Urteil
6 O 445/04
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2008:0220.6O445.04.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist der Eigentümer des Grundstücks …in …. Das Grundstück ist mit dem … Klosterhof, einem Gebäude, das aus dem 18. Jahrhundert stammt, bebaut. Der Kläger nutzte den Klosterhof bis zum Umzug seiner Hauptverwaltung nach Mönchengladbach zum Teil selbst. Einige Gebäudeteile sind vermietet, andere Gebäudeteile sind ganz aus der Nutzung herausgenommen. Der Klosterhof liegt im Einwirkungsbereich des Steinkohleabbaus, den die Zeche Sophia-Jacoba GmbH von 1986 bis März 1997 im Erkelenzer Steinkohlerevier betrieb. In diesem Zeitraum kam es zu einer Geländesenkung von jedenfalls 1,49 m. Die Zeche Sophia-Jacoba GmbH legte die Grubenbilder im Sinne des § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BBergG an. Im Rahmen der Einstellung des Bergbaus stellte die Sophia-Jacoba GmbH seit 1997 die Grubenwasserpumpen ab. Dadurch kam es zu Geländehebungen. Am Messpunkt 4803/123 zeigten sich von 1997 bis 2003 Bodenhebungen von insgesamt 0,049 m. Der Kläger beauftragte Mitte 1998 Professor … mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser am 6. August 1999 vorlegte (Anlage 6 des Klägers). Mit Schreiben vom 11. August 1998 kündigte die Sophia-Jacoba GmbH ein Regulierungsangebot an (Bl. 213 d.A.). Mit Verschmelzungsvertrag vom 29. Dezember 1999 wurde die Sophia-Jacoba GmbH auf die Beklagte zu 2) verschmolzen; die Verschmelzung wurde am 29. März 2000 ins Handelsregister eingetragen. Die Sophia-Jacoba GmbH wurde im Handelsregister gelöscht. Für die technische Aufnahme und Abwicklung der Bergschäden in der linksrheinischen Region ist die Eschweiler Bergwerksverein AG (EBV AG), eine 100% Tochter der Beklagten zu 1), zuständig. Die Beklagte zu 1) entstand ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB 19621 des Amtsgerichts Essen durch formwechselnde Umwandlung der RAG Immobilien AG (Bl. 755 d.A.). Sie wurde am 12. September 2007 aufgrund formwechselnder Umwandlung im Wege der Grundbuchberichtigung in das Bergbaugrundbuch von Erkelenz betreffend das Grundstück des Klägers eingetragen. Zuvor war am 21. Mai 1999 die RAG EBV Aktiengesellschaft Herzogenrath als Eigentümer in das Bergbaugrundbuch eingetragen worden. Außerdem liegt der Klosterhof im Einwirkungsbereich des Braunkohleabbaus durch die RWE Power AG, in Folge dessen das oberflächennahe Grundwasser abgepumpt wird. Mit Schreiben vom 15. November 2000 nahm die EBV AG das Angebot des Klägers, Verhandlungen zur Schadensabgeltung zu führen, an. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Kopie Bl. 215 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 bot die EBV AG dem Kläger, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 29. November 2001 das Ergebnis der Bolzenmessung übersandt hatte (Bl. 223), zur endgültigen Schadensregulierung einen Pauschalbetrag von DM 280.000,00 an. Im Briefkopf des Schreibens heißt es: "EBV Im Namen und auf Rechnung der RAG Immobilien AG". Bei diesem Angebot blieb die EBV AG mit Schreiben vom 25. April 2002 und 16. Dezember 2003. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schreiben wird auf die zur Akte gereichten Kopien verwiesen (Anlage K 13, 14 zur Klageschrift, Bl. 214 d.A.). Mit Schreiben vom 27. September 2004 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der EBV AG nach dem Unternehmer für den streitgegenständlichen Bergbau. Die EBV AG antwortete mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 und verwies auf die Einsichtnahme in das Grubenbild. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die Kopien (Anlagen B 2 und B 3 zur Klageerwiderung) Bezug genommen. Der Kläger ließ in der Folgezeit durch den Markscheider … Einsicht in das Grubenbild nehmen. Der Kläger beauftragte vorprozessual fünf Privatgutachter, die ihm Kosten in Höhe von € 15.637,47 in Rechnung stellten, die der Kläger beglich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 8 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger meint, die Beklagte zu 1) sei passivlegitimiert. Dazu hat er zunächst behauptet, die Sophia-Jacoba GmbH habe den Bergbau auf Rechnung und im Namen der Beklagten zu 1) betrieben, wofür, so hat der Kläger gemeint, auch der Briefkopf der Schreiben vom 15. November 2000 (Bl. 215 d.A.), 17. Dezember 2001 (K 13) und 25. April 2002 (Bl. 214 d.A.) spreche. