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Urteil

3 0 224/13

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2014:1111.3.0.224.13.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, trägt der Beklagte.

Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken_d Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, trägt der Beklagte. Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken_d Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung restlichen Kaufpreises. . Die vertreibt unter anderem Festzelte in Aluminiumkonstruktion mit Tuchbespannung und zugehörige Schwerlastböden. Der ist im Bewirtungsgewerbe auf Volksfesten tätig. beschäftigt neben seiner und seiner nur Saisonkräfte. Die Beschäftigungszahlen betrugen in den letzten fünf Jahren zwischen und Mitarbeitern. Er erzielte im Jahr knapp zwei Euro Umsatz: Er verfügt zudem über mehrere Lastwagen und Hebezüge und bietet seine Dienste über eine professionelle Homepage an. Der erwarb von der ein Festzelt,. welches mit einer Baugenehmigung geliefert wurde (Anlage ). Die Baugenehmigung. nach hessischen Bauordnungsrecht nimmt. unter der ersten Auflage Bezug auf die Zeltbeschreibung und die geprüfte statische Berechnung. Unter dem bestellte der bei der für dieses Zelt und in Ergänzung des bereits bei vorhandene Schwertastbodens u.a. Schwerlastbodenplatten in der Größe m, 20 Schwerlastbodenplatten in der Größe sowie mindestens .Dachträger für eine Zelterweiterung. Die Parteien gingen davon aus, dass die Erweiterung des Zeltes zu der erteilten Baugenehmigung pa sen und deren Auflagen erfüllen sollte. Tatsächlich lassen sich die von der .Klägerin im August gelieferten Schwerlastbodenplatten in der Größe aufgrund der an ihnen angeschweißten Haltedornen nicht mit den bei der Klägerin verhandenen Platten stapeln, da der Dornanordnung und den zugehörigen Öffnungen in den Platten jeweils unterschiedliche Maße zugrunde liegen. Die Öffnungen der Haltedorn bei den neuen Schwerlastbodenplatten weisen einen Durchmesser von mm auf, die sich in einem Abstand von. Bei den alten Bodenplatten betrug der Durchmesser der Öffnungen mm und der Abstand m: Ferner besitzen die Dachträger eine Wandstärke von nur mm. Ausweislich der von der Baugenehmigung für das ursprüngliche Zelt in Bezug genommenen statischen Berechnung . ist dagegen an den breiten Seiten des Profils eine Wandstärke von mm vorgesehen (Anlage , Position, Seite ). Wann diese Umstände von dem erstmalig entdeckt und gerügt wurden ist streitig. Unstreitig ist, dass die Teile zu Erweiterung des Zeltes am auslieferte. Die Bauteile konnten in der Saison des Jahres. jedoch nicht mehr eingesetzt werden. Der erstmalige Einsatz der Schwerlastböden erfolgte dann bei einer Karnevalsveranstaltung Anfang. Am erteilte die für seine Lieferung eine Rechnung in Höhe von insgesamt € einschließlich Mehrwertsteuer. Die zog von diesem Betrag zwei von ihr gewährte Gutschriften wegen von dem gerügten, hier nicht gegenständlichen Mängel in Höhe von insgesamt ab. Der zahlte auf den verbleibenden Betrag in drei Teilzahlungen. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Die verbleibende Differenz zu der Gesamtsumme in Höhe von macht die Klageforderung aus. Mit Fax vom rügte, dass Dachträger nur eine Wandstärke von mm und die Schwerlastböden eine von der ursprünglichen Lieferung abweichende Dornanordnung aufwiesen. Sie setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum. Mit Schreiben vom erklärte sich die aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem zur Nachbesserung hinsichtlich der Schwerlastbodenplatten bereit, widerrief diese Bereitschaft aber wieder (BI. d. A.). Eine Nachbesserung erfolgte nicht. Der beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen geltend gemachter Mängel an den Schwerlastbodenplatten und den Dachträgern. . Er beziffert die Mängelbeseitigungskosten mit insgesamt. Die behauptet, nicht nur die Schwerlastbodenplatten mit den Maßen m, sondern auch die Platten in der Größe m ließen sich mit den· bei dem_ vorhandenen Platten stapeln. Jedenfalls stelle die von dem geltend gemachte fehlende Stapelbarkeit der Schwerlastbodenplatten keinen