Urteil
6 O 110/04
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2007:0828.6O110.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der weiteren Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 27.01.1998 bis zum 10.02.2000 in orthopädischer Behandlung bei dem Beklagten, unter anderem wegen Beschwerden im Bereich der Halswirbel- und Brustwirbelsäure. Der Kläger leidet an einer allergischen asthmoiden Bronchitis sowie einer Schimmelallergie, was dem Beklagten bekannt war. Vor dem 10.02.2000 spritzte der Beklagte dem Kläger zumindest bei zwei Gelegenheiten das Medikament Xylonest, ein Lokalanästhetikum, ohne dass es zu allergischen Reaktionen bei dem Kläger kam. Am 10.02.2000 suchte der Kläger den Beklagten wegen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule auf. Dieser behandelte ihn zunächst chiropraktisch und injizierte ihm anschließend das Medikament Xylonest in die rechte Seite seines Nackens. Der Kläger behauptet, die Xylonest-Injektion sei wegen seiner allergischen Vorerkrankung kontraindiziert gewesen. Der Beklagte habe das Xylonest zu schnell gespritzt und die Injektion nicht sorgfältig gesetzt. Er habe das Xylonest einer 50ml-Ampulle entnommen worden, die zur bessern Haltbarkeit mit Parabenen versetzt gewesen sei, auf die er allergisch reagiere. Aufgrund der Behandlung sei es zu einem anaphylaktischem Schock II. Grades gekommen. In der Folgezeit hätten sich die allergischen Reaktionen erheblich verstärkt. Er leide unter einer Medikamentenallergie, einer chronischen Stirnhöhlenentzündung, Muskelkrämpfen, verschiedenen Lebensmittelallergien, Dauerkopfschmerzen und Konzentrationsstörungen, Schluckbeschwerden, gehäuften Asthmaanfällen, Bindehautentzündungen, Anschwellen des Gesichts und Hautreaktionen sowie Herzschmerzen. Zahnbehandlungen könne er nicht mehr unter lokaler Betäubung erhalten. Hierfür sei die Behandlung vom 10.02.2000 ursächlich. Im Hinblick auf die bei ihm bestandenen Allergien, habe er Eingriffe in Form von Spritzen grundsätzlich abgelehnt. Er sei der Überzeugung, dass die von Orthopäden verwandten Spritzen nicht helfen sondern eher schaden. Anlässlich der früheren Behandlungen habe er diese Einstellung auch dem Beklagten mitgeteilt. Bei den Injektionen in der Vergangenheit habe der Beklagte ihm lediglich mitgeteilt, dass diese gegen Entzündungen seien, weitere Informationen habe er nicht erhalten. Am 10.02.2000 habe der Beklagte ihm ohne etwas zu sagen, die Spritze verabreicht. Bei Aufklärung über die mit der Injektion verbundenen Risiken und Nebenwirkungen hätte er sich auf die Spritze nicht eingelassen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen aus der fehlerhaften Behandlung vom 10.02.2000, dessen Betrag er in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, mindestens jedoch 40.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz – mindestens jedoch verzinslich mit 8% - seit dem 10.02.2000, spätestens seit dem 01.08.2001; den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.965,50 € zu zahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8% - seit dem 01.08.2001; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 10.02.2000 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, er habe den Kläger vor Setzen der Spritze über das geplante Vorgehen informiert, gerade auch um unberechenbare Reaktionen des Klägers zu verhindern. Der Kläger sei vor der Behandlung darauf hingewiesen worden, dass eine allergische Reaktion bis hin zu einem allergischen Schock ausgelöst werden könnten. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 02.11.2004 (Bl. 233 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Beweisbeschluss vom 19.07.2006 (Bl. 353f. d.A.) durch Vernehmung der Zeuginnen ............... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen .................vom 23.12.2005 (Bl. 291ff. d.A.) und die Sitzungsprotokolle vom 28.06.2006 (Bl. 345ff. d.A.), 30.08.2006 (Bl. 364 ff. d.A.) und 10.01.2007 (Bl. 390ff. d.A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet. I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Ersatzverpflichtung des Beklagten für in der Vergangenheit entstandener materieller Schäden begehrt. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. In diesem Umfang kann und muss der Kläger die ihm entstandenen Schäden beziffern und diese im Wege der Leistungsklage geltend machen. Für eine Feststellungsklage ist im Interesse einer endgültigen Klärung des Streitstoffs kein Raum. II. Der Beklagte haftet dem Kläger nicht auf Zahlung von Schmerzensgeld, die Voraussetzungen der §§ 823, 847 BGB a.F. sind nicht gegeben. Gemäß Art.299 § 8 EGBGB sind auf den vorliegenden Fall die schadensersatzrechtlichen Bestimmungen des BGB in der bis zum 01.08.2002 geltenden Fassung anzuwenden, da das in Betracht kommende schädigende Ereignis vor diesem Zeitpunkt stattfand. Ein Behandlungsfehler ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Einen solchen konnte der Sachverständige nicht feststellen. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seine zumindest Mitursächlichkeit für den Schaden hat der Patient nachzuweisen. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verabreichung des Mittels Xylonest auch im Hinblick auf die allergische Vorerkrankung des Klägers nicht kontraindiziert gewesen ist. Bei diesem Medikament handele es sich um ein risikoarmes Mittel, das im orthopädischen Bereich häufig verwandt werde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits wiederholt das Mittel Xylonest gespritzt bekommen und vertragen hat, sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger dieses Mittel auch weiterhin vertrage. Dass der Kläger zwischen der letzten Spritze und der streitgegenständlichen Behandlung allergische Reaktionen gegen das Mittel entwickelt habe, vermochte der Sachverständige den Behandlungsunterlagen nicht zu entnehmen und werden im übrigen auch von dem Kläger nicht dargelegt. Mit einer akuten Reaktion auf die verabreichte Injektion habe der Beklagte nicht rechnen müssen, weitere Vorkehrungen im Anschluss an die Behandlung waren nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu treffen. Die streitgegenständliche Injektion erfolgte in den muskel- oder knochennahen Bereich. In einer solchen Fallkonstellation sei mit allergischen Reaktionen innerhalb eines Zeitraumes von 5 bis 10 Minuten zu rechnen, nicht aber darüber hinausgehend wie es der Fall bei Injektionen im Nervenwurzelbereich ist. Auch die konkrete gesundheitliche Situation des Klägers hätte eine längere Beobachtungszeit im Hinblick auf die in der Vergangenheit positiv verlaufenden Behandlungen nicht erfordert. Ob in dem konkret durch den Beklagten injizierten Mittel Parabene – Konservierungsstoffe - enthalten waren, die zu allergischen Reaktionen führen können, vermochte der Sachverständige nicht zu sagen. Während in kleinen Ampullen von 5ml oder 10ml keine Parabene vorzufinden seien, sei dieses bei größeren Ampullen durchaus der Fall. Ob bei der streitgegenständlichen Behandlung tatsächlich Xylonest einer großen Ampulle entnommen wurde, was von dem Beklagten bestritten wird, hat der insoweit beweisbelastete Kläger nachzuweisen. Ein Beweis insoweit wurde nicht angeboten. Auch eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht ist nicht gegeben. Dahin gestellt bleiben kann letztlich, ob der Beklagte den Kläger vor der Injektion in ausreichendem Maße aufgeklärt hat oder nicht. Der Kläger hat nicht plausibel dargelegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Beklagten in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, aus dem heraus die Ablehnung der Einwilligung im damaligen Zeitpunkt verständlich erscheint. War die unterlassene Aufklärung nicht ursächlich für die mit jedem Eingriff verbundene rechtswidrige Körperverletzung, fehlt es an einer Verletzung des durch die Aufklärungspflicht geschützten Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Auch wenn den Arzt die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt, reicht es nicht, wenn der Patient nachträglich schlicht behauptet, er hätte bei erfolgter Aufklärung die Behandlung abgelehnt. Er muss vielmehr plausibel darlegen, dass die gebotene Information ihn zum damaligen Zeitpunkt ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht. Einen derartigen Entscheidungskonflikt hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Mit seiner behaupteten generellen Ablehnung von Spritzen vermag er einen Entscheidungskonflikt nicht schlüssig zu begründen. Unstreitig ist ihm das nunmehr verabreichte Mittel in der Vergangenheit zweimal durch den Beklagten injiziert worden, ohne dass es zu Komplikationen gekommen wäre. Ebenso hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Rahmen zahnärztlicher Behandlungen Lokalanästhetika gespritzt erhalten, die er erst nach der streitgegenständlichen Behandlung nicht mehr vertrage. Grund für das Aufsuchen des Beklagten waren akute Beschwerden im HWS-Bereich. Warum er sich bei der nunmehrigen Behandlung bei Aufklärung durch den Beklagten in einem Entscheidungskonflikt befunden haben will, obwohl vergleichbare Beschwerden in der Vergangenheit mit diesem Mittel trotz der bestehenden allergischen Grunderkrankung komplikationslos behandelt worden sind, erschließt sich der Kammer aus den Ausführungen des Klägers nicht. Dass er sich in einem Entscheidungskonflikt befunden hat, sollten die beklagten Beschwerden denn auf die streitgegenständliche Behandlung zurückzuführen sein, mag sicherlich bei Kenntnis der nachfolgenden Ereignisse nachvollziehbar sein, nicht aber zum konkreten Zeitpunkt der Behandlung, auf den es entscheidend ankommt. III. Mangels Vorliegens eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten scheiden auch materielle Schadensersatzansprüche aus, gleich ob sie auf deliktischer oder vertraglicher Grundlage gestützt werden. Auch vertragliche Ersatzansprüche erfordern das Vorliegen eines Behandlungsfehlers als Haftungsgrundlage. IV. Der Feststellungsantrag ist, soweit er nicht bereits unzulässig ist, wie sich aus den Ausführungen zu II. und III. ergibt, ebenfalls unbegründet. V. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und S.2 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1. 40.000,00 € Klageantrag zu 2. 16.965,50 € Klageantrag zu 3. 20.000,00 € 76.965,50 €