Anerkenntnisurteil
5 T 235/13
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2013:1025.5T235.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss vom 26. Juni 2013 wird wie folgt a b g e Ġn d e r t : Die Erinnerung der Gläubigerin vom 12. April 2013 gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers L wird z u r ü c k g e w i e s e n . Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 In der nicht öffentlichen Sitzung des Obergerichtsvollziehers L vom 25. Februar 2013 hat die Schuldnerin Auskunft über ihr Vermögen erteilt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auf Antrag der Schuldnerin hat der Gerichtsvollzieher dieser eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls erteilt. Hierfür hat der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin in seiner Kostenrechnung vom 25. Februar 2013 eine Dokumentenpauschale in Höhe von 3,00 € berechnet. Gegen den Ansatz dieser Dokumentenpauschale hat sich die Gläubigerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12. April 2013 gewandt. Der Gerichtsvollzieher hat dieses Schreiben als Erinnerung aufgefasst, der Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 23. Mai 2013 nicht abgeholfen und die Sache nebst seiner Sonderakte dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2013 auf die Erinnerung der Gläubigerin die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 25. Februar 2013 um 3,00 € herabgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Daraufhin hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt und beantragt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zuzulassen. 3 Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers L vom 25. Februar 2013 hinsichtlich der Dokumentenpauschale für 6 Abschriften in Höhe von 3,00 € ist unbegründet. 4 Gemäß Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KVGv) Nummer 700 1a wird für jede Ablichtung, die auf Antrag angefertigt wird, eine Pauschale von 0,50 € berechnet. Ein solcher Antrag liegt hier vor. Ausweislich des Terminprotokolls vom 25. Februar 2013 hat die Schuldnerin ausdrücklich gebeten, ihr Abschriften vom Vermögensverzeichnis und vom Protokoll zu erteilen. 5 Im Entscheidungsfalle ist der Ansatz dieser Dokumentenpauschale nicht ausnahmsweise gemäß KVGv Nummer 700 Abs. 3 entfallen. Nach dieser Vorschrift wird eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft vom denjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr nach KVGv Nummer 260 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu erheben ist. Da diese Gebühr hier ausweislich der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers der Gläubigerin in Rechnung gestellt wurde, ist die Übersendung der ersten Ablichtung des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls an die Gläubigerin infolgedessen auch nicht zusätzlich berechnet worden. 6 Gegenüber dem Gerichtsvollzieher haftet die Gläubigerin als Auftraggeberin ebenfalls für die streitgegenständlichen Auslagen, die durch Übersendung der Abschriften an die Schuldnerin entstanden sind, auch wenn sie die Übersendung weiterer Abschriften selbst nicht veranlasst hat. 7 Nach § 13 GvKostG sind Kostenschuldner der Auftraggeber (Gläubiger) und der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Kosten für die Abschrift eines Protokolls über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und des Vermögensverzeichnisses gehören nach Auffassung der Kammer zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Solche Auslagen werden in dem Moment zu notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner wie hier von seinem Recht nach § 760 ZPO Gebrauch macht und Abschriften von der Sonderakte des Gerichtvollziehers begehrt (vgl. AG Eschwege DGVZ 1984, 191, AG Wedding DGVZ 1985, 173 und DGVZ 1986, 78). Da Schuldner und Gläubiger nach § 13 GvKostG als Gesamtschuldner haften, war der Gerichtsvollzieher berechtigt, den Gläubiger in Anspruch zu nehmen. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, die Kosten vom Schuldner nach § 788 ZPO beizutreiben. Sofern sich dies wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners als unmöglich erscheint, fällt das in das wirtschaftliche Risiko des Gläubigers. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG. 9 Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG wird die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen. 10 Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass der hier beteiligte Obergerichtsvollzieher L mit Schreiben vom 24. Mai 2013 weitere Sonderakten zur Entscheidung über Erinnerungen vorgelegt hat, über die das Amtsgericht noch nicht befunden hat.