Urteil
7 O 29/15 – Handelsrecht
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2017:0224.7O29.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.153,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.153,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Transportschadens in Regress. Die Firma ..aus Mönchengladbach kaufte von der Firma … GmbH Damenschuhe. Die Firma …beauftragte die Klägerin mit dem Transport dieser Schuhe von Italien zu ihrem Firmensitz nach Mönchengladbach. Die Klägerin führte den Transport nicht selbst aus, sondern beauftragte ihrerseits die Beklagte. Die Beklagte ließ den Transport wiederum durch die Firma … aus Rumänien ausführen. Eine Wertdeklaration erfolgte durch die Klägerin nicht. Aufgrund eines behaupteten Transportschadens an den Schuhen nahm die Transportversicherin der Firma .., die .. Allgemeine Versicherung AG, die jetzige Klägerin, auf Zahlung von Schadensersatz aus übergegangenem Recht der Firma .. in Anspruch. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 10. Juli 2015 (7 O 98/13) verurteilte die Kammer die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 65.102,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2014 an die … Allgemeine Versicherungs AG. Weiter setzt das Landgericht Mönchengladbach von der jetzigen Klägerin zu ersetzende Kosten in Höhe von 6.953,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2015 fest. Im Rahmen des Vorprozessses verkündete die jetzige Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit. Über die Zustellung der nicht in die italienische Sprache übersetzten Streitverkündungsschrift an die Beklagte existiert ein internationaler Rückschein, welcher als Zustellungsdatum den 25.07.2014 ausweist. Ob die Zustellung wirksam war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des im Vorprozess ausgeurteilten Hauptbetrages sowie der im Vorprozess entstandenen Kosten in Anspruch. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Schuhe in Italien am 9. November 2011 in einwandfreiem Zustand übernommen. Der Fahrer der Beklagten bzw. des von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführers sei nach Fahrtantritt mit dem Auflieger gegen eine Brücke geraten. Im Bereich des Übergangs zwischen Stirnwand und Decke des Aufliegers sei dadurch ein größeres Loch entstanden, durch das Regenwasser in erheblichen Mengen ins Innere des Aufliegers eingedrungen sei. Als der Lkw in Mönchengladbach ankam, habe das Wasser auf dem Boden des Lkw gestanden. Diverse Umkartons seien völlig aufgeweicht gewesen. Das Wasser sei auch in die Schuhkartons geraten. Aufgrund dessen seien 750 Damenstiefel völlig durchnässt gewesen und für den normalen Verkauf nicht mehr zu gebrauchen gewesen. Der Verkaufspreis dieser Schuhe habe je Paar 83,99 € netto betragen. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dieser Sachverhalt stehe aufgrund der Streitverkündung im Vorprozess bindend zwischen den Parteien fest. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, hilfsweise an die …. Versicherung in Düsseldorf, 79.518,88 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2015 zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie von der Inanspruchnahme durch die ….. Versicherung in dem Verfahren 7 O 98/13 LG Mönchengladbach wegen eines von der Beklagten verursachten Transportschadens, der sich im November 2012 ereignet hat, i.H.v. 65.102,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 30. November 2012 sowie wegen der Kosten aus dem vorbezeichneten Verfahren, die der Klägerin erwachsen sind, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach. In der Sache bestreitet sie die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Streitverkündung im Vorprozess entfalte keine Bindungswirkung, da sie nicht wirksam zugestellt worden sei. Hierzu behauptet die Beklagte, dass sie die Streitverkündungsschrift aufgrund der fehlenden Übersetzung zurückgesandt habe. Zudem sei die Schadensberechnung in Vorprozess fehlerhaft. Eine etwaige Haftung der Beklagten sei zudem auf das Gewicht der Sendung beschränkt. In jenem Fall sei ein Mitverschulden der Klägerin wegen fehlender Wertdeklaration zu berücksichtigen. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Tatsachenvorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 7 O 98/13 des Landgerichts Mönchengladbach lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die … Allgemeine Versicherung AG nahm die jetzige Klägerin in diesem Prozess wegen des oben geschilderten Vorfalls durch Klageschrift vom 08.11.2013 auf Zahlung von 67.702,50 € nebst Verzugszinsen in Anspruch. Die jetzige Klägerin übermittelte bereits nach vorprozessualer Anspruchsstelltung durch die … Allgemeine Versicherung AG die Schadensunterlagen an ihre Verkehrhaftpflichtversicherung, die ERGO. Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der ERGO unterliegt deutschem Recht. Mit Schriftsatz vom 21.05.2014 (Bl. 39) verkündete die jetzige Klägerin und damalige Beklagte der jetzigen Beklagten den Streit. Die Streitverkündungsschrift wurde der jetzigen Beklagten ohne Übersetzung gegen internationalen Rückschein am 25.07.2014 zugestellt. Ob die jetzige Beklagte die Streitverkündungsschrift wegen fehlender Übersetzung zurückgesandt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kammer hat durch rechtskräftiges Urteil vom 10.07.2015 die jetzige Klägerin zur Zahlung von 65.102,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 verurteilt. Die jetzige Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigen im Juni 2015 mit der Regressführung. Nach Behauptung der Klägerin zahlte die ….-Versicherung die titulierte Hauptforderung und die Kosten des Vorprozess. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin telefonierte mit einem Bevollmächtigten der ….. und vereinbarte, dass die aufgrund Regulierung übergegangenen Ansprüche zwecks Führung des Prozesses vorsorglich an die Klägerin rückabgetreten werden. Mit dieser Verfahrensweise waren alle Beteiligten einverstanden. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. 1. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art 31 Nr. 1b CMR. Danach können für Streitigkeiten aufgrund der CMR die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Dies war Mönchengladbach. Das CMR-Abkommen ist auf den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt auch anwendbar, da es sich um einen grenzüberschreitenden Transport auf der Straße handelt und Italien Vertragsstaat ist. 2. Örtliche Zuständigkeit des Landgericht Mönchengladbach Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderungsstreitigkeit auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dies war – wie bereits ausgeführt – Mönchengladbach. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 76.153,88 € aus Art. 17 Nr. 1 CMR aus zu. Nach dieser Vorschrift haftet der Frachtführer für Beschädigungen des Gutes während seiner Obhutszeit. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Einzelnen: 1. Grenzüberschreitender Frachtvertrag zwischen den Parteien Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte sich gegenüber der Klägerin zum Transport der Schuhe von Italien nach Mönchengladbach verpflichtete. 2. Beschädigung der Schuhe während der Obhutszeit der Beklagten Aufgrund der Streitverkündungserklärung im Prozess 7 O 98/13 steht im Verhältnis der Parteien verbindlich fest, dass die Schuhe während des Transportes durch eingedrungenes Wasser beschädigt wurden. Eine Beweiserhebung ist aufgrund der im Vorprozess erklärten Streitverkündung entbehrlich. Nach §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO wird der Streitverkündete im Falle einer wirksamen Streitverkündung nicht damit gehört, dass der Rechtsstreit im Vorprozess unrichtig entschieden worden sei. Bindend sind dabei die tragenden Feststellungen und die Entscheidungselemente. Die Kammer hat im Vorprozess nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Schuhe auf dem Weg von Italien nach Mönchengladbach durch eindringendes Wasser beschädigt worden. Hierbei handelt es sich um eine tragende Feststellung mit der Folge, dass diese Tatsache nicht mehr beweiserheblich ist. Die Streitverkündung gegenüber der jetzigen Beklagten im Vorprozess war auch wirksam, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer gesetzeskonformen Zuzstellung. Nach § 73 ZPO erfordert die Streitverkündung eine Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Streitverkündungsempfänger. Die Zustellung der Streitverkündungsschrift im Vorprozess an die jetzige Beklagte ist wirksam auf der Grundlage von Art. 14 EG-ZustellVO erfolgt. