Urteil
5 T 112/13
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind die durch Rechtsverordnung eingeführten amtlichen Formulare verbindlich zu verwenden.
• Die Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) legt für verschiedene Pfändungsarten spezifische Vordrucke fest; ab dem verbindlichen Datum müssen diese genutzt werden.
• Ein selbst erstelltes Formular ist nur zulässig, wenn der Verwender die erforderlichen Lizenzrechte für die amtlichen Vordrucke besitzt und inhaltlich dem amtlichen Vordruck entspricht.
• Verwendet der Gläubiger einen nicht dem amtlichen Vordruck entsprechenden Antrag, ist der Antrag zurückzuweisen und die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Verbindliche Nutzung amtlicher Formulare bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen • Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind die durch Rechtsverordnung eingeführten amtlichen Formulare verbindlich zu verwenden. • Die Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) legt für verschiedene Pfändungsarten spezifische Vordrucke fest; ab dem verbindlichen Datum müssen diese genutzt werden. • Ein selbst erstelltes Formular ist nur zulässig, wenn der Verwender die erforderlichen Lizenzrechte für die amtlichen Vordrucke besitzt und inhaltlich dem amtlichen Vordruck entspricht. • Verwendet der Gläubiger einen nicht dem amtlichen Vordruck entsprechenden Antrag, ist der Antrag zurückzuweisen und die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Gläubigerin beantragte beim Amtsgericht Mönchengladbach den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die Gläubigerin nicht das amtlich vorgeschriebene Formular verwendet hatte. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein; das Amtsgericht legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Die ZVFV hatte Formulare für Pfändungsanträge eingeführt und deren verbindliche Nutzung ab dem 1. März 2013 angeordnet. Die Gläubigerin nutzte ein eigenes Formular und wies nicht nach, dass sie über entsprechende Lizenzrechte oder eine inhaltliche Übereinstimmung mit dem amtlichen Vordruck verfügte. Das Amtsgericht hatte zuvor auf den amtlichen Vordruck hingewiesen. Die Gläubigerin hielt an ihrem Antrag in abweichender Form fest. • Rechtsgrundlage ist § 829 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV), die bestimmte Formulare für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse einführt. • Gemäß § 2 ZVFV sind für Unterhaltsansprüche und andere Pfändungsfälle unterschiedliche amtliche Vordrucke vorgesehen; nach § 3 ZVFV sind diese Formulare ab dem angegebenen Datum verbindlich zu verwenden. • Die Gläubigerin hat das verbindliche amtliche Formular trotz Hinweis des Gerichts nicht verwendet und kein Recht zur Nutzung eines eigenen Formulars durch Nachweis von Lizenzrechten geltend gemacht. • Der verwendete Antrag weicht in mehreren Punkten vom amtlichen Vordruck ab, sodass die materiell-formalen Voraussetzungen für die Antragstellung nicht erfüllt sind. • Folge: Das Amtsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde ist unbegründet und nach § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig abzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Nichtverwendung des amtlichen Formulars abgelehnt. Die ZVFV macht die Nutzung der eingeführten Formulare verbindlich; ein eigenes Formular durfte nur mit entsprechenden Lizenzrechten und inhaltlicher Übereinstimmung verwendet werden, was die Gläubigerin nicht nachgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher in der Sache ohne Erfolg und kostenpflichtig abzuweisen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wird nicht für erforderlich erachtet.