Urteil
5 S 55/11
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Geschädigte kann vom Haftpflichtversicherer Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen; die Bemessung des erstattungsfähigen Normalpreises erfolgt im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
• Die Schwacke-Liste ist taugliche Schätzgrundlage; Internetangebote sind wegen Sondermarktcharakters und abweichender Bedingungen nur dann vergleichbar, wenn konkrete Umstände dies belegen.
• Bei Verwendung der Schwacke-Liste ist ein pauschaler Abschlag von 17 % auf den dort ausgewiesenen Normaltarif zur Ermittlung des erstattungsfähigen Normalpreises sachgerecht; zudem kann bei nachgewiesenen unfallbedingten Sonderleistungen ein Zuschlag bis zu 20 % gewährt werden.
• Bei längeren Anmietungen ist der für die Dauer günstigste Gesamtpreis (z. B. Wochenpreis) maßgeblich und auf die Tage zu verteilen, statt tagscharf verschiedene Preisstufen zu addieren.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten nach Unfall: Schwacke-Liste als Schätzgrundlage mit Ab- und Zuschlägen • Der Geschädigte kann vom Haftpflichtversicherer Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen; die Bemessung des erstattungsfähigen Normalpreises erfolgt im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO. • Die Schwacke-Liste ist taugliche Schätzgrundlage; Internetangebote sind wegen Sondermarktcharakters und abweichender Bedingungen nur dann vergleichbar, wenn konkrete Umstände dies belegen. • Bei Verwendung der Schwacke-Liste ist ein pauschaler Abschlag von 17 % auf den dort ausgewiesenen Normaltarif zur Ermittlung des erstattungsfähigen Normalpreises sachgerecht; zudem kann bei nachgewiesenen unfallbedingten Sonderleistungen ein Zuschlag bis zu 20 % gewährt werden. • Bei längeren Anmietungen ist der für die Dauer günstigste Gesamtpreis (z. B. Wochenpreis) maßgeblich und auf die Tage zu verteilen, statt tagscharf verschiedene Preisstufen zu addieren. Der Kläger machte nach einem Haftpflichtunfall vom 19.01.2010 restliche Mietwagenkosten gegenüber der bei Vollhaftung stehenden Versichererin geltend. Er hatte ab 20.01.2010 für acht Tage ein Ersatzfahrzeug angemietet; die Rechnung belief sich auf 1.458,90 €, die Beklagte zahlte vorprozessual 710,43 € erstattet. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise zu 628,97 € statt; die Beklagte legte Berufung ein und beanstandete die Schätzgrundlage. Streitpunkt war ausschließlich die angemessene Höhe der nach § 249 Abs.2 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten sowie die Frage der geeigneten Schätzgrundlage. • Anspruchsgrundlagen sind §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 S.1 VVG in Verbindung mit § 249 Abs.2 BGB; die Haftung ist unstreitig, daher bleibt nur die Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu bemessen. • Der Tatrichter darf bei der Schätzung nach § 287 ZPO auf Tabellenwerke zurückgreifen; die Schwacke-Liste ist grundsätzlich tauglich und bleibt geeignete Schätzgrundlage, sofern nicht konkrete Tatsachen die Übertragbarkeit auf den konkreten Fall erheblich in Frage stellen. • Vorgelegte Internetangebote begründen keine Zweifel an der Schwacke-Liste, weil sie einen Sondermarkt darstellen, andere Leistungs- und Verfügbarkeitsbedingungen aufweisen und hier örtlich sowie zeitlich nicht vergleichbar sind. • Die Kammer nimmt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens einen pauschalen Abschlag von 17 % vom in der Schwacke-Liste angegebenen Normaltarif vor, weil dieser Tarif methodisch überhöht erscheint und nicht ohne Korrektur den erstattungsfähigen Normalpreis wiedergibt. • Sodann ist auf den verminderten Betrag ein pauschaler Zuschlag von 20 % für unfallbedingte Sonderleistungen zulässig, wenn diese vom Geschädigten substantiiert vorgetragen und nicht erheblich bestritten sind. • Bei Mietdauern über einer Woche ist der jeweils günstigste Gesamtpreis (z.B. Wochenpreis) maßgeblich und auf die Miettage zu verteilen; die tagscharfe Addition unterschiedlicher Preisstufen ist nicht gerechtfertigt. • Auf dieser Grundlage schätzt die Kammer den erstattungsfähigen Gesamtbetrag und zieht bereits geleistete Zahlungen ab; Zinshaftung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Berufung der Beklagten wird teilweise erfolgreich; die Beklagte wird zur Freistellung des Klägers gegenüber der Autovermietung in Höhe von 410,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2010 verurteilt. Die Klage ist insoweit stattgegeben, im Übrigen abgewiesen. Die Entscheidung fußt auf der Schätzung nach § 287 ZPO unter Verwendung der Schwacke-Liste 2009, einem pauschalen Abschlag von 17 % auf den Normaltarif sowie einem pauschalen Zuschlag von 20 % für nachgewiesene unfallbedingte Sonderleistungen; bereits geleistete Zahlungen wurden angerechnet. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.