Beschluss
5 T 529/09
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betreuer muss für das dem Betreuten zur freien Verfügung überlassene Taschengeld kein Kontoauszug vorlegen; es genügt die Angabe der geleisteten Beträge in der jährlichen Rechnungslegung.
• Die Pflicht zur Rechnungslegung gemäß §§ 1840, 1841, 1908i BGB erstreckt sich auf das gesamte verwaltete Vermögen, nicht jedoch auf Vermögensmassen, die kraft Gesetzes Dritten übertragen sind.
• Die Verwaltung eines Taschengeldkontos durch das Pflegeheim ist keine gesetzliche Drittverwaltung, sondern meist Folge vertraglicher Vereinbarungen im Heimvertrag.
• Liegt kein Anhaltspunkt für missbräuchliche Verwendung des Taschengeldes vor, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen über interne Taschengeldkonten.
Entscheidungsgründe
Keine Vorlagepflicht von Taschengeldkontoauszügen bei persönlichem Taschengeld • Der Betreuer muss für das dem Betreuten zur freien Verfügung überlassene Taschengeld kein Kontoauszug vorlegen; es genügt die Angabe der geleisteten Beträge in der jährlichen Rechnungslegung. • Die Pflicht zur Rechnungslegung gemäß §§ 1840, 1841, 1908i BGB erstreckt sich auf das gesamte verwaltete Vermögen, nicht jedoch auf Vermögensmassen, die kraft Gesetzes Dritten übertragen sind. • Die Verwaltung eines Taschengeldkontos durch das Pflegeheim ist keine gesetzliche Drittverwaltung, sondern meist Folge vertraglicher Vereinbarungen im Heimvertrag. • Liegt kein Anhaltspunkt für missbräuchliche Verwendung des Taschengeldes vor, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen über interne Taschengeldkonten. Die Betroffene steht seit 2004 unter Betreuung; der Beteiligte ist Berufsbetreuer für Vermögensangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge mit Einwilligungsvorbehalt. Er zahlt der in einem Pflegeheim lebenden Betroffenen monatlich 250 € Taschengeld auf ein vom Heim geführtes Taschengeldkonto. In seiner jährlichen Rechnungslegung weist der Betreuer die Zahlungen aus, verweigert jedoch die Vorlage der Kontoauszüge des Heimkontos mit Verweis auf eine Entscheidung des LG Leipzig. Das Amtsgericht setzte gegen ihn ein Zwangsgeld fest, weil er die Vorlage verweigerte. Der Betreuer legte Beschwerde ein und berief sich auf die Rechtsprechung, die keine Vorlagepflicht für Taschengeldkonten ansieht. Die Kammer legte die Sache der Kammer vor und entschied schließlich zu Gunsten des Betreuers. • Anwendbares Recht ist das alte FGG, da das Verfahren vor dem Stichtag eingeleitet wurde. • Rechnungslegungspflicht des Betreuers folgt aus §§ 1840, 1841, 1908i BGB; sie umfasst grundsätzlich das gesamte zu verwaltende Vermögen einschließlich laufender Einkünfte. • Ausnahme: dem Betreuten zur freien Verfügung überlassenes Geld muss nicht im Detail per Kontoauszug offengelegt werden; es reicht der Nachweis der geleisteten Beträge in der Jahresrechnung. • Eine Drittverwaltung kraft Gesetzes (z. B. Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker) fällt nicht vorliegend an; die Heimverwaltung beruht auf vertraglicher Grundlage des Heimvertrags und ist deshalb nicht automatisch von der Rechnungslegung ausgenommen. • Die Gleichstellung eines internen Taschengeldkontos des Heims mit einem persönlichen Taschengeldkonto des Betreuten ist gerechtfertigt, weil das Geld ausschließlich der Betroffenen zur freien Verfügung dient. • Der Schutzzweck des § 1840 BGB gebietet nicht die Vorlage von Kontoauszügen über interne Taschengeldkonten, da auch damit nicht verlässlich ausgeschlossen werden kann, dass die Betroffene die Mittel außerhalb eigener Bedarfe weitergibt. • Anders wäre die Rechtslage bei konkreten Anhaltspunkten für missbräuchliche Verwendung des Taschengeldes; solche Hinweise liegen nicht vor. Die Beschwerde des Beteiligten hatte Erfolg; der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Der Berufsbetreuer hat in seiner jährlichen Rechnungslegung die monatlich gezahlten Taschengelder anzugeben, ist aber nicht verpflichtet, die Kontoauszüge des vom Pflegeheim geführten Taschengeldkontos vorzulegen. Eine umfangreichere Offenlegung wäre nur bei Anhaltspunkten für Missbrauch erforderlich. Deshalb besteht keine Grundlage für das gegen den Betreuer verhängte Zwangsgeld, sodass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.