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls aus Rechtsscheingesichtspunkten hafte. Durch die Formulierungen, insbesondere im Briefkopf, der Schreiben der EBV AG vom 15. November 2000, 29. November 2001, 17. Dezember 2001, 25. April 2002, 16. Dezember 2003 sei - ebenso wie durch einen Zeitungsartikel (Bl. 359 d.A.) - der der Beklagten zu 1) zurechenbare Rechtsschein erweckt worden, dass die Beklagte zu 1) für Bergschäden am Klosterhof hafte. Auf diesen Rechtsschein habe er, so behauptet der Kläger, gutgläubig vertraut. Er sei im Laufe der mit der EBV AG und der Zeche Sophia Jacoba geführten Verhandlungen nicht ausdrücklich auf die Beklagte zu 2) hingewiesen worden, was unstreitig ist. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) als Inhaberin der Bergbauberechtigung passivlegitimiert ist. Die Haftung nach § 116 Abs. 1 BBergG setze nicht voraus, dass der Eigentümer zum Zeitpunkt der Verursachung Inhaber der Bergbauberechtigung gewesen sei. Er hafte für alle Bergschäden, die während seiner Besitzzeit einträten. Jedenfalls hafte die Beklagte zu 1) für die – von ihm unter Bezugnahme auf die Privatgutachten behaupteten - schädigenden Einwirkungen des Abbaus, der auch nach dem 21. Mai 1999 noch zu Senkungen, Pressungen und Zerrungen führe. Bergruhe trete fünf bis zehn Jahre nach Beendigung der Abbautätigkeit ein. Die Schäden durch das Abstellen der Grubenwasserpumpen seien erst nach dem 21. Mai 1999 verursacht worden bzw. entstanden und äußerlich erkennbar geworden. Dessen Einwirkungen dauerten bis über das Jahr 2003 hinaus an. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten Privatgutachten, es sei durch den Steinkohleabbau der Sophia-Jacoba GmbH zur schädigenden Einwirkungen auf den Klosterhof gekommen. Der Klosterhof stehe auf einer tektonischen Störung (Schaag-Sprung), die durch den Steinkohleabbau reaktiviert worden sei. Er stehe ferner auf einer Abrisskante, die durch den Steinkohleabbau eingetreten sei. Die – unstreitigen – Geländehebungen aufgrund des – unstreitigen - Grubenwasserwiederanstiegs seien unregelmäßig, deutlich und zeitlich nicht absehbar. In 2001 sanierte Schäden seien wieder aufgetreten. Der Klosterhof befände sich – abgesehen von den Bergschäden – in einem für ein derartiges Gebäude ordnungsgemäßen, bewohn- und benutzbaren Zustand. Die genutzten Gebäudeteile seien dem Baustandard entsprechend in Stand gehalten worden, an den ungenutzten Bauteilen sei die Dachdichtigkeit gewährleistet worden. Strom, Wasser- und Abwasserinstallationen seien im Schadensfall repariert worden. Der Kläger behauptet – unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten Privatgutachten - weiter, dass auf unbestimmte Zeit mit bergbauinduzierten Bodenbewegungen gerechnet werden müsse. Im Zuge der bergbaulichen Senkungströge sei es zu ungleichmäßigen Schiefstellungen am Klosterhof gekommen. Die am Klosterhof entstandenen Risse könnten ihrer Art nach Bergschäden sein. Der Kläger behauptet, die eingetretenen Schäden am Klosterhof seien nicht reparabel, da insbesondere die Gefahr bestehe, dass erneut Schäden einträten. Der Verkehrswert des Klosterhofs betrage zum 6. Oktober 2004 € 900.000,00. Eine Nutzung, insbesondere ein Verkauf des Klosterhofs, sei wegen der Bergschäden unmöglich. Mangels eines Kaufinteressenten habe der Klosterhof auch keinen Restwert. Die Reparaturkosten betrügen € 528.943,98. Die Kosten der Gutachten, die allesamt zur Prozessführung erforderlich gewesen seien, seien ortsüblich und angemessen. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass er erstmals durch das Schreiben vom 15. November 2000 Kenntnis von der Beklagten zu 1) und durch die Klageerwiderung Kenntnis von der Beklagten zu 2) erhalten habe. Erst durch das Gutachten von … habe er am 6. August 1999 erfahren, dass es bergbaubedingte Schäden gebe, die nicht dauerhaft beseitigt worden oder neu hinzugetreten seien. Er meint, dass die Verjährung durch die - überwiegend unstreitigen - Besprechungen mit der Sophia-Jacoba GmbH und der EBV AG (Liste Bl. 682 ff. d.A.) seit Beginn der Abbautätigkeit bis zum 6. Januar 2004 gehemmt sei. Ferner sei die Verjährung aufgrund – unstreitiger – Reparaturmaßnahmen, Angeboten zur Schadensbeseitigung und von Entschädigungsleistungen sowie Schieflagenmessungen (Liste Bl. 677 ff. d.A.) unterbrochen. Die Schäden, die durch den Wiederanstieg des Grubenwassers entstünden, seien Dauerschäden. Von der zusätzlichen Schadensursache habe er, so behauptet der Kläger, erst durch das Gutachten des Markscheiders … vom 23. November 2003 Kenntnis erlangt. Er ist