Urteil
10 O 11/09
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2010:0527.10O11.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadenersatz für fehlgeschlagene Aktienkäufe, die die deren Geschäftsführer und Prokurist der Beklagte zeitweilig war, dem Kläger zumindest angeraten bzw. für ihn getätigt hat. Der Beklagte war vom 02.11.1995 bis zum 3.12.96 Geschäftsführer der NorthAM mit Sitz in , deren einziger Gesellschafter sein Sohn war. Ab dem 04.12.1996 bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zum 02.07.1998 war der Beklagte als Prokurist der tätig. Währenddessen besaß der Beklagte Vollmachten zur Verfügung über Konten der bei der Bank . Zu seinen Aufgaben gehörten die Buchhaltung sowie die Auszahlung von Mitarbeiterprovisionen. Auf den Geschäftspapieren der wurde der Beklagte auch nach Schreiben vom 04.02.1997 und 08.02.1997 (Bl. 109 d.A. zu 10 O 10/09) als Geschäftsführer benannt. Die beriet bzw. vermittelte Aktien kleinerer Gesellschaften, vornehmlich aus den USA und Kanada, die nicht an der Börse notiert waren. Die führte auch eigene Depots, in denen sie für ihre Kunden erworbene Wertpapiere verwaltete. Eine Erlaubnis zur Durchführung von Bankgeschäften im Sinne von § 1 KWG hatte die zu keinem Zeitpunkt. Der Kläger erwarb über sein Konto bei der am 05.05.1998 10.000 Stück Aktien für 6.267,44 DM, am 26.05.1998 30.000 Stück Aktien für 18.193,92 DM, am 29.05.1998 weitere 30.000 Stück Aktien für 25.312,86 DM, am 16.06.1998 30.000 Stück Aktien für 225.626,01 DM und am 19.08.1998 50.000 Stück Aktien für 21.971,11 DM. Die hier aufgeführten ersten drei Aktienkäufe sind auch auf einem Schreiben der vom 01.07.1998 aufgeführt (Bl. 32 d.A.) Über die Sparkasse erwarb der Kläger am 19.05.1998 10.000 Stück Aktien für 5.395,98 DM, am 27.05.1998 20.000 Stück Aktien für 13.106,73 DM, am 12.06.1998 5.600 Stück Aktien für 4.662,17 DM, am 22.06.1998 14.400 Stück Aktien für 11.062,47 DM und am 19.08.1998 30.000 Stück Aktien für 13.198,06 DM. Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2008 seine Ansprüche erstmals gegenüber dem Beklagten geltend. Sodann hat der Kläger am 31.12.2008 Klage erhoben und hierbei als ladungsfähige Anschrift eine Adresse des Beklagten in angegeben. Laut Melderegisterauskunft war der Beklagte am 01.12.2008 wieder nach Deutschland zurückgehrt an seinen jetzigen Wohnort. Nach Übersetzung der Klage und Problemen bei der Zustellung wegen der von Klägerseite angegebenen P.O. box, hat sich der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 25.06.2009 als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bestellt. Der Kläger behauptet, er habe mit den Anlagen einen Totalverlust erlitten. Er ist der Ansicht, die fehlende Erlaubnis zum Führen von Bankgeschäften führe gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 32 KWG auch zu einer persönlichen Haftung des Beklagten, § 14 StGB. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 71.898,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.1999 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.237,56 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger hinsichtlich der Aktienkäufe nur beraten worden sei, da die Aktien im Depot der gehalten worden seien. Er habe mit dem Anlagegeschäft nichts zu tun gehabt und für die diesbezüglichen Konten auch keine Vollmacht gehabt. Er bestreitet den Totalverlust beim Kläger mit Nichtwissen und erhebt die Verjährungseinrede. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte Ansprüche gegen den Beklagten zu. 1. Der Kläger hat keine Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG als Schutzgesetz gegen den Beklagten deswegen, weil dieser als Geschäftsführer und späterer Prokurist dem Kläger gegenüber persönlich dafür haften würde, dass die das Depotgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 KWG, das Effektengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz Ziffer 4 KWG oder die ab 01.01.2008 erlaubnispflichtige Anlagenberatung und –vermittlung nach § 1 Abs. 1 a Nr. 1 und 2 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben habe. a. Zwar liegt eine unerlaubte Handlung der vor. Denn ausweislich des Strafurteils gegen den Sohn des Beklagten – Landgericht Mönchengladbach vom 10. Dezember 2003, Az. 12 Kls 21/01 (vgl. Bl. 7 ff. d.A.) - hat die sowohl das Effekten- als auch das Depotgeschäft ohne erforderliche Erlaubnis betrieben. Ab 01.01.1998 war dann auch die bis dahin erlaubnisfreie Anlagenvermittlung und –beratung nach § 1 Abs. 1 a Nr. 1 und 2 KWG erlaubnispflichtig (vgl. hierzu BGH WM 2005, 1217). Eine solche Erlaubnis hatte die unstreitig nicht. Damit hat die gegen § 32 KWG, welches ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. nur BGH WM 2006, 1898) verstoßen. b. Dieser Gesetzesverstoß ist auch ursächlich für den vom Kläger behaupteten Schaden geworden. Der Kläger hat sämtliche Wertpapierkäufe, den Erwerb von Aktien in dem im Tatbestand dargestellten Umfang, im Jahre 1998 vorgenommen Damit hat die jedenfalls eine Anlagevermittlung und -beratung nach § 1 Abs. 1 a Nr. 1 und 2 KWG ohne die zu diesem Zeitpunkt bestehende Erlaubnispflicht vorgenommen. c. Der Beklagte, der während des Erwerbs von Aktien durch den Kläger in der Zeit vom 05.05.1998 bis 19.08.1998 jedenfalls zeitweise noch als Prokurist der tätig war, haftet jedoch dem Kläger