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Urteil

10 O 15/09

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2009:0806.10O15.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem englischen Brokerhaus, das zum streitgegenständlichen Zeitpunkt als …… firmierte, Schadensersatz in Höhe von 3.194,00 € wegen Beteiligung an einer vorsätzlichen sittenwidrigem Schädigung. 3 Der Kläger schloss mit der Dreisam ……die ihre Geschäftstätigkeit auch in …….ausübte, 1999 einen sog. Anlage-Abschlussvermittlungsvertrag, aufgrund dessen der Kläger Anlage- und Optionsgeschäfte tätigen wollte. 4 § 12 der vertraglichen Vereinbarung enthält eine Gebührenregelung, nach der die …..GmbH dem Kunden folgende Gebühren und Kommission berechnete: ein Disagio in Höhe von 9 Prozent von jeder Kundeneinzahlung, für den Kauf oder Verkauf eines Futures oder einer Option eine Brokerkommission von maximal 120,00 US-Dollar bzw. 80,00 Pfund Sterling bzw. 200,00 DM sowie einen Leistungsbonus in Höhe von 20 % auf neue Nettogewinne am Ende jeden Monats. Gleichzeitig werden sämtliche vom Brokerhaus dem Anleger berechneten Gebühren, die einen Betrag in Höhe von 35,00 US-Dollar überschreiten, der ….. als sog. "Kick-backs" rückvergütet. 5 Des weiteren unterzeichnete der Kläger eine beschränkte Handelsvollmacht ("Limited Power of Attorney"), aufgrund derer die …..in seinem Namen Börsentermin- und Optionsgeschäfte sowie Devisengeschäfte jeglicher Art bei der Beklagten abschließen konnte. Des weiteren erhielt der Kläger Basisinformationen für Börsentermin- und Optionsgeschäfte und unterzeichnete den Erhalt und die Kenntnis eines Merkblatts "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften". 6 Um die jeweiligen Geschäfte des Klägers zu platzieren, bediente sich die …..GmbH der Beklagten als Brokerhaus. Die …..GmbH und die Beklagte hatten am 24.06.1998 ein "Introducing Broker Agreement" abgeschlossen und insoweit vereinbart, dass die ….-GmbH der Beklagten Kunden zuführen solle und die Beklagte jedes Konto mit Broker-Kommissionen in einer Höhe belasten wird, die von der Beklagten und der…. -GmbH als sog. Introducing Broker ausgehandelt werden. 7 Der Kläger behauptet, er sei im Jahr 1999 durch ein Telefonverkäufer der ….-GmbH kontaktiert worden. Dieser hätte ihm angeboten, für ihn Geschäfte im Währungs- und Indexmarkt und im festverzinslichen Markt durchzuführen, die mit riesigen Gewinnen verbunden wären. Er sei bezüglich derartiger Geschäfte völlig unerfahren gewesen. 8 Er habe am 09.12.1999 einen Betrag von 6.500,00 DM auf ein Konto der Beklagten bei der Bank of America ……eingezahlt. Demgegenüber seien seinem für ihn eingerichteten Konto 206,02 CHF entsprechend 253,07 DM gutgeschrieben worden. Aus dem Saldo zwischen Ein- und Auszahlung ergäbe sich der entstandene Schaden in Höhe von 6.246,93 DM, mithin 3.194,00 Euro. 9 Die Beklagte habe Rückvergütungen an die …-GmbH gezahlt. Sie habe darüber hinaus ohne seine Kenntnis Provisionen an die …..Ltd. gezahlt, mit der die Beklagte einen General-Introducing-Broker-Vertrag geschlossen habe. Sodann habe die Beklagte ohne seine Beteiligung aufgrund der Handelsvollmacht die Geschäfte ausgeführt, die ihr die ….vorgegeben habe. 10 Auf seinem Konto sei es zu einem schwunghaften Handel unter Verwendung völlig unsinniger Geschäfte, so etwa zahlloser "Day-Trades" gekommen. Dies habe zu einem sogenannten "Churning" geführt. 11 Weder durch die Beklagte noch durch die ….-GmbH sei eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.194,00 Euro zuzüglich Zinsen von jeweils 4 % aus 3.323,40 Euro vom 09.12.1999 bis 30.03.2000, aus 3.194,00 Euro vom 31.03.2000 bis 30.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.194,00 Euro seit dem 01.05.2000 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht Mönchengladbach sowohl international als auch örtlich und sachlich unzuständig sei. Sie erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung und wendet ein, dass der Anspruch verwirkt sei. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach unzulässig. Damit kommt es auf die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung problematisierte Frage, ob es auch an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts fehle, nicht an. 19 Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) international nicht zuständig. 20 I. 21 Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Großbritannien gegründetes Unternehmen mit Sitz in London. Daher ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit gegen die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässige Beklagte auf die EuGVVO zurückzugreifen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wird eine juristische Person in Anspruch genommen, ist gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift scheidet eine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes aus. Vielmehr sind die englischen Gerichte zuständig. 