der Ansicht, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagten arglistig sei. Er habe sich aufgrund der Verhandlungen, Reparaturen und Pauschalentschädigungen und der Zusage aus dem Juni 1995 in dem Glauben befunden, dass die Beklagten sich nur gegen den sachlichen Bestand des Klageanspruchs wenden würden. Mit der Klageschrift vom 22. November 2004, zugestellt am 30. Dezember 2004, hat der Kläger zunächst Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005, bei Gericht eingegangen am 18 Oktober 2005, der Beklagten zu 2) zugestellt am 27. Oktober 2005 (Bl. 503a d.A.), hat er die Klage auf die Beklagte zu 2) sowie mit Schriftsatz vom 25. Juli 2007 (Bl. 754 d.A.), bei Gericht eingegangen und zugestellt am 26. Juli 2007 (Bl. 756 d.A.), um den Hilfsantrag erweitert. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 915.760,47 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz, von der Beklagten zu 1) seit dem 30. Dezember 2004, von der Beklagten zu 2) seit dem 27. Oktober 2005, Zug um Zug gegen Herausgabe des im Grundbuch des Amtsgerichts Erkelenz, Gemarkung … , Blatt … , Flur … , Flurstücke …, … , … und … eingetragenen … Klosterhofs, … , … , zu zahlen, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 544.704,45 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26. Juli 2007 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Sophia-Jacoba GmbH habe den Abbau auf eigene Rechnung betrieben. Die Beklagten behaupten weiter, die Schäden am Klosterhof hätten bereits vor Aufnahme des Kohleabbaus vorgelegen. Im Übrigen beruhten sie auf dessen mangelnder Instandhaltung und seien alters-, verschleiß- und baubedingt. Ursache der Schäden seien ferner die Sümpfungsmaßnahmen der RWE Power AG. Schädigende Einwirkungen durch den Steinkohleabbau habe es allenfalls bis Mitte 1998, schwache Resteinwirkungen, die nur schadensverstärkend sich auswirkt hätten, bis Mitte 2000 gegeben. Die mit der Klage geltend gemachten Schäden seien bereits vor 1997 in Erscheinung getreten. Seit Ende 2000 gebe es keine bergbaulich verursachten Schäden mehr; bis zum 21. Mai 1999 seien alle bergbaulichen Ursachen abgeschlossen gewesen. Die Kosten für die Beseitigung aller Schäden beliefen sich auf DM 765.680,00, wobei – so meinen die Beklagten – ein Abzug Neu für Alt zu berücksichtigen sei. Die vom Kläger eingeholten Gutachten seien in der Vielzahl unnötig und unbrauchbar. Sie erheben die Einrede der Verjährung. Dazu behaupten sie, dass der Kläger seit der Beauftragung von … Kenntnis von den Bergschäden gehabt habe, wie auch der Aktenvermerk des Klägers vom 6. Juli 1998 belege (Anlage 88 des Klägers). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. I. Hauptantrag 1. Beklagte zu 1) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von € 915.760,47 Zug-um-Zug gegen die Herausgabe des … Klosterhofs aus §§ 114, 115 Abs. 1 BBergG. Nach §§ 114, 115 Abs. 1 BBergG ist der Unternehmer, der den Bergbau zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen, zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 BBergG ist u.a. eine juristische Person, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt, Unternehmer. Der Unternehmer ist nach § 63 Abs. 1 BBergG verpflichtet das Risswerk für das Bergwerk anzulegen, zu dem gemäß Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift auch das Grubenbild zählt. Das Grubenbild für den streitgegenständlichen Bergbaubetrieb wurde von der Zeche Sophia –Jacoba GmbH angelegt, wie auch der Kläger durch die Einsichtnahme in das Grubenbild durch den Markscheider … feststellte. Unternehmer im Sinne des § 115 Abs. 1 BBergG ist mithin die Zeche Sophia-Jacoba GmbH und nicht die Beklagte. Ebenso wenig kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) aus §§ 114, 115 Abs. 1 BBergG für die vom Kläger geltend gemachten Bergschäden aus Rechtsscheinsgesichtspunkten in Betracht. Es kann insofern offen bleiben, ob durch den Briefkopf des Schreibens der Sophia-Jacoba GmbH vom 11. August 1998, der lautet: "Im Namen und für Rechnung der …. ", bzw. durch den Briefkopf des Schreiben der … , der lautet: "Im Namen und für Rechnung der … " (z.B. Bl. 215 d.A.) ein Rechtsschein gesetzt wurde, auf den der Kläger – trotz seiner Nachfrage vom 27. September 2004 – gutgläubig vertrauen durfte. Die Rechtsscheinhaftung setzt nämlich ein rechtgeschäftliches oder zumindest rechtsgeschäftsähnliches Handeln desjenigen voraus, der auf einen – behaupteten – Rechtsschein vertraut. Es geht also darum, ob