Beschluss
4 S 14/17
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2017:0214.4S14.17.00
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Tenor
wird die Berufung des Klägers gegen das am 09.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Viersen (33 C 11/16)
als unzulässig verworfen.
Der wohl als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 08.12.2016 auszulegende Antrag des Berufungsklägers vom 18.01.2017 wird gleichfalls als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.194,35 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
wird die Berufung des Klägers gegen das am 09.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Viersen (33 C 11/16) als unzulässig verworfen. Der wohl als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 08.12.2016 auszulegende Antrag des Berufungsklägers vom 18.01.2017 wird gleichfalls als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.194,35 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 23.01.2017 Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers auf den Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung ist nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. Soweit der Berufungskläger mit Schriftsatz vom 08.01.2017, bei Gericht eingegangen am 18.01.2017, neben der Berufung wohl auch sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 08.12.2016, dem Berufungskläger zugestellt am 20.12.2016, erhoben hat, ist diese verspätet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2016 das Ablehnungsgesuch des Berufungsklägers gegen Richterin am Amtsgericht xxxxxx als unbegründet zurückgewiesen. Das hiergegen gerichtete, als sofortige Beschwerde auszulegende Begehren des Berufungsklägers ist verfristet, weil die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht eingehalten wurde. Der Beschluss ist dem Berufungskläger am 20.12.2016 zugestellt worden, die hiergegen gerichtete „Beschlussanfechtung“ sowie die gleichzeitig in dem Schreiben enthaltene Berufung sind bei dem Landgericht Mönchengladbach erst am 18.01.2017 und damit verspätet eingegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO Mönchengladbach, 14.02.20174. Zivilkammer