Beschluss
5 T 209/07
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Vergütungsfestsetzung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren ist die Berechnung nach den während der gesamten Verfahrensdauer erzielten Einnahmen vorzunehmen und nicht jahrweise zu differenzieren.
• Die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 InsVV ist ein Auffangtatbestand, der nur greift, wenn die nach Einnahmen ermittelte Gesamtvergütung unter die dort genannten Mindestbeträge fällt.
• Die Vergütung bemisst sich nach § 273 InsO in Verbindung mit § 14 InsVV; bis zu Einnahmen von 25.000 € beträgt die Vergütung 5% der Einnahmen.
Entscheidungsgründe
Vergütungsberechnung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren • Bei der Vergütungsfestsetzung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren ist die Berechnung nach den während der gesamten Verfahrensdauer erzielten Einnahmen vorzunehmen und nicht jahrweise zu differenzieren. • Die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 InsVV ist ein Auffangtatbestand, der nur greift, wenn die nach Einnahmen ermittelte Gesamtvergütung unter die dort genannten Mindestbeträge fällt. • Die Vergütung bemisst sich nach § 273 InsO in Verbindung mit § 14 InsVV; bis zu Einnahmen von 25.000 € beträgt die Vergütung 5% der Einnahmen. Der Treuhänder beantragte die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 1.107,35 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Das Amtsgericht setzte die Vergütung auf 800,75 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer fest, berechnet als 5% von Gesamteinnahmen in Höhe von 16.015,01 €. Der Treuhänder rügte, die Vergütung sei jahresweise zu berechnen und für Jahre mit weniger als 100 € Vergütung jeweils ein Sockelbetrag von 100 € anzusetzen. Das Amtsgericht legte die Angelegenheit der Kammer vor und bestätigte seine Berechnung. Die Beschwerde des Treuhänders richtete sich gegen die Nichtberücksichtigung einer jährlichen Mindestvergütungssicherung über die Gesamtberechnung hinaus. • Rechtsgrundlage ist § 273 InsO in Verbindung mit § 14 InsVV; danach beträgt die Vergütung bis zu Einnahmen von 25.000 € 5% der Einnahmen. • Die vom Treuhänder geforderte jahresbezogene Betrachtung widerspricht der Systematik und dem Wortlaut von § 14 InsVV; die Vorschrift verlangt die Ermittlung der Gesamtvergütung über die Dauer des Verfahrens. • § 14 Abs. 3 InsVV stellt nur einen Auffangtatbestand dar: die Mindestvergütung von 100 € je Jahr greift nur, wenn die nach Einnahmen ermittelte Gesamtvergütung unter diesen Mindestbetrag fällt. • Vorliegend ergeben 16.015,01 € Einnahmen eine Vergütung von 800,75 €, welche über der kumulierten Mindestvergütung von 500 € (5 Jahre × 100 €) liegt; daher ist die Berechnung nach § 14 Abs. 2 InsVV vorzunehmen. • Die sofortige Beschwerde des Treuhänders ist unbegründet; das Amtsgericht hat die Vorschriften zutreffend angewandt. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird zurückgewiesen. Die Vergütung ist zutreffend nach den gesamten während des Restschuldbefreiungsverfahrens erzielten Einnahmen zu berechnen; dies führt hier zu einer Festsetzung von 800,75 € (5% von 16.015,01 €). Die vom Treuhänder verlangte jahresweise Anwendung eines 100‑€‑Sockelbetrags ist nicht vereinbar mit § 14 InsVV, da dieser nur als Auffangregelung wirkt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder. Beschwerdewert: 364,86 €.