Mangel dar, da die keinen Hinweis darauf erteilt hatte, dass er eine Stapelbarkeit der Bodenplatten aus den beiden Lieferungen wünsche. Der bei dem vorhandene Boden sei von der Klägerin allerdings nie vermessen worden. Erstmals habe der Mitarbeiter der, die vorhandenen Bodenplatten im August im Rahmen der Mängelbegutachtung der Kanthölzer, also nach Vertragsschluss,in Augenschein genommen. Die behauptet ferner, die Wandstärke der von ihr gelieferten Dachträger bewege sich innerhalb des Toleranzbereichs nach den einschlägigen DIN-Vorschriften, der DIN (vorgelegt als Anlage ). Die ist der Ansicht, dass der als Kaufmann etwaige Mängelrechte schon mangels rechtzeitiger Anzeige gemäß § 377 HGB nicht mehr geltend machen könne, da erstmals mit Schreiben vom die streitgegenständlichen Mängel gerügt wurden. Die beantragt den zu verurteilen, an sie € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Der beantragt, die Klage abzuweisen. Der behauptet, sämtlich im August gelieferten Schwerlastbodenplatten ließen sich nicht mit den Platten aus der ursprünglichen Lieferung des Zeltes stapeln. Das Erfordernis einer Kompatibilität sämtlicher Platten ergebe sich bereits daraus, dass die Lieferung im August der Erweiterung der Zelte gedient habe. Diesen Mangel .habe der Beklagte bei der Lieferung nicht erkennen können, er.wäre auch bei einer Stichprobe nicht aufgefallen; vielmehr zeige sich dieser Mangel erst bei der Verbindung mit den Teilen aus der ersten Lieferung. Zudem sei der Mitarbeiter Herr vor Vertragsschluss um den vor Ort gewesen und habe die·vorhandenen Bodenplatten in Augenschein genommen und vermessen um die Kompatibilität zu prüfen. Hierzu seien di.e Bodenplatten sogar mit einem Kran angehoben worden (BL f. d.A., BA:). Die Wandstärke der gelieferten Dachträger von mm stelle einen Mangel dar, da die Dachträger der ursprünglichen Lieferung eine Wandstärke von mm ausweisen. Es sei Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien gewesen, dass die ursprüngliche Baugenehmigung auch das Zelt nach seiner Erweiterung erfasse. Selbst wenn ein entsprechender Toleranzbereich bestehen würde, könne der das Zelt ohne Baugenehmigung nicht aufstellen. Die Wandstärke reiche auch aus statischen Gründen nicht aus. Zudem habe es sich um·verdeckte Mängel gehandelt. Die Abweichung der·Wandstärke habe der bei der Lieferung nicht erkennen können, diese habe sich vielmehr erst im Nachhinein bei näherer Betrachtung gezeigt. Der behauptet weiter, dass beim Abbau des Zeltes nach·der Karnevalssitzung am seine Mitarbeiter bemerkt hätten, dass es Probleme beim Verladen der Schwerlastbodenplatten gibt und die Haltedorne an den gelieferten Schwerlastbodenplatten nicht mit den bereits vorhandenen Böden kompatibel sind. Hierzu behauptet er, er habe dies noch am selben Tag gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen telefonisch gerügt. Der Beklagte trägt weiter vor, es sei etwa eine Woche später zu einem Ortstermin mit dem Zeugen gekommen, bei dem dieser sich mit den gerügten Mängeln auseinandergesetzt habe. Der ist der Ansicht, der Einwendungsausschluss nach § 377 HGB· greife nicht ein, da die Klägerin mit Schreiben vom ihre Pflicht zum Mangelbeseitigung anerkannt habe. Zudem könne das Zurückbehaltungsrecht in der dreifachen Höhe der von ihm bezifferten Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden. Die hat zunächst Klage vor dem Landgericht Gießen erhoben. Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen (BI. d. A.)· Das Gericht hat am Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (Bl. ff. d. A.) Entscheidungsgründe: Die hat gegen den einen Anspruch auf ausstehende Kaufpreiszahlung in Höhe von Euro aus§ 433,. Abs. 2 BGB. 1. Zwischen den Parteien ist unter dem ein Kaufvertrag über die Bauteile zur Erweiterung des Festzeltes geschlossen worden. Der Kaufpreis betrug insgesamt x Aufgrund von Teilzahlungen und Gutschriften ist der Kaufpreis in Höhe des mit der Klageforderung geltend gemachten Betrages nicht erfüllt. 