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Schlussurteil

2 S 227/14

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2015:0107.2S227.14.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 111/14) wird zurückgewiesen, soweit darüber nicht durch das Teil- Anerkenntnisurteil vom 10.11.2014 entschieden worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 111/14) wird zurückgewiesen, soweit darüber nicht durch das Teil- Anerkenntnisurteil vom 10.11.2014 entschieden worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin begehrt die Erstattung von RSV- Beiträgen nach erfolgtem Widerruf der Darlehensverträge. Die Klägerin schloss am 05.11.2009 (Bl. 10 ff. d. GA) mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 3.032,30 Euro. Gleichzeitig trat sie der als Gruppenversicherung ausgestalteten Ratenschutz- Lebensversicherung zwischen der Beklagten und der …... zur Absicherung der Ratenschuld aus dem Darlehen als Versicherte bei. Das Darlehen berechnet sich ausweislich des Vertrages wie folgt: Auszahlungsbetrag 3.000,00 EUR Ablösung von Darlehen intern 0,00 EUR Ablösung von Darlehen extern 0,00 EUR Ablösung von Vordarlehen bei der Bank 0,00 EUR Vorlaufzins-Betrag 32,30 EUR Nettodarlehensbetrag 3.032,30 EUR RSV-Beitrag 102,72 EUR Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) 3.135,02 EUR Bearbeitungsgebühr 108,60 EUR Zinsen nominal p.M. 0,231 % p.M. 343,42 EUR Darlehenssumme (Gesamtbetrag) 3.587,04 EUR Effektiver Jahreszins 6,98 % Gesamtzahl der Raten: 48 Am 18.02.2010 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen neuen Verbraucherdarlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 8.818,22 Euro ab, löste dabei auch das erste Darlehen ab und erklärte zugleich erneut als Versicherte den Beitritt zu der Ratenschutz- Lebensversicherung, zur Ratenschutz- Unfallversicherung und zur Ratenschutz- Arbeitsunfähigkeitsversicherung zwischen der Beklagten und der ….. Der Darlehensbetrag berechnet sich im Wesentlichen wie folgt: Auszahlungsbetrag 5.500,00 EUR Ablösung von Darlehen intern 3.196,64 EUR Ablösung von Darlehen extern 0,00 EUR Ablösung von Vordarlehen bei der Bank 0,00 EUR Vorlaufzins-Betrag 121,58 EUR Nettodarlehensbetrag 8.818,22 EUR RSV-Beitrag 1.044,68 EUR Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) 9.862,90 EUR Bearbeitungsgebühr 341,00 EUR Zinsen nominal p.M. 0,429 % p.M. 2.504,70 EUR Darlehenssumme (Gesamtbetrag) 12.708,60 EUR Effektiver Jahreszins 10,98 % Gesamtzahl der Raten: 60 Am 04.05.2010 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen weiteren Verbraucherdarlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 11.103,98 Euro ab, löste dabei auch das zweite Darlehen ab und erklärte zugleich erneut als Versicherte den Beitritt zu der Ratenschutz- Lebensversicherung, zur Ratenschutz- Unfallversicherung und zur Ratenschutz- Arbeitsunfähigkeitsversicherung zwischen der Beklagten und der ….. Der Darlehensbetrag berechnet sich im Wesentlichen wie folgt: Auszahlungsbetrag 0,00 EUR Ablösung von Darlehen intern 1.905,59 EUR Ablösung von Darlehen extern 0,00 EUR Ablösung von Vordarlehen bei der Bank 9.198,39 EUR Vorlaufzins-Betrag 0,00 EUR Nettodarlehensbetrag 11.103,98 EUR RSV-Beitrag 2.704,08 EUR Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) 13.808,06 EUR Bearbeitungsgebühr 0,00 EUR Zinsen nominal p.M. 0,463 % p.M. 4.605,94 EUR Darlehenssumme (Gesamtbetrag) 18.414,00 EUR Effektiver Jahreszins 10,50 % Gesamtzahl der Raten: 72 Die Vertragsdokumente vom 05.11.2009, 18.02.2010 und 04.05.2010 enthalten eine Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag sowie eine abweichende Belehrung für den Ratenschutzversicherungsvertrag. Die die Verbraucherdarlehensverträge betreffenden Belehrungen umfassen neben Angaben zu Voraussetzungen, Inhalt, Form und Frist eines Widerrufs bezüglich dessen Rechtsfolgen ausdrücklich den Hinweis, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages der Kunde auch an den RSV-Vertrag nicht mehr gebunden ist. In die Belehrungen zu den Ratenschutzverträgen dagegen ist nicht aufgenommen, dass im Falle eines Widerrufs des RSV-Vertrages der Kunde auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist. Auch die Widerrufsfrist für den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag beläuft sich nicht wie beim Darlehensvertrag auf 2 Wochen, sondern auf 30 Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichten Vertragsdokumente Bezug genommen (vgl. Anlage K 1, K 2 und K 3 der Klageschrift = Bl.10 ff. d. GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2013 widerrief die Klägerin die drei Darlehensverträge und verlangte von der Beklagten die Zahlung von 2.517,50 Euro zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 