OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 275/14

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 207 InsO setzt voraus, dass keine verwertbaren Masseansprüche mehr vorhanden sind. • Ein von einer Gläubigerin verwerteter Versicherungsanspruch gemäß § 157 VVG a.F. fällt in die Insolvenzmasse und begründet ein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht. • Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, nach Rechtskraft titulierte Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer geltend zu machen und in die Insolvenzmasse einzuziehen, soweit der Deckungsanspruch auch die Kosten umfasst (§ 150 VVG a.F.). • Die Einstellung des Verfahrens war aufzuheben, wenn durch Einziehung der Versicherungsdeckung Befriedigung für titulierte Kostenerstattungsansprüche zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse unzulässig bei verwertbarem Versicherungsanspruch • Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 207 InsO setzt voraus, dass keine verwertbaren Masseansprüche mehr vorhanden sind. • Ein von einer Gläubigerin verwerteter Versicherungsanspruch gemäß § 157 VVG a.F. fällt in die Insolvenzmasse und begründet ein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht. • Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, nach Rechtskraft titulierte Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer geltend zu machen und in die Insolvenzmasse einzuziehen, soweit der Deckungsanspruch auch die Kosten umfasst (§ 150 VVG a.F.). • Die Einstellung des Verfahrens war aufzuheben, wenn durch Einziehung der Versicherungsdeckung Befriedigung für titulierte Kostenerstattungsansprüche zu erwarten ist. Die Gläubigerin hatte gegen die Insolvenzschuldnerin wegen fehlerhafter Bauarbeiten erfolgreich Schadensersatz und Kostenerstattungsansprüche erstritten; Urteile des OLG Düsseldorf und des Landgerichts Mönchengladbach stellten die Teilhaftung und die Zahlungsverpflichtung des Insolvenzverwalters fest. Kostenfestsetzungsbeschlüsse verpflichteten den Insolvenzverwalter zur Erstattung von insgesamt 2.429,74 Euro an die Gläubigerin. Der Insolvenzverwalter meldete dem Amtsgericht, die Schlussverteilung sei vollzogen und die vorhandene Masse sei für Verwaltergebühren und Gerichtskosten verwendet worden. Das Amtsgericht stellte das Insolvenzverfahren mangels kostendeckender Masse gemäß § 207 InsO ein. Die Gläubigerin erhob sofortige Beschwerde mit der Auffassung, die Kostenerstattungsansprüche seien noch nicht befriedigt und stünden durch eine haftpflichtversicherte Deckung zur Befriedigung an. • Die sofortige Beschwerde ist nach § 216 Abs. 1 InsO zulässig und begründet; die Voraussetzungen für § 207 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. • Die Gläubigerin hat einen Versicherungsanspruch verwertet, der nach § 157 VVG a.F. in die Insolvenzmasse fällt und ein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht begründet. Dieser Anspruch ist rechtskräftig festgestellt und wirkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer. • Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf hat der Insolvenzverwalter nach Rechtskraft eines Urteils den Anspruch bei dem Versicherer einzuziehen und abzurechnen, auch wenn dies keine vergütungspflichtige Verwertung nach § 170 InsO darstellt. • Der Deckungsanspruch des Versicherers umfasst gemäß § 150 VVG a.F. auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten, soweit die Aufwendungen den Umständen nach geboten sind; daher können die titulierten Kostenerstattungsansprüche aus den Verfahren gegen den Versicherer geltend gemacht werden. • Weil durch Einziehung der Versicherungsdeckung Befriedigung der titulierten Kostenansprüche aus der Insolvenzmasse herbeigeführt werden kann, war die Einstellung des Verfahrens mangels Masse aufzuheben. • Die Entscheidung zur Kostentragung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Aus diesen Gründen ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Insolvenzschuldnerin aufzuerlegen. Der Beschluss des Amtsgerichts, das Insolvenzverfahren mangels Masse einzustellen, wurde aufgehoben. Die Kammer stellte fest, dass verwertbare Versicherungsansprüche bestehen, die in die Insolvenzmasse fallen und durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend zu machen sind, sodass die titulierten Kostenerstattungsansprüche der Gläubigerin aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Die Insolvenzschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.