OffeneUrteileSuche
Urteil

2 S 176/05

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2006:0711.2S176.05.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kunde das Honorar für eine Werbeanzeige wegen fehlender Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile zurückverlangen kann („Erste-Hilfe-Tafeln“)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17. November 2005 (10 C 282/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kunde das Honorar für eine Werbeanzeige wegen fehlender Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile zurückverlangen kann („Erste-Hilfe-Tafeln“) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17. November 2005 (10 C 282/05) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten um Rückforderungsansprüche des Klägers aus einem vom Kläger am 21. Oktober 2003 gegengezeichneten Anzeigenvertrag. Gegenstand des Vertrages war die Veröffentlichung einer Werbeanzeige zu Gunsten des Klägers, der in ...................... eine Bestattungsfirma unterhält. Wegen der Einzelheiten des Anzeigenvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 22 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, dass das in dem Anzeigenvertrag liegende Angebot zur Leistung hinsichtlich des Leistungsumfanges zu unbestimmt sei. Ein sinnvoller Leistungsumfang sei auch nicht durch Auslegung zu erschließen. Da es an einem hinreichend bestimmten Angebot auf Abschluss eines Anzeigenvertrages fehle, und das Angebot damit nicht annahmefähig sei, könne auch ein Anzeigenvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein. Er sei mithin berechtigt, den gezahlten Werklohn mangels Rechtsgrund zurück zu verlangen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 597,40 € nebst 8 % jährlichen Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2005 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass ein Anzeigenvertrag wirksam zustande gekommen sei. So sei der Leistungsumfang ausreichend bestimmt genug. Hierzu behaupten sie, neben den Einzelheiten der Anzeige wie Auflagenhöhe und Druckobjekt (200 Exemplare der Infotafel Erste Hilfe), die bereits schriftlich im Anzeigenvertrag enthalten seien, sei mit dem Kläger darüber hinaus im einzelnen mündlich geklärt worden, wo die Broschüre verbreitet werde, nämlich im engeren und weiteren Umfeld der Anschrift des Klägers im Postleitzahlengebiet mit der Anfangsziffer 3. Der Passus in dem schriftlichen Vertrag, wonach weitergehende mündliche Abreden der Schriftform bedürften, sei durch entsprechende mündliche Vereinbarungen abbedungen worden. Insoweit könne auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden, die eine stillschweigende Aufhebung der Vereinbarung dann annehme, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt hätten, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Parteien sich ohne Einhaltung des Formzwangs auf bestimmte vertragliche Modalitäten geeinigt hätten. Voraussetzung dafür sei grundsätzlich nur eine beiderseits als verbindlich gewollte Vereinbarung. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2005 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit einem am 7. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 begründet. Die Beklagten sind der Auffassung, dass das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt in rechtssystematischer Hinsicht falsch sei. Es komme letztlich auf die Frage, inwieweit ein Werbeobjekt einen Werbeerfolg erzielen könne, nicht an. Denn dies führe dazu, dass der Werbeerfolg selbst Voraussetzung des Vertragsschlusses würde. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die grundlegende Vertragsfreiheit der Parteien dar. Auf die Sinnhaftigkeit oder auch die gewünschte Effektivität der Werbeleistung könne es mithin nicht ankommen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17. November 2005 unter dem Aktenzeichen 10 C 282/05 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt geht zu Recht davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des für die Veröffentlichung und Verteilung gezahlten Entgeltes in zuerkannter Höhe aus §§ 812 BGB, 128 HGB analog zusteht. Denn die Beklagten sind um den von dem Kläger an sie geleisteten Betrag ohne Rechtsgrund bereichert. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Werbevertrag, der eine Unterform des Werkvertrages darstellt, als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung des Klägers nicht zustande gekommen. Denn es fehlt an einer Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile des Werbevertrages. