Urteil
1 O 130/12
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2013:0117.1O130.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Parteien sind durch eine verbundene Wohngebäudeversicherung unter der Versicherungsnummer , die über die Generalvertretung abgeschlossen wurde, miteinander verbunden. Nach § 7 der zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen – Wert 1914 - VGB 2002 sind Leitungswasserschäden versichert, soweit Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen bzw. damit verbundenen Einrichtungen. Der Kläger beansprucht Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Wasserschaden, den er unter die vorstehende Regelung subsumiert. Wegen der Einzelheiten der Schadenspositionen wird Bezug genommen auf die Bezifferung in der Klageschrift. Den geltend gemachten Ansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ab April 2009 vermietete der Kläger in dem Hause eine Parterrewohnung an die Mieterin . Diese stellte im September 2009 Schimmelbefall fest. Da zunächst der Verdacht auf falsches Lüftungs- und Heizungsverhalten der Mieterin bestand, wurde auf Antrag des Klägers beim Amtsgericht unter dem Aktenzeichen ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in welchem der bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. zu dem Ergebnis gelangte, dass die Quelle der Feuchtigkeit in der Nachbarwohnung lag, wo im Bereich der Dusche Feuchtigkeit hinter den Fliesenbelag eindringt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund der oben genannten Klausel eintrittspflichtig und behauptet, der Generalvertreter habe den Schaden in Augenschein genommen und Versicherungsschutz bzw. Deckung bestätigt. Lediglich wegen der mutmaßlichen Gesamtschadenshöhe habe er hierüber nicht entschieden, sondern den Vorgang an die Filialdirektion verwiesen. Im Übrigen sei weder ihm – dem Kläger – noch dem Zeugen ein Fall bekannt, bei dem in einer vergleichbaren Situation eine Schadensregulierung nicht erfolgt sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.039,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezweifelt, dass die festgestellten Schäden überhaupt in vollem Umfang auf eine undichte Fuge im Bereich der Dusche der Wohnung zurückzuführen seien und ist der Auffassung, nicht eintrittspflichtig zu sein, da es sich bei dem durch die undichte Stelle in die Wand eindringenden Duschwasser nicht um bestimmungswidrig aus dem Leitungsnetz ausgetretenes Wasser handele. Sie tritt darüber hinaus der Schadenshöhe entgegen und hält eventuelles Regulierungsverhalten in Bagatellfällen für vorliegenden Fall nicht für maßgeblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze nebst Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Leistung aus der verbundenen Wohngebäudeversicherung nicht zu. Der Anspruch scheitert unabhängig von den Einwendungen der Beklagten zur geltend gemachten Schadenshöhe bereits daran, dass die in Bezug genommene Klausel in § 6 der zugrundeliegenden VGB 2002 den vorliegenden Schadensfall nicht erfasst. Das durch die Undichtigkeit i n der Verfugung des Fliesenbelags im Duschbereich in die Wand eindringende Wasser ist kein Wasser, das bestimmungswidrig aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen und Einrichtungen ausgetreten ist. Wie bereits in der Entscheidung des Landgerichts München, die von der Klägerin vorgelegt worden ist, zutreffend ausgeführt ist, handelt es sich bei dem aus der Duschbrause beim Duschen ausgetretenen Waser um bestimmungsgemäß ausgetretenes Wasser, das seine Bestimmung auch nicht dadurch verliert, dass es, anstatt im Endergebnis in den Abfluss abzulaufen, durch Leckstellen in der Silikonabdichtung oder der Verfliesung in den Wandbereich einsickert und dort Feuchtigkeitsschäden verursacht. An der fehlenden Regulierungspflicht der Beklagten ändert es auch nichts, dass angeblich u.a. von dem Generalvertreter und sonstigen Außendienstmitarbeitern der Beklagten in vergleichbaren Fällen Deckung zugesagt worden sei. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass dies auch gegenüber dem Kläger durch den Zeugen erfolgt sein soll. Denn die Regulierungsbefugnis des Zeugen ist im vorliegenden Fall erkennbar überstiegen worden, weswegen die Angelegenheit an die Filialdirektion in abgegeben worden ist. Diese und die Beklagte sind an ein etwa über den geschuldeten Rahmen hinausgehendes Kulanzverhalten des Außendienstes in Bagatellfällen nicht gebunden. Maßgeblich ist vielmehr der Wortlaut von § 6 der einschlägigen VGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO. Streitwert: 6.039,26 €