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Beschluss

5 T 120/07

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB kann auch für Grundstücke angewendet werden, die wegen § 3 Abs. 2 GBO nicht gebucht sind. • Voraussetzung des Aufgebotsverfahrens ist u.a., dass kein Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist; das Fehlen eines Grundbuchblatts steht dem nicht entgegen. • Das Beschwerdegericht kann die Anordnung des Aufgebots nicht selbst ersetzen; das Amtsgericht ist anzuweisen, das Aufgebot zu erlassen.
Entscheidungsgründe
Aufgebotsverfahren gem. § 927 BGB auch für nicht gebuchte Grundstücke • Das Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB kann auch für Grundstücke angewendet werden, die wegen § 3 Abs. 2 GBO nicht gebucht sind. • Voraussetzung des Aufgebotsverfahrens ist u.a., dass kein Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist; das Fehlen eines Grundbuchblatts steht dem nicht entgegen. • Das Beschwerdegericht kann die Anordnung des Aufgebots nicht selbst ersetzen; das Amtsgericht ist anzuweisen, das Aufgebot zu erlassen. Die Antragstellerin begehrte die Eröffnung des Aufgebotsverfahrens für ein Grundstück (Gemarkung Schelsen), das seit über 30 Jahren in ihrem Eigenbesitz ist und seit 1976 als ausgebauter Teil einer öffentlichen Straße dient. Im Liegenschaftskataster ist als Eigentümer "die Anlieger" vermerkt, im Grundbuch ist das Grundstück nicht gebucht, da es nach § 3 Abs. 2 GBO vom Buchungszwang befreit ist. Das Amtsgericht (Rechtspfleger) wies den Antrag mit der Begründung zurück, das Aufgebotsverfahren sei für nicht gebuchte Grundstücke unzulässig und verwies auf ein Verfahren nach §§ 116 ff. GBO. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein; das Amtsgericht bestätigte die Zurückweisung und wies die Beschwerde der Kammer zur Entscheidung zu. Die Kammer befasste sich mit der Frage, ob § 927 BGB auch für buchungsfreie Grundstücke anwendbar ist. • Statthaftigkeit: Die ursprüngliche Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. • Anwendbarkeit des § 927 BGB: Wortlaut und Systematik der Vorschrift verlangen keine Ausnahme für wegen § 3 Abs. 2 GBO nicht gebuchte Grundstücke; Voraussetzung ist, dass kein Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, was bei fehlendem Grundbuchblatt gerade der Fall ist. • Rechtspolitische und dogmatische Gründe: Die nachträgliche buchmäßige Eintragung nach §§ 116 ff. GBO hat keine materiell-rechtliche Wirkung auf den Eigentumserwerb; daher besteht ein berechtigtes Bedürfnis für das Aufgebotsverfahren auch bei buchungsfreien Grundstücken. • Abgrenzung zu Auffassungen im Schrifttum: Gegen die Ansicht, öffentlich-rechtlich buchungsfreie Grundstücke seien vom Aufgebotsverfahren auszunehmen, spricht sowohl der Wortlaut als auch die herrschende Systematik; der Einzelrichter schließt sich der Auffassung an, die § 927 BGB auch auf solche Fälle anwendet. • Verfahrensrechtlich: Die Zurückverweisung des Einzelrichters an das Amtsgericht war fehlerhaft, daher waren die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, das Aufgebot zu erlassen. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg; die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 08.10.2006 und 23.02.2007 werden aufgehoben. Das Landgericht hat entschieden, dass die Voraussetzungen des Aufgebotsverfahrens nach § 927 BGB vorliegen, weil die Antragstellerin das Grundstück seit über 30 Jahren im Eigenbesitz hat und im Grundbuch kein Eigentümer eingetragen ist. Das Fehlen eines Grundbuchblatts wegen § 3 Abs. 2 GBO schließt die Anwendung von § 927 BGB nicht aus. Die Angelegenheit wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der eindeutigen Anweisung, das Aufgebot zu erlassen, da das Beschwerdegericht selbst das Aufgebot nicht erlassen kann. Damit wird der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, den Eigentumserwerb durch Aufgebot zu verfolgen.