Urteil
6 O 293/09
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2010:0107.6O293.09.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 25. August 2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 27.987,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 25. August 2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 27.987,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ersatz eines von ihr vorgetragenen Nutzungsausfallschadens infolge der Entfernung von Betriebsteilen einer LED-Wand. Die Klägerin betreibt eine Skihalle. Der Beklagte ist spezialisiert auf Planung, Lieferung und Herstellung von professionellen Videoprodukten. Die Klägerin kaufte für den Eingangsbereich ihrer Skihalle bei dem Beklagten zunächst eine 12-mm-LED-Wand zur Ausstrahlung von Sportübertragungen. Diese 12-mm-LED-Wand wurde dann bald darauf einvernehmlich gegen eine 6-mm-LED-Wand ausgetauscht. Nach Ziffer 7 der hierüber zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 30. Juli 2008 (Blatt 14 der Akten), auf die auch im Übrigen Bezug genommen wird, sollten dabei alle bisherigen Vereinbarungen durch diese neue Vereinbarung ersetzt werden. Die neue 6-mm-LED-Wand wurde im November 2008 geliefert. Anfang 2009 stritten die Parteien darüber, ob eine zwischenzeitliche Reparatur der 6-mm-LED-Wand vergütet werden sollte. Am 14. April 2009 baute der Beklagte dann heimlich und gegen den Willen der Klägerin verschiedene Teile aus der LED-Wand aus (Steckmodul, Controlereinheit, Controlerplatine). Da die Wand ohne diese Teile nicht mehr funktionsfähig war, schaffte die Klägerin Ersatzteile an. Seit dem 24. August 2009 kann sie die LED-Wand mit den neuen Teilen wieder betreiben. Mit der Klage macht sie nunmehr einen Teil eines auf insgesamt 36.300,00 € (vgl. Blatt 72 der Akten) bezifferten Nutzungsausfallschaden geltend. Zu diesem (Netto-)Preis hätte ein Ersatz für das vom Beklagten entfernte LED-Modul vom 14. April 2009 bis zum 23. August 2009 angemietet werden können. Die Tagesmiete bei dem Beklagten selbst hätte im Juli 2008 pro Tag 527,00 € betragen. Die Klägerin hat unstreitig keine Ersatzwand angemietet, ist aber der Auffassung, sie könne auch ohne Anmietung für die Beschädigung der LED-Wand Schadensersatz in Höhe der hypothetischen Mietkosten für eine andere LED-Wand geltend machen. Dem Beklagten ist die Klageschrift am 23. Juli 2009 unter Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit zweiwöchiger Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft zugestellt worden; eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ist innerhalb der Frist nicht bei Gericht eingegangen. Mit Versäumnisurteil vom 25. August 2009, dem Beklagten am 28. August 2009, der Klägerin am 31. August 2009 zugestellt, hat das Gericht den Beklagten daraufhin antragsgemäß zur Zahlung von 27.987,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 4. Juni 2009, sowie zur Zahlung weiterer 1.005,40 € (vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten) verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte am 10. September 2009 bei Gericht eingegangenen Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 25. August 2009 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 25. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Für den Parteivortrag im Einzelnen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift vom 4. November 2009 (Blatt 84 - 87 der Akten) und die tatsächlichen Feststellungen in den folgenden Entscheidungsgründen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf den zulässigen, insbesondere fristgerechten Einspruch des Beklagten war die Klage abzuweisen, da sie in der Sache unbegründet ist. Ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens wegen entgangener Nutzung der 6-mm-LED-Wand steht der Klägerin gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - § 280 Abs. 1 BGB (Verletzung einer nachvertraglichen Treuepflicht), § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB oder i.V.m. § 242 Abs. 1 StGB bzw. § 303 Abs. 1 StGB, §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 678 BGB - berechtigen den Anspruchsteller zum Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249ff. BGB. Der geltend gemachte entgangene Gebrauchsvorteil als solcher ist nach diesen Vorschriften nicht ersatzfähig. Das Schadensersatzrecht gewährt im Grundsatz nur den Ersatz von Vermögensschäden. Nichtvermögensschäden sollen demgegenüber nur ausnahmsweise entschädigt werden (§ 253 Abs. 1 BGB). Zwar legt das BGB selbst nicht fest, was genau "Vermögen" und "Vermögensschaden" ist. Jedoch muss die Begriffsbildung eine Abgrenzung zwischen Vermögen und Nicht-Vermögen leisten. Diesem Bedürfnis wird im Ausgangspunkt die Differenzmethode gerecht, bei der ein Vergleich des tatsächlichen ("Vermögens"-)Bestandes nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit dem hypothetischen ("Vermögens"-)Bestand ohne das schädigende Ereignis durchgeführt wird. Bei diesem Bestandsvergleich kann ein zeitweiser Ausfall des Eigengebrauchs nicht berücksichtigt werden. Die Differenzmethode wird zwar nicht abschließend und starr angewandt, aber auch nur dann wertend korrigiert, wenn der Schutzzweck der Haftung und die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes dies gebieten. Eine Entschädigung von Nutzungsausfall muss daher auf Sachen beschränkt bleiben, "auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist". (BGH NJW 1987, 50, 52). Ein Ersatz des Nutzungsausfalls ist deswegen nur zu gewähren bei der Beschädigung von "Wirtschaftsgütern von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung" (BGH a.a.O.). Bei gewerblich genutzten Wirtschaftsgütern scheidet er dementsprechend aus; hier kann der Geschädigte entgangenen Gewinn geltend machen, nicht aber den fehlenden Gebrauchsvorteil als solchen in Höhe der hypothetischen Kosten einer nicht durchgeführten ersatzweisen Anmietung. Hiervon abweichende Rechtsprechung trägt Einzelfallgestaltungen Rechnung, die nicht in der Weise verallgemeinerbar sind, wie die Klägerin meint. Wenn bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges der Zuspruch eines an der Miete eines Ersatzfahrzeuges orientierten Schadensersatzes auch ohne Anmietung dieses Fahrzeuges für zulässig erachtet wird (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. 6. 1999 - 22 U 265/98, NZV 1999, 472; OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2004, 13 U 162/03, juris, Rz. 20), trägt dies der herausragenden Bedeutung und dem Grad der Kommerzialisierung von Kraftfahrzeugen Rechnung und kann nicht allgemein auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden. Auch der Entzug vertraglich begründeter, zeitlich begrenzter Rechte (BGH, Urteil vom 16.09.1987, IVb ZR 27/86, juris) ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar, da die Besonderheit bei dieser Fallkonstellation die fehlende Nachholbarkeit des Gebrauchs schlechthin den Ersatz des Nutzungsausfalls rechtfertigte. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 24. November 2009 (Blatt 90f. der Akten) hilfsweise Kosten als Schaden geltend machen will, die ihr im Rahmen der Ersatzteilbeschaffung entstanden seien, ist dieser Vortrag dem Urteil nicht zugrunde zu legen. Die vorgenommene hilfsweise Geltendmachung eines neuen Klagegrundes ist gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, da es sich um ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachtes neues Angriffsmittel handelt. Aus §§ 296a Satz 2, 139 Abs. 5 ZPO folgte hier nichts anderes. Die Klägerin ist im Termin vom 4. November 2009 darauf hingewiesen worden, dass das Gericht den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden als nicht ersatzfähig ansieht. Nur im Hinblick hierauf ist ihr Schriftsatzfrist eingeräumt worden, nicht zur Formulierung eines neuen Klagegrundes. Fehlt es somit bereits an einem Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens, kann die Klägerin auch keine Zinsen oder Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten fordern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. Die Schriftsätze der Klägerin vom 24. November 2009 und des Beklagten vom 25. November 2009, 7. Dezember 2009 und 29. Dezember 2009 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.