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Beschluss

5 T 341/07

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2007:1120.5T341.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird a b g e ä n d e r t . Der Antrag des Antragsgegners vom 3. Mai 2007, dem Antragstel-ler die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgeg-ner auferlegt. Beschwerdewert: bis 2.000,00 €. 1 I. 2 Auf Antrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2007 gemäß § 494a Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem der Antragsteller die nach Fristsetzung erhobene Hauptsacheklage (AG Mönchengladbach – 5 C 452/06) zurückgenommen hat. Das Amtsgericht hat ausgeführt, in einem solchen Fall sei § 494a Abs. 2 ZPO analog anzuwenden, da der Kostenausspruch im Hauptsacheverfahren nach Klagerücknahme nicht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasse. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. 3 II. 4 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung des Kostenantrags. 5 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 (XII ZB 176/03 - Juris; bestätigt durch Beschluss vom 10. Januar 2007 – XII ZB 231/05 – Juris) entschieden, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO im Hauptsacheverfahren auch nach Rücknahme der Klage mitumfasst werden, wenn die Parteien und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens (teil-)identisch sind. Das folgt aus dem Grundsatz, dass über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens stets im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist und nur ausnahmsweise, wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, eine Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO ergehen darf (BGH a.a.O.). 6 Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall daher weder direkt noch analog anwendbar. Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2006, 1028) ist überholt, da sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2006 (a.a.O.) ausdrücklich gegen die dort vertretene Auffassung gewandt hat. 7 Eine Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in die Kosten des Hauptsacheverfahrens nach Klagerücknahme steht auch nicht entgegen, dass der Kläger erneut Klage erheben kann und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dort entsprechend in der Entscheidung in der Hauptsache aufgeteilt werden können. Gleiches gilt für die Kosten einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht. Auch diese Kosten bleiben nach Klagerücknahme Kosten des Rechtsstreits, obwohl das Beweisergebnis in einem späteren über denselben Streitgegenstand geführten Prozess von den Parteien erneut verwertet werden kann. 8 Auch die Fiktion des § 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Rechtsstreit bei Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen ist, kann an der Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der Hauptsache nichts ändern. Denn der Rechtsstreit bleibt wegen der Kosten anhängig (§ 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4, Abs. 5 ZPO). Die bis dahin entstandenen Kosten werden von der Kostenentscheidung deshalb stets umfasst (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007, a.a.O.). 9 Ausgehend von diesen Grundsätzen gehören im vorliegenden Fall die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens AG Mönchengladbach – 5 C 452/06, so dass sie dort festsetzbar sind und für eine analoge Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO kein Bedürfnis besteht. Denn sowohl der Streitgegenstand als auch die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens sind identisch. 10 III. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 12 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 13 Fuchs