2. Gegen den Zahlungsanspruch kann sich der jedoch nicht auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB berufen. Gemäß § 433 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Mängeln zu übergeben. Ein etwaige_r Nacherfüllungsanspruch des Käufers kann dem Kaufpreiszahlungsanspruch über die Einrede des § 320 Abs. 1 BGB entgegen gehalten werden (Grüneberg, Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 320 Rn. 9). Allerdings steht dem ein solcher Nacherfüllungsanspruch nach § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 BGB nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die fehlende Stapelbarkeit der Schwerlastbodenträger sowie die Wandstärke der Dachträger von lediglich mm Sachmängel im Sinne des § 434 BGB darstellen. Die Gewährleistungsrechte des sind gemäß § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB ausgeschlossen. Der hat etwaige Sachmängel nicht rechtzeitig gegenüber der Kägerin gerügt. Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgänge tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, § 377 Abs. 2 HGB. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware nach § 377 Abs. 2, Abs. 3, 2. Hs. HGB als genehmigt. 2.1 Es liegt ein beidseitiges Handelsgeschäft nach § 377 Abs. 1 HGB·vor. Die Klägerin verfügt bereits aufgrund ihrer Rechtsform als GmbH gemäß § 13 Abs_.GmbHG i.V.m. § 6 Abs. .1 HGB über die Kaufmannseigenschaft. Entsprechend dem Hinweis des Gerichts vom ist der als Kaufmann i.S.d·. § 1 Abs. 2 HGB zu qualifizieren. Das Vorliegen eines Handelsgewerbes wird aufgrund der unstreitigen Angaben zu einem Umsatz von €, dem professionellen Internetauftritt und der Personalstruktur des während des Saisongeschäftes mit bis zu Mitarbeitern vermutet (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 1, Rn. 23). 2.2 Dem hätte es gemäߧ 377 Abs. 1 HGB oblegen, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und etwaige. Mängel unverzüglich, also ohne .schuldhaftes Zögern, anzuzeigen (Baumbach/Hopt, HGB, § 377 Rn. 35). Für die Rechtzeitigkeit von Untersuchung und Rüge hat der Beklagte als Käl!fer die Darlegungs- und Beweislast (OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2010, Az. 1-19 U 154/09, 19 U 154/09). Unstreitig ist eine Rüge hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel mit Schreiben vom erfolgt. Das Schreiben vom konnte ausgehend von der beklagtenseits behaupteten, erstmaligen Feststellung der Mängel nach der Karnevalssitzung Anfang nicht das Fristerfordernis der Mängelrüge wahren. Diese Anzeige ist über zwei Wochen nach dem angeblich erstmaligen Entdecken ·des Mangels erfolgt. Diese Rüge ist nicht mehr rechtzeitig (BGHZ 1993, 348, 349 = NJW 1985 , 1333 , 1335). Ob eine von dem Beklagten behauptete frühere Rüge per Telefon bei dem Zeugen rechtzeitig erfolgt ist, hängt davon ab, dass es sich bei den gerügte Mängeln um nicht erkennbare Mängel im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB handelt und dass der Nachweis gelingt, dass der die gerügten Mängel unmittelbar nach deren Feststellung gerügt hat. 2.2.1 Hinsichtlich der Haltedorne dürfte von einem nicht erkennbaren .Mangel im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB auszugehen sein. Der hat infolge des Hinweisbeschlusses des Gerichts vom unbestritten vorgetragen, dass die Abweichungen zwischen alten und neuen Platten gerade einmal mm im Durchmesser der Öffnungen betragen bzw. cm auf einer Länge von knapp m. Es darf insoweit unterstellt werden, dass solche geringfügigen Abweichungen mit bloßem Auge nicht zu erkennen sind. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs kann nicht erwartet .werden, dass gelieferten Bodenplatten auf dem Millimeter genau abgemessen werden. Insofern dürfte zunächst eine bloße Sichtkontrolle erforderlich und ausreichend sein. Erst wenn sich aufgrund einer Sichtprüfung Zweifel hinsichtlich der Maße ergeben würden, wäre der Käufer verpflichtet Durchmesser und Abstand jeweils konkret nachzumessen. Einen solchen Anlass hatte der nicht. Die Probleme der Schwerlastbodenplatten wurden dann·beim erstmaligen Verladen der streitigen Böden nach einer Karnevalssitzung spätestens am festgestellt. Dieser-Vortrag _der (BI. d. A.) wurde von dem nicht substantiiert bestritten.