er im Vertrauen auf einen Rechtsschein eine bestimmte Handlung vollzogen hat, die er unterlassen hätte oder gegenüber einer anderen Person vorgenommen hätte, wenn er über die wahre Sachlage im Bilde gewesen wäre. Eine solche rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Klägers hat er auch nach seinem Vortrag aufgrund des von ihm angenommenen Rechtsscheins nicht vorgenommen: Der haftungsbegründende Umstand, auf den der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stützt, ist nämlich der Steinkohlebergbau unter seinem Grundstück. Die mit der Klage geltend gemachten Bergschäden beruhen mithin allenfalls auf einem rein tatsächlichen Verhalten des Bergbauunternehmers. Außerdem hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 114, 116 Abs. 1 BBergG auf Zahlung von € 915.760,47 Zug-um-Zug gegen die Herausgabe des … Klosterhofs. Nach § 116 Abs. 1 S. 1 HS 1 BBergG ist neben dem nach § 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer auch der Inhaber der Bergbauberechtigung zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet. Ausweislich der Handelsregisterauszüge … des Amtsgerichts.. , HRB … und … des Amtsgerichts … (Anlage 103 des Klägers, Bl. 459 ff., 755 d.A.) ist die Beklagte zu 1) die frühere … . Dementsprechend wurde die Beklagte zu 1) am 12. September 2007 aufgrund formwechselnder Umwandlung als Eigentümerin in das Bergbaugrundbuch eingetragen, in das am 21. Mai 1999 die … als Eigentümer eingetragen worden war (Bl. 810 ff. d.A.). Für die Frage, wer Inhaber der Bergbauberechtigung ist, ist allein das Bergbaugrundbuch entscheidend (Boldt/Weller § 75 BBergG Rn 2). Darauf weisen auch die Beklagten hin, auch wenn sie zugleich die Eigentümerstellung der Beklagten zu 1) bestreiten. Auch wenn die Beklagte zu 1) ausweislich des Bergbaugrundbuchs seit dem 21. Mai 1999 Inhaber der Bergbauberechtigung ist, scheitert ihre Passivlegitimation daran, dass sie zum Zeitpunkt der Verursachung der streitgegenständlichen Schäden die Bergbauberechtigung nicht innehatte. Dass auch die Haftung des Bergbauberechtigung nach § 116 Abs. 1 S. 1 HS BBergG voraussetzt, dass die Bergbauberechtigung zum Zeitpunkt der Verursachung vorlag, ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift. Der Bergbauberechtigte haftet nach § 116 Abs.1 S. 1 HS 1 BBergG neben dem nach § 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer. Der Unternehmer haftet jedoch nur dann, wenn er den Bergbau zum Zeitpunkt der Verursachung betrieben hat oder auf seine Rechnung hat betreiben lassen Die subsidiäre Haftung des Bergbaubetreibers neben dem Unternehmer setzt folglich ebenso die Bergbauberechtigung zum Zeitpunkt der Verursachung voraus (vgl. Boldt/Weller § 122 BBergG Rn. 4). Für dieses Verständnis der Norm spricht auch die Regelung des § 116 Abs. 1 S. 1 HS 2 BBergG. Diese Vorschrift regelt die Haftung des Bergbauberechtigten für Schäden, die nach Erlöschen seiner Bergbauberechtigung verursacht worden sind. Käme es allerdings, wie der Kläger meint, nicht darauf an, ob die Bergbauberechtigung zum Zeitpunkt der Verursachung bestand, so wäre diese Regelung überflüssig. Durch diese Auslegung der Norm werden die Ansprüche des Bergbaugeschädigten schließlich auch nicht unangemessen verkürzt. Es steht ihm nämlich offen, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der zum Zeitpunkt der Verursachung Inhaber der Bergbauberechtigung war. Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsgegner um all diejenigen, die zu irgendeinem Zeitpunkt, insbesondere nach der Verursachung der Bergschäden, die Bergbauberechtigung inne hatten oder haben, ist demgegenüber für einen angemessenen Schutz des Geschädigten nicht erforderlich. Sollte der Geschädigte weder vom Unternehmer noch vom Begbauberechtigten – zum Zeitpunkt der Verursachung – Ersatz verlangen können, ist, um einen Ausfall von Bergschadensersatzforderungen zu verhindern, in den §§ 122 ff. BBergG die Errichtung einer Bergschadensausfallkasse vorgesehen. Die Auslegung des § 116 Abs. 1 S. 1 HS 1 BBergG, wonach der Bergbauberechtigte nur haftet, sofern er zum Zeitpunkt der Verursachung Berechtigter war, entspricht letztlich auch dem Sinn und Zweck der Bergschadenshaftung. Sie bietet dem Geschädigten einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch als Ausgleich dafür, dass er bergbaubedingte Beeinträchtigungen dulden muss (Boldt/Weller § 114 BBergG Rn. 8). Zum Zeitpunkt der Verursachung der mit der Klage geltend gemachten Bergschäden war die Beklagte