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Beschluss

5 T 696/10

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2011:0330.5T696.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 7.000,00 €

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n . Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 7.000,00 € G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Umschreibung einer Vollstreckungsklausel durch den Notar. Mit Schreiben vom 30. August 2010 ließ die Beschwerdeführerin durch die beim Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu der Urk.-Nr. des Notars beantragen. Die entsprechende Grundschuld war ursprünglich für die bestellt worden, die diese an die Sparkasse abtrat. Diese wiederum trat die Grundschuld im Juli 2010 an die Beschwerdeführerin ab. Der Notar lehnte die Klauselumschreibung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. März 2010, Aktenzeichen: XI ZR 200/09) bis zur Vorlage eines neuen Sicherungsvertrages in öffentlich beglaubigter Form bezüglich der ersten Abtretung () ab. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, dass sie eine Umschuldung vorgenommen habe und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diese Fälle nicht anwendbar sei. Sie legt Ablösevollmacht und Sicherungszweckerklärung (Bl. 17 ff. d.A.) der Sicherungsgeberin in Kopie vor. II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gemäß §§ 54 Abs. 1 BeurkG, 63, 64 FamFG zulässig. Insbesondere ist sie auch rechtzeitig eingelegt. Gemäß §§ 63, 64 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von 1 Monat, beginnend mit der Bekanntgabe beim Notar einzureichen, da dessen Entscheidung angefochten wird. Diese Frist ist durch das Schreiben der Antragstellerin an den Notar vom 8. Dezember 2010 eingehalten, da frühestens das Schreiben des Notars vom 11. November 2010 ablehnenden Charakter hatte. Die Beschwerde ist hingegen unbegründet. Der Notar hat die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Rechtsnachfolge nicht hinreichend in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen. Zwar liegen hinsichtlich der Abtretung der Sparkasse an die Antragstellerin die erforderlichen Nachweise vor. Einen Nachweis eines Eintritts in den Sicherungsvertrag ist für diese Abtretung wegen § 1192 Abs. 1a BGB nicht erforderlich. Es fehlt allerdings ein Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag bezüglich der vorausgegangenen Abtretung der bzw. jedenfalls der Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO. Der Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag hinsichtlich der ersten Abtretung ist deshalb erforderlich, weil ansonsten die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB ins Leere liefe. Grundsätzlich richtet sich die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach §§ 795, 727 ZPO. Die Vorschriften fordern einen Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag grundsätzlich nicht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. März 2010 (Aktenzeichen: XI ZR 200/09) Ausführungen gemacht, die auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind. Danach handelt es sich bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die dahingehend auszulegen ist, dass sich die Unterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt. Hierdurch wird vom Bundesgerichtshof, wie dieser auch ausführt, für die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eine zusätzliche Voraussetzung für die Titelumschreibung entwickelt, die im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen ist. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, weil auch hier die Unterwerfung im Rahmen einer allgemeinen Geschäftsbedingung erfolgt ist. Den Eintritt in den alten Sicherungsvertrag hat die Antragstellerin weder dargelegt noch nachgewiesen. Angesichts der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 30. März 2010 zu Ziffer 37, dass die Unterwerfung nur im Rahmen der ursprünglichen Zweckbindung erfolgt, hat die Kammer schon Zweifel, ob nicht bereits aus diesem Grund eine Erteilung der Vollstreckungsklausel ausscheidet (so auch Landgericht Regensburg, Aktenzeichen: 2 T 303/10). Jedenfalls scheitert die Erteilung der Vollstreckungsklausel aber daran, dass die Antragstellerin nicht zumindest den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrages in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen hat. Auf einen derartigen Nachweis kann nicht mit der Begründung verzichtet werden, bei Abschluss eines neuen Sicherungsvertrages liege eine ganz andere Interessenlage vor, als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Zuzugeben ist den Befürwortern einer Klauselumschreibung nach Vorlage eines privatschriftlichen neuen Sicherungsvertrages (vgl. Landgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 23 T 676/10, Landgericht Heidelberg, Aktenzeichen: 6 T 66/10, Landgericht Krefeld, Aktenzeichen: 7 T 188/10, Stürner, JZ 2010, 774 ff.), dass der Schuldner in diesen Fällen sicher weniger schutzwürdig ist und der Geschäftsverkehr mit Grundschulden erleichtert wird. Nicht berücksichtigt wird dabei aber, dass der Bundesgerichtshof die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als allgemeine Geschäftsbedingung nur bei einer inneren Bindung an den Sicherungsvertrag als zulässig erachtet. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Wenn die Auslegung bei Vertragsschluss die Wirksamkeit nur für den Fall einer treuhänderischen Bindung an den Sicherungsvertrag als zulässig erachtet, kann dies nicht durch den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrages umgangen werden, auch wenn in diesem Fall der Schuldner weniger schutzbedürftig sein mag. Die Erfordernisse an die Wirksamkeit der AGB-Klausel bei Vertragsschluss können nicht durch nachträgliche Umstände geändert werden. Die Klausel wird nicht auf einmal ohne treuhänderische Bindung zulässig, nur weil ein neuer Sicherungsvertrag geschlossen wurde. Entsprechend ist die Bindung als Bestandteil der Rechtsnachfolge in der Form des § 727 ZPO nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht erfolgt. Die Rechtsnachfolge ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts Weiden, Aktenzeichen: 11 T 244/10 – auch nicht durch Vorlage des privatschriftlichen Sicherungsvertrages offenkundig. Hierzu ist die Vorlage einer nicht öffentlich beglaubigten Urkunde nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt die Kammer die Rechtsbeschwerde zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.