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Urteil

3 O 256/09

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2010:0716.3O256.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Parteien waren befreundet. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe am 05.10.2005 ein konstitutives Schuldanerkenntnis (Bl. 3 f., 41 f. d.A.) unterschrieben, mit dem er sich zur Zahlung von 190.468,00 € bis zum 31.07.2008 verpflichtet habe. Er meint, es handele sich aufgrund der Heftung, des einheitlichen Schriftbildes und der laufenden Nummerierung um eine einheitliche Urkunde. Er behauptet, er habe dem Beklagten zwei zinslose Darlehn für einen beabsichtigten Immobilienerwerb auf Mallorca gewährt, und zwar am 01.10.1996 über 159.000,00 DM und am 08.10.1996 über 141.000,00 DM. Auch insoweit habe der Beklagte ihm zwei Schuldscheine ausgestellt, die verloren gegangen seien. Deshalb habe der Beklagte am 27.06.2005 und am 30.06.2005 jeweils einen Schuldschein unterzeichnet (Bl. 5 f., 24 f., 38, 42 f. d.A.). Hierauf stützt der Kläger die Klageforderung hilfsweise. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 190.468,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Unterschriften auf der zweiten Seite des vom Kläger vorgelegten Schuldanerkenntnisses vom 05.10.2005 und der Schuldscheine vom 27.06.2005 und 30.06.2005 stammten nicht von ihm, jedenfalls seien sie von ihm nicht in Verbindung mit der jeweiligen ersten Seite abgegeben worden. Der Kläger sei im Besitz seiner Originalunterschrift, da er für ihn wiederholt Unterlagen unterzeichnet habe. Die Seiten könnten zu einem beliebigen Zeitpunkt zusammengeheftet worden seien. Er habe 1998 zwei Immobilien auf Mallorca mit eigenen finanziellen Mitteln erworben. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.06.2010 (Bl. 76 d.A.). Wegen des Themas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.06.2010 Bezug genommen (Bl. 76 ff. d.A.). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 190.468,00 € aus § 781 BGB in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Schuldanerkenntnis vom 05.10.2005 (Bl. 3, 40 f. d.A).. Gemäß § 781 S. 1 BGB muss das konstitutive Schuldanerkenntnis schriftlich erteilt werden. Die Urkunde muss deshalb vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Ein Rechtsgeschäft, das – wie das vom Kläger behauptete Schuldanerkenntnis vom 05.10.2005 - der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (§ 125 BGB). Das formbedürftige Rechtsgeschäft muss in einer Urkunde enthalten sein. Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, muss deren Zusammengehörigkeit erkennbar sein. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass das Zusammenheften einer aus mehreren Seiten bestehenden Urkunde mittels einer Heftklammer eine hinreichend feste, nur durch – wenn auch geringfügige – Gewaltanwendung zu lösende körperliche Verbindung der einzelnen Urkundenbestandteile zu einer einheitlichen Urkunde darstellt (BGH Urteil vom 07.07.1999, XII ZR 15/97 Rn. 26, zitiert nach juris). Die Urkundebestandteile müssen jedoch bereits im Augenblick der Unterzeichnung des Schriftstücks als einheitliche Urkunde äußerlich erkennbar, d.h. geheftet, sein. Eine erst nach Unterzeichnung vorgenommene Zusammenheftung genügt dem Schriftformerfordernis nicht (BGHZ 40, S. 255, 263 f., BAG Urteil vom 06.07.2006 2 AZR 520/05 Rn. 37, zitiert nach juris). Das vom Kläger zur Akte gereichte Schuldanerkenntnis ist zwar mit drei Heftklammern geheftet. Der Kläger konnte jedoch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung keine Angaben dazu machen, wie es zu der Verbindung der beiden Seiten kam, und insbesondere dazu, ob sie bereits bei der Unterschriftsleistung des Beklagten miteinander verbunden gewesen waren. Auch aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich damit nicht, dass die Urkundenbestandteile bereits zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung miteinander durch Heftklammer verbunden waren. Die Einheitlichkeit der Urkunde ergibt sich auf nicht aus anderen