zu 1) jedoch nicht Inhaber der Bergbauberechtigung. Die Abbautätigkeit endete in 1997. Ferner wurden 1997 die Grubenwasserpumpen abgestellt. Das Abstellen der Grubenwasserpumpen ist als "Handlung" zu qualifizieren. Eine entsprechende Beurteilung hat auch das Oberlandesgericht Köln in seinem vom Kläger vorgelegten Urteil vom 18. Juli 2005 vertreten (OLG Köln 16 U 12/03, Bl. 467 ff. d.A.). Diese Qualifizierung beruht darauf, dass es sich bei dem Abstellen um einen einmaligen Vorgang handelt und sich im Übrigen der natürliche Zustand von selbst wieder einstellt. Eine Qualifizierung als "pflichtwidriges" bzw. "rechtswidriges" Unterlassen scheidet bereits deshalb aus, weil die Wiederherstellungsarbeiten gesetzlich geboten sind. Sowohl die Abbautätigkeit als auch das Abstellen der Abwasserpumpen erfolgten im Ergebnis noch vor der Eintragung der … am 21. Mai 1999. Eine Berichtigung der Partei dergestalt, dass sie für die Beklagte zu 1) "… " lautet, kommt nicht in Betracht. Die Parteibezeichnung ist dann zu berichtigen, wenn die Identität trotz Berichtigung gewahrt bleibt. Auch bei unrichtiger Bezeichnung ist in der Regel die Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Eine Parteiberichtigung ist demgegenüber unzulässig, wenn dadurch die Identität der Partei nicht mehr gewahrt bliebe. Dies wäre aber der Fall, wenn die Parteibezeichnung der Beklagten zu 1) im Wege der Berichtigung "… " lauten würde. Diese ist nämlich die Beklagte zu 2), die mit der Beklagten zu 1) nicht identisch ist. 2. Beklagte zu 2) Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung von € 915.760,47 Zug-um-Zug gegen die Herausgabe des … Klosterhofs aus §§ 114, 115 Abs. 1 BBergG. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) sind verjährt. Gemäß § 117 Abs. 2 BBergG a.F. verjährten Bergschadensersatzansprüche in drei Jahre von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte. Nach § 117 Abs. 2 BBergG n.F. gelten für die Verjährung von Bergschadensersatzansprüchen die Vorschriften des BGB. Nach § 170a BBergG findet Art. 229 § 6 EGBGB entsprechende Anwendung. Es kann dahinstehen, ob der Kläger – entgegen seiner Behauptung – bereits Kenntnis von den Schäden durch die Abbautätigkeit der Sophia-Jacoba GmbH hatte, bevor … am 6. August 1999 sein Gutachten vorlegte. Für eine frühere Kenntnis spricht allerdings das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Sophia-Jacoba GmbH vom 11. August 1998, das Bergschäden auf dem Klosterhof thematisiert, sowie die Beauftragung von … Mitte 1998 und der Aktenvermerk des Klägers vom 6. Juli 1998. Spätestens am 6. August 1999 hatte er auch Kenntnis von der Beklagten zu 2) als Ersatzpflichtiger. Er wusste nämlich, wie die Korrespondenz, z.B. das Schreiben der Sophia-Jacoba GmbH vom 11. August 1998 (Bl. 213 d.A), belegt, von der Schadensverursachung durch die Sophia-Jacoba GmbH. Die Kenntnis der Person des Anspruchsgegners erfordert demgegenüber nicht die Kenntnis der Person des Rechtsnachfolgers (MüKo-Grothe § 199 BGB Rn 27). Spätestens am 6. August 1999 begann die Verjährung des gesamten, auch zukünftigen, auf der Abbautätigkeit beruhenden Schadens. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit beginnt die Verjährung bei auf derselben Schadensursache beruhenden künftigen Schadensfolgen bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem bereits entstandenen Schaden Kenntnis erlangt hat, soweit der Eintritt der zukünftigen Schäden mit Sicherheit voraussehbar ist und der Schadensersatzanspruch im Wege einer Leistungs- oder Feststellungsklage geltend gemacht werden kann (Boldt/Weller § 117 BBergG Rn. 27). Dass die Schadensentwicklung nicht voraussehbar war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Vor dem Hintergrund, dass nach der Einstellung der Abbautätigkeit eine weitere Einwirkungshandlung – mit Ausnahme des Abstellens der Wasserpumpen (dazu unten) – nicht mehr stattgefunden hat, ist dies auch im Übrigen nicht ersichtlich. Selbst wenn der Kläger Kenntnis von den Schäden durch die Abbautätigkeit – erst – ab dem von ihm eingeräumten Zeitpunkt (6. August 1999) hatte, waren etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Eingangs des klageerweiternden Schriftsatzes bei Gericht am 18. Oktober 2005 verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 117 Abs. 2 BBergG a.F. war nicht gemäß § 117 Abs. 2 S. 2 BBergG a.F. bzw. § 203 BGB bis zum 18. Oktober 2005 gehemmt. Nach diesen Vorschriften tritt eine Hemmung der Verjährung ein, wenn Verhandlungen