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Streitverkündungsschrift der jetzigen Beklagten ohne Übersetzung in die italienische Sprache zugestellt wurde. Die EG-ZustellVO sieht die zwingende Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes nicht vor. Für die Übergabe der Streitverkündungsschrift an die Beklagte spricht zu Gunsten der jetzigen Klägerin eine Vermutung. Innerhalb der Europäischen Union kann nach Art. 14 EG-ZustellVO kann eine Zustellung durch Einschaltung der Postdienste veranlasst werden. Dabei genügt nach § 1068 Abs. 1 ZPO zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Streitverkündungsschrift von Amts wegen durch die Deutsche Post AG per internationalen Rückschein der jetzigen Beklagten am 25.07.2014 zugestellt wurde. Die Vermutungswirkung internationalen Rückscheins ist nicht widerlegt. Es steht nicht fest, dass die Beklagte im Vorprozess von ihrem Zurückweisungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 EG-ZustellVO Gebrauch gemacht hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Vortrag der Beklagten die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach Art. 8 Abs. 1 EG-ZustellVO erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann eine Zurückweisung wegen fehlender Übersetzung in der Form erfolgen, dass das Schriftstück innerhalb einer Woche ab Erhalt zurückgesendet wird. In diesem Fall ist nach Art. 8 Abs. 5 EG-ZustellVO das zuzustellende Schriftstück an die zustellende Behörde zurückzusenden, hier die Deutsche Post AG. Die Beklagte trägt lediglich vor, dass sie durch ihre Mitarbeiter die Streitverkündungsschrift mit der Begründung zurückgeschickt habe, dass diese nicht in italienischer Sprache abgefasst sei. Allerdings trägt die Beklagte nicht vor, an wen die Zurücksendung erfolgte, insbesondere nicht, ob die Zurücksendung an das Landgericht Mönchengladbach oder die Deutsche Post AG erfolgte. Letztlich kommt es auf diesen Punkt nicht entscheidend an, da eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen nicht möglich war und die Beklagte insoweit die Feststellungslast trägt. Die Kammer hat in ihrem Beweisbeschluss vom 19.09.2016 (Bl. 139) die Ladung der Zeugen davon abhängig gemacht, dass die Beklagte einen Auslagenvorschuss einzahlt. Dem ist die Beklagte trotz Erinnerung durch die Kammer (Bl. 153) nicht nachgekommen. Die Beklagte hat zudem die ladungsfähige Anschrift der Zeugin ….. gar nicht und die Anschrift des Zeugen … so spät benannt (Bl. 169), dass eine Ladung des Zeugen in Italien für den Beweistermin am 17.01.2017 keine Aussicht versprach. Die eidesstattlichen Versicherungen der beider Mitarbeiter der Beklagten (Bl. 77 + 78) sind im Erkenntnisverfahren keine zulässigen Beweismittel. 3. Unbeschränkte Haftung der Beklagten Für den durch die Beschädigung der Schuhe entstandenen Schaden haftet die Beklagte der Klägerin gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR i.V.m. Art. 3 CMR unbeschränkt, da ihr ein so genanntes qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zur Last fällt. Wie bereits ausgeführt, steht aufgrund der Streitverkündungswirkung zwischen den Parteien bindend fest, dass die Durchnässung der Schuhe durch eine Beschädigung der äußeren Hülle des Aufliegers entstanden ist. Der Transport von Schuhen mit einem an der Frontseite beschädigten Auflieger ist ein leichtfertiges Verhalten. Es liegt auf der Hand, dass durch diese Beschädigung der äußeren Hülle Regenwasser in das Wageninnere eindringen und zu einer Beschädigung der Ware führen kann. 4. Kausaler Vermögensschaden Der Schaden ist nach dem im Falle des Art. 29 CMR ergänzend anwendbaren nationalen Recht zu berechnen, im konkreten Fall nach italienischem Recht. Nach Art. 1223 des Code Civil umfasst der Schadensersatzanspruch den vom Gläubiger erlittenen Verlust (vergleiche zum italienischen Recht OLG München TranspR 2012, 334). Nach Art. 1225 des Code Civil beschränkt sich der