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Urteil

32 KLs 11/15

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2017:0317.32KLS11.15.00
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Tenor

Der Angeklagte T ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen. Er wird deshalb zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt.

Die Angeklagte C ist schuldig des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der unterlassenen Hilfeleistung. Sie wird deshalb zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.

Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, hat sie die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen. Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin werden der Angeklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte T ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt. Die Angeklagte C ist schuldig des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der unterlassenen Hilfeleistung. Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen. Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, hat sie die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen. Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin werden der Angeklagten auferlegt. Gründe: I. 1. Der Angeklagte T wurde als zweites von insgesamt sechs Kindern seiner Eltern in Z0, heute Z0, geboren. Der Vater des Angeklagten arbeitete als Eisenbahner. Seine Mutter war Hausfrau. Beide Elternteile sind bereits verstorben. Im Kindesalter zog der Angeklagte mit seiner Familie nach Z0. Er besuchte die polytechnische Oberschule, die er nach der 10. Klasse mit dem Schulabschluss verließ. Anschließend absolvierte er eine Lehre bei der Deutschen Reichsbahn als Eisenbahntransportfacharbeiter, die er 1986 abschloss. Im weiteren Verlauf seiner Berufstätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn bzw. später der Deutschen Bahn wurde der Angeklagte T betriebsbedingt mehrfach versetzt, was jeweils mit einem Umzug verbunden war. Der Angeklagte ist nach wie vor für die Deutsche Bahn, heute als Fahrdienstleiter, tätig. 1990 heiratete der Angeklagte T. Aus der Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor. Nach der Trennung der Eheleute im Jahr 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Zu seinen beiden Kindern hat der Angeklagte nach wie vor Kontakt. Der Angeklagte T musste sich bisher insgesamt 28 Operationen unterziehen. Seit Mai 2016 leidet er zudem an Epilepsie. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Die Angeklagte C wurde in Z0 geboren. Sie hat eine jüngere Schwester. Kurze Zeit nach der Geburt der Angeklagten C zog die Familie in den Schwarzwald. Als die Angeklagte etwa vier Jahre alt war, ließen sich ihre Eltern scheiden. Die Angeklagte C blieb mit ihrer Schwester bei ihrer Mutter, die als Krankenschwester arbeitete, und wurde von dieser großgezogen. Zu ihrem Vater, der nacheinander als Bauschlosser, Kranfahrer und Lkw-Fahrer arbeitete, hatte die Angeklagte nach der Scheidung der Eltern nur äußerst wenig Kontakt. Derzeit besteht mit dem Vater ein gelegentlicher Kontakt über Facebook. Zu ihrer Mutter hat die Angeklagte seit 1999 keinen Kontakt mehr. Auch zu ihrer Schwester besteht heute keinerlei Beziehung mehr. Die Angeklagte C besuchte zunächst die Grundschule sowie im Anschluss die Hauptschule. Als sie die 5. Klasse besuchte, zog sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester erneut um. Nachdem die Angeklagte ihren Hauptschulabschluss erhalten hatte, absolvierte sie zweieinhalb Jahre lang eine Lehre als Fleischereifachverkäuferin. Die Ausbildung schloss sie nicht ab, da es Unstimmigkeiten in der Fleischerei gab und die Mutter der Angeklagten die Auffassung vertrat, dass ihre Tochter keine Berufsausbildung benötige, da sie „ohnehin heiraten und Kinder bekommen“ würde. Nach dem Abbruch ihrer Ausbildung vermittelte der