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Urteil

5 S 55/11

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2012:0124.5S55.11.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 19. Mai 2011 (Az. 6 C 535/10) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger durch Zahlung von 410,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Mai 2010 an die Firma, von seinen Verbindlichkeiten freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanzen tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagte zu 61 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 628,97 €

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 19. Mai 2011 (Az. 6 C 535/10) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger durch Zahlung von 410,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Mai 2010 an die Firma, von seinen Verbindlichkeiten freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanzen tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagte zu 61 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Berufungswert: 628,97 € G r ü n d e: I. Der Kläger begehrt vom beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Freistellung von restlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Bei einem Verkehrsunfall am 19. Januar 2010 wurde das Fahrzeug des Klägers durch ein Fahrzeug beschädigt, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Am 20. Januar 2011 mietete der Kläger für 8 Tage ein Ersatzfahrzeug an. Der Rechnungsbetrag lautete auf 1.458,90 €. Die Beklagte erstattete hierauf 710,43 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 100-102 der Akten) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise, und zwar in Höhe eines Betrages von 628,97 € nebst Zinsen, stattgegeben. Es hat ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei aufgrund der "Schwacke-Liste 2007" vorzunehmen; das von der Beklagten vorgelegte Angebot sei nicht vergleichbar. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie greift die Schätzgrundlage an und ist der Ansicht, eine Schätzung nach der "Schwacke-Liste" dürfe wegen fehlender Fachkenntnis des Gerichts zu den angemessenen Mietwagenkosten nicht erfolgen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz, verkündet am 19. Mai 2011, Az. 6 C 535/10, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten an die Autovermietung in Höhe von noch 410,23 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG. Da die Haftung der Beklagten unstreitig ist, ist nur über die angemessene Höhe der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten zu entscheiden, die die Kammer im Rahmen des ihr nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf der Grundlage der "Schwacke-Liste 2009" auf den zuerkannten Betrag zuzüglich der bereits erfolgten Zahlung schätzt. Hierbei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. In Abweichung von ihrer bisherigen Rechtsprechung schätzt die Kammer die erforderlichen Herstellungskosten im Sinne des Normalpreises (zunächst ohne den je nach Fallgestaltung eventuell hinzuzurechnenden prozentualen Aufschlag für unfallbedingte Leistungen) nun nicht mehr auf den in der "Schwacke-Liste" genannten "Normaltarif", sondern auf einen Betrag, der sich nach dem "Normaltarif" abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % errechnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aktuell dazu BGH NJW 2011, 1947 ff.) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung ist der am Markt übliche "Normaltarif". Zur Bestimmung des erstattungsfähigen Tarifes greift die Kammer in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf die "SchwackeListe - Automietpreis-Spiegel" zurück und sieht als Schätzgrundlage den in Vergleich zum arithmetischen Mittel meistgenannten Mietpreis ("Modus") im Postleitzahlengebiet des Geschädigten. Zu dieser Handhabung sieht sich die Kammer nicht zuletzt auch auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [Beispielhaft hierfür die Entscheidungen vom 12. April 2011 (Az. VI ZR 300/09) und vom 17. Mai 2011 (Az. VI ZR 142/10)] berechtigt. Danach kann der Tatrichter bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf Tabellenwerke zurückgreifen, wobei er nicht an eine bestimmte Tabelle gebunden ist und weitere Anpassungen durch Zu- oder Abschläge vornehmen kann. Die grundsätzliche Tauglichkeit des Tabellenwerkes der "Schwacke-Liste" als Grundlage für die Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten hat die Kammer bereits seit langem mehrfach betont, hieran hält sie auch in Kenntnis der von der Beklagten allgemein vorgebrachten Einwendungen und der in Rechtsprechung und Literatur vielfach diskutierten Argumente zur angeblichen Vorzugswürdigkeit der "Fraunhofer-Liste" weiterhin fest. 2. Auf Grund der von der Beklagten zum konkreten Abrechnungsfall vorgebrachten Einwendungen sieht die Kammer in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt keine Veranlassung, die Eignung der "Schwacke-Liste" als Instrument der konkreten Schadenschätzung zu verneinen. Die Eignung einer als Schätzgrundlage verwendeten Liste oder Tabelle wird nur in Frage gestellt, wenn an Hand konkreter Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt hat (BGH NJW-RR 2011, 1109 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ein Alternativangebot aus dem Internet vorgelegt, dessen Preis deutlich niedriger scheint als der "Normalpreis" der "Schwacke-Liste". Zweifel an der Schätzgrundlage begründet dies nicht. Gegen die Vergleichbarkeit der Internetpreise spricht allgemein, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist [BGH VersR 2010, 683 ff. (Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09) und VersR 2005, 381 ff. (Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04)]. Zum anderen bezieht das vorgelegte Angebot sich zudem auf einen anderen Anmietungszeitraum – der Vergleichszeitraum umfasst die Weihnachtsfeiertage - so dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Geschädigte nach dem Unfall auf ein Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Denn es ist davon auszugehen, dass Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens vom jeweiligen Anmietungszeitpunkt abhängen. Die Vergleichbarkeit ist auch deswegen zweifelhaft, weil unbegrenzte Kilometer und Winterreifen in dem vorgelegten Internetangebot nicht enthalten sind. Hinzu kommt, dass das von der Beklagtenseite vorgelegte Vergleichsangebot offensichtlich eine Vorbuchungsfrist beinhaltet, wohingegen die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall kurzfristig erfolgt. Außerdem stehen die Vertragsbedingungen des vorgelegten Angebotes nicht ansatzweise fest. Eine Vergleichbarkeit scheitert ferner daran, dass das vorgelegte Angebot einen Mietwagenanbieter in Mönchengladbach betrifft, die Anmietung aber in Wegberg (Postleitzahlengebiet 418) erfolgte. Für Mönchengladbach gelten in der "Schwacke-Liste" andere Werte. Vergleichsangebote aus Mönchengladbach können die Geeignetheit der "Schwacke-Liste" als Schätzgrundlage für eine Anmietung im Postleitzahlbereich 418 nicht erschüttern. 3. Soweit die Beklagte moniert, die Kammer verfüge nicht über die für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderliche Sachkunde, was die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig mache, ist dem nicht zu folgen. Die Kammer greift bei der Schätzung gerade nicht auf ihre eigene Sachkunde zur der Höhe der Mietpreise zurück, sondern bedient sich zur Schätzung des Hilfsmittels der "Schwacke-Liste". Die Sachkunde der Kammer lässt die eigene Beurteilung zu, dass die "Schwacke-Liste" eine taugliche Schätzgrundlage ist. Auch zu den übrigen von der Beklagten in erster Instanz unter Beweis gestellten Tatsachen holt die Kammer kein Sachverständigengutachten ein. Zunächst gilt das hinsichtlich der Frage, dass die "Schwacke-Liste" allein auf Angaben der Vermieter beruhe, die bei der letzten Befragung noch teurere Tarife angegeben hätten, die aber im Falle einer Vermietung tatsächlich nicht zur Abrechnung kämen. Dass die "Schwacke-Liste" auf Angaben der Vermieter beruht, ist durch das Editorial der "Schwacke-Liste" bekannt und bedarf daher keines Beweises. Auch zu der Frage, ob sich die im Internet angebotenen Mietwagenpreise in einem Sondermarkt bilden oder ob diese Tarife auch außerhalb des Internets erhältlich sind, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Selbst wenn man dieser Annahme folgen würde, würde sich für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht ändern, weil das von der Beklagten vorgelegte Internetangebot aus den oben genannten Gründen eben kein taugliches Vergleichsangebot ist. Entsprechend muss auch zu der Frage, ob ein Auto zu dem angegebenen Tarif angemietet werden kann, kein Gutachten eingeholt werden. Die entsprechende Frage kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der Beurteilung etwas ändert. Das vorgelegte Angebot gibt nicht die Bedingungen wieder, unter denen vorliegend die Anmietung erfolgt ist und auch erfolgen durfte. 