Ersatz auf den Schaden, der zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit vorhersehbar war, wenn die Nichterfüllung nicht auf einem Vorsatz des Schuldners beruht (OLG München a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte der Klägerin alle Vermögenseinbußen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund der Inanspruchnahme durch die …. Allgemeine Versicherung AG im Vorprozess erlitten hat. Denn es ist ohne weiteres im Falle eines Transportvertrages für den Unterfrachtführer ersichtlich, dass sein Auftraggeber vom Absender auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann und dieser den ausführenden Frachtführer in Regress nimmt. Die ausgeurteilten bzw. festgesetzten Beträge im Vorprozess stellen daher den Vermögensschaden der Klägerin dar. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Kammer den Substanzschaden im Vorprozess richtig bewertet hat. Der Vermögensschaden der Klägerin besteht nicht in einem Substanzschaden, sondern in der Belastung mit Verbindlichkeiten gegenüber der Gothaer Allgemeine Versicherung in Form der ausgeurteilten bzw. festgesetzten Beträge. Im Vorprozess sind folgende Beträge ausgeurteilt bzw. festgesetzt worden: Urteil vom 10.07.2015: 65.102,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.10.2015: 06.953,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2015. Der Verkehrshaftpflichtversicherer der Klägerin hat diese Zahlungsverpflichtungen ausgeglichen. Dies steht aufgrund der vorgelegten Zahlungsbelege zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zahlung des titulierten Hauptbetrages nebst Zinsen ist durch die Zahlungsmitteilung der Firma …. vom 08.09.2015 bewiesen (Bl. 103). Der Ausgleich der titulierten Verfahrenskosten (Bl. 104) nebst Zinsen ist durch die Zahlungsmitteilung der Firma …. vom 12.10.2015 bewiesen (Bl. 107). Diese beiden Zahlungen haben die Verzinsung beendet. Der zu ersetzende Schadensbetrag beläuft sich daher auf 69.132,85 € + 7.021,03 € = 76.153,88 €. Der im Klageantrag genannte Betrag von 79.518,88 € ergibt sich aus diesen Zahlen nicht. In Höhe des Differenzbetrages war die Klage abzuweisen. 5. Reduzierung der Schadenshöhe wegen Mitverschulden Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen eines Mitverschuldens ihrerseits wegen fehlender Wertdeklaration der Sendung ausgeschlossen oder gemindert. Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Lückenfüllend zur CMR ist auch insoweit nationales Recht heranzuziehen (OLG München a.a.O.). Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Kassationshofs zu Art. 1683 Abs. 3 des Code Zivil ist dies nur der Fall, wenn es Schäden gab, für die die fehlende Wertangabe kausal war. Nur wenn dies zu bejahen ist, also aus der fehlenden Wertangabe dem Transporteur ein messbarer Schaden entsteht entstanden ist, wird dieser Teilschaden aus der Ersatzpflicht des Beförderers herausgenommen (OLG München a.a.O.) Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts nicht fest, dass aus der fehlenden Wertdeklaration ein Schaden entstanden ist oder mitverursacht wurde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei einer Wertdeklaration die Beklagte besondere Schutzmaßnahmen gegen Eindringen von Wasser aufgrund einer plötzlichen Öffnung der Hülle des Aufliegers ergriffen hätte. 6. Aktivlegitimation der Klägerin Die Klägerin ist auch aktivlegimiert. Sie ist als Vertragspartnerin der Beklagten originäre Gläubigerin des Anspruchs aus Art 17 CMR. Sie hat den Anspruch aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 VVG verloren, aber durch Rückabtretung wiedererlangt. Im Einzelnen: a. Durch die Übersendung der Schadensunterlagen von der Klägerin an ihre Verkehrshaftpflichtversicherung (……) im Vorfeld des Verfahrens 7 O 98/13 hat die Klägerin ihre Position als Gläubigerin gegenüber der Beklagten nicht verloren. Insbesondere liegt in der Übersendung der Unterlagen keine konkludente Abtretung des Regressanspruches gegen die Beklagte. Zwar sieht die obergerichtliche Rechtsprechung in der Übergabe der notwendigen Unterlagen für die Geltendmachung des Regressschadensersatzanspruches an einen Versicherer die konkludente Abtretung der