22 II. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. 23 1. 24 Jedoch scheidet vorliegend eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1 oder Art. 16 Abs. 1 EuGVVO schon deswegen aus, weil der Kläger sich ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt. Mangels entsprechender Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der…..GmbH um eine von der Beklagten abhängige Niederlassung handelt, scheidet eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr.5 EuGVVO ebenfalls aus. 25 2. 26 Ebenfalls nicht gegeben sind die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt. Gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Zuständig ist in einem solchen Fall das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. 27 Der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO steht bereits entgegen, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten bzw. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sind, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an einen Vertrag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 – 198/87, Kalfelis – zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt. Die genannte Entscheidung des EuGH wird auch in der Literatur zutreffend dahingehend ausgelegt, dass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. Danach soll eine unerlaubte Handlung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von Wertpapieren durch eine Bank nicht gegeben sein (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2004, EuGVVO Art. 5 Rdnr. 220 m.w.N.). Liegen – wie hier - auch auf der Grundlage des Klägervortrags die Voraussetzungen von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ vor, kommt eine Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht mehr in Betracht (so EuGH in NJW 2005, 811, 814; Leible in NJW 2005, 796). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2008 (NJW 2008, 2344), die dies im Rahmen einer Entscheidung zu den gleichlautenden Bestimmungen des Luganer Übereinkommens für möglich hält, überzeugt deshalb nicht. 28 Selbst wenn man jedoch die vom Kläger behaupteten Handlungen der Beklagten – Beteiligung an der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten sowie Beteiligung an einem "Churning" jeweils seitens der …-GmbH – als unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert, kann eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach nicht angenommen werden. Weder Erfolgs- noch Handlungsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten liegen in Mönchengladbach. 29 Als Ort, an dem das schädigende Ereignis nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, sind sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der "Ort des ursächlichen Geschehens" anzusehen (vgl. EuGH vom 30.11.1976 – 21/76, Bier/Mines des Potasse d’Alsace -). Vorliegend ist der Ort des Schadenseintritts nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach zu begründen. Da die Handelsaufträge in London abgewickelt worden und von dort aus das von der Beklagten geführte Terminhandelskonto mit den geltend gemachten Verlusten belastet wurde, ist als Erfolgsort der behaupteten Schädigungshandlung London anzusehen. 30 Aber auch der Handlungsort und damit der "Ort des ursächlichen Geschehens" liegen in London. Der "Ort des ursächlichen Geschehens" ist dabei der Ort, von dem aus das schädigende Ereignis seinen Ausgang genommen hat (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7.Aufl., Art.5, Rdnr. 75). Als schädigendes Ereignis wäre vorliegend das Unterlassen einer ausreichenden Aufklärung über die Anlagerisiken anzusehen. Für den Handlungsort wäre daher auf den Ort abzustellen, an dem eine entsprechende Aufklärung zu erbringen gewesen wäre. Eigenen vertraglichen Aufklärungspflichten hätte die Beklagte wegen der getroffenen Rechtswahl jedoch lediglich an ihrem Sitz in London nachkommen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I 15 U 18/07). Die Verletzung einer Aufklärungspflicht nach englischen Recht hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Die mögliche Verletzung von Aufklärungspflichten der ….-GmbH als etwaige in Mönchengladbach agierende Haupttäterin muss sich die Beklagte weder als Mittäterin noch als Gehilfin gemäß § 830 BGB zurechnen lassen. Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 – 198/87, Kalfelis –; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55). Zudem besteht für die Zurechnung der Unterlassung Dritter kein Bedürfnis. Da die Beklagte als Vertragspartnerin selbst zur Aufklärung verpflichtet war, ist sie für eigenes Unterlassen haftbar. Ob daneben Dritte auch die Aufklärung unterlassen haben, ist für ihre eigene Verantwortlichkeit unerheblich. Einer Zurechnung bedarf es daher nicht, da diese zu keinerlei Besserstellung des Geschädigten führt (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 05.02.2009, 8 O 191/08). Eine doppelte Aufklärung des Klägers sowohl durch die Beklagte als auch die…mbH war nicht erforderlich. 31 Darüber hinaus kann auch in Verbindung mit der nationalen Vorschrift des § 32 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, keine tragfähige Begründung für die Ausweitung des Handlungsortes auf einen anderen Mitgliedsstaat gesehen werden (Rauscher/Leible, aaO, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 75; Kiethe, NJW 1994, 222, 223). Die EuGVVO enthält gerade keine besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit. Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 – 198/87, Kalfelis –; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -). Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -). Eine solche besonders enge Beziehung zwischen dem Landgericht Mönchengladbach und einer Streitigkeit, in der der Kläger eine unerlaubte Handlung der in London ansässigen und ausschließlich dort agierenden Beklagten behauptet, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Kläger hat mit der Beklagten einen eigenständigen Vertrag geschlossen, in dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird und welches die Beklagte zur auftragsgemäßen Platzierung von per se erlaubten Spekulationsgeschäften in London berechtigt und verpflichtet. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich durch Unterlassung von Handlungen bzw. durch vertragliche Absprachen mit der …-GmbH an deren unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligt. Jedoch kann angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat bzw. untätig geblieben ist und angesichts der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien, die englischem Recht unterliegen, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Erwägungen angenommen werden. 32 Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse, nämlich das Anwerben des Klägers und ihn zur Verfügung über sein Geld zu bewegen (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Zum einen sprechen die bereits angeführten Argumente einer fehlenden Zurechnungsnorm, der gebotenen einschränkenden Auslegung des Art. 5 EuGVVO sowie der fehlenden besonders engen Beziehung zum Gerichtsbezirk des Landgericht Mönchengladbach gegen die Annahme einer internationalen Zuständigkeit. Das insoweit angeführte Günstigkeitsprinzip des Deliktsrechts, aufgrund dessen der Geschädigte Abhilfe an dem Ort verlangen könne, an dem Unrecht getan worden sei, hat der EUGH gerade nicht für die autonome Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO herangezogen (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -; vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2002, EuGVVO, Art. 5 Rdnr. 73; Geimer/Schütze, aaO, Art. 5 Rdnr. 240.). Zum anderen korrespondiert die vorgenannte Wertung, dass jeder Tatbeteiligte grundsätzlich an dem für seinen Tatbeitrag geltenden Handlungs- oder Erfolgsort gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Anspruch zu nehmen ist, mit der Regelung in Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, die dem Geschädigten zu einer angemessenen Möglichkeit, mehrere Tatbeteiligte gemeinsam zu verklagen und widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden, verhilft. Diese Vorschrift ist geeignet und auch hinreichend, um mehrere Schädiger gemeinsam in Anspruch nehmen zu können. Ein weitergehendes Interesse des Geschädigten, unabhängig von der Inanspruchnahme weiterer Tatbeteiligter den Gerichtsstand wählen zu können, ist angesichts der bereits dargelegten eingeschränkten Zweckrichtung der Art. 5, 6 EuGVVO nicht gerechtfertigt. 33 III. 34 Darüber hinaus wäre das Landgericht Mönchengladbach jedenfalls auch örtlich unzuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz nicht im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach. Auch die Beklagte hat hier keinen Sitz oder eine Niederlassung. Wenn man auf die telefonische Anwerbung des Klägers durch die ….GmbH als schadensbegründende Handlung abstellt, ist als Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO oder als Ort der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO konsequenterweise der Wohnort des Klägers, an welchem dieser kontaktiert wurde, anzusehen (so auch LG Duisburg v. 05.02.2009 – 8 O 191/08). 35 IV. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO., 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. 38 Streitwert: bis 3.500,00 €