Vater des damaligen Freundes der Angeklagten C dieser eine neue Arbeitsstelle. Die Angeklagte arbeitete fortan bei der Firma O, bei der sie zunächst im Kleinteillager sowie im Anschluss im Großteillager tätig war. 1993 lernte die Angeklagte den Zeugen G2 kennen. Mit diesem zog sie zunächst nach Z0. Nach einiger Zeit zog das Paar nach Z0 und kaufte dort ein Haus. Da sich die Angeklagte dort jedoch nicht wohl fühlte, verlegte das Paar seinen Wohnsitz zurück nach Z0. Im Jahr 2000 heiratete das Paar. Im selben Jahr wurde der Sohn der Eheleute C, der Zeuge Y, geboren. Die Tochter des Ehepaars, die Zeugin Sarah C, wurde am 00.00.00004 geboren. Im Jahr 2008 trennten sich die Angeklagte C und ihr Ehemann. Hierdurch bedingt zog die Angeklagte nach Z0. Nach der Scheidung im Jahr 2009 lebten die beiden Kinder bei der Angeklagten C. Im Jahr 2010 zog die Angeklagte mit ihren Kindern zu ihrem damaligen Lebensgefährten nach Z0. Die Beziehung endete nach sechs Jahren. Einige Zeit später musste die Angeklagte sich einer Operation an der Schulter unterziehen, in deren Folge sie ihre Arbeitsstelle verlor. Aufgrund dessen befand die Angeklagte sich in einer finanziell schwierigen Situation. Im selben Jahr musste die Angeklagte am Knie operiert werden. Im November 2015 wurde der Angeklagten C ein neues Kniegelenk eingesetzt. Die letzte Operation am Knie erfolgte im August 2016. Strafrechtlich ist die Angeklagte C bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Zur Sache hat die Hauptverhandlung Folgendes ergeben: Im Jahr 2014 lernte die Angeklagte C den Angeklagten T über ein Internetportal kennen. Trotz der Entfernung zwischen dem damaligen Wohnort der Angeklagten C in Z0 und dem Wohnort des Angeklagten T in Z0 verbrachten die Angeklagten durch gegenseitige Besuche viel Zeit miteinander. Im August 2014 zog die Angeklagte C mit ihrer Tochter, der Geschädigten, zu dem Angeklagten T nach Z0, während der Sohn der Angeklagten, der Zeuge Y, der nicht in Z0 leben wollte, zu seinem Vater zog. Nach dem Umzug nach Z0 kam es zunächst mehrfach dazu, dass der Angeklagte T die Zeugin Sarah C umarmte und sie mit der Zunge küsste. Im Folgenden fanden bis zum Auszug der Angeklagten C und der Zeugin Sarah C am 06.10.2014 in der Wohnung des Angeklagten T auf der I-Straße in Z0 mehrfach sexuelle Übergriffe der Angeklagten auf die damals 10-jährige Zeugin Sarah C statt. Dabei war beiden Angeklagten jeweils das Alter der Geschädigten bekannt. Im Einzelnen konnten folgende Taten konkretisiert werden: 1. An einem zeitlich nicht näher eingrenzbaren Tag in den Sommerferien 2014, wenige Tage nach dem Umzug der Angeklagten C und der Zeugin Sarah C betrat der Angeklagte T zwischen 17.00 und 20.00 Uhr in Abwesenheit der Angeklagten C nackt das Kinderzimmer, in dem sich die Geschädigte aufhielt. Er forderte das Kind mit den Worten „Zieh dich aus.“ auf, sich zu entkleiden. Dieser Aufforderung kam die Zeugin Sarah C nach, indem sie ihre Kleidung auszog bis sie vollständig nackt war. Anschließend legte der Angeklagte T sich zu der Zeugin Sarah C, die auf ihrem Bett an der Wand lag, und streichelte diese an der Brust und an der Scheide. 2. An einem späteren, zeitlich nicht näher eingrenzbaren Abend vor dem 06.10.2014 lagen der Angeklagte T, die Angeklagte C und die Zeugin Sarah C gemeinsam im Bett im Schlafzimmer der Angeklagten. Dabei lag die Zeugin Sarah C zu Beginn in der Mitte zwischen den Angeklagten; die Angeklagte C lag rechts, der Angeklagte T links neben dem Kind. Sowohl die Angeklagten als auch die Zeugin Sarah C waren nackt. Der Angeklagte T umarmte zunächst die Zeugin Sarah C und gab ihr einen Zungenkuss. Anschließend führte der Angeklagte T einen Vibrator, der der Angeklagten C gehörte, in die Scheide der Zeugin Sarah C ein. Im unmittelbaren Anschluss vollzogen der Angeklagte T und die Angeklagte C den vaginalen Geschlechtsverkehr miteinander, wobei der Angeklagte T auf der Angeklagten C lag. Die Zeugin Sarah C, die während dessen neben den Angeklagten im Bett lag, nahm akustisch wahr, dass die Angeklagten Geschlechtsverkehr miteinander hatten, was die Angeklagte C auch erkannte. Die Angeklagte C wollte durch die Vornahme des Geschlechtsverkehrs vor ihrer Tochter dem Angeklagten T einen Gefallen erweisen, der, wie die Angeklagte C erkannte, eine Einbeziehung sowohl der Geschädigten als auch der Angeklagten C in das sexuell Geschehen wünschte. 