4. Allerdings erachtet die Kammer nunmehr – in teilweiser Abänderung ihrer bisherigen Rechtsprechung – einen Abschlag in Höhe von 17 % von den in der "Schwacke-Liste" als "Normaltarif" bezeichneten Werten für angemessen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Normalpreis zu ermitteln. Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die "Schwacke-Liste" als "Normaltarif" nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass ein Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589 ff.). Im Editorial zur "SchwackeListe Automietpreisspiegel 2009" werden die Schwierigkeiten, die u.a. mit den wettbewerbsrechtrechen Vorgaben bei der Veröffentlichung von Preisrecherchen begründete werden, im Einzelnen dargestellt. Der Umstand, dass die Befragung der Mietwagenunternehmung "offen", d.h. unter Angabe des Verwendungszwecks erfolgt, legt angesichts der nicht nur in der Autovermietungsbrache hinlänglich bekannten Streitfragen bei der Kostenübernahme von Mietwagenkosten im Versicherungsfall die Befürchtung nahe, dass Preise genannt werden, die sich nicht in einem vollständig wettbewerbsorientierten Markt bilden würden. Indiziell hierfür ist, dass zur Preisermittlung zwar auch Preise aus dem Internet herangezogen werden, und zwar in Form feststehender Preislisten; auf interaktive Systeme, bei denen sich die Preise je nach Auslastung verändern, greift die "Schwacke-Liste" wegen der sich je nach Zeitpunkt und Verfügbarkeit ergebenden starken Schwankungen und wegen der nicht eindeutigen Reproduzierbarkeit nicht zurück. Diese Methodik bringt es mit sich, dass in die Datenerfassung nur Mietpreise eingehen, die gezahlt werden, wenn der Mieter eine nach Ort und Zeit im Voraus spezifizierte Anmietung nicht vornehmen kann. In den Fällen, in denen ein Geschäfts- oder ein Privatkunde den Ort, den Zeitpunkt, die Anmietungsdauer und den Ort der Mietwagenrückgabe im Voraus kennt, wird ein Mieter durch Nutzung des interaktiven (Internet-)Systems den tagesaktuellen Preis ermitteln und auf dieser Grundlage eine Anmietung durchführen. Dann muss aber eben nicht auf diejenigen Preise zurückgegriffen werden, die in den Preislisten genannt sind. Für die Anmietung zu den Listenpreisen bleibt dann der Markt der Kunden, die spontan ein Fahrzeug anmieten wollen oder müssen und denen gerade die Alternative der Buchung im interaktiven System nicht offensteht. Zu diesem Kundenkreis gehören nicht nur Kunden, die eine unfallbedingte Anmietung vornehmen, sondern alle Eil- und Notfälle, bei den in die spontane Erhaltung der Mobilität zwingend ist und daher im Vordergrund steht. Zudem hat die Kammer – ebenso wie das Landgericht Nürnberg-Fürth (DAR 2011, 589, 590) – als Spezialberufungskammer für Verkehrsunfallsachen die vielfache Erfahrung gemacht, dass Mietwagenunternehmen die von ihnen dem Kunden oder dem Haftpflichtversicherer zunächst in Rechnung gestellten Rechnungsbeträge, die teilweise sogar noch über den Preisen nach der "Schwacke-Liste" liegen, nicht einklagen, sondern ihre Forderung im Streitfall auf den Betrag gemäß "Schwacke-Liste" verringern. So auch im vorliegenden Fall: Ausgehend von der Rechungssumme in Höhe von 1.458,90 € wurde im Mahnbescheidsverfahren noch die unter Abzug der vorprozessal geleisteten Zahlung in Höhe von 710,43 € rechnerisch offene Restforderung von 748,47 € geltend gemacht. Mit der Anspruchsbegründung hat der Kläger "unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels 2007" den "Normaltarif" mit 1.321,87 € errechnet, woraus sich die Verminderung der streitigen Forderung auf den Betrag von 670,84 € ergibt. Dieses Procedere lässt den Schluss zu, dass die eigenen Preislisten der Autovermieter, die den ursprünglich gestellten Rechnungen zugrunde liegen und dadurch in die "Schwacke-Liste" Eingang gefunden haben, verhandelbar sind und flexibel gehandhabt werden. Um den "Normaltarif" nach der "Schwacke-Liste" auf das Maß des im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Normalpreises zu bereinigen, macht die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, einen prozentual bezifferten Abschlag vorzunehmen. Die Kammer folgt den Argumenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth in seinen Urteil vom 10. August 2011 (DAR 2011, 589, 591) und schätzt, dass der in der "Schwacke-Liste" festgestellte "Normaltarif" um 20 % über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist. Hieraus ergibt sich, dass der in der "Schwacke-Liste" als "Normaltarif" jeweils genannte Betrag mit einen Abschlag von 17% zu versehen ist, um im Wege der Schätzung den im Sinne des allgemeinen Schadensrechts erstattungsfähigen Normalpreis zu ermitteln. 5. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach bei der Bestimmung des erstattungsfähigen Mietpreises im Grundsatz unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Aufschlag von 20% auf den nach den vorstehenden Erwägungen reduzierten Normalpreis möglich ist, fest. Grundsätzlich darf das Mietwagenunternehmen bei der Abrechnung eines Unfallersatzwagens prozentuale Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 2010, 494, 495) ist ein Aufschlag statthaft, wenn der Mietwagenunternehmer darlegt, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen (BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe ist im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ein Zuschlag von 20% auf den Normaltarif zu machen. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 12. Januar 2011 die von ihm in Anspruch genommenen unfallbedingten Sonderleistungen im Einzelnen dargelegt und diese durch Zeugnis des Herrn Stracks unter Beweis gestellt. Da die Beklagte diesen Vortrag in der Folge nicht in erheblicher Weise bestritten hat, ist ein Zuschlag in Höhe von 20 %, der auf den um 17 % verringerten Betrag der "Schwacke-Liste" zu machen ist, angemessen (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589 ff.). 6. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist auch bei der Art der Berechnung der Mietwagenkosten veranlasst, soweit die Mietdauer den Zeitraum von einer Woche übersteigt. Die Kammer hält nicht weiter an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die tagscharfe Abrechnung längerer Anmietungszeiträume ausschließlich durch die Addition des Wochenpreises, des Dreitagespreis und schließlich des Tagespreises der "Schwacke-Liste" vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen ist, dass im Fall einer längeren Anmietung der Tagesmietpreis im arithmetischen Mittel günstiger wird. Es gibt weder aus wirtschaftlichen, noch aus rechtlichen Gründen eine Rechtfertigung dafür, dass bei Abrechnung längerer Anmietungen dem Wochenpreis der - bezogen auf den Preis eines einzelnen Tages – deutlich höhere Dreitages- oder Einzeltagespreis hinzuzurechnen ist. Die Anmietung erfolgt für einen Gesamtzeitraum und nicht - zum Beispiel - zunächst für eine Woche und anschließend erneut für einen weiteren neuen ein- oder mehrtägigen Zeitraum. Die Abrechnung hat daher so zu erfolgen, dass der unter Berücksichtigung der Anmietungsdauer jeweils günstigste in Betracht kommende Preis – bei einer länger als eine Woche andauernden Vermietung also der Wochenpreis, bei einer unter einer Wochen liegenden Anmietung der Dreitagespreis und nur bei eintägigen Anmietungen der Tagespreis – mittels einer Division des günstigsten Gesamtpreises durch die Anzahl der angefallenen Miettage errechnet wird (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.). 7. Die Forderung des Klägers ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände im Einzelnen wie folgt abzurechnen: Berechnung für Plz-Gebiet 418, Klasse 7, 8 Tage: Grundpreis für 8 Tage (Wochenpreis von 731,50 €, geteilt durch 7 mal 8) 836,00 € abzüglich 17 % 142,12 € Zwischensumme 693,88 € pauschaler Aufschlag von 20 % 138,78 € Voll- und Teilkaskoversicherung für 8 Tage (Wochenpreis von 182 € geteilt durch 7 mal 8) 208,00 € 8 Tage Winterbereifung à 10,00 € 80,00 € Gesamt: 1.120,66 € abzüglich gezahlter 710,43 € Restbetrag: 410,23 € Als Schätzgrundlage dient der Kammer der Wochenpreis der "Schwacke-Liste 2009", weil sich der hier in Rede stehende Unfall am 19.01.2010 und damit nach der Erhebung für diese Liste, die im Mai 2009 stattgefunden hat, ereignet hat. Die "Schwacke-Liste 2007" ist zur Schadensschätzung im vorliegenden Fall, wie die Beklagte zu Recht beanstandet, nicht geeignet, weil der zeitliche Abstand zwischen der der letztgenannten Liste zu Grunde liegenden Datenerhebung und dem hier zur Abrechnung anstehenden Schadensfall zu lang ist. 8. Die Zinsforderung ist aus §§ 280, 286, 288 BGB begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Entscheidungsgründe betreffen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO, wodurch keiner der Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt wird.