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Beschluss

5 T 275/14 Sonstiges

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2014:1106.5T275.14.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. August 2014 wird aufgehoben.

Die Insolvenzschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2430,00 Euro

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. August 2014 wird aufgehoben. Die Insolvenzschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 2430,00 Euro G r ü n d e : Durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. August 2009 (Aktenzeichen I-5 U 154/08) ist rechtskräftig festgestellt, dass der Insolvenzverwalter der Gläubigerin sämtliche Aufwendungen wegen fehlerhafter Bauarbeiten durch die Insolvenzschuldnerin beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung der Insolvenzschuldnerin gegen die B AG aus der Betriebshaftpflichtversicherung zu erstatten hat. Durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. März 2012 (Aktenzeichen 6 O 146/11) ist der Insolvenzverwalter sodann zur Zahlung von Schadensersatz an die Gläubigerin verurteilt worden. Die für das Berufungsverfahren beanspruchte Prozesskostenhilfe hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 17. Juli 2012 (Aktenzeichen I-5 U 56/129) zurückgewiesen. Gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Mai 2013 (Aktenzeichen 6 0 146/11) sind aufgrund des Urteils vom 14. März 2012 von dem Insolvenzverwalter Kosten in Höhe von 2.314,79 € an die Gläubigerin zu erstatten. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hatte keinen Erfolg (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 1. April 2014, Aktenzeichen I-10 W 35/14). Gemäß weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. August 2014 hat der Insolvenzverwalter die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in Höhe von 114,95 € ebenfalls an die Gläubigerin zu erstatten. Mit Schreiben vom 18. März 2014 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die Schlussverteilung voll zogen und die vorhandene Masse von 8.127,06 € für die Verwaltergebühren und Gerichtskosten verwendet worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht sodann das Insolvenzverfahren mangels kostendeckender Masse gemäß § 207 InsO eingestellt mit der Begründung, für die Begleichung von Masse-Verbindlichkeiten sei keine Masse mehr vorhanden, da die Kosten des Verfahrens vorrangig zu befriedigen gewesen seien. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Diese ist der Auffassung, dass die Kostenerstattungsansprüche der Gläubigerin aus dem Verfahren 6 O 146/11 noch nicht befriedigt seien. Die Insolvenzschuldnerin verfüge über eine deckungspflichtige Haftpflichtversicherung, die auch für die Kosten des abgeschlossenen Verfahrens hafte. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die nach § 216 Abs. 1 InsO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben. Die Voraussetzungen gemäß § 207 Abs. 1, wonach das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt werden kann, liegen nicht vor. Die Gläubigerin hat im Klagewege einen in die Insolvenzmasse fallenden Versicherungsanspruch verwertet, an dem ihr gemäß § 157 VVG a.F. ein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht zusteht. Zwar steht nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2012 (Aktenzeichen I-5 U 56/12) fest, dass in der Klage auf abgesonderte Befriedigung eine Verwertung der Forderung durch die Gläubigerin und nicht durch den Insolvenzverwalter liegt und deshalb ein eigenes Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nicht mehr besteht. Gleichwohl ist der Insolvenzverwalter nach Auffassung des Oberlandesgerichts verpflichtet gewesen, nach Rechtskraft des Urteils den Anspruch bei der B einzuziehen und abzurechnen, auch wenn diese Tätigkeit keine vergütungspflichtige Verwertung des Insolvenzverwalters gemäß § 170 InsO darstellt. Die rechtskräftige Feststellung der Forderung wirkt gegen den Haftpflichtversicherer und löst die Fälligkeit des Deckungsanspruches aus. Dieser bezieht sich gemäß § 150 VVG a.F. auch auf die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung den Umständen nach geboten ist. Infolgedessen ist der Insolvenzverwalter nach Auffassung der Kammer auch verpflichtet, die titulierten Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Allianz geltend zu machen und zur Insolvenzmasse einzuziehen, so dass die Gläubigerin wegen der o. g. Kostenerstattungsansprüche aus den Verfahren Landgericht Mönchengladbach 6 O 146/11 und OLG Düsseldorf I-10 W 35/14 Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.