über die Regulierung des konkreten Bergschadens geführt werden. Eine solche Verhandlung liegt dann vor, wenn der Ersatzpflichtige die Ansprüche nicht ablehnt, sondern sich auf eine Erörterung des Anspruchs einlässt und zu erkennen gibt, dass er unter bestimmten Voraussetzungen bereit ist, einen gewissen Ersatz zu leisten (Boldt/Weller § 117 BBergG Rn. 39). Folge ist, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Unter Berücksichtigung der vom Kläger aufgelisteten, überwiegend unstreitigen Schreiben, Besprechungen und Ortstermine war die Verjährung allenfalls für einen Zeitraum von 28 Monaten gehemmt, so dass die Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war. Nach Verjährungsbeginn am 6. August 1999 (s.o.) übersandte der Kläger am 16. August 1999 der Sophia-Jacoba GmbH das Teilgutachten von … . Es kann offenbleiben, ob die Übersendung eines Schadensgutachtens überhaupt eine die Verjährung hemmende Verhandlung darstellt. Ebenso kann offen bleiben, ob aufgrund des Schreibens des Klägers vom 3. August 1999, mit dem er das Regulierungsangebot bei der Sophia-Jacoba GmbH nachfragte (Anlage 92 des Klägers), von einer Hemmung der Verjährung bereits ab dem 6. August 1999 auszugehen ist. Denn eine etwaige Hemmung aufgrund dieser Schreiben endete nach Ansicht der Kammer spätestens am 30. September 1999. Zu diesem Zeitpunkt sind etwaige Verhandlungen nämlich eingeschlafen. Verjährungshemmende Verhandlungen können auch ohne klare Äußerung einer Seite zum Erliegen kommen. Die Hemmung endet in diesem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Treu und Glauben eine Äußerung spätestens zu erwarten gewesen wäre (Erman/Schmidt-Räntsch § 203 BGB Rn. 5). Feste Fristen bestehen insoweit nicht. Nach Ansicht der Kammer wäre dieser Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Korrespondenzchronologie der Parteien im Übrigen, der Komplexität der Angelegenheit einerseits und der bereits stattgefundenen Befassung mit dem Thema andererseits, spätestens am Ende des Folgemonats (30. September 1999) gewesen. Der nächste Kontakt fand am 3. Mai 2000 statt. Auch insoweit kann dahinstehen, ob der an diesem Tag stattgefundene Ortstermin eine die Verjährung hemmende Verhandlung darstellt und ob die folgenden Schreiben und Telefonate bis einschließlich 20. November 2000 eine Fortsetzung dieser Verhandlungen darstellen. Denn auch eine etwaig dadurch eingetretene Hemmung der Verjährung endete, nachdem von Beklagtenseite keine Reaktion auf das Schreiben vom 20. November 2000 erfolgte. Nach Ansicht der Kammer liegt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger nach Treu und Glauben eine Äußerung spätestens hätte erwarten können, vor dem Hintergrund der bereits aufgeführten Erwägungen spätestens Mitte Januar 2001. Der nächste Kontakt fand sodann am 17. Juli 2001 statt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die ab diesem Zeitpunkt bis zum 25. April 2002 (Bl. 214 d.A.) gewechselten Schreiben des Klägers mit der …. als durchgehende, die Verjährung hemmende Verhandlungen anzusehen sind. Denn diesen etwaigen Verhandlungen endete spätestens am 25. April 2002, als die … ihr Abfindungsangebot vom 17. Dezember 2001 (Anlage 13 des Klägers) - nur - wiederholte. Spätestens mit diesem Schreiben wurde deutlich, dass die Beklagtenseite nicht bereit war, weitere Verhandlungen über das Pauschalangebot zu führen. Erst am 21. Mai 2003 will sich der Kläger, was die Beklagten bestreiten, erneut bei der … (Bl. 572 f. d.A.) gemeldet haben und erneut auf die Pauschalregulierung zu sprechen gekommen sein. Es bedarf keiner Klärung, ob angesichts des eindeutigen Schreibens der … vom 25. April 2002 und der Tatsache, dass von Seiten der Beklagten auch nach der Auflistung des Klägers keine Reaktion auf dieses Schreiben folgte, überhaupt erneute Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB, der zu diesem Zeitpunkt gemäß Art. 229 § 6 EGBGB Anwendung findet, begannen. Sie dauerten allenfalls bis zu dem vom Kläger behaupteten Telefonat am 6. Januar 2004. Bis zur Einreichung des Schriftsatzes, mit dem die Klage unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auf die Beklagte zu 2) erweitert wurde, am 18. Oktober 2005 (Bl. 472 d.A.) vergingen mindestens 21 Monate. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Verjährung auch nicht unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. begann sie nicht neu (§ 212 BGB n.F.). Folge der Unterbrechung bzw. des Neubeginns ist, dass die Verjährungsfrist vollständig neu zu laufen beginnt. Es bedarf keiner Klärung, ob in dem Schreiben der … vom 29. Juni 2000 (Bl. 574 d.A.; Liste des Klägers Bl. 677 ff. d.A.) ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis liegt. Denn selbst dann wäre, auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten etwaigen Hemmung der Verjährung, die Klage gegen die Beklagte zu 2) nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, war die Verjährung nämlich ab dem 29. Juni 2000 allenfalls um 24 Monate gehemmt und lief damit spätestens am 30. Juni 2005 und vor Klageerhebung ab. Im Übrigen ist Voraussetzung für eine Unterbrechung bzw. einen Neubeginn ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich eindeutig das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs ergibt. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen kann ein Anerkenntnis vorliegen, wenn sich eindeutig ergibt, dass der Anspruch dem Grunde nach nicht bestritten wird. In der Regel ist es allerdings so, dass der Schuldner die Forderung grundsätzlich bestreitet und die Verhandlung unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts führt (Staudinger/Peters § 212 BGB Rn. 12). Der vom Kläger nach dem 29. Juni 2000 aufgelistete Schriftverkehr (Bl. 678 f. d.A.) enthält eine entsprechend eindeutige Angabe, dass die Beklagtenseite die Forderung dem Grunde nach nicht bestreitet, nicht. Dass eine Schieflagenmessung ein entsprechendes Anerkenntnis nicht enthält, liegt auf der Hand und ist auch vom Kläger nach einem diesbezüglichen Hinweis der Beklagtenseite nicht substantiiert ausgeführt worden. Insbesondere enthält das Schreiben der … vom 17. Dezember 2001 (Anlage 13 des Klägers) kein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung im Sinne des § 208 BGB a.F. In diesem Schreiben räumte die … zwar ein, dass "gewisse Bergschäden vorliegen mögen ". Die aktuell geltend gemachten Schäden in dem "angegebenen Umfang" stellte sie als "mehr als streitig" dar. Angesichts dieser Formulierungen wurde mit diesem Schreiben von der … das Bestehen von Bergschadensersatzansprüchen, die sie zur Grundlage ihres Regulierungsangebotes machte, eindeutig nicht als unstreitig behandelt. Entsprechendes gilt für die Schreiben vom 25. April 2002 (Bl. 214 d.A.) und 16. Dezember 2003 (Anlage 14 des Klägers), mit dem die … das Angebot vom 17. Dezember 2001 wiederholte. Darüber hinaus waren bei Klageerhebung auch etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) verjährt, die auf dem Wiederanstieg des Grubenwassers aufgrund des Abstellens der Pumpen nach Abschluss der Abbautätigkeit beruhen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist insofern nicht die 30-jährige Verjährungsfrist des § 117 Abs. 2 S. 1 HS 2 BBergG einschlägig, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 170a BBergG n.F. auch spätestens ab dem 1. Januar 2002 durch die kurze dreijährige Frist ab diesem Zeitpunkt abgelöst worden wäre. Der Kläger hatte nämlich spätestens ab dem 21. Mai 1999 Kenntnis von einem etwaigen Schaden durch den Grubenwasserwiederanstieg und den Ersatzpflichtigen. Die Beklagte zu 2) behauptet insoweit, dass der Kläger auch von diesen – von ihr bestrittenen - Schäden spätestens seit der Beauftragung von … Mitte 1998 Kenntnis hatte. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass die Geländehebungen aufgrund des Grubenwasserwiederanstiegs erst nach dem Wechsel des Bergwerkeigentums am 21. Mai 1999 verursacht bzw. entstanden und äußerlich erkennbar geworden sind. Auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 17. Juli 2006 (Bl. 655 ff. d.A.) hat er seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 18. September 2006 dahingehend ergänzt, dass er erst durch Vorlage der markscheiderischen Stellungnahme von Herrn … am 23. November 2003 von der zusätzlichen Ursache des Bergschadens erfahren habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er von den Bergschäden infolge des Wiederanstiegs des Grubenwasser erfahren (Bl. 670 d.A.). Sofern der Kläger mit Schriftsatz vom 18. September 2006 einen späteren Zeitpunkt der Kenntnis von den Schäden durch den Grubenwasseranstieg behaupten will, setzt er sich insoweit in Widerspruch zu seinem diesbezüglichen Vortrag im Schriftsatz vom 25. Januar 2006. Für eine Kenntnis des Klägers weit vor dem 23. November 2003 spricht auch der von ihm zur Akte gereichte Zeitungsartikel (Bl. 359 d.A.), der über eine Diskussion über bereits aufgetretene Schäden durch Geländehebungen berichtet. Dieser