OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 314/11

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein fehlerhafter Widerrufshinweis führt zum Fortbestehen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen nach §§ 491, 495 BGB. • Darlehensvertrag und mittelbare Fondsbeteiligung können ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 Abs.3 BGB bilden, wenn eine wirtschaftliche Einheit und arbeitsteiliges Zusammenwirken bestehen. • Bei wirksamem Widerruf sind die Verträge nach den Vorschriften über die Rückabwicklung zu bereinigen; der Darlehensnehmer kann Zahlungen und geleistetes Eigenkapital zurückverlangen, abzgl. erzielter Ausschüttungen und Steuervorteile. • Rechtsnachfolger bzw. als Gesamtschuldner haften, wenn das Kreditportfolio vor Umstrukturierung begründet wurde; Zins- und Freistellungsansprüche können verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Darlehens und Rückabwicklung bei verbundenem Geschäft (mittelbare Fondsbeteiligung) • Ein fehlerhafter Widerrufshinweis führt zum Fortbestehen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen nach §§ 491, 495 BGB. • Darlehensvertrag und mittelbare Fondsbeteiligung können ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 Abs.3 BGB bilden, wenn eine wirtschaftliche Einheit und arbeitsteiliges Zusammenwirken bestehen. • Bei wirksamem Widerruf sind die Verträge nach den Vorschriften über die Rückabwicklung zu bereinigen; der Darlehensnehmer kann Zahlungen und geleistetes Eigenkapital zurückverlangen, abzgl. erzielter Ausschüttungen und Steuervorteile. • Rechtsnachfolger bzw. als Gesamtschuldner haften, wenn das Kreditportfolio vor Umstrukturierung begründet wurde; Zins- und Freistellungsansprüche können verlangt werden. Der Kläger schloss am 03.04.2003 einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer treuhänderisch gehaltenen Fondsbeteiligung (Nominaleinlage 30.000 EUR). Vermittelt wurde die Beteiligung und Finanzierung durch einen Berater des Fondsvertriebs; die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte den Darlehensvertrag und nahm Sicherheiten aus der Beteiligung. Der Kläger zahlte Darlehensraten in Höhe von insgesamt 18.972,73 EUR und leistete einen Eigenanteil inkl. Agio. Im August 2011 erklärte er den Widerruf des Darlehens wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung; er begehrte Rückzahlung, Freistellung von künftigen Verpflichtungen und Übertragung der Fondsrechte. Die Beklagten, inzwischen Rechtsnachfolger und insgesamt beteiligt an der Finanzierungsstruktur, bestritten ein verbundenes Geschäft und die vom Kläger behaupteten Beträge. • Passivlegitimation: Die Beklagten haften als Gesamtschuldner nach UmwG, weil das Kreditgeschäft vor der Portfolioumschichtung entstand (§ 133 UmwG). • Widerrufsrecht: Es handelt sich um ein Verbraucherdarlehen (§§ 491, 495 BGB); die verwendete Widerrufsbelehrung war nach BGH-Rechtsprechung fehlerhaft, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann (§ 355 Abs.3 BGB). • Verbundenes Geschäft: Darlehensvertrag und mittelbare Fondsbeteiligung bilden eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 358 Abs.3 BGB, weil das Darlehen der Finanzierung der Beteiligung diente, ein arbeitsteiliges Zusammenwirken des Vermittlers und des Darlehensgebers vorlag und der Darlehensgeber von der Tätigkeit des Vermittlers wusste und diese billigte. • Rechtsfolgen des Widerrufs: Bei wirksamem Widerruf ist nach §§ 495 Abs.1, 355, 358, 346 BGB Rückabwicklung anzuordnen; der Kläger kann geleistete Darlehensraten und Eigenkapital zurückverlangen, abzüglich erzielter Ausschüttungen und Steuervorteile. • Beweiswürdigung: Das Gericht akzeptierte den Vortrag des Klägers zur Vermittlung und zur Vorbereitung des Darlehens durch den Vermittler; entgegenstehende pauschale Bestreitungen der Beklagten genügten nicht. • Schaden- und Kostenerstattung: Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in angemessenem Umfang; der volle geltend gemachte Anwaltshonoraranspruch wurde auf angemessene 1.307,81 EUR begrenzt. • Zinsen und Verzug: Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB; die Beklagten befinden sich mit Annahme der Übertragung der Fondsrechte in Verzug (§§ 756, 765 ZPO). Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.059,73 EUR zu zahlen sowie Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus gesondert bezeichneten Teilbeträgen; sie haben den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR freizustellen. Weiter sind die Beklagten zur Freistellung des Klägers von sämtlichen künftigen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag und von etwaigen Ansprüchen aus der Fondsbeteiligung verpflichtet; die Zahlungen erfolgen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsrechte des Klägers. Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Übertragung der Fondsrechte in Verzug. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, Darlehen und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildeten und deshalb die Rückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen hat.