· Der hat behauptet, er habe nach seiner Erinnerung noch am selben Tag telefonisch den Mangel gegenüber dem Mitarbeiter der, dem Zeugen gerügt. Eine telefonische Rüge würde den Anforderungen des § 377 Abs. 3 HGB zwar genügen, da die Mängelrüge keiner besonderen Form bedarf. Aus den Umständen, insbesondere dem wiederholten Verweis der Klägerin auf die fehlende Rechtzeitigkeit der Rüge und die erstmalige Rüge durch Schreiben vom ergibt sich jedoch, dass das Telefonat und das Datum der mündlichen Rüge bestritten werden soll. Der Beklagte hat jedoch keinen Beweis für ein Telefonat angeboten, sondern nur für den angeblich dem Telefonat nachfolgenden Ortstermin. Eine rechtzeitige Rüge konnte sich aber auch aus den weiteren Umständen ergeben, wenn nämlich - wie weiter von dem behauptet - unmittelbar nachfolgend ein Ortstermin mit dem Zeugen stattgefunden hätte, bei dem dieser sich mit den gerügten Mängeln auseinandergesetzt hätte. Jedoch hat der den Beweis nicht erbracht, wann ein Ortstermin mit dem Zeugen im erfolgt ist . Die Aussage der beiden hierzu gehörten Zeugen schon nicht inhaltlich ergiebig und konnte das Gericht im Übrigen auch nicht überzeugen. Die Aussagen der beiden Zeugen stimmen zwar darin überein, dass „ein Termin" zur Mängelprüfung stattgefunden hat, können jedoch beide keine konkreten Daten nennen. Der Zeuge hat insoweit auf Nachfrage zumindest eine „nach der Kamevalssitzung" erfolgte Kontrolle an dem Fußbod_en bestätigt (BI. d.A.). An eine solche Mängeluntersuchung kann sich der Zeuge nicht erinnern, insbesondere nicht mehr an ein konkretes Datum (BI. d.A.). Zudem wäre für eine volle Überzeugung des Gerichts ein Grad an persönlicher Gewissheit erforderlich gewesen, der für das praktische Leben ausreicht und Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Geht es um die Bewertung von Zeugenaussagen ist die Glaubhaftigkeit der Aussage nach den von der Glaubwürdigkeitslehre entwickelten Kriterien zu beurteilen. Weiter sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung alle Umstände, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, zu berücksichtigen. Hier spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Zeugen, dass diese sich bei den Jahreszahlen völlig unsicher waren. Beide Zeugen haben sich zunächst nur an Termine im des Jahres erinnert, also weit nach Entdeckung der Mängel. Da zwischen den Parteien Termine im nie in Rede standen, weckt die gleichlautend unzutreffende Aussage beider Zeugen Zweifel an der Glaubwürdigkeit. Es erscheint naheliegend,dass die Zeugen sich insoweit im Vorfeld über ihre Aussage abgesprochen und - unzutreffend - abgestimmt haben. Weiter konnte der Zeuge kaum Realdetails nennen, so dass seine Aussage schon aus diesem Grund nicht überzeugen vermochte.·Es ist auch unklar, ob er sich an einen bzw. zwei Termine zur Abmessung oder an einen weiteren Termin zur Mängelprüfung erinnert. Zwar konnte der Zeuge nähere Details schildern, wie z.B. dass Abmessungen an den Platten durchgeführt und Fotos gemacht wurden, wo er stand, während draußen eine Begehung der Platten stattfand und dass er selbst die Platten mit einem Kran angehoben hat (BI. d.A.). Dies spricht für eine Glaubhaftigkeit der Aussage. Allerdings konnte er sich von sich aus gar nicht an einen Ortstermin im erinnern (“es sind viele Menschen unterwegs, die immer rein- und rauskommen.”) Erst auf Nachfrage sagte er au·s, dass „nach der Karnevalssitzung auf jeden Fall eine Kontrolle" erfolgt sei. Diese letzte Aussage - welche hinsichtlich eines konkreten Datums schon nicht hinreichend ergiebig war - vermag damit letztlich auch nicht zu überzeugen. Im Ergebnis reichen die getätigten Aussagen ihrem Inhalt nach nicht aus, um zu einer Überzeugungsbildung des Gerichts bezüglich eines konkreten Ortstermins zu führen. Der ist daher auch hinsichtlich einer rechtzeitigen Rüge nach den spätestens am entdeckten Mängeln beweisfällig geblieben. 2.2.2 Aus gleichen Gründen wie bei den Schwerlastböden ist auch hinsichtlich der Profilstärke der Dachtrager von einem unerkennbaren Mangel auszugehen. Die Abweichung der Wandstärke befindet sich im Bereich von mm, worauf die Kammer bereits in dem Hinweisbeschluss vom hingewiesen hatte. Anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden Profilzeichnungen (Anlagen K und K, BI. und d. A.). Es ist ausreichend, dass der Mangel nicht bereits im Rahmen einer bloßen Sichtprüfung erkennbar war, wovon aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichungen der Maße auszugehen ist. Auch die Dachträger sind erstmals im Rahmen einer Karnevalsveranstaltung im zum Einsatz gekommen. Der substantiierte Vortrag der zu Beanstandungen der Kreisverwaltung Düren (Bl. d. A.) wurde von dem Beklagten - ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Bezüglich einer rechtzeitigen Rüge im 'Sinne von § 377 HGB gilt jedoch nichts anderes als bei den Schwerlastbodenplatten. 2.2.3 Die mit Schriftsatz der vom erstmals gerügten fehlerhaften Abmessungen ungen der Bodenplatten (BI.d. A.), sind nach § 377 HGB präkludiert. Der hätte spätestens bei dem erstmaligen Einsatz der Böden im die abweichende Abmessung erkennen müssen. Hierfür spricht der Vortrag des B, dass die Platten beim Verlegen in die Auffangplatten „hineingeprügelt" werden müssten. Es ist nicht ersichtlich, warum dies erst ein halbes Jahr nach dem erstmaligen Einsatz im aufgefallen sein soll. Der hat zum Zeitpunkt des Erkennens dieses Mangels auch nicht weiter vorgetragen, so dass er seiner Darlegungslast nicht gerecht geworden ist. 2.2.4 Soweit. mit Schriftsatz vom behauptet, die habe bei der Lieferung der Böden eine Statik nicht beigefügt, so dass eine Eintragung der Schwerlastböden im Baubuch nicht möglich sei, ist auch dieser Mangel präkludiert„ Es handelt sich um einen für den schon bei der Lieferung im erkennbaren Mangel, wenn eine angeblich erforderliche Statik der Lieferung der Bodenplatten nicht beigefügt ist. Spätestens bei der Karnevalssitzung im hätte dem das Fehlen einer mit dem Baubuch übereinstimmenden Statik auffallen müssen. 2.3 Die Präklusion des nach § 377 Abs. 3 HGB ist auch nicht durch das Angebot zur Nachbesserung durch Schreiben der vom ausgeschlossen. Die weist in dem Schreiben zunächst auf die Präklusion der Rüge nach § 377 HGB hin. Soweit sie sich allein vor dem Hintergrund der langjährigen Geschäftsbeziehung dennoch zu einer Nachbesserung bereit erklärt, kann hieraus der Schluss auf einen Einwendungsverzicht nicht gezogen werden. Im Zusammenhang mit dem Neubeginn der Verjährung infolge eines Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1' Nr. 1 BGB geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Verhalten des Schuldners auf ein Bewusstse·inder Schuld schließen lassen müsse. Daran fehle es insbesondere bei ausdrücklicher „Kulanzleistung". Die gleichen Grundsätze sollten auch im Rahmen der Präklusjon nach § 377' HGB zur Anwendung gelangen. Die bringt mit dem Verweis auf dieser Regelung zum Ausdruck, dass sie eine ihrerseits bestehende Schuld gerade nicht anerkenne, sondern·dass maßgebend für ihr Leistungsangebot allein die geschäftliche- Verbundenheit mit dem war. 3. Die hat einen Anspruch auf Verzugszinsen au,s §§ 286 1, 288 1 BGB. Der ist 30 Tage nach der Rechnung vom in Verzug geraten;also am. Der von der beantragte Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz ist so auszulegen, dass es sich auch bei anwaltlich vertretenen Parteien - lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit .handelt, die ganz überwiegend gleichbedeutend mit der eine Zinsregelung in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB orientierten Formulierung „Zinseri in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" zu verstehen ist (BGH, NJW-RR 2013, 511; OLG Hamm, NJW 2005, 2238, 2239). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO sowie auf§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. DieEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.beruht auf§ 70. 9S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 14.843,62 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen .dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufungin dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie d_ie Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- upd die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung·oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.