OffeneUrteileSuche
Urteil

10 O 214/08

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Landgericht Mönchengladbach ist international nicht zuständig, wenn der Beklagte in Großbritannien ansässig ist und die behaupteten deliktischen Handlungen primär in London gesetzt oder ausgewirkt haben. • Ansprüche, die eng mit einem vertraglichen Verhältnis verbunden sind, können im Sinne der EuGVVO nicht ohne Weiteres als autonomen deliktischen Streitgegenstand gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert werden. • Die EuGVVO erlaubt keine Ausdehnung des Gerichtsstands durch nationale Zurechnungsnormen; die Zurechnung von Handlungen Dritter begründet nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO keine internationale Zuständigkeit des Gerichts des Schadenorts in einem anderen Mitgliedstaat. • Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist restriktiv auszulegen; der Ort des schädigenden Ereignisses ist sowohl der Ort des Schadenseintritts als auch der Ort des ursächlichen Geschehens, beides hier London.
Entscheidungsgründe
Fehlende internationale Zuständigkeit bei in London ausgeführten Geschäftsvorgängen • Das Landgericht Mönchengladbach ist international nicht zuständig, wenn der Beklagte in Großbritannien ansässig ist und die behaupteten deliktischen Handlungen primär in London gesetzt oder ausgewirkt haben. • Ansprüche, die eng mit einem vertraglichen Verhältnis verbunden sind, können im Sinne der EuGVVO nicht ohne Weiteres als autonomen deliktischen Streitgegenstand gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert werden. • Die EuGVVO erlaubt keine Ausdehnung des Gerichtsstands durch nationale Zurechnungsnormen; die Zurechnung von Handlungen Dritter begründet nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO keine internationale Zuständigkeit des Gerichts des Schadenorts in einem anderen Mitgliedstaat. • Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist restriktiv auszulegen; der Ort des schädigenden Ereignisses ist sowohl der Ort des Schadenseintritts als auch der Ort des ursächlichen Geschehens, beides hier London. Der Kläger war Kunde eines in London ansässigen Brokerhauses und hatte über einen deutschen Introducing Broker Anlage- und Optionsgeschäfte vermittelt bekommen. Er unterzeichnete formularmäßige Unterlagen einschließlich einer beschränkten Handelsvollmacht und zahlte zwischen August 1999 und Januar 2000 mehrere Beträge auf ein bei der Beklagten geführtes Konto ein. Der Kläger rügte zahlreiche Kommissionen, vielfaches Day-Trading (Churning) und angeblich unsinnige Geschäfte sowie unaufgeklärte Verlustrisiken und beanspruchte Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 830 BGB). Er behauptete ferner, die Beklagte habe Provisionen an den deutschen Introducing Broker gezahlt. Die Beklagte hielt den Kläger für erfahrenen Spekulanten, verwies auf vertragliche Rechtswahl zugunsten Englands und stellte die internationale Zuständigkeit des LG Mönchengladbach in Frage. Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es international nicht zuständig sei. • Internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach der EuGVVO; bei juristischen Personen ist der Sitz maßgeblich (Art. 2, Art. 60 EuGVVO). • Art. 5 EuGVVO enthält Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts; diese Ausnahmen sind eng auszulegen. Eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1, 5 oder 16 EuGVVO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger vertragliche Ansprüche ausschließt und keine abhängige Niederlassung der Beklagten in Deutschland dargetan ist. • Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten stehen in so engem Zusammenhang mit dem Vertrag, dass sie nach autonomer Auslegung der EuGVVO nicht ohne Weiteres als deliktische Ansprüche im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gelten. Die Rechtsprechung des EuGH verlangt, deliktische Ansprüche von vertraglich geprägten Ansprüchen zu unterscheiden. • Selbst bei Annahme deliktischer Handlungen liegen Erfolgs- und Handlungsort in London, weil die Handelsaufträge und die Belastung des Kontos dort erfolgten; damit ist der maßgebliche Ort des schädigenden Ereignisses nicht Mönchengladbach. • Nationale Zurechnungsnormen wie § 830 BGB oder § 32 ZPO dürfen nicht zur Ausweitung der internationalen Zuständigkeit herangezogen werden; die EuGVVO kennt hierfür keine besondere Zurechnungsregelung. • Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ermöglicht die gemeinschaftliche Geltendmachung mehrerer Tatbeteiligter, sodass kein weitergehender Gerichtsstand zu Lasten der Auslegung der Art. 5, 6 EuGVVO erforderlich ist. • Mangels internationaler Zuständigkeit war die Klage unzulässig; prozessuale Schriftsätze ohne neues entscheidungserhebliches Vorbringen bleiben ohne Wirkung. Die Klage wird abgewiesen, weil das Landgericht Mönchengladbach international unzuständig ist. Die behaupteten schadensstiftenden Handlungen und der Eintritt des Schadens sind nach der EuGVVO in London zu verorten, sodass die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten maßgeblich bleibt. Nationale Zurechnungsnormen oder die Behauptung eines inländischen Haupttäters begründen keine Ausweitung des Gerichtsstands nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.