Beschluss
24 Qs 210/13
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren muss zugleich mit dem Strafbefehl erlassen werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung.
• Zustellungsmängel des Bewährungsbeschlusses machen den rechtmäßig erlassenen Beschluss nicht automatisch rechtswidrig.
• Der Beschuldigte kann durch Einspruch gegen den Strafbefehl bzw. Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss seine Verteidigungsrechte wahrnehmen; das Strafbefehlsverfahren gewährleistet Gehör durch das Einspruchsrecht.
• Ein nachweislich rechtzeitig erlassener Bewährungsbeschluss bleibt wirksam, auch wenn die Zustellung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgte, weil sonst der innere Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss zerstört würde.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit rechtzeitig erlassener Bewährungsbeschlüsse im Strafbefehlsverfahren • Ein Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren muss zugleich mit dem Strafbefehl erlassen werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung. • Zustellungsmängel des Bewährungsbeschlusses machen den rechtmäßig erlassenen Beschluss nicht automatisch rechtswidrig. • Der Beschuldigte kann durch Einspruch gegen den Strafbefehl bzw. Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss seine Verteidigungsrechte wahrnehmen; das Strafbefehlsverfahren gewährleistet Gehör durch das Einspruchsrecht. • Ein nachweislich rechtzeitig erlassener Bewährungsbeschluss bleibt wirksam, auch wenn die Zustellung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgte, weil sonst der innere Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss zerstört würde. Der Angeklagte erhielt einen Strafbefehl mit Strafaussetzung zur Bewährung. Streitgegenstand war, ob der Bewährungsbeschluss rechtmäßig ist, weil er dem Angeklagten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt wurde. Das Amtsgericht hatte Bewährung und Auflagen festgesetzt; der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Bewährungsbeschluss. Das Landgericht prüfte, ob der Bewährungsbeschluss zeitgleich mit dem Strafbefehl erlassen wurde und ob verspätete Zustellung die Wirksamkeit des Beschlusses berührt. Relevante Normen sind insbesondere § 268a StPO, § 409 StPO, §§ 407 ff. StPO sowie § 304 StPO. Das Gericht entschied, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Unterzeichnung des Strafbefehls und des Bewährungsbeschlusses ist. Der Beschwerdeführer erklärte zudem, den Strafbefehl nicht angreifen zu wollen. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Amtsgericht hat rechtmäßig entschieden. • Nach überwiegender Auffassung und der Kammer ist ein Bewährungsbeschluss nach § 268a Abs.1 HS1 StPO nicht erst nach Abschluss der Hauptverhandlung zu erlassen; dies überträgt sich auf das Strafbefehlsverfahren aus § 409 Abs.1 S.2 StPO dahingehend, dass Bewährung und Belehrung zusammen mit dem Strafbefehl ergehen müssen. • Maßgeblich für den Erlasszeitpunkt ist die Unterzeichnung des Strafbefehls und des Bewährungsbeschlusses; damit sind zeitgleicher Erlass und Anfechtbarkeit gewahrt. • Eine erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgte Zustellung beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit eines zuvor rechtmäßig erlassenen Bewährungsbeschlusses; eine solche Konsequenz würde den inneren Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss auflösen und die Wirksamkeit notwendiger Auflagen gefährden. • Das Strafbefehlsverfahren sieht kein vorgelagertes Anhörungsrecht vor; der Beschuldigte kann durch Einspruch gegen den Strafbefehl oder Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss seine Rechte wahrnehmen, sodass der Gehörsanspruch gewahrt bleibt. • Zustellungsfehler der Geschäftsstelle oder des Zustellers dürfen nicht die inhaltliche Entscheidung des Richters in Frage stellen; der Richter trifft die Entscheidung, nicht der Zusteller. • Vertrauensschutz rechtfertigt nicht pauschal die Nichtigkeit eines rechtmäßig erlassenen Bewährungsbeschlusses wegen verspäteter Zustellung; allenfalls könnte diskutiert werden, ob dies die Einspruchsfrist beeinflussen kann. • Im vorliegenden Fall wollte der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht angreifen, sodass ihm durch die Zustellung des Bewährungsbeschlusses kein nachteiliges Recht genommen wurde. Die Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; das Landgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bewährungsbeschlusses. Entscheidend ist, dass Bewährungsbeschluss und Strafbefehl zeitgleich durch Unterzeichnung erlassen wurden, weshalb eine erst spätere Zustellung die Wirksamkeit des rechtmäßig erlassenen Bewährungsbeschlusses nicht aufhebt. Eine Aufhebung des Bewährungsbeschlusses wegen Zustellungsversäumnissen würde den inneren Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss auflösen und die Wirksamkeit notwendiger Auflagen und Weisungen gefährden. Der Beschwerdeführer hatte zudem erklärt, den Strafbefehl nicht angreifen zu wollen; damit sind seine Rechtsbehelfe gewahrt und die angefochtene Entscheidung endgültig bestätigt.