3. An einem weiteren, zeitlich nicht näher eingrenzbaren Abend zwischen August 2014 und dem 06.10.2014 äußerte der Angeklagte T gegenüber der Angeklagten C und der Zeugin Sarah C, es sei nun „Kuschelzeit“ . Dieser Ausdruck bedeutete, wie sowohl den beiden Angeklagten als auch der Zeugin Sarah C bekannt war, dass sich alle drei auf das Sofa oder das Bett legten und es in der Folge zu sexuellen Handlungen zwischen den Angeklagten und der Zeugin Sarah C kam. An diesem Abend legten sich die Angeklagten und die Zeugin Sarah C auf das Wohnzimmersofa, wobei die Geschädigte zwischen den Angeklagten lag. Der Angeklagte T forderte die Zeugin Sarah C, die zu diesem Zeitpunkt mit einer Unterhose und einem Nachthemd bekleidet war, sowie die Angeklagte C auf, sich auszuziehen. Sowohl die Geschädigte als auch die Angeklagte C kamen dieser Aufforderung nach, so dass beide im Anschluss jeweils nur noch mit einem Slip bekleidet waren. Daraufhin streichelte und küsste der Angeklagte T die nackten Brüste der Zeugin Sarah C. Anschließend forderte er die Angeklagte C auf, ihre Tochter zu streicheln. Dieser Aufforderung folgend streichelte die Angeklagte C der Geschädigten kurz über die nackte Brust. 4. An einem weiteren, zeitlich nicht näher eingrenzbaren Abend nach dem Vorfall zu Ziff. II. 3. und vor dem 06.10.2014 lagen die Angeklagten und die Zeugin Sarah C wiederum auf dem Wohnzimmersofa, wobei die Zeugin Sarah C zwischen den Angeklagten lag. Der Angeklagte T forderte die Zeugin Sarah C sowie die Angeklagte C wiederum auf, sich auszuziehen, woraufhin sich beide, ebenso wie der Angeklagte T, sich entkleideten, so dass sowohl die Angeklagten als auch die Geschädigte nackt waren. Anschließend streichelte der Angeklagte T die Zeugin Sarah C am ganzen Körper, unter anderem an den Brüsten sowie mit den Fingern zwischen den Schamlippen. Bei letzterem äußerte der Angeklagte T: „Ja, sie ist ziemlich feucht, die Sarah.“ Die Angeklagte C streichelte auf Geheiß des Angeklagten T, Sarah zu zeigen, was schön für sie sei, die Geschädigte kurz mit dem Finger an der Scheide. Weiterhin forderte der Angeklagte T die Zeugin Sarah C auf, ihre Mutter zu streicheln. Hierauf streichelte die Geschädigte die nackte Brust ihrer Mutter. 5. Bei einer weiteren zeitlich nicht näher eingrenzbaren Gelegenheit zwischen August 2014 und dem 06.10.2014 saß der Angeklagte T mit nacktem erigiertem Glied auf dem Sofa im Partyraum des Hauses. Die Zeugin Sarah C saß mit nacktem Unterleib auf seinem Schoß, wobei sie dem Angeklagten T das Gesicht zugewandt hatte. Der Angeklagte T küsste die Geschädigte. In dieser Situation betrat die Angeklagte C den Partyraum. Obwohl sie erkannte, dass es zwischen dem Angeklagten T und der Zeugin Sarah C zu sexuellen Handlungen kam, verließ die Angeklagte C den Partyraum, ohne selbst einzugreifen oder Hilfe zu verständigen. Kurze Zeit später folgte der Angeklagte T der Angeklagten C in das gemeinsame Schlafzimmer und äußerte dieser gegenüber, dass „nichts passiert“ sei. Nachdem es am 06.10.2014 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten T und der Angeklagten C gekommen war, zog letztere mit der Zeugin Sarah C aus der Wohnung des Angeklagten T aus. Im Folgenden wohnte die Angeklagte C mit der Geschädigten bei einer Nachbarin, der Zeugin U. Einige Zeit nach diesem Umzug äußerte die Angeklagte C gegenüber der Zeugin