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Beschluss

5 T 69/08

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2008:0709.5T69.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis vom 25. Oktober 2006 zu laden und ihn zur Beantwortung der Fra-gen 1., 2., 4., 6., 7. und 10. aus dem Antrag vom 15. August 2007 unter Glaubhaftmachung durch Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung anzuhalten . Die Gerichtsvollzieherin wird ferner angewiesen, die Kosten-rechnung vom 12. September 2007 über 15,50 € für gegen- standslos zu erachten. Die weitergehende Erinnerung der Gläubigerin wird zurückge-wiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Be-schwerdeverfahrens werden der Schuldnerin zur Hälfte aufer-legt. Beschwerdewert: 300,00 €. 1 Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Die Schuldnerin hat am 25. Oktober 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 15. August 2007 hat die Gläubigerin die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt und hierzu einen Fragenkatalog, auf den Bezug genommen wird (Bl. 2 d.A.), vorgelegt. Die Gerichtsvollzieherin hat die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses abgelehnt und hierfür Kosten in Höhe von 15,50 € erhoben. Sie hat ausgeführt, der amtliche Vordruck sei ordnungsgemäß ausgefüllt worden. 2 Die gegen die Ablehnung der Nachbesserung und die Auferlegung der Kosten gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Januar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Schuldnerin habe das Vermögensverzeichnis vollständig ausgefüllt. Die Gläubigerin habe nicht dargelegt, in welcher Hinsicht die Angaben der Schuldnerin ungenau oder unklar gewesen seien, so dass die Fragen der Ausforschung von Vermögensgegenständen der Schuldnerin dienen würden. 3 Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer näher begründeten sofortigen Beschwerde. 4 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 5 II. 6 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. 7 1. 8 Die ergänzenden Fragen der Gläubigerin zum Vermögensverzeichnis der Schuldnerin sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Gerichtsvollzieherin überwiegend zulässig. 9 Ein Vermögensverzeichnis soll möglichst umfassend unterstützend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners geben. Das Vermögensverzeichnis soll dem Gläubiger Möglichkeiten des Zugriffs auf diese Vermögenswerte schaffen. Deshalb muss die Auskunft so geschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, unmittelbare Vollstreckungsanträge zu stellen. Die hierzu üblicherweise verwendeten Formulare stellen dabei nur eine Hilfe für den Schuldner dar. Sie enthalten keine abschließende Regelung, welche Angaben zum Vermögen zu machen sind. Hierfür ist alleine die gesetzliche Regelung des § 807 ZPO maßgeblich. Es liegt an dem Gläubiger, durch gezielte Fragen über den amtlichen Vordruck hinausgehende und diesen ergänzende Fragen zu stellen. Solche Fragen müssten allerdings auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen an der Lebenswirklichkeit des Schuldners nicht vorbeigehen. Im Hinblick auf § 807 ZPO dürfen die Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers aber auch nicht überspannt werden. Ergänzende Fragen sind immer dann zuzulassen, wenn sie nicht offensichtlich auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse angelegt sind. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass ihm eine Antwort des Schuldners eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet (LG Koblenz, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 2 T 408/06; Beschluss vom 3. Februar 2006 – 2 T 818/05; LG Göttingen, Beschluss vom 15. November 1993 – 5 T 204/93; LG Hamburg, Beschluss vom 17. November 1995 – 328 T 54/95; LG Passau, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 2 T 29/95 – alle Juris). 10 Nach diesen Grundsätzen muss die Schuldnerin folgende Fragen beantworten: 11 Frage 1: 12 Die Gläubigerin hat ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage, welche Versicherungen die Schuldnerin unterhält, weil sie gegebenenfalls den Zugriff auf Leistungs- bzw. Beitragsrückerstattungsansprüche erhält (LG Koblenz, Beschluss vom 6. Juli 2006 a.a.O.; LG Cottbus, Beschluss vom 25. Oktober 1999 – 5 T 538/98 – Juris). 13 Frage 2: 14 Die Frage nach einer Krankenhaustagegeld- oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist wegen möglicher denkbarer Ansprüche auf Erstattungs- und Krankengeldleistungen von Bedeutung. Die Frage ist deshalb naheliegend, weil die Schuldnerin selbständig war (LG Koblenz a.a.O.; LG Cottbus a.a.O.). 15 Frage 3: 16 Ob und in welchem Umfang ein Schuldner im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung Fragen nach Einkünften aus Schwarzarbeit beantworten muss, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. LG Koblenz a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung). Der Einzelrichter der Kammer ist mit dem LG Koblenz (a.a.O.) der Auffassung, dass die Beantwortung dieser Frage nur dann verlangt werden kann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die unvollständige oder unrichtige Beantwortung der Frage nach den Einkommensverhältnissen im vorgedruckten Vermögensverzeichnis gibt. Dass es vorliegend nicht der Fall, da die Schuldnerin Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 1.043,00 € bezieht. 17 Frage 4: 18 Die Frage, ob die Schuldnerin Begünstigte einer Lebensversicherung ist, die ein Dritter zu ihren Gunsten abgeschlossen hat, ist deshalb von Bedeutung, weil die Gläubigerin sich gegebenenfalls durch Pfändung des Auszahlungsanspruchs befriedigen kann (LG Koblenz a.a.O.). 19 Frage 5: 20 Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angaben zum Vermieter der Schuldnerin im vorgedruckten Vermögensverzeichnis ordnungsgemäß angegeben worden sind. Die Schuldnerin ist nicht verpflichtet, weitergehende Angaben, etwa zum Mietzins und zur Größe der Wohnung, zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gläubigerin durch diese Angaben in der Lage wäre, abzuschätzen, ob beispielsweise Erstattungsansprüche aus Nebenkostenabrechnungen pfändbar sind. Denn dieser Umstand hängt neben der Wohnungsgröße von weiteren individuellen Faktoren (Heizverhalten etc.) ab, so dass weitere Angaben den verfolgten Zweck nicht erreichen können. Die Frage ist daher unzulässig. 21 Frage 6: 22 Diese Frage ist ersichtlich berechtigt, da das Vermögensverzeichnis vom 25. Oktober 2006 (Ziffer 14.) insoweit unvollständig ist. 23 Frage 7: 24 Die Schuldnerin muss die Fragen beantworten, da die Schuldnerin als Mieterin Versorgungsverträge abgeschlossen hat und die Gläubigerin gegebenenfalls Rückerstattungsansprüche aus zuviel gezahlten Abschlägen pfänden kann (LG Koblenz a.a.O.). 25 Frage 8: 26 Die Frage dient der Ausforschung, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schuldnerin, etwa im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, ein fremdes Fahrzeug nutzt. 27 Frage 9: 28 Auch diese Frage dient der Ausforschung, da die Gläubigerin nicht dargelegt hat, aus welchem Grund die Beantwortung der Frage ihr eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet. 29 Frage 10: 30 Die Schuldnerin hat die Fragen zu beantworten, da die Gläubigerin substantiiert dargelegt hat, aus welchem Grunde hier gegebenenfalls eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit besteht. 31 2. 32 Die Gerichtsvollzieherin durfte keine Kosten erheben, weil der Nachbesserungsantrag teilweise gerechtfertigt ist und durch den Nachbesserungsantrag das alte Verfahren zur Behebung des Mangels (kostenfrei) weitergeführt wird, auch wenn ein anderer Gläubiger Nachbesserung verlangt (Zöller/Stöber, ZPO, 215. Aufl., § 903 Rn. 16). 33 III. 34 Die Entscheidung für die Gerichtskosten ergibt sich aus Nr. 2121 KV GKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 35 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.