gegenüber persönlich nicht. aa. Der Beklagte war lediglich in der Zeit vor den Wertpapierkäufen des Klägers, und zwar vom 02.11.1995 bis 03.12.1996, Geschäftsführer der . Für diese Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit – auch wenn faktischer Geschäftsführer nach den Ausführungen des Strafurteils sein Sohn gewesen sein mag – würde der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 StGB als Organ für die Straftat der nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 Abs. 2 KWG persönlich haften (vgl. auch BGH WM 2005, 1217). In dieser Zeit hat der Kläger jedoch keine Wertpapiere unter Beteiligung der erworben. bb. Wegen seiner anschließenden Tätigkeit als Prokurist der vom 03.12.1996 – 02.07.1998 haftet der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht. Die Zurechnungsnorm nach § 14 Abs. 1 StGB gilt nur für Organe, nicht für Prokuristen oder sonstige Mitarbeiter, so dass auch aus diesem Grunde keine Haftung des Beklagten gegeben ist. Damit ist eine persönliche Haftung des Beklagten aufgrund seiner Stellung als Prokurist der nicht gegeben. cc. Eine Haftung des Beklagten als Organ der könnte lediglich für Handelsgeschäfte bis zum 03.12.1996 gegeben sein. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Kammergerichts vom 23.09.2005 – 21 U 202/04, in dem der Beklagte aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts in Anspruch genommen wurde. Das Effektengeschäft im dortigen Fall datierte auf das Jahr 1997 und lag somit in der Zeit, als der Beklagte noch Prokura für die inne hatte. Im Hinblick darauf argumentiert das Kammergericht in seinem Urteil dahingehend, dass dem Beklagten bereits zuzurechnen sei, dass die erlaubnispflichtigen Geschäfte des Effektenhandels und des Depotgeschäfts schon seit 1996, als er Geschäftsführer gewesen sei, nicht hätten betrieben werden dürfen und damit diese fehlende Erlaubnis auch noch kausal für die in 1997 betriebenen Geschäfte sei. Dies überzeugt jedoch nicht, weil danach eine auch nur kurzzeitige Geschäftsführertätigkeit im Falle von erlaubnispflichtigen Geschäften zu einer unbegrenzten Nachhaftung führen würde. Der Geschäftsführer würde für alle späteren Geschäfte haften, weil er die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten in der Zeit seiner Geschäftsführereigenschaft komplett eingestellt hat. Dieser Zurechnungszusammenhang ist zu weitgehend und widerspricht dem Grundsatz der Adäquanz der Schadensverursachung. dd. Eine Haftung des Beklagten wegen einer Zurechnung nach § 14 Abs. 2 StGB ist gleichfalls nicht ersichtlich. Danach ist eine Haftung möglich, wenn die betreffende Person vom Betriebsinhaber – hier dem Sohn des Beklagten - beauftragt worden ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten oder bestimmte Bereiche in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Zwar hatte der Beklagte bestimmte eigenständige Aufgaben, dazu zählte jedoch insbesondere nicht die Bewältigung juristischer Aufgaben, d.h. die Beschaffung einer behördlichen Erlaubnis oder sonst rechtlich geprägte Tätigkeiten. Auch eine relevante Beihilfehandlung zu der Haupttat des Sohnes des Beklagten gemäß § 27 StGB ist nicht ersichtlich. Es sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beklagte seit seiner Abberufung als Geschäftsführer gerade den Verstoß gegen § 32 KWG befördert hätte. 2. Damit kann dahinstehen, ob die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreift. Die Verjährung der Sachverhalte aus 1997 und 1999 richtet sich nach sog. altem Recht, d.h. nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.. Danach verjährte ein deliktischer Anspruch nach drei Jahren ab Kenntnis. Der Beklagte trägt jedoch nicht vor, ab welchem Zeitpunkt der Kläger von dem Anlageverlust und den maßgeblichen Umständen, die die Haftung des Beklagten begründen, erfahren hat. Es ist zwar äußerst nahe liegend, dass dies deutlich vor 2008 der Fall war (die Geschäftsführertätigkeit des Beklagten, der Anlageverlust, das Veruntreuen von Geldern könnte jedenfalls seit Rechtskraft des Strafurteils vom 26.01.2004 bekannt gewesen sein, dies ergäbe eine Verjährung zum 26.01.2007). Aber mangels eines konkreten Vortrags des Beklagten zur Kenntnis könnte der Verjährungsbeginn auch erst kurz vor Einreichung der Klage liegen. Gleiches gilt bei der Anwendung der neuen, ab 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 Abs. 3, 4 EGBGB, denen zufolge nach § 199 BGB das Entstehen des Schadenersatzanspruchs maßgeblich ist und eine Verjährungsfrist von längstens 10 Jahren läuft (vgl. Münchener Kommentar-Grothe, BGB, 5. Aufl. 2006, § 199 Rdnr. 41). Diese zehnjährige Frist begänne – soweit eine frühere Kenntnis des Klägers nicht feststeht - zum 01.01.2002 zu laufen und wäre erst zum 31.12.2011 beendet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2005, Art. 229 EGBGB § 6 Rdnr. 5 f.). Auf die Frage der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gemäß § 167 ZPO kommt es damit nicht an. Nach seinem Vortrag hatte der Kläger jedoch keine Veranlassung, im Dezember 2008 davon auszugehen, dass der Beklagte nicht mehr in wohnt. Damit stellt die Angabe der objektiv unzutreffenden Anschrift kein schuldhaftes Versäumnis des Klägers dar (vgl. KG Berlin, KGR 2004, 414). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. Streitwert: bis 75.000,00 €.