Euro. Eine Zahlung erfolgte nicht. Erstinstanzlich hat die Klägerin die Ansicht vertreten, der Widerruf der Ratenschutzversicherungsverträge sei wirksam, da die Widerrufsfrist mangels korrekter Widerrufsbelehrung in den Ratenschutzversicherungsverträgen - insbesondere fehle die Belehrung über die Folgen des Widerrufs des RSV-Vertrages für den Darlehensvertrag – nicht wirksam in Lauf gesetzt worden sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht passivlegitimiert, da ihr die Versicherungsprämien nicht zugeflossen seien. Überdies seien die Widerrufserklärungen verfristet und mögliche Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren seien verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 108 ff. d.GA.). Das Amtsgericht Mönchengladbach hat die Klage mit Urteil vom 13.08.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei, weil die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Es sei kein Hinweis auf die Rechtsfolgen des verbundenen Geschäfts erforderlich, da § 8 VVG keinen Verweis auf die Vorschrift des § 358 BGB enthalte. Der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr der im November 2009 und Februar 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge sei verjährt. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 20.08.2014 zugestellt worden ist, richtet sie sich mit ihrer unter dem 17.09.2014 eingelegten und unter dem 20.10.2014 unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Rechtsansichten begründeten Berufung. Ergänzend vertritt die Klägerin die Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie nicht dem Text der Musterbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB- InfoV übereinstimme und die in der Musterbelehrung vorhandenen Zwischenüberschriften fehlen würden. Durch die verwendete Überschrift „Widerrufsbelehrung“ würde verschleiert, dass der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht habe, sondern auch erhebliche Pflichten. Darüber hinaus würde der Hinweis fehlen, dass die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 13.08.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach Az. 36 C 111/14 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.517,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2014 sowie 334,74 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung zu zahlen. Die Beklagte hat die Klage bezüglich der Bearbeitungsgebühren in Höhe von 449,60 Euro nebst Zinsen mit Schriftsatz vom 04.11.2014 anerkannt und ist durch Teil- Anerkenntnisurteil vom 10.11.2014 entsprechend verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Teil- Anerkenntnisurteil (Bl. 162 d.GA) Bezug genommen. Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat über das Anerkenntnis hinaus keinen Erfolg. Das Amtsgericht Mönchengladbach hat die Klage bezüglich der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Rückzahlung der RSV- Prämie aus den drei Ratenschutzverträgen zu Recht abgewiesen. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge für die Versicherungsbeiträge wegen eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge gemäß §§ 358 Abs. 2, 4, 355, 357 Abs.1, 346 ff. BGB. Der am 20.10.2013 erklärte Widerruf geht hier ins Leere, da die Widerrufsfristen bereits abgelaufen waren. Die zweiwöchige Widerrufsfrist endete für den ersten Darlehensvertrag im November 2009, für den zweiten Darlehensvertrag im März 2010 und für den dritten Darlehensvertrag im Mai 2010. Die 30ig- tägige Widerrufsfrist für die Ratenschutzversicherungen ist ebenfalls abgelaufen. Sie endeten im Dezember 2009, im März 2010 sowie im Juni 2010. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Widerrufsfrist wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden ist (§ 355 Abs. 2 BGB). Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin genügen die in den Vertragsdokumenten enthaltenen Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt sowohl für die Belehrungen zu den Darlehensverträgen als auch für die Belehrung zu den Ratenschutzversicherungsverträgen. Selbst wenn man also die Auffassung verträte, dass sich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Ratenschutzversicherungsvertrag überhaupt auf den Lauf der Widerrufsfrist zum Darlehensvertrag auswirkte - nur die Darlehensverträge hat die Klägerin explizit widerrufen- oder man den Widerruf vom 20.10.2013 zu Gunsten der Klägerin auch als Widerruf der Ratenschutzversicherungsverträge auslegen wollte, führt das die Berufung der Klägerin nicht zum Erfolg. a.) Die Widerrufsbelehrungen zu den Darlehensverträgen genügen den gesetzlichen Anforderungen. Zwar hat die Beklagte zur Belehrung kein Formular verwendet, das den Vorgaben des Widerrufsbelehrungsmuster gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht. Dies steht aber einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen, da eine Verwendung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es besteht lediglich ein Vertrauensschutz für den Unternehmer, wenn er die Musterbelehrung unverändert verwendet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des OLG Brandenburg vom 19.03.2014 (Az. 4 U 64/12). Denn in diesem Fall hat sich der Unternehmer auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß § 14 BGB-InfoV berufen, obwohl die verwendete Widerrufsbelehrung von dem Muster abgewichen ist. Darüber hinaus enthielt die Widerrufsbelehrung in diesem Fall hinsichtlich der Widerrufsfrist den Hinweis, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da sich die Beklagte zum einen überhaupt nicht auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung beruft und zum anderen enthält die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gerade nicht den Hinweis, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit dem Erhalt“ beginnt. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet auch der Umstand, dass in den Widerrufsbelehrungen keine Zwischenüberschriften enthalten sind, nicht die Unwirksamkeit der Belehrungen. Es gibt keine Verpflichtung für Zwischenüberschriften. Insoweit ist auch unschädlich, dass die Belehrungen mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ versehen sind. Denn durch die Überschrift wird nicht verschleiert, dass neben dem Widerrufsrecht auch Pflichten bestehen. Durch das Wort „Belehrung“ ergibt sich für den Leser lediglich, dass er über den Widerruf aufgeklärt und informiert wird. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH (Az. XI ZR 82/08) ergibt sich die Unwirksamkeit jedenfalls nicht. Dieser Entscheidung lag schon keine Widerrufsbelehrung zugrunde. Ebenso rügt die Klägerin zu Unrecht, dass die Widerrufsbelehrung zu den Darlehensverträgen inhaltlich fehlerhaft sei, weil sie für den Fristbeginn nicht ausdrücklich auf den Erhalt der Belehrung, sondern auf den Vertragsschluss sowie die Aushändigung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Darlehensantrags mit den darin enthaltenen gesetzlichen Informationspflichten an den Kunden abstelle. Denn dies ist nicht nur unschädlich, weil in jedem Fall sichergestellt ist, dass der Fristablauf nicht vor Erhalt der gesetzlich vorgesehenen Belehrung beginnen kann, sondern die Aushändigung des Darlehensvertrages sowie des Antrags mit den entsprechend vorgeschriebenen Informationen nach § 355 Abs.2 S.3 BGB, in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung sogar zwingende Voraussetzung für den Fristbeginn ist, weil ein Verbraucherdarlehensvertrag auch nach § 492 BGB a.F. bereits schriftlich abgeschlossen werden musste. b.) Soweit die Klägerin meint, ein wirksamer Fristbeginn für die die Verbraucherdarlehensverträge betreffende Widerrufsfrist scheitere jedenfalls an der ungenügenden Belehrung zur Ratenschutzversicherung, teilt die Kammer diese Einschätzung ebenfalls nicht. Die 30 tätige Widerrufsfrist zu den Ratenschutzversicherungsverträgen wurde hier wirksam in Lauf gesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nämlich - auch wenn ein verbundenes Geschäfts vorliegt - nicht zwangsläufig nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. zu belehren, vielmehr richtet sich der Widerruf der Ratenschutzversicherungsverträge allein nach §§ 8, 152 VVG. Demgemäß ist auch - wie hier- nur über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Norm zu belehren. Der Ratenschutzversicherungsvertrag ist im Verhältnis zum Verbraucherdarlehensvertrag zwar als verbundenes Geschäft zu werten, dies bedeutet jedoch nicht, dass § 358 Abs.1, 2 BGB bezüglich des Ratenschutzversicherungsvertrags Anwendung findet. § 358 Abs. 1 BGB in der derzeitigen aber auch in der auf den vorliegenden Vertrag geltende Fassung regelt zwar, dass der Verbraucher an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, wenn er seine Erklärung zum Abschluss des finanzierten Vertrags- hier des Ratenschutzversicherungsvertrags- widerruft. § 358 Abs. 1 BGB setzt jedoch ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB voraus und regelt dessen Erstreckung auf den Darlehensvertrag bzw. im Fall des § 358 Abs. 2 dessen Erstreckung auf das verbundene Geschäft (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 6. Auflage 2012, § 358 BGB Rn. 7). Anders als bei den §§ 312 Abs. 1 S. 1, 312 d Abs. 1 S. 1, 485, 495 BGB sowie § 4 Abs. 1 S. 1, S. 3 FernUSG fehlt in § 8 VVG jedoch der Verweis auf die §§ 355 ff. BGB, so dass ein Widerruf nach § 8 VVG von dieser Vorschrift nicht erfasst wird. Damit fehlt es für eine Anwendung