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Begründung des amtsgerichtlichen Urteils vom 17.11.05 nebst den darin zitierten Rechtssprechungsnachweisen verwiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zählen zu den "Essentialia" des Werbevertrages nicht nur die Angabe der Auflagenstärke des als Werbeträger dienenden Mediums, sondern neben den konkreten Auslieferungsstellen insbesondere auch das Verteilungsgebiet, in denen die Werbemaßnahme überhaupt nach außen in Erscheinung treten soll. Vorliegend hat die Kammer bereits Zweifel, ob die im Anzeigenvertrag beispielhaft vorgesehenen Auslieferungsstellen wie Behörden/Geldinstitute/ Einzelhandel und Inserenten ausreichend beschrieben und umrissen sind. In jedem Falle ist das Verteilungsgebiet nicht ausreichend eingegrenzt, unabhängig von der Frage, ob der Postleitzahlenbereich schriftlich fixiert oder mündlich festgelegt worden ist. Denn die erste Postleitzahlenziffer kann keine ausreichende Konkretisierung des Verteilergebietes darstellen. Es dürfte offensichtlich sein, dass dieser ausufernde Verteilerbereich ein riesiges Gebiet (1/10 der Bundesfläche) umfasst. Zusammen mit der äußerst geringen Auflagenstärke von 200 Exemplaren und den nicht sehr eingegrenzten Auslieferungsstellen ist es für den Auftraggeber (hier: kleineres Bestattungsunternehmen) nicht möglich, den werkvertraglichen Werbeerfolg vorherzusehen und zu ermessen. Der vertraglich notwendige Werkerfolg ist mithin nicht ausreichend bestimmt und für den Besteller nicht ausreichend bestimmbar. Gerade die wenig präzisen Angaben zu den Auslieferungsstellen, die nur in allgemeiner Form umschrieben sind, die geringe Auflagenstärke und das ausufernde Verteilergebiet überlassen die Auswahl und den konkreten Erfolg des Werkes vielmehr den Beklagten. Damit wird der konkrete Leistungserfolg ausschließlich in deren Hände gegeben, was der Systematik des Werkvertrages widerspricht. Denn hiernach wird der herbeizuführende Werkerfolg von demjenigen bestimmt, der das Werk erstellen lässt, nicht jedoch vom Werkunternehmer. Ohne die genauere Festlegung der Orte, an denen ausgelegt und geworben werden soll, die Höhe der dort ausgelegten Exemplare sowie eine nähere Eingrenzung des Verteilergebietes (so z. B. mindestens 3 Ziffern der Postleitzahl bzw. der konkrete Radius oder Umkreis mit Kilometerangaben) bliebe es dem Verleger einer Werbebroschüre allein überlassen, den herbeizuführenden Werkerfolg zu definieren. Dieses Bestimmungsrecht muss beim Besteller verbleiben, so dass ohne die genannten Essentialia, der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sein kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht es gerade nicht der Rechtssystematik des Vertragsrechts, sondern entspricht der Systematik des Werkvertragsrechts, dass diese Essentialia zum wirksamen Zustandekommen des Vertrages verlangt und gefordert werden. Es wird nicht der Werbe erfolg selbst geschuldet, sondern allein der vom Auftraggeber zu bestimmende Werk erfolg. 2. Soweit die Beklagten behaupten, ihr Mitarbeiter habe mit dem jeweiligen Auftraggeber mündlich bei den Vertragsverhandlungen vereinbart, dass die gewünschte Publikation im engeren und weiteren Umfeld der Anschrift des Auftraggebers im genannten Postleitzahlengebiet verbreitet würde, so ist dies nicht erheblich. Es ist bereits verwunderlich, dass diese mündliche Vereinbarung, die bei den Vertragsverhandlungen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages getroffen worden sein sollen, nicht Eingang in das schriftliche Anzeigenformular gefunden hat, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, diese auch schriftlich zu fixieren. Es kommt ihr aber auch keine rechtliche Bedeutung zu. Der unterzeichnete Anzeigenvertrag sieht eindeutig vor, dass mündliche Absprachen der schriftlichen Fixierung bedürfen. Gemäß § 125 Abs. 2 BGB hätten demnach die etwaigen mündlichen Absprachen zwischen den Parteien ohnehin keine Gültigkeit. Auf die von der Beklagtenseite in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung kann sich diese nicht berufen. Eine mündliche Aufhebung der ursprünglich getroffenen Formabrede setzt nämlich denknotwendig eine der mündlichen Vereinbarung zeitlich vorausgegangene Schriftformabrede voraus. D. h., dass der vereinbarte Formzwang nur gegenüber späteren mündlichen Abreden durch Aufhebung der Formabrede wirkungslos werden könnte (vgl. Palandt-Heinrichs, § 125 Rz. 14). Im vorliegenden Fall sollen nach Darstellung der Beklagten die Abreden aber im Rahmen der Vertragsverhandlungen, also zeitlich vor Unterzeichnung des schriftlichen Auftrages, getroffen worden sein. Diese hätten danach durch den Abschluss des späteren schriftlichen Vertrages, durch den das Rechtsgeschäft erst wirksam zustande gekommen sein sollte, gemäß § 154 Abs. 2 BGB wiederum ihre rechtliche Wirksamkeit verloren. Nach alledem war der Klage zu Recht stattzugeben, die Berufung im Ergebnis zurückzuweisen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 2, 713 Nr. 10 ZPO analog. IV. Der Streitwert wird auf 597,40 € festgesetzt. Hinz Vormbrock Dahm