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Urteil

5 T 235/13

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Dokumentenpauschale nach KVGv Nr. 700 1a für auf Antrag gefertigte Abschriften ist berechnungsfähig, wenn der Schuldner deren Aushändigung verlangt. • Die erste Ablichtung des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls ist nicht zusätzlich zu berechnen, wenn dafür bereits die Gebühr nach KVGv Nr. 260 erhoben wurde. • Gläubiger und Vollstreckungsschuldner haften nach § 13 GvKostG als Gesamtschuldner für notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, sodass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger in Anspruch nehmen kann.
Entscheidungsgründe
Berechnung von Dokumentenpauschalen bei Abschriften des Vermögensverzeichnisses • Eine Dokumentenpauschale nach KVGv Nr. 700 1a für auf Antrag gefertigte Abschriften ist berechnungsfähig, wenn der Schuldner deren Aushändigung verlangt. • Die erste Ablichtung des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls ist nicht zusätzlich zu berechnen, wenn dafür bereits die Gebühr nach KVGv Nr. 260 erhoben wurde. • Gläubiger und Vollstreckungsschuldner haften nach § 13 GvKostG als Gesamtschuldner für notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, sodass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger in Anspruch nehmen kann. Die Schuldnerin gab in einer nichtöffentlichen Sitzung beim Gerichtsvollzieher Auskunft und leistete die eidesstattliche Versicherung. Auf ihren Wunsch wurden ihr Abschriften des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls erteilt. Der Gerichtsvollzieher berechnete hierfür eine Dokumentenpauschale von insgesamt 3,00 € für sechs Abschriften und stellte diese der Gläubigerin in Rechnung. Die Gläubigerin rügte den Ansatz der Pauschale mit einer Erinnerung. Das Amtsgericht setzte die Kostenrechnung um 3,00 € herab; der Bezirksrevisor legte Beschwerde ein und beantragte Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Anwendbare Normen sind KVGv Nr. 700 1a (Pauschale für Ablichtungen), KVGv Nr. 700 Abs. 3 (Wegfall der Pauschale für die erste Ablichtung bei Erhebung der Gebühr nach Nr. 260), § 13 GvKostG (Kostenschuldner), § 5 GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG (Verfahrensrecht). • Nach KVGv Nr. 700 1a ist für jede auf Antrag gefertigte Ablichtung eine Pauschale von 0,50 € zu berechnen; hier lag ein entsprechender Antrag der Schuldnerin vor, sodass die Pauschale sachgerecht angesetzt wurde. • Die erste Ablichtung ist nach Nr. 700 Abs. 3 nicht zusätzlich zu berechnen, wenn die Gebühr nach Nr. 260 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung von demselben Kostenschuldner erhoben wird; insoweit wurde keine Doppelberechnung vorgenommen. • Nach § 13 GvKostG sind Gläubiger und Vollstreckungsschuldner Gesamtschuldner der notwendigen Zwangsvollstreckungskosten. Die Kosten für die Übersendung der Abschriften gehören zu den notwendigen Kosten, da der Schuldner von seinem Recht gemäß § 760 ZPO Gebrauch machte und Abschriften begehrte. • Dem Gläubiger kann die Belastung mit den Auslagen nicht als unbillig angesehen werden, weil er die Möglichkeit hat, sie vom Schuldner nach § 788 ZPO einzutreiben; wirtschaftliches Risiko bei Vermögenslosigkeit des Schuldners trägt der Gläubiger. Die Beschwerde des Bezirksrevisors hatte Erfolg; die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der Dokumentenpauschale in Höhe von 3,00 € ist unbegründet und damit zurückzuweisen. Das Landgericht bestätigt, dass die Pauschale für auf Antrag gefertigte Abschriften berechnungsfähig ist und hier zu Recht in Ansatz gebracht wurde; zugleich wurde klargestellt, dass die erste Ablichtung nicht doppelt berechnet wurde, da die Gebühr nach Nr. 260 bereits erhoben wurde. Die Gläubigerin haftet als Kostenschuldnerin anteilig neben dem Vollstreckungsschuldner für diese notwendigen Kosten und kann allenfalls nach § 788 ZPO versuchen, diese vom Schuldner zurückzuerlangen. Die weitere Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und die Kosten werden nicht erstattet.