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Urteil

32 Ns 18/14

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorbereitende Handlungen wie Entnehmen von Waren aus der Auslage und Verstecken in einem Regal innerhalb des Ladenbereichs begründen regelmäßig noch keinen Gewahrsamsbruch und damit keinen Versuch i.S.d. § 22 StGB. • Für die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch ist maßgeblich, ob der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten hat und objektiv ohne wesentliche Zwischenakte in die tatbestandliche Handlung übergehen würde. • Das Überwinden eines erheblichen Hindernisses (hier: 6 Meter hoher Metallgitterzaun) kann einen wesentlichen Zwischenakt darstellen, der ein unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch ausschließt. • Bei Verlagerung von Sachen innerhalb der Gewahrsamssphäre des Berechtigten ist zu prüfen, ob die Zugriffsmöglichkeit des Berechtigten tatsächlich vereitelt ist; bloßes Verstecken in Regalen schafft dies regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Kein versuchter Diebstahl bei Verstecken von Ware innerhalb der Ladengewahrsamssphäre • Vorbereitende Handlungen wie Entnehmen von Waren aus der Auslage und Verstecken in einem Regal innerhalb des Ladenbereichs begründen regelmäßig noch keinen Gewahrsamsbruch und damit keinen Versuch i.S.d. § 22 StGB. • Für die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch ist maßgeblich, ob der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten hat und objektiv ohne wesentliche Zwischenakte in die tatbestandliche Handlung übergehen würde. • Das Überwinden eines erheblichen Hindernisses (hier: 6 Meter hoher Metallgitterzaun) kann einen wesentlichen Zwischenakt darstellen, der ein unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch ausschließt. • Bei Verlagerung von Sachen innerhalb der Gewahrsamssphäre des Berechtigten ist zu prüfen, ob die Zugriffsmöglichkeit des Berechtigten tatsächlich vereitelt ist; bloßes Verstecken in Regalen schafft dies regelmäßig nicht. Der Angeklagte und eine Komplizin begaben sich in einen Baumarkt, entnahmen einen Akku-Schrauber, zwei Akku-Bohrmaschinen und einen Meißelhammer aus der Auslage und verbrachten die Geräte mit einem Einkaufswagen in die Außen-Gartenabteilung. Dort versteckten sie die Waren in einem Regal mit dem Plan, diese in der folgenden Nacht unter Überwinden eines etwa 6 Meter hohen Metallgitterzaunes zu entwenden und zu verkaufen. Ein Mitarbeiter beobachtete das Verhalten und alarmierte die Polizei, die die beiden noch im Markt stellte. Der Angeklagte gestand den Tatentschluss; er ist mehrfach vorbestraft und abhängig von Betäubungsmitteln. Die Strafverfolgung setzte die Berufungsinstanz an, die Prüfung ergab, dass sich die Handlungen als Vorbereitung darstellten. • Rechtliche Ausgangsfragen: Versuch gemäß § 22 StGB erfordert unmittelbares Ansetzen nach Vorstellung des Täters; beim Diebstahl ist auf ein unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch (§ 242 StGB) abzustellen. • Feststellungen zum Sachverhalt: Die Geräte wurden zwar aus der Auslage genommen und in einem Regal der Gartenabteilung versteckt, blieben aber innerhalb der Gewahrsamssphäre des Berechtigten; die Zugriffsmöglichkeit des Rechteinhabers war nach den Umständen nicht aufgehoben. • Gewahrsamsbegriff und -bruch: Gewahrsam ist tatsächliche Sachherrschaft; Verstecken innerhalb der Verkaufsfläche führt regelmäßig nicht zur Entziehung des Gewahrsams und nicht zur Begründung einer Gewahrsamsenklave beim Täter. • Abgrenzung Vorbereitung/Versuch: Entscheidend ist, ob der Täter subjektiv die Schwelle zum unmittelbar Ansetzen überschritten hat und objektiv ohne wesentliche Zwischenakte in die tatbestandliche Handlung übergeht. • Bedeutung des Hindernisses: Das Überwinden des 6 Meter hohen Zaunes stellte nach Auffassung des Gerichts einen wesentlichen Zwischenakt dar, der weitere Planung, Hilfsmittelbeschaffung oder körperliche Anstrengung erfordert hätte und daher ein unmittelbares Ansetzen ausschließt. • Zeitlicher Zusammenhang: Verstecken und beabsichtigter Abtransport lagen zeitlich weit auseinander (mehrere Stunden), sodass keine unmittelbare Fortsetzung der Handlung zu erwarten war. • Rechtsprechung und Wertung: Die Kammer berücksichtigte Entscheidungen, die Zäune unterschiedlicher Höhe unterschiedlich bewerteten, hielt aber im vorliegenden Fall die größere Höhe und fehlende frühere Überwindungen für relevant; insoweit blieb es bei einer Einzelfallbewertung. Die Berufung des Angeklagten hatte Erfolg: Das erstinstanzliche Urteil wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall wurde aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Die Handlungen des Angeklagten stellten vorbereitende Maßnahmen dar; ein unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch gemäß § 22 i.V.m. §§ 242, 243 StGB lag nicht vor, weil der Gewahrsam des Berechtigten weiterbestand und das geplante Überwinden des 6 Meter hohen Zaunes einen wesentlichen Zwischenakt darstellte. Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse aufgetragen. Der Freispruch stützt sich auf die rechtliche Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch sowie auf die konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die noch nicht überschrittene Schwelle zum "jetzt geht es los" und die erforderliche weitere Planung und Mittelbeschaffung.