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Beschluss

5 T 697/10

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2011:0330.5T697.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 7.000,00 €

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n . Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 7.000,00 € G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Umschreibung einer Vollstreckungsklausel durch den Notar. Mit Schreiben vom 8. September 2010 ließ die Beschwerdeführerin durch die Notare die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu der Urk.-Nr. 762/1982 vom 26. April 1982 des Notars beantragen. Die entsprechenden Grundschulden waren ursprünglich für die eingetragen. Der Notar lehnte die Klauselumschreibung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. März 2010, Aktenzeichen: XI ZR 200/09) bis zur Vorlage eines neuen Sicherungsvertrages in öffentlich beglaubigter Form bzw. bis zum Nachweis des Eintritts in den alten Sicherungsvertrag ab. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie habe eine Umschuldung vorgenommen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auf diesen Fall nicht anwendbar. Sie legt eine Sicherungszweckerklärung (Bl. 21 f. d.A.) der Sicherungsgeber in Kopie vor. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 54 BeurkG, 63, 64 FamFG zulässig. Durch Klarstellung und Vorlage der Vollmacht (Bl. 41 f. d.A.) steht fest, dass die Beschwerde für die Antragstellerin eingelegt worden ist. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig gemäß §§ 63, 64 FamFG binnen einer Frist von 1 Monat ab der Bekanntgabe bei dem Notar eingelegt worden. Der Eingang der Beschwerde beim Notar erfolgte am 15. Dezember 2010, wohingegen eine endgültige Ablehnung frühestens im Schreiben des Notars vom 18. November 2010 gesehen werden kann. Die Beschwerde ist hingegen unbegründet. Der Notar hat die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Rechtsnachfolge nicht hinreichend in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen. Grundsätzlich richtet sich die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach §§ 795, 727 ZPO. Die Vorschriften fordern einen Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag grundsätzlich nicht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. März 2010 (Aktenzeichen: XI ZR 200/09) Ausführungen gemacht, die auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind. Danach handelt es sich bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die dahingehend auszulegen ist, dass sich die Unterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt. Hierdurch wird vom Bundesgerichtshof, wie dieser auch ausführt, für die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eine zusätzliche Voraussetzung für die Titelumschreibung entwickelt, die im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen ist. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, weil auch hier die Unterwerfung im Rahmen einer allgemeinen Geschäftsbedingung erfolgt ist. Den Eintritt in den alten Sicherungsvertrag hat die Antragstellerin weder dargelegt noch nachgewiesen. Angesichts der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 30. März 2010 zu Ziffer 37, dass die Unterwerfung nur im Rahmen der ursprünglichen Zweckbindung erfolgt, hat die Kammer schon Zweifel, ob nicht bereits aus diesem Grund eine Erteilung der Vollstreckungsklausel ausscheidet (so auch Landgericht Regensburg, Aktenzeichen: 2 T 303/10). Jedenfalls scheitert die Erteilung der Vollstreckungsklausel aber daran, dass die Antragstellerin nicht zumindest den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrages in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen hat. Auf einen derartigen Nachweis kann nicht mit der Begründung verzichtet werden, bei Abschluss eines neuen Sicherungsvertrages liege eine ganz andere Interessenlage vor, als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Zuzugeben ist den Befürwortern einer Klauselumschreibung nach Vorlage eines privatschriftlichen neuen Sicherungsvertrages (vgl. Landgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 23 T 676/10, Landgericht Heidelberg, Aktenzeichen: 6 T 66/10, Landgericht Krefeld, Aktenzeichen: 7 T 188/10, Stürner, JZ 2010, 774 ff.), dass der Schuldner in diesen Fällen sicher weniger schutzwürdig ist und der Geschäftsverkehr mit Grundschulden erleichtert wird. Nicht berücksichtigt wird dabei aber, dass der Bundesgerichtshof die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als allgemeine Geschäftsbedingung nur bei einer inneren Bindung an den Sicherungsvertrag als zulässig erachtet. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Wenn die Auslegung bei Vertragsschluss die Wirksamkeit nur für den Fall einer treuhänderischen Bindung an den Sicherungsvertrag als zulässig erachtet, kann dies nicht durch den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrages umgangen werden, auch wenn in diesem Fall der Schuldner weniger schutzbedürftig sein mag. Die Erfordernisse an die Wirksamkeit der AGB-Klausel bei Vertragsschluss können nicht durch nachträgliche Umstände geändert werden. Die Klausel wird nicht auf einmal ohne treuhänderische Bindung zulässig, nur weil ein neuer Sicherungsvertrag geschlossen wurde. Entsprechend ist die Bindung als Bestandteil der Rechtsnachfolge in der Form des § 727 ZPO nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht erfolgt. Die Rechtsnachfolge ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts Weiden, Aktenzeichen: 11 T 244/10 – auch nicht durch Vorlage des privatschriftlichen Sicherungsvertrages offenkundig. Hierzu ist die Vorlage einer nicht öffentlich beglaubigten Urkunde nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt die Kammer die Rechtsbeschwerde zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.