze der Berufsbetreuer, in denen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) die Umsatzsteuer enthalten sei, könne auch bei einer Umsatzbestreuerbefreiung kein Abzug vorgenommen werden. 7 Die Beteiligte zu 2) hat im Beschwerdeverfahren Stellung genommen und vertritt die Auffassung, der Beteiligten zu 1) stehe nur die um den Umsatzsteueranteil verminderte Vergütung zu. Andernfalls würde die Mehreinnahme umsatzsteuerbefreiter Berufsbetreuer zu einer Ungleichbehandlung gegenüber umsatzsteuerpflichtiger Berufsbetreuer führen. 8 Das Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 9 II. 10 Die gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.Die Beteiligte zu 1) hat gemäß §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 4 VBVG einen Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 274,70 € gegen die Landeskasse. 11 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beteiligten zu 2) ist der Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1) nicht um den Umsatzsteueranteil in Höhe von 37,89 € zu mindern, weil die Beteiligte zu 1) im Jahr 2005 als sogenannte Kleinunternehmerin gemäß § 19 UStG von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit ist. 12 Der Gesetzgeber hat mit dem zweiten Betreuungsänderungsgesetz vom 21. April 2005 (Bundesgesetzblatt I. Seite 1073) in § 4 VBVG eine Pauschalvergütung nach dem Bruttoprinzip eingeführt. Nach § 4 Abs. 2 VBVG gelten die Stundensätze nach Abs. 1 auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Bereits der Wortlaut der Vorschrift dürfte gegen ein Herausrechnen der Umsatzsteuer aus der Pauschalvergütung für den Fall sprechen, dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht. Nach § 4 Abs. 1 VBVG erhält jeder Berufsbetreuer nach dem Grad seiner Qualifikation einen pauschalen Stundensatz in Höhe von 27,00 €, 33,50 € oder 44,00 €, der – so § 4 Abs. 2 VBVG – die anfallende Umsatzsteuer nach dem Bruttoprinzip einschließt. Dass das Nichtanfallen der Umsatzsteuer zu einer Verminderung der Pauschalvergütung führt, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. 13 Eine Verminderung der Pauschalvergütung um den Umsatzsteueranteil dürfte auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar sein. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Arbeitserleichterung ein pauschales Vergütungssystem eingeführt, das einfach, streitvermeidend, an der Realität orientiert und für den Berufsbetreuer auskömmlich sein sollte. Die Pauschalen sollten keine Ausnahmetatbestände zulassen, da jeder Ausnahmetatbestand zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und gegebenenfalls eine analoge Anwendung führen würde (Bundestagsdrucksache 15/2494, Seite 31 ff.). Aus diesem Grunde ist eine differenzierte Betrachtung danach, ob der Berufsbetreuer umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, nach Auffassung der Kammer nicht angezeigt. Andernfalls müssten die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren komplexe steuerrechtliche Fragen, insbesondere, ob der Berufsbetreuer gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, beantworten. Die Vergütungsfestsetzungen, die einen Umsatzsteueranteil enthalten, müssten zudem unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen, da im Zeitpunkt der Festsetzung häufig nicht fest stünde, ob der Berufsbetreuer aufgrund Erreichens der maßgeblichen Jahresumsatzgrenze umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Im umgekehrten Fall hätte der Berufsbetreuer einen Anspruch auf nachträgliche Festsetzung des Umsatzsteueranteils, falls sich nachträglich seine Umsatzsteuerpflicht herausstellen würde. Dies ist nicht Sinn und Zweck eines pauschalen Vergütungssystems. 14 Ein Gleichheitsverstoß (Artikel 3 Abs. 1 GG) gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuern ist hierin nicht zu sehen. Es ist einer Pauschale immanent, ungleichen Aufwand mit der gleichen Vergütung zu honorieren. So dürfen im Einzelfall weder Zu- noch Abschläge gemacht werden, wenn die Betreuung mit einem hohen oder geringen Aufwand geführt wird. Ebenso verhält es sich bei der Frage der Umsatzsteuerpflicht oder der Umsatzsteuerbefreiung. Die geringfügig höhere Vergütung des umsatzsteuerbefreiten Berufsbetreuers stellt keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, da im Rahmen einer Pauschalierung Unterschiede bei der Höhe des Nettostundensatzes ― 33,50 € bei umsatzsteuerbefreiten Berufsbetreuern und 28,88 € bei umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuern ― in Kauf zu nehmen sind. Im Übrigen ist die sich aus § 19 UStG ergebende Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. März 1974 ― 1 BvR 416/68, 1 BvR 767/68, 1 BvR 779/68 ― Juris; BFH, Beschluss vom 31. August 1999 ― V B 20/98, Juris). 15 III. 16 Eine Kostenentscheidung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist entbehrlich, da der Beteiligten zu 1) außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind. 17 Die weitere Beschwerde wird gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Ob der gemäß § 19 UStG umsatzsteuerbefreite Berufsbetreuer einen Anspruch auf Festsetzung der Bruttostundensätze gemäß § 4 Abs. 1 VBVG hat, ist obergerichtlich ― soweit ersichtlich ― nicht geklärt. 18 Jopen zum Bruch Fuchs