Artikel dürfte sich über dieselbe Ausschusssitzung verhalten wie diejenige, die Gegenstand des als Anlage 12 der markscheiderischen Stellungnahme von Herrn … vom 23. November 2003 beigefügten Online-Artikels vom 13. September 2002. Letztlich kommt es aber für den Verjährungsbeginn auch nicht darauf an, wann der Gläubiger von der Schadensursache im naturwissenschaftlichen Sinn erfährt (BeckOK/Heinrich/Spindler § 203 Rn. 23). Ein unanfechtbares, durch objektive Richtigkeit bedingtes Wissen von der Ursächlichkeit des Bergwerkbetriebs für den Schaden ist nicht Voraussetzung (Boldt/Weller § 117 BBergG Rn. 24). Der Kläger ging spätestens seit dem 21. Mai 1999 davon aus, wie die zur Akte gereichte Korrespondenz belegt, dass die Schäden am Klosterhof potentiell Bergbauschäden sein könnten. Er hätte ab Sichtbarwerden der Schäden Klage, ggf. Feststellungsklage, erheben können. Zu diesem Zeitpunkt wusste er auch, dass der Bergbau nebst Folgemaßnahmen von der Sophia-Jacoba GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), betrieben worden war. Etwaige Schäden aufgrund des Grubenwasserwiederanstiegs sind als Schadenseinheit zu bewerten. Wie bereits im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 1) dargelegt, beruhen diese Schäden nicht auf einem "pflichtwidrigen" oder "rechtswidrigen" Unterlassen, sondern auf einer positiven Handlung, die im Jahr 1997 nach Einstellung der Abbautätigkeit erfolgte. Die Schäden aufgrund der Bodenanhebung durch Grundwasser sind unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze der Schadenseinheit ab dem Zeitpunkt des Auftretens der ersten Schäden nach Abstellen der Pumpen (s.o.) als Einheit zu behandeln. Wegen einer etwaigen Unterbrechung bzw. Neubeginns bzw. Hemmung der Verjährung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der Verkehrswertermittlung vom 14. Juli 1999 (Anlage 91 des Klägers) ergibt sich keine ausreichende Verjährungshemmung. Auch eine etwaig durch diese Ermittlung eingetretene Hemmung, was offen bleiben kann, endete spätestens am 30. September 1999 (s.o.). Die Beklagte zu 2) verhält sich schließlich durch die Erhebung der Verjährungseinrede auch nicht treuwidrig. Die Erhebung der Verjährungseinrede kann missbräuchlich sein, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten hat und dadurch den Glauben hervorgerufen hat, dass er sich nicht auf den Ablauf der Verjährungseinrede berufen werde. Der Kläger meint, die Beklagtenseite habe ihn von einer früheren Klageerhebung abgehalten, indem sie während der jahrelangen Verhandlungen, Besprechungen und Ortsterminen und insbesondere auch den Schreiben, mit denen eine pauschale Abgeltung angeboten wurde, nie die Einrede der Verjährung erhoben habe. Ob der Schuldner dem Gläubiger, auch unabsichtlich, nach objektiven Maßstäben ausreichend Anlass gegeben hat, von der Klageerhebung zur Unterbrechung der Verjährung abzusehen, so dass der Gläubiger darauf vertrauen durfte, dass sich der Schuldner mit sachlichen Einwendungen verteidigen würde, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Erman/Hohloch § 242 BGB Rn. 202). Nach Auffassung der Kammer durfte der – auch bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich beratene - Kläger nach Erhalt des Pauschalangebotes vom 17. Dezember 2001 – und mithin in nicht verjährter Zeit -, das er nicht annahm, nicht davon ausgehen, dass er ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung zum Ziel gelangen werde und dass bei ihrem Aufschub die Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu erwarten sei. Nach diesem Zeitpunkt gab es nämlich ausweislich der vom Kläger aufgelisteten Schriftwechsel keine weiteren Erörterungen der Beklagtenseite zu den Schäden, sondern nur Wiederholungen eines bereits unterbreiteten Angebots. Welchen Anlass von Beklagtenseite dem Kläger – auch unabsichtlich - gegeben haben soll, nach dem Angebot vom 17. Dezember 2001 gegenüber der Beklagten zu 2) bis Oktober 2005 nicht Klage zu erheben, ist nicht ersichtlich. Die Verjährungseinrede hat die Beklagte zu 2) außerdem auch unmittelbar in ihrer Klageerwiderung erhoben. II. Hilfsantrag Der Kläger hat weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von € 544.704,45 aus §§ 114, 115, 116 BBergG. Die Beklagte zu 1) ist, wie dargelegt, nicht passivlegitimiert. Etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) sind verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: € 915.760,47 (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)