des § 358 Abs. 1 BGB an dem Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB, stattdessen regelt § 8 VVG (mit der Modifikation des § 152 VVG) den Widerruf abschließend für Versicherungsverträge ohne auf die §§ 355 ff. BGB Bezug zu nehmen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, aaO, § 358 BGB Rn. 7; LG Mönchengladbach, Urteil. v. 16.02.2012 - 10 O 198/11, nicht veröffentlicht, LG Mönchengladbach Urteil v. 28.02.2013 - 10 O 16/12 -, nicht veröffentlicht). Demgemäß finden die in § 357 BGB a. F. niedergelegten Rechtsfolgen, auf die § 358 Abs. 4 a.F. BGB verweist, auf einen Widerruf des Ratenschutzvertrages keine Anwendung. Dies zeigt sich im Übrigen auch am Wortlaut des § 357 BGB a.F., der ausdrücklich nur gilt, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“, § 357 Abs. 1, S. 1 BGB a.F. Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 15.12.2009 (BGH NJW 2010, 531, Rn. 14, 15) – in der die Belehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag keinen Hinweis nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. enthielt – davon aus, dass die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für den Restschuldversicherungsvertrag ergeben, aus den §§ 8, 48 c VVG a.F. folgen. Ausdrücklich weist der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung auch darauf hin, dass der Widerruf des Darlehensvertrags gemäß § 358 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB a.F. nicht auch als Widerruf des verbundenen RSV-Vertrages gelte, weil der Kunde die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht nach Maßgabe dieses Untertitels i.S. des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB widerrufen könne, sondern sich der Widerruf des Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrages stattdessen nur nach § 8 VVG richte (vgl. BGH NJW 2010, 531 ff, Rn. 39). Demgemäß erstreckten sich – so der Bundesgerichtshof weiter – die Folgen des Widerrufs des Darlehensvertrages nach § 358 Abs. 2, S. 1 BGB lediglich dergestalt auf den verbundenen Vertrag, dass der Kunde auch an diesen nicht mehr gebunden ist. Diese rechtliche Differenzierung zeigt ebenfalls, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach § 355 BGB letztlich über § 358 Abs. 2 BGB den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag zu Fall bringt, umgekehrt aber der Widerruf des Ratenschutzvertrages nach § 8 VVG eben keinen Widerruf nach den §§ 355 ff. BGB darstellt und insoweit den Verbraucherdarlehensvertrag unberührt lässt. Diese Systematik trägt auch den Besonderheiten der Ratenschutz-Lebensversicherung als bloßes Nebengeschäft zum Verbraucherdarlehen Rechnung. Anders als in den klassischen Fällen des finanzierten Kaufes sind die Geschäfte für den Verbraucher zwar verbunden, aber nicht gleichwertig und ziehen auch – je nachdem welche Verträge der Verbraucher widerrufen möchte – unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich. Dies zeigt sich im Übrigen auch an den abweichenden Widerrufsfristen. Denn § 355 BGB a.F. bestimmt eine zweiwöchige Widerrufsfrist, die hier einschlägige Sonderregelung des § 152 Abs. 1 VVG regelt jedoch, dass die Widerrufsfrist des § 8 VVG bei Lebensversicherungen 30 Tage beträgt. Auch hier zeigt sich deutlich, dass die verschiedenen Verträge – auch wenn sie verbunden sind – unterschiedlichen Normen folgen, so dass über deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen auch unterschiedlich zu belehren ist. Auch der Sinn und Zweck der Regelungen gebieten keine abweichende Betrachtung, insbesondere besteht kein Anlass zu der Annahme, dass auf den Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrages – unabhängig vom Wortlaut und dem abschließenden Charakter der spezialgesetzlichen Regelung des § 8 VVG – neben oder statt § 8 VVG, die §§ 355 ff. BGB anzuwenden wären. Im Gegenteil, würde man den Ratenschutzversicherungsvertrag nicht isoliert nach § 8 VVG widerrufen können, würde der Kunde in seinen Widerrufsmöglichkeiten faktisch massiv beschnitten (so auch LG Mönchengladbach, U. v. 28.02.2013, – 10 O 16/12, dort Seite 7). Denn auf den Kredit ist er unter Umständen angewiesen und wäre – wenn der Widerruf des Ratenschutzvertrages auf das Kreditgeschäft durchgriffe – damit gehindert, sich von der Ratenschutzversicherung zu lösen. Die §§ 355 ff. BGB dienen jedoch vor allem dem Verbraucherschutz (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Masuch, aaO, § 355 BGB Rn. 4). Ihr Sinn und Zweck ist es jedenfalls nicht, den Verbraucher in seinen Rechten zu beschneiden. Auch die seitens der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Rechtsprechung rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. So betreffen die zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2011 (XI ZR 356/09) und des LG Mönchengladbach (10 O 272/13) allein den Fall, dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages keinen Hinweis darauf enthält, dass der Kunde im Falle des Widerrufs auch an den finanzierten Ratenschutzvertrag nicht mehr gebunden ist. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (vgl. BGH NJW 2010, 531 ff.) steht jedoch außer Zweifel, dass es einer derartigen Belehrung bedurft hätte, daraus lässt sich aber aus den vorstehend dargestellten Gründen ein Umkehrschluss dahingehend, dass eine „verbundene“ Belehrung auch für den Ratenschutzvertrag erfolgen muss, gerade nicht ziehen. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 (NJW 2009, 3020 ff.) führt nicht zu einem Erfolg der Berufung, denn diese Entscheidung beruht auf einer in sich widersprüchlichen, unvollständigen und fehlerhaften Belehrung, mit der die Bank den unzutreffenden Eindruck erweckte, im Falle eines Widerrufs des finanzierten Vertrages sei ein Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Soweit das Oberlandesgericht Brandenburg (U. v. 14.07.2010 – 4 U 141/09) und das LG Essen (6 O 172/14 - nähere Einzelheiten nicht bekannt und nicht veröffentlicht) offenkundig die (gegenteilige) Auffassung vertreten, dass auch beim Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. belehrt werden müsse, vermag die Kammer sich dieser Wertung nicht anzuschließen. Denn das Oberlandesgerichts Brandenburg stellt offensichtlich nur darauf ab, dass verbundene Geschäfte vorliegen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die §§ 358 Abs. 1 und 2 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB voraussetzen, ein Verweis in § 8 VVG auf die §§ 355 ff. BGB jedoch fehlt. Im Übrigen steht diese Rechtsprechung – wie vorstehend ausgeführt – nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht in Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (vgl. BGH NJW 2010, 531ff.). Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.11.2014 (I-6 U 148/14) vermag nicht zu überzeugen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung zum Ratenschutzversicherungsvertrag darauf hinweisen muss, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs der Ratenschutzversicherung auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist. Begründet wird dies lediglich damit, dass nur dieses Verständnis dem Sinn und Zweck der Regelung des § 358 BGB entsprechen würde. Diese Begründung überzeugt nicht. Denn auch das Oberlandesgericht Düsseldorf setzt sich argumentativ nicht damit auseinander, dass das VVG nicht auf den § 358 BGB verweist. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO. Die Kosten für das Teil- Anerkenntnisurteil sind der Beklagten aufzuerlegen. Die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren beginnt nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13) erst mit dem Schluss des Jahres 2011. Die Ansprüche für die Darlehensverträge aus dem Jahr 2009 und 2010 sind damit nicht verjährt. Es liegt auch kein sofortiges Anerkenntnisurteil gemäß § 93 ZPO vor, da die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche erst in der Berufungsinstanz anerkannt hat. Dies ist kein sofortiges Anerkenntnis. Insoweit kann auch eine Rechtsprechungsänderung nicht dazu führen, dass die Beklagte den Anspruch nach Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung sofort anerkennen kann, da die Einschätzung der Rechtslage grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. 3. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH NJW-RR 2004, 537, 538; BGH NJW 2003, 1943; Heßler, in: Zöller, ZPO, § 543 Rn. 13). Eine über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung ergibt sich hier daraus, dass die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden. Bei der Kammer sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich die Darlehensnehmer darauf berufen, dass eine Widerrufsbelehrung des Ratenschutzversicherungsvertrags ohne den Hinweis auf die Rechtsfolgen des verbundenen Geschäfts unwirksam ist und dass verschiedene Ansichten zu der Frage bestehen, ob die Widerrufsbelehrung eines Ratenschutzversicherungsvertrags - wie vom OLG Brandenburg (Urteil v. 14.07.2010 Az. 4 U 141/09), LG Essen (Urteil v. 25.09.2014 - 6 O 172/14) und des OLG Düsseldorf (Urteil v. 27.11.2014- I-6 U 148/14) vertreten- , einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des verbundenen Geschäfts gemäß § 358 BGB enthalten muss oder ob eine solche Belehrung - wie hier vertreten- nicht erforderlich ist (so auch LG Mönchengladbach Urteil v. 05.06.2014 - 10 O 229/13). Der Streitwert wird bis zum 10.11.2014 auf 2.517,50 Euro festgesetzt und danach auf 2.067,90 Euro.