Beschluss
5 T 667/10
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein schuldnerischer Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO kann die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO rechtfertigen.
• Die Versagungsgründe können sich aus der Stellungnahme des Treuhänders ergeben; ein Verweis des Antragsstellers auf diese Erkenntnisse kann zur Glaubhaftmachung genügen.
• Die Eingehung unangemessener Verbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung und die verspätete Mitteilung von Arbeitseinkünften können Versagungsgründe nach § 290 Abs.1 Nr.4 InsO darstellen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Mitwirkungs- und Auskunftsverstößen • Ein schuldnerischer Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO kann die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO rechtfertigen. • Die Versagungsgründe können sich aus der Stellungnahme des Treuhänders ergeben; ein Verweis des Antragsstellers auf diese Erkenntnisse kann zur Glaubhaftmachung genügen. • Die Eingehung unangemessener Verbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung und die verspätete Mitteilung von Arbeitseinkünften können Versagungsgründe nach § 290 Abs.1 Nr.4 InsO darstellen. Der Schuldner eröffnete im Februar 2007 ein Insolvenzverfahren. Der Treuhänder erstattete im Juli 2010 einen Schlussbericht, in dem schwerwiegende Verfehlungen des Schuldners dargestellt wurden. Ein Gläubiger beantragte im August 2010 die Versagung der Restschuldbefreiung und verwies im Schlusstermin auf die Ausführungen des Treuhänders. Das Amtsgericht kündigte dem Schuldner am 30. September 2010 Restschuldbefreiung an; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen. Streitgegenstand war, ob glaubhaft gemachte Pflichtverletzungen des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen. • Zulässigkeit des Versagungsantrags: Der Antragsteller hat fristgerecht im Schlusstermin einen Versagungsantrag gestellt; die Bezugnahme auf die Ausführungen des Treuhänders reicht zur Glaubhaftmachung aus. • Versagungsgrund nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO: Der Schuldner verletzte Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (verheimlichter BMW, verzögerte Mitteilung von Arbeitsverhältnissen), entgegen den wiederholten Aufforderungen des Insolvenzverwalters; dies stellt zumindest grob fahrlässiges Verhalten dar. • Versagungsgrund nach § 290 Abs.1 Nr.4 InsO: Der Schuldner ging nach Eröffnung des Verfahrens eine unangemessene Verbindlichkeit ein (Auftragsgabe zur Reparatur des verschwiegenen BMW) und machte durch verspätete Meldung von Einkünften Mittel der Gläubiger nicht verfügbar. • Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den Schlussbericht des Treuhänders, der im Schlusstermin erläutert wurde; der Schuldner hat die Darstellungen nicht bestritten. • Kostenentscheidung: Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Grundlage von §§ 4 InsO, 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet; der Beschluss des Amtsgerichts vom 30.09.2010 wird aufgehoben. Dem Insolvenzschuldner wird die Restschuldbefreiung versagt, weil er Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt und nach Insolvenzeröffnung unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat; diese Pflichtverletzungen waren zumindest grob fahrlässig und haben die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Der Schuldner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegen die Entscheidung ist Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulässig.