Urteil
10 O 403/11
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2012:0913.10O403.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4 T a t b e s t a n d : 5 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung von insgesamt fünf Investmentfonds bei der …. und der ….. in Anspruch. 6 Die Beklagte hat das Privatkundengeschäft der …. übernommen. Diese hatte zuvor unter der Bezeichnung ….. firmiert. 7 Im Jahre 1998 eröffnete der Kläger bei der …., Filiale …., ein Wertpapierdepot. Gleichzeitig mit der Depoteröffnung erwarb er erstmals Fondbeteiligungen, nämlich 226,675 Anteile an dem ….. zum damaligen Gegenwert von 25.000,00 DM. Auf den Kaufauftrag (Bl. 8 f. d.A.) sowie die Kaufabrechnung (Bl. 10 d.A.) wird Bezug genommen. Beraten wurde er hierzu durch die Mitarbeiterin der ……... 8 Am 12. April 2000 erwarb der Kläger nach Beratung durch ….. weitere Fondanteile, und zwar sowohl an dem …. im Gegenwert von 15.000,00 DM als auch Anteile an dem Fonds ….. im Wert von 10.000,00 DM. Auch auf den insoweit zur Akte gereichten Kaufauftrag (Bl. 11 f. d.A.) und die Abrechnung vom 10.07.2000 (Bl. 13 d.A.) wird Bezug genommen. Weiterhin erwarb der Kläger Anteile an dem ….. Fonds in Höhe von 10.000,00 DM. In der Folgezeit veräußerte der Kläger Teile der von ihm gehaltenen Fonds-Anteile. Der Umfang ist zwischen den Parteien streitig. 9 Auf die streitgegenständlichen Fonds erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 4.204,10 €. 10 Im Jahr 2009 wechselte der Kläger mit seinem Depot zu einer anderen Bank. 11 Mit vorprozessualem eigenen Schreiben vom 6.November 2011 und anwaltlichem Schreiben vom 20. Dezember 2011 (Bl. 16 ff. d.A.) verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz. 12 Der Kläger behauptet, er habe zusätzlich Anteile …. Fonds zu damals 20.000,00 DM erworben. Der Fonds sei im Herbst 2002 geschlossen worden. Ihm sei ein Restwert von 3.873,08 € überwiesen worden. 13 Der Kläger ist der Auffassung, die Vorgängerin der Beklagte habe ihn über etwaige Provisionszahlungen, die sie im Zusammenhang mit den Fonds-Zeichnungen erworben habe, aufklären müssen. Er behauptet, es sei zum heutigen Zeitpunkt allgemein bekannt, sicher aber gerichtsbekannt, dass auch schon im Jahr 1998 eine beratende Bank für die erfolgreiche Empfehlung eines Anlageproduktes eine Vergütung erhalten habe. 14 Dass solche Provisionen zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten geflossen seien, ergebe sich ferner insbesondere aus den dem jeweiligen Kaufauftrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der …., die er mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28. August 2012 zur Akte gereicht hat (Bl. 90 und 91 d.A.). 15 Der Kläger behauptet weiter, er hätte die Beteiligungen nicht erworben, wenn ihm die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin über das auf ihrer Seite bestehende Provisionsinteresse aufgeklärt hätte. Mit dem Verfahren verlangt er von der Beklagten hinsichtlich der veräußerten Anteile den Ersatz des erlittenen Veräußerungsverlustes und hinsichtlich der in seinem Depot noch befindlichen Fondsanteile Rückabwicklung. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm zudem die durch Hinzuziehung seiner Rechtsanwälte entstandenen Kosten zu erstatten. 16 Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Übertragung von 237 Anteilen an dem Fonds …. 12.782,30 € zuzüglich Zinsen sowie Zug um Zug gegen Übertragung von 120 Anteilen an dem Fonds …… 11.493,95 € zuzüglich Zinsen 17 zu zahlen, hat er zuletzt unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Klageanträge zu Ziffer 3. und 4. wie folgt beantragt, 18 19 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.382,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2011 Zug um Zug gegen Übertragung von 237 Anteilen an den Fonds ….zu zahlen; 20 2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.689,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2011 Zug um Zug gegen Übertragung von 120 Anteilen an den Fonds ….zu zahlen; 21 3 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.996,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2011 zu zahlen; 22 4 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.633,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 zu zahlen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie bestreitet den Erwerb und Verkauf von …. sowie die vom Kläger behaupteten Veräußerungen. Hierzu behauptet sie, die 10-jährige Aufbewahrungsfrist von Unterlagen nach § 257 Abs. 1, Abs. 4 HGB sei bereits abgelaufen, so dass Entsprechendes bei ihr nicht mehr nachzuvollziehen sei. 26 Die Beklagte behauptet weiter, heute nicht mehr in der Lage zu sein, nachzuvollziehen, ob und in welcher Höhe im Zusammenhang mit den Fonds-Beteiligungen des Klägers Provisionen gezahlt worden seien. Eine systematische Erfassung der Vertriebsprovisionen habe nicht stattgefunden. Diese seien lediglich zu bestimmten Stichtagen einem Sammelkonto gutgeschrieben worden. Entsprechende Aufzeichnungen lägen ebenfalls aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vor. Vor diesem Hintergrund bestreitet sie die behaupteten Provisionen mit Nichtwissen. Da sie das Privatkundengeschäft der …. erst zum 31. Januar 2011 übernommen habe, verfüge sie auch nicht über eigene Wahrnehmungen. 