durch die Unterlagen konkretisierten Forderung. Die Übersendung der Schadensunterlagen im Vorprozess erfolgte aber nicht zur Geltendmachung der Regressforderung gegenüber der Beklagten, sondern zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen der damaligen Klägerin. Ein entsprechender Wille der Klägerin ergibt sich auch aus dem von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Schreiben des von der ERGO-Versicherung eingeschalteten Assekuranz-Maklers, der Firma …. vom 29.07.2013 (Bl. 87) an die späteren Prozessbevollmächtigten der Gothaer Allgemeine Versicherung AG. Nach den Angaben der Firma ….. wurden die Schadensunterlagen zur Bearbeitung eingereicht. Dies bedeutet, zur Überprüfung des von der Gothaer Allgemeine Versicherung AG geltend gemachten Anspruchs. Dass sich die jetzige Klägerin durch die Übersendung der Schadensunterlagen an die ….-Versicherung ihrer etwaigen Regressansprüche gegen die Beklagte begeben wollte, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht. b. Allerdings ist die Regressforderung der Klägerin gegen die Beklagte aus Art. 17 CMR durch die spätere Zahlung des ausgeurteilten Hauptbetrages sowie der festgesetzten Kosten nach dem im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Verkehrshaftpflichtrechts geltenden § 86 VVG auf die ERGO- Versicherung übergegangen. c. Unstreitig hat aber die ….-Versicherung zeitlich nachfolgend im Oktober 2015 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber erklärt, dass die aufgrund Regulierung übergangenen Ansprüche zwecks Führung des Prozesses an die Klägerin rückabgetreten werden. Bereits in dieser Erklärung sieht die Kammer ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages nach § 398 BGB, welches die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten als Vertreter angenommen hat. d. Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, läge in der Erklärung der ERGO-Versicherung vom 11.07.2016 (Bl. 118) eine Abtretung oder zumindest eine zulässige Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung des übergegangenen Regressanspruches im Wege der gewillkürten Prozesstandschaft. 7. Durchsetzbarkeit der Forderung Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch durchsetzbar, insbesondere geht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ins Leere, da der Anspruch nicht verjährt ist. Nach Art 32 CMR verjähren Ansprüche bei qualifiziertem Verschulden des Frachtführers innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem Tag der Ablieferung. Die Ablieferung in Mönchengladbach erfolgte am 09.11.2012. Die damit am 09.11.2015 ablaufende Verjährungsfrist ist durch die Zustellung der Streitverkündungsschrift an die Beklagte im Vorprozess am 25.07.2014 nach Art. 32 Nr. 3 CMR in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt worden. Soweit man verlangt (BGH Urteil vom 29.10.2009, I ZR 191/07 für den Fall der Verjährungshemmung durch Zustellung der Klageschrift), dass die Streitverkündung durch den materiell Berechtigten vorgenommen wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin war zum Zeitpunkt der Zustellung der Streitverkündungsschrift im Vorprozess noch Inhaberin Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte. Wie bereits ausgeführt hat die Klägerin die Inhaberschaft an der Regressforderung gegen die Beklagte erst durch die Zahlung der ERGO-Versicherung aufgrund des Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses verloren. 8. Zinsanspruch Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 288, 291 BGB. Der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 16.05.2016 ist in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2016 rechtshängig geworden. Ein früherer Zinsbeginn aufgrund eines Verzuges der Beklagten mit dem Ausgleich der im Klageantrag genannten Forderung mit Wirkung zum 13.10.2015 lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. Der Zinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da die Klägerin keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift geltend macht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. Gebührenstreitwert: Bis zum 15.05.2016: 80.000,00 € Ab dem 16.05.2016: 79,518,88 €