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Urteil

5 S 74/07

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Unfall unmittelbar im Zusammenhang mit dem Linksabbiegen spricht der erste Anschein für ein verschulden des Linksabbiegers; dieser hat beim Wenden die gebotene Sorgfalt nach § 9 Abs. 5 StVO zu beachten. • Überholen bei unklarer Verkehrslage ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig; eine unklare Lage kann bereits vorliegen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug auffällig langsam fährt, sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat und längere Zeit gestanden hat. • Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG sind nur unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen, die von der betreffenden Partei geltend gemacht, unstreitig oder bewiesen sind; hier führt die Abwägung zu einer Haftung von 2/3 zugunsten des Klägers und 1/3 zugunsten der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 bei Unfall durch Linksabbiegen und Überholen • Bei einem Unfall unmittelbar im Zusammenhang mit dem Linksabbiegen spricht der erste Anschein für ein verschulden des Linksabbiegers; dieser hat beim Wenden die gebotene Sorgfalt nach § 9 Abs. 5 StVO zu beachten. • Überholen bei unklarer Verkehrslage ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig; eine unklare Lage kann bereits vorliegen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug auffällig langsam fährt, sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat und längere Zeit gestanden hat. • Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG sind nur unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen, die von der betreffenden Partei geltend gemacht, unstreitig oder bewiesen sind; hier führt die Abwägung zu einer Haftung von 2/3 zugunsten des Klägers und 1/3 zugunsten der Beklagten. Der Kläger wurde am 6. Januar 2006 auf der Venloer Straße in Rommerskirchen in einen Unfall verwickelt, als er mit seinem Mercedes links überholen wollte. Der Beklagte zu 1. fuhr voraus mit einem Mercedes A‑Klasse, versichert bei Beklagter zu 2., und beabsichtigte nach links in eine Einfahrt zu fahren bzw. dort zu wenden. Zum Unfallzeitpunkt kam es zur Kollision zwischen dem überholenden Fahrzeug des Klägers und dem links abbiegenden Fahrzeug des Beklagten zu 1.; der genaue Unfallhergang war streitig. Der Kläger verlangt Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.027,21 € sowie Feststellung bzgl. Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall. Das Amtsgericht hatte die Beklagten verurteilt; die Beklagten legten Berufung ein. Beweisaufnahme erfolgte durch Zeugenvernehmungen und ein Sachverständigengutachten; die Schadenshöhe ist unstreitig. • Grundlage der Haftung ist § 7 Abs. 1 StVG; es besteht Gesamthaftung der Fahrzeughalter, die nach § 17 Abs. 1 StVG durch Abwägung zu verteilen ist. • Der Beklagte zu 1. hat gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, weil er das Wenden/Linksabbiegen eingeleitet hat, ohne die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; der unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Linksabbiegen begründet den ersten Anschein seines Verschuldens. • Die Aussage mehrerer Zeugen belegt, dass der Beklagte zu 1. bereits mit dem Linksabbiege-/Wendevorgang begonnen oder nicht mehr vollständig stand, sodass sein Verschulden als bewiesen angesehen wurde. • Der Kläger hat jedoch ebenfalls unfallursächlich gehandelt: Er überholte trotz einer unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Die Beweisaufnahme ergab, dass das vorausfahrende Fahrzeug auffällig langsam fuhr, sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte und zuvor längere Zeit gestanden hatte, sodass Zweifel an der Absicht bestanden und Überholen unzulässig war. • Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist das schärfere, grob verkehrswidrige Verschulden des Beklagten zu 1. (Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO) schwerer zu gewichten als das mildere Verschulden des Klägers (Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). • Deshalb ist eine Quotenteilung von 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten des Klägers angemessen; die unfallbedingte Schadenshöhe war unstreitig und ergibt daraus den zuerkannten Betrag. • Soweit der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht hatte, wurde dies nicht durch Abänderung berücksichtigt, weil formelle Rügen/Anträge versäumt wurden. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird teilweise stattgegeben: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.018,14 € nebst Zinsen verurteilt; zudem wird festgestellt, dass ihnen dem Grunde nach im Umfang von 2/3 Ansprüche auf Erstattung der auf Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer und auf Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Die Haftung wird nach § 17 StVG quotenmäßig verteilt (2/3 Kläger, 1/3 Beklagte), weil der Beklagte zu 1. ein grob verkehrswidriges Verschulden beim Linksabbiegen nach § 9 Abs. 5 StVO beging, das schwerer wiegt als das schuldhafte Überholen des Klägers nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Die Schadenshöhe war unstreitig, sodass der zuerkennende Betrag aus der 2/3‑Quote resultiert. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 den Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.