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Beschluss

5 T 429/07

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Verhalten bei einer vernünftig denkenden Partei begründete Zweifel an der Unparteilichkeit wecken kann (§ 42 Abs. 2 ZPO). • Die Durchführung eines Verhandlungstermins trotz Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests und das anschließende Festsetzen eines Verkündungstermins können einen schweren Verstoß gegen rechtliches Gehör und ein faires Verfahren darstellen und damit Befangenheitsgründe begründen. • Die Ablehnung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Prozessbevollmächtigte der ablehnenden Partei in der betreffenden Sitzung zur Sache verhandelt hat, sofern das Ablehnungsgesuch vor Beginn der Sitzung bei Gericht einging (§ 43, § 47 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Richters wegen Verstoßes gegen rechtliches Gehör durch Durchführung eines Termins trotz Attest • Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Verhalten bei einer vernünftig denkenden Partei begründete Zweifel an der Unparteilichkeit wecken kann (§ 42 Abs. 2 ZPO). • Die Durchführung eines Verhandlungstermins trotz Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests und das anschließende Festsetzen eines Verkündungstermins können einen schweren Verstoß gegen rechtliches Gehör und ein faires Verfahren darstellen und damit Befangenheitsgründe begründen. • Die Ablehnung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Prozessbevollmächtigte der ablehnenden Partei in der betreffenden Sitzung zur Sache verhandelt hat, sofern das Ablehnungsgesuch vor Beginn der Sitzung bei Gericht einging (§ 43, § 47 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte legte am 2. Mai 2007 ein ärztliches Attest seines Hausarztes vor, wonach er wegen schwerer kardialer Erkrankung nicht an Gerichtsverhandlungen teilnehmen könne. Ein anberaumter Beweistermin wurde auf den 3. August 2007 vorverlegt. Trotz Vorlage des Attests führte der Richter den Beweisaufnahmetermin in Abwesenheit des Beklagten durch und setzte anschließend einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung an. Der Beklagte stellte vor diesem Termin ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter. Der Richter hatte zuvor einen Beschluss erlassen, in dem er bei Ausbleiben des Beklagten die Folgen des § 454 ZPO andeutete und gleichzeitig die Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein kardiologisches Gutachten verlangte. Eine amtsärztliche Untersuchung war aus Gründen gescheitert, die der Beklagte nicht zu vertreten hatte. Der Beklagte rügte daraus resultierend Besorgnis der Befangenheit des Richters. • Maßgeblicher Prüfmaßstab ist die objektive Besorgnis der Befangenheit: Entscheidend sind nach Auffassung eines vernünftig denkenden Dritten begründete Zweifel an der Unparteilichkeit; tatsächliche Befangenheit des Richters ist nicht erforderlich (§ 42 Abs. 2 ZPO). • Der Richter hat das Attest des Hausarztes, das eine konkrete Diagnose enthielt, nicht ausreichend gewürdigt. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelte; ein praktischer Arzt kann eine solche Diagnose stellen. Die Nichtheranziehung oder das Übergehen des Attests war rechtlich nicht zu rechtfertigen. • Die Androhung, die Folgen des § 454 ZPO anzuwenden, sowie die Aufforderung zur Leistung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten ohne gesetzliche Grundlage erzeugten zusätzlichen Druck und verstärkten den Eindruck, der Richter habe dem Beklagten gegenüber voreingenommen gehandelt. • Die Durchführung der Beweisaufnahme in Abwesenheit des nachweislich verhandlungsunfähigen Beklagten und die Anberaumung eines Verkündungstermins stellten einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Verfahrensführung dar und begründeten daher die Besorgnis der Befangenheit. • Das Ablehnungsrecht war nicht gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen, weil das Ablehnungsgesuch vor der streitigen Sitzung bei Gericht einging; das Verhandeln des Prozessbevollmächtigten in der Sitzung verhindert die Ablehnung nicht. Der angefochtene Beschluss wurde abgeändert und das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Richter für gerechtfertigt erklärt. Das Verhalten des Richters — insbesondere das Übergehen des vorgelegten attestierten Verhandlungsunvermögens, die Durchführung der Beweisaufnahme in der Abwesenheit des Beklagten sowie die unzulässige Forderung eines Auslagenvorschusses — verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Fairness des Verfahrens und schuf berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Daher war die Annahme der Befangenheit geboten; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Das Ergebnis stützt sich auf die Regeln über Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und die Anforderungen an rechtliches Gehör nach der ZPO.