Anerkenntnisurteil
5 T 197/13
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2013:0812.5T197.13.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 02. Juli 2013 wird a u f g e h o b e n . Dem Amtsgericht wird aufgegeben, eine Gläubigerversammlung einzuberufen. 1 G r ü n d e : 2 Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zulässig und begründet. 3 Das Amtsgericht hat den Antrag des Insolvenzverwalters auf Einberufung einer Gläubigerversammlung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Unrecht zurückgewiesen. 4 Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Gläubigerversammlung auf entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters einzuberufen. Einzige weitere Voraussetzung neben dem Antrag selbst ist, dass Angaben zur Tagesordnung zu machen sind. Ist dies – wie hier – erfolgt, hat das Insolvenzgericht kein Ermessen, sondern muss zwingend eine Gläubigerversammlung einberufen (BGH, Beschl. v. 14.10.2004, IX ZB 114/04, NJW-RR 2005, 278; MüKo/ Ehricke , § 75 Rn. 4; Uhlenbruck/ Uhlenbruck , § 75 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Nach anderer Auffassung – welcher sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht angeschlossen hat (vgl. BGH, a.a.O.) – steht dem Insolvenzgericht darüber hinaus eine Inhaltskontrolle des Antrags dahingehend zu, dass in Ausnahmefällen der Einberufungsantrag dann abgelehnt werden kann, wenn er offensichtlich willkürlich gestellt wurde (vgl. Nachweise bei MüKo/ Ehricke , a.a.O.). Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall, da es dem Insolvenzverwalter erklärtermaßen darum geht, im Interesse der Gläubiger eine erneute Freigabeerklärung gemäß § 35 Abs. 2 InsO herbeizuführen. 5 Da ein darüber hinausgehendes „Rechtsschutzinteresse“ des Insolvenzverwalters an der Einberufung vom Insolvenzgericht nicht zu prüfen ist (ebenso ausdrücklich Uhlenbruck/ Uhlenbruck , a.a.O.), kommt es auf die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts hierzu in dem angefochtenen Beschluss nicht an. Es spricht im Übrigen – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – jedenfalls einiges dafür, dass es der Gläubigerversammlung (gerade angesichts des die Insolvenzordnung beherrschenden Grundsatzes der Gläubigerautonomität) möglich sein muss, selbst nach bereits erfolgter Unwirksamkeitserklärung einer Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eine erneute Freigabeerklärung zu erwirken. Dies gilt umso mehr in Fällen wie dem vorhergehenden, in welchen eine Erörterung des durch einen einzigen Gläubiger im Rahmen des schriftlichen Verfahrens kurz vor Ablauf des als Berichts- und Prüfungstermin bestimmten Stichtags zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. 6 Da wie ausgeführt die beantragte Gläubigerversammlung einzuberufen ist, ohne dass ein Ermessen des Insolvenzgerichts bestünde, kann die Einberufung, wie im Tenor erfolgt, auch durch das Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdegericht angeordnet werden (vgl. BGH, a.a.O.). 7 Q