27 Die Beklagte behauptet, für den Fall, dass Provisionen geflossen seien, sei über diese auch beraten worden. 28 Sie ist darüber hinaus der Auffassung, dass eine Aufklärungspflicht an sich schon nicht bestanden habe, weil für den Kläger offensichtlich gewesen sei, dass ein Interessenkonflikt auf Seiten der Beklagten vorgelegen habe, da sämtliche Produkte hauseigene Konzernprodukte gewesen seien. 29 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt sie vor, dem Kläger sei im Jahr 2007 durch ein zur Akte gereichtes Schreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 37 und Bl. 62 d.A.), mitgeteilt worden, dass die Beklagte Ausgabeaufschläge vollständig vereinnahmt und Betriebsprovisionen erhalten habe. 30 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfristen berufen. Er behauptet ferner, im Jahr 2007 das Informationsschreiben über den Umgang mit Interessenkonflikten nicht erhalten zu haben. Erst im Jahr 2011 sei er durch ein entsprechendes Medienecho über die Kick-Back-Praktiken der Banken informiert worden. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 33 Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung des von ihm begehrten Schadensersatzes weder gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB noch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen verlangen. 34 Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Fonds Beratungspflichten gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt hätte. 35 Die einen Anleger beratende Bank ist grundsätzlich zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (vgl. dazu BGHZ 123, 126). Dabei hängen Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjektes ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah und vollständig unterrichten muss, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 26.06.2012, XI ZR 356/11 m.w.N.). 36 Der Kläger stützt den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch alleine auf eine nach seiner Behauptung unterlassene Aufklärung über von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin erhaltene Rückvergütungen. 37 Seitens der Kammer bestehen insoweit jedoch bereits Zweifel daran, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten hier überhaupt zu einer Aufklärung verpflichtet war. 38 Sämtliche vom Kläger erworbenen Fonds enthielten den Firmenzusatz der Rechtsvorgängerin der Beklagten, also zunächst die Bezeichnung …. und später ….. Damit war für den Kläger klar zu erkennen, dass es sich um konzerneigene Produkte der beratenden Bank handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.06.2012, XI ZR 356/11; Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10; Urteil vom 15.04.2010, XIII ZR 196/09 sowie OLG Dresden, BKR 2012, 293). Vielmehr besteht im Falle der Empfehlung von Eigenprodukten ein schutzwürdiges Interesse des Kunden, also eine Aufklärungsbedürftigkeit, nicht. Hintergrund der für Banken angenommenen Verpflichtung, ihre Kunden über Rückvergütungen aufklären, ist, dass der anlegende Kunde erkennen können soll, ob die Bank eventuell ein besonderes eigenes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Anlage hat. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ihr aufgrund der Anlageentscheidung des Kunden Vergütungen zufließen, die so ohne weiteres für den Anleger nicht erkennbar sind. Veräußert jedoch eine Bank konzerneigene Produkte und sind diese für den Kunden auch ohne weiteres als konzerneigen zu erkennen, so fehlt es an einer Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden, da für diesen bei der gebotenen normativ objektiven Betrachtungsweise offensichtlich ist, dass die Bank mit der Empfehlung dieser Produkte eigene Gewinninteressen verfolgt (so zuletzt auch BGH Urteil vom 29.06.2012, XI ZR 356/11). 39 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert darüber hinaus zudem jedenfalls daran, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, ob und auf welche Weise die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Anlageempfehlungen Provisionen oder Rückvergütungen, über die sie den Kläger hätten aufklären müssen, überhaupt erhalten hat. 40 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch wird bei dem Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produktes nicht erkennen (vgl. dazu BGH Beschlüsse vom 20.01.2009, XI ZR 510/07 (WM 2009, 405, Rdnr. 12 f.) sowie vom 09.03.2011, XI ZR 191/10 (WM 2011, 925 Rdnr. 25), jeweils m.w.N. sowie zuletzt BGH Urteil vom 26.06.2012, XI ZR 356/11). 41 Dass tatsächlich solche Rückvergütungen vorliegend geflossen sind, ist dem Vortrag des Klägers letztlich nicht überzeugend zu entnehmen. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, zu behaupten, die Beklagte habe den Kläger über „etwaige von ihr vereinnahmte Rückvergütungen“ (S. 3 der Klageschrift, Bl.4 d.A.) nicht aufgeklärt und weiter vorgetragen, es sei zum heutigen Zeitpunkt allgemein bekannt, sicher aber gerichtsbekannt, dass auch schon im Jahr 1998 eine beratende Bank für die erfolgreiche Empfehlung eines Anlageproduktes einer Vergütung erhalten habe (S. 2 des Schriftsatzes vom 04.05.2012, Bl. 50 d.A.). Dieser Vortrag genügt jedoch einem schlüssigen Vorbringen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es gerade nicht zu, dass in Zusammenhang mit sämtlichen Anlageberatungen aufklärungspflichtige Rückvergütungen geflossen wären. Ob es solche Vergütungen gegeben hat, kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere das jeweilige Anlageprodukt, die jeweilige Emittentin, die jeweils beratende Bank und die im Einzelfall zwischen den am Vertrieb Beteiligten getroffenen Vereinbarungen an. Hierzu hat aber der Kläger nichts weiter vorgetragen. 42 Dass im vorliegenden Fall entsprechende Rückvergütungen geflossen sind, ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger lediglich lückenhaft zur Akte gereichten Kaufunterlagen. Insbesondere lassen sich solche Zahlungen zunächst nicht den mit der Klage vorgelegten Kaufaufträgen oder Kaufabrechnungen entnehmen. 43 Der Kläger hat Abrechnungen lediglich für den Kauf von Anteilen an dem ….vom 14. August 1998 (Bl. 10 d.A.) sowie für den Kauf von Anteilen am …..vom 10. Juli und 3. August 2000 (Bl. 13 f. d.A.) vorgelegt. In keinem dieser Kaufbelege sind im Zusammenhang mit dem Kauf geflossene Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschläge überhaupt auch nur ausgewiesen, so dass auch nicht angenommen werden kann, aus solchen Gebühren seien dann wiederum für den Kunden verborgen Beträge an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zurückgeflossen sind. 44 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägervertreterin erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Ablichtungen der „Bedingungen für das …….“ (Bl. 90 und 91 d.A.). 45 Dabei kann eine Entscheidung darüber, ob das Einreichen dieser Unterlagen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, dahinstehen, da jedenfalls auch durch Vorlage dieser Unterlagen nicht dargelegt ist, dass tatsächlich aufklärungspflichtige Vergütungen im Zusammenhang mit dem Kauf geflossen sind. Die vorgelegten Geschäftsbedingungen sind die Bedingungen der … für die Eröffnung eines Investmentdepots. Soweit in diesen Bedingungen von Ausgabeaufschlägen, Verwaltungsgebühren und Depotbankvergütungen die Rede ist, handelt es sich insgesamt um solche Kosten, die entweder an die …. als Kapitalanlagegesellschaft bzw. Fondsverwaltung oder an die …. selbst als die jeweilige Depotbank geflossen sind. Dass aus den insoweit ausgewiesenen Verwaltungsgebühren und Ausgabeaufschlägen, soweit diese an die Investment Fonds-Gesellschaft gezahlt wurden, Teile an die Rechtsvorgängerin zurückgeflossen sind, erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich um denselben Konzern handelt, eher unwahrscheinlich. Jedenfalls hat aber der Kläger Anhaltspunkte hierfür in keiner Weise näher dargelegt. Soweit aber der Kläger sich auf einen Schadensersatzanspruch beruft, hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Schadensersatzanspruch zunächst schlüssig darzulegen. Erst dann, wenn die Klägerseite Entsprechendes dargelegt hat, besteht auf Seiten der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der beratenden Bank eine sekundäre Darlegungslast, mit der sie verpflichtet wäre, weitere Einzelheiten über eventuell geflossene Vergütungen darzulegen. Ob sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Ablauf von Aufbewahrungsfristen berufen darf, kann damit vorliegend dahinstehen, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – seiner primären Darlegungslast schon nicht ausreichend nachgekommen ist, so dass der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast nicht auferlegt werden kann. 46 Eine Aufklärungspflicht der Beklagten kann schließlich auch nicht dem Umstand entnommen werden, dass ausweislich der verspätet zur Akte gereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen offensichtlich Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren in Zusammenhang mit dem Kauf durch den Kläger grundsätzlich angefallen sind. Ob es sich insoweit um aufklärungspflichtige Vergütungen oder Innenprovisionen handelt, kann ebenfalls dahinstehen, da der Kläger über den Anfall dieser Gebühren jedenfalls ausreichend informiert worden ist. 47 Die von ihm zur Akte gereichten und unterzeichneten Kaufaufträge vom 30. Juli 1998 für die …. und vom 13. April 2000 für Anteile am …. und am … (Bl. 11 ff. d.A.) enthalten beide den ausdrücklichen Hinweis auf in Zusammenhang mit dem Kauf und der Depoteröffnung anfallende Gebühren entsprechend den umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit den jeweiligen Kaufaufträgen hat auch der Kläger ausdrücklich erklärt, von diesen Kosten und Gebühren Kenntnis genommen zu haben, so dass er sich insoweit nicht darauf berufen kann, durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 2 ZPO. 49 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. 50 Streitwert: 51 Bis zum 7. Mai 2012 (Eingang der Teilklagerücknahme): 36.272,44 €, 52 danach: 32.068,34 €.