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Urteil

1 O 170/03

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Rohrbruch im versicherten Gebäude besteht grundsätzlich Versicherungsleistungspflicht nach §§ 1 Abs.1 VVG i.V.m. §§ 2, 15 Nr.1b VGB 88. • Ein Anspruch ist nicht wegen Verwirkung nach § 21 Ziffer 1 VGB 88 ausgeschlossen, wenn die Versicherungsgegenseite die Verwirkungsgründe nicht beweist. • Kosten, die durch unsachgemäße oder schuldhafte Handhabung des Handwerkers entstanden sind, sind dem Kläger nach § 278 BGB anzurechnen. • Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens sind nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die nach fachgerechter und schonender Vorgehensweise erforderlich wären; ersatzfähige Positionen können nach § 287 ZPO anhand vergleichbarer Angebote geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Teilersatz bei Leitungswasserschaden: Abgrenzung ersatzfähiger Kosten und Anrechnung handwerklicher Fehler • Bei einem Rohrbruch im versicherten Gebäude besteht grundsätzlich Versicherungsleistungspflicht nach §§ 1 Abs.1 VVG i.V.m. §§ 2, 15 Nr.1b VGB 88. • Ein Anspruch ist nicht wegen Verwirkung nach § 21 Ziffer 1 VGB 88 ausgeschlossen, wenn die Versicherungsgegenseite die Verwirkungsgründe nicht beweist. • Kosten, die durch unsachgemäße oder schuldhafte Handhabung des Handwerkers entstanden sind, sind dem Kläger nach § 278 BGB anzurechnen. • Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens sind nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die nach fachgerechter und schonender Vorgehensweise erforderlich wären; ersatzfähige Positionen können nach § 287 ZPO anhand vergleichbarer Angebote geschätzt werden. Der Kläger als Eigentümer meldete einen Austritt von Leitungswasser im Keller; die Schadenssuche ergab ein Leck unter der Duschwanne im Obergeschoss. Der Kläger beauftragte Handwerker, die Duschwanne wurde entfernt, Duschabtrennung und umliegende Fliesen wurden beschädigt. Der Kläger forderte von der Beklagten Versicherungsleistungen wegen Rohrbruchs; die Beklagte bestritt Leistungspflicht unter anderem mit dem Vorwurf der Täuschung und Verwirkung. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Zeugen und Sachverständigengutachten (Installateur, Fliesenleger). Die Sachverständigen und Zeugen bestätigten das Vorhandensein einer Duschabtrennung und die Notwendigkeit bestimmter Eingriffe, lieferten aber auch Anhaltspunkte, dass zerstörungsfreies Vorgehen möglich gewesen wäre. Die Parteien streiten über Umfang der erstattungsfähigen Positionen (Lecksuche, Reparatur, Neuverfliesung, Duschabtrennung, Duschwanne). • Versicherungsleistung: Dem Kläger steht nach §§ 1 Abs.1 VVG i.V.m. §§ 2, 15 Nr.1b VGB 88 ein Anspruch zu, weil ein Rohrbruchschaden im Sinne von § 7 Nr.1a VGB 88 vorliegt. • Keine Verwirkung: Die Beklagte konnte die Voraussetzungen einer Verwirkung nach § 21 Ziffer 1 VGB 88 nicht beweisen; Zeugenaussagen und Fotoauswertung bestätigen das Vorhandensein der Duschabtrennung. • Anrechnung handwerklicher Fehler: Schäden, die durch unsachgemäßes oder schuldhaftes Vorgehen des vom Kläger beauftragten Handwerkers entstanden sind, sind dem Kläger nach § 278 BGB zuzurechnen; die Beklagte braucht hierfür nicht aufzukommen. • Wiederverwendung von Bauteilen: Sachverständige stellten dar, dass die Duschabtrennung und die Duschwanne bei fachgerechter Demontage ohne Beschädigung entnehmbar und wiederverwendbar gewesen wären; Ersatzkosten hierfür sind nicht ersatzfähig. • Verfliesung: Eine vollständige Neuverfliesung ist nicht in vollem Umfang ersatzfähig. Fachlich war eine schonende Vorgehensweise möglich, bei der nur 36 Fliesen zu ersetzen gewesen wären; diese hätten aus Lagerbeständen beschafft oder nachgebrannt werden können. Daher ist nur der auf schonende Arbeitsweise entfallende Betrag zu ersetzen. • Kostenermittlung: Die Kammer stützt sich bei der Abrechnung auf das einschlägige Angebot und auf gutachterlich ermittelte, ersatzfähige Positionen gemäß § 287 ZPO; nicht gerechtfertigte oder nicht erforderliche Positionen wurden abgezogen. • Zinsen und Nebensachen: Zinsanspruch folgt aus der Rechtshängigkeit; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen basieren auf ZPO. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wurde zur Zahlung von 2.081,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2003 verurteilt; die übrigen begehrten Leistungen wurden abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Rohrbruch als versicherter Schaden anzusehen ist und das Vorhandensein der Duschabtrennung sowie die Notwendigkeit der Leckbeseitigung festgestellt wurden; gleichwohl sind Kosten für neu angeschaffte Duschabtrennung und Brausewanne sowie eine komplette Neuverfliesung wegen vermeidbarer oder durch Handwerker verschuldeter Mehrarbeit und wegen ersatzrechtlicher Kürzung nicht in voller Höhe ersatzfähig. Soweit schonende und fachgerechte Vorgehensweisen möglich gewesen wären, sind nur die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen; der ersatzfähige Betrag wurde auf 2.081,35 € festgesetzt. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 65 % Kläger und zu 35 % Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.