Merkmalen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Schriftformerfordernis des § 126 BGB bei einer mehrere Blätter umfassenden und am Ende des Texts unterzeichneten Urkunde auch dann erfüllt, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen zweifelsfrei ergibt, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text zu rechnen sind (BGH NJW 1998, S. 58, 61). Das zweite Blatt des vorgelegten Schuldanerkenntnisses ist zwar oben links mit „Seite 2“ überschrieben, auf die auch auf dem ersten Blatt unten links verwiesen wird. Auch enthält der Klammerzusatz auf der ersten Seite den Hinweis darauf, dass das Schreiben zwei Seiten enthält. Der Text auf den beiden Blättern dürfte auch dieselbe Schrift aufweisen. Aus diesen Merkmalen allein ergibt sich jedoch – auch angesichts moderner drucktechnischer Möglichkeiten - noch nicht zweifelsfrei die Einheit der beiden Seiten. Es fehlt nicht nur an einem über die erste Seite hinausgehenden Text auf der zweiten Seite, die damit keinerlei Angaben mehr zu der anerkannten Schuld enthält. Insbesondere befindet sich auf der zweiten Seite neben der nach der Behauptung des Klägers vom Beklagten stammenden Unterschrift die Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“. Ein entsprechender Abschluss ist typisch für Briefe, passt jedoch nicht zu dem Text auf der ersten Seite des vorgelegten Schuldanerkenntnisses. Dort erkennt der Beklagte nicht in einem an den Kläger gerichteten Brief in der ersten Person Singular eine Schuld gegenüber dem Kläger an, was zu der Grußformel gepasst hätte. Vielmehr werden die Parteien in der dritten Person bezeichnet. Mit seinem Einwand, der Beklagte habe gegenüber Dritten zu anderen Zeitpunkten Schuldanerkenntnisse vergleichbarer Gestaltung abgegeben, dringt der Kläger nicht durch. Um das Schriftformerfordernis des § 126 BGB zu erfüllen, muss sich die Einheitlichkeit der Urkunde aus dieser selbst ergeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 153.387,56 € (= 300.000,00 DM) aus § 781 BGB in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Schuldschein vom 30.06.2005 (Bl. 5 f., 38 f. d.A.). Auch dieser Schuldschein genügt nicht den an eine aus mehreren Blättern bestehende einheitliche Urkunde zu stellenden Anforderungen. Wegen der in der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zwar ist auch das vom Kläger vorgelegte Schuldanerkenntnis vom 30.06.2005 geheftet. Der Kläger konnte aber auch insoweit keine Angaben mehr dazu machen, wann die Blätter zusammengeheftet wurden. Ferner ergibt sich die Einheitlichkeit der Urkunde auch nicht zweifelsfrei aus anderen Merkmalen. Zwar sind die beiden zusammengehefteten Blätter fortlaufend nummeriert, wobei auf Seite 1 links unten auf die Folgeseite verwiesen wird. Auch dürften beide Seiten dieselbe Schrift haben. Zweifel an der Einheitlichkeit der Urkunde aufgrund dieser Merkmale bestehen aber – auch unter Berücksichtigung moderner drucktechnischer Möglichkeiten – deshalb, weil sich der Text der ersten Seite nicht auf der zweiten Seite fortsetzt, sondern lediglich neben der nach der Behauptung vom Kläger vom Beklagten stammenden Unterschrift die Grußformel: „Mit heute verbleibe ich – Mit freundlichen Grüßen“ enthält. Im Übrigen passt auch diese Grußformel nicht zu dem Text auf der ersten Seite, auf der der Kläger nicht persönlich adressiert wird, sondern ihm gegenüber eine Schuld in Form einer Quittung bzw. eines Schuldscheins bestätigt wird. Der Kläger wird dabei in der dritten Person Singular bezeichnet. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 81.295,40 € (= 159.000,00 DM) aus § 781 BGB in Verbindung mit dem von ihm behaupteten Schuldanerkenntnis vom 27.06.2005 (Bl. 24 f., 42 f.d.A.). Auch dieses Schuldanerkenntnis genügt nicht den an eine aus mehreren Blättern bestehende einheitliche Urkunde zu stellenden Anforderungen. Wegen der in der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch hinsichtlich dieses Schuldanerkenntnisses konnte der Kläger keine Angaben dazu machen, wann die Blätter geheftet worden sind. Ferner ergibt sich die Einheitlichkeit der Urkunde auch nicht zweifelsfrei aus anderen Merkmalen. Der Schuldschein vom 27.06.2005 entspricht in seiner Gestaltung im Wesentlichen demjenigen vom 30.06.2005, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch in dieser Höhe aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger hat seine Behauptung, er habe am 01.10.1996 darlehnsweise dem Beklagten einen Betrag in dieser Höhe zur Verfügung gestellt, nicht beweisen können. Zwar hat die Zeugin xxxxxxx bestätigt, dass der Kläger, ihr Ehemann, vor 14 oder 15 Jahren dem Beklagten in ihrer Gegenwart in dessen Wohnzimmer seinen Betrag von rund 150.000,00 DM übergeben habe, den dieser nachgezählt habe. Bei der Übergabe sei auch die Ehefrau des Beklagten zugegen gewesen, die die Rollläden heruntergelassen habe, damit die Nachbarn nichts beobachten könnten. Das Geld sei auch Freundschaft wegen der gemeinsamen Mallorca-Plänen geliehen worden. Es bestehen jedoch Zweifel an der Belastbarkeit der Aussage der Zeugin, so dass die Kammer ihre Überzeugung von einer Darlehnsgewährung am 01.10.1996 nicht auf ihre Aussage zu stützen vermag. Hinsichtlich des wesentlichen Geschehens konnte die Zeugin nur angeben, dass das Geld übergeben und nachgezählt worden sei. Angaben dazu, wie ihr Ehemann das Geld transportiert habe, wie der Betrag gestückelt gewesen sei, zu welcher Tageszeit die Übergabe stattgefunden und welche Zeit die Übergabe und das Nachzählen beansprucht hatte sowie was anschließend mit dem Geld passiert ist, konnte sie nicht machen. Sie konnte diesbezüglich nur Vermutungen äußern. Diese Unsicherheiten lassen sich – auch unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit – nicht mit Erinnerungslücken erklären. Zum Einen wirkte die Zeugin in Bezug auf die Geldübergabe als solche sicher. Zum Anderen handelt es sich nach der Schilderung der Zeugin für sie um ein singuläres Ereignis, weil grundsätzlich ihr Mann sich um die Geldangelegenheiten kümmert, das ihr hinsichtlich des Kerngeschehens auch – trotz der verstrichenen Zeit – durchaus in Erinnerung geblieben war. Auch konnte die Zeugin keine Angaben dazu machen, wieso es zu dem Darlehn ihres Ehemanns im sechsstelligen DM-Bereich an den Beklagten, der nach den Angaben des Klägers auch über eigene finanzielle Mittel verfügte, gekommen ist. Selbst wenn die Geldangelegenheiten ihrem Ehemann obliegen, erscheint es wenig lebensnah, dass ein Darlehn dieser Größenordnung ohne weitere Erörterung mit dem Ehepartner gewährt wird. Entsprechendes gilt, soweit die Zeugin angab, keine Kenntnis von der Herkunft des geliehenen Geldes sowie von weiteren Darlehn ihres Ehemannes an den Beklagten zu haben. Insbesondere ist es nicht lebensnah, dass die Geldübergabe, die nach den Angaben des Klägers einem Immobilienerwerb des Beklagten dienten, überhaupt in bar erfolgte. Beträge dieser Größenordnung werden üblicherweise überwiesen. Wieso der Weg einer Überweisung nicht gewählt wurde, konnte die Zeugin nicht erklären. Ferner soll ausweislich der vom Kläger vorgelegten Darlehnsquittung vom 27.06.2005 (Bl. 24 f., 42 f. d.A.) eine Darlehnsquittung über diesen Betrag mit Datum 01.10.1996 ausgestellt worden sein. Von einem solchen Dokument gab die Zeugin jedoch an, keine Kenntnis zu haben. Letztlich liegt es nahe, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Den ihm obliegenden Beweis der Darlehnsgewährung am 01.10.1996 hat der Kläger auch nicht durch die von ihm vorgelegten Schuldscheine vom 27. und 30.06.2005 erbracht. Wegen der Mängel der Urkunden wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Schließlich hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 72.092,15 € (= 141.000,00 DM) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB wegen eines dem Beklagten am 08.10.1996 gewährten Darlehns. Der Kläger hat seine diesbezügliche Behauptung nicht durch den von ihm vorgelegten Schuldschein vom 30.06.2005 bewiesen. Wegen der Mängel der Urkunde wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Mangels eines Zahlungsanspruchs hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 190.468,00 Euro.