U, dass sie die Vermutung habe, dass der Angeklagte T an der Zeugin Sarah C „dran gewesen“ sei. Die Angeklagte C bat die Zeugin U die Geschädigte, zu der die Zeugin U ein gutes Verhältnis hatte, hierauf anzusprechen. Dieser Bitte kam die Zeugin U nach. In einem Gespräch zwischen der Zeugin U und der Geschädigten äußerte letztere, dass der Angeklagte T sie „befummelt“ und „sein Ding in ihr Ding gesteckt“ habe. Weitere Einzelheiten zu den sexuellen Übergriffen nannte die Zeugin Sarah C nicht. Nach diesem Gespräch forderte die Zeugin U die Angeklagten C eindringlich auf, zur Polizei zu gehen. Die Angeklagte C begab sich daraufhin in Begleitung ihrer Bekannten Frau M2 zum Kriminalkommissariat in Z0 und erstattete dort eine Strafanzeige gegen den Angeklagten T. Nachdem das Strafverfahren auch gegen die Angeklagte C geführt wurde, wurde die Zeugin Sarah C zunächst in einem Kinderheim untergebracht. Etwa seit den Weihnachtsferien 2014 lebt sie bei ihrem Vater, dem Zeugen G2. Infolge des vorstehend unter Ziff. II. 1. bis 5. festgestellten Tatgeschehens hat sich das Sozialverhalten der Zeugin Sarah C erheblich verändert. Sie zeigt sich deutlich verschlossener als vor den Taten und schließt keine Freundschaften mehr, so dass sie keine Freunde hat. Die sozialen Kontakte der Zeugin Sarah C außerhalb der Schule beschränken sich auf das Training in einem Fußballverein, dem die Geschädigte seit kurzem angehört. Zudem haben sich ihre schulischen Leistungen deutlich verschlechtert. III. Die Feststellungen zur Person (Ziff. I.) beruhen jeweils auf den eigenen Angaben der Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zur Sache (Ziff. II.) beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Unter Berufung auf sein Schweigerecht hat es der Angeklagte T – mit Ausnahme weniger Äußerungen zu der von ihm behaupteten Impotenz sowie zu von ihm an die Angeklagte C verfassten Briefen − abgelehnt, sich in der Hauptverhandlung zur Sache einzulassen. In seiner polizeilichen Vernehmung, deren nachfolgender Inhalt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin T2 feststeht, hat der Angeklagte T bestritten, jemals gegenüber der Zeugin Sarah C sexuell übergriffig geworden zu sein. Es sei lediglich zweimal vorgekommen, dass Sarah ihn und die Angeklagte C beim Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer „erwischt“ habe. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe könnten auch deshalb nicht zutreffen, da er durch die Einnahme von Medikamenten impotent sei. Aufgrund der Beweisaufnahme im Übrigen ist der Angeklagte T gleichwohl zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen überführt. Die Angeklagte C hat die ihr zur Last gelegten Taten in der Hauptverhandlung von Anfang an eingeräumt und auch Handlungen des Angeklagten T geschildert. Sie hat sich allerdings zu ihrer Motivation für die Taten dahin gehend eingelassen, der Angeklagte T habe sie durch Drogen „willig gemacht“ . Dieser Umstand hat sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Im Einzelnen: Die Umstände des Kennenlernens der Angeklagten und der ersten Zeit in der Beziehung sowie der Umzug der Angeklagten C und der Zeugin Sarah C nach Z0 und des Zeugen Y zu seinem Vater stehen fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten C sowie der Aussagen der Zeugen Sarah C und Y, die dies übereinstimmend wie unter Ziff. II. festgestellt bekundet haben. Die Feststellung, dass es nach dem Umzug der Angeklagten C und der Geschädigten nach Z0 zunächst mehrfach dazu kam, dass der Angeklagte T die Zeugin Sarah C umarmte und sie mit der Zunge küsste, steht fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten C, die dies wie unter Ziff. II. festgestellt beschrieben hat. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 1. festgestellten Tat stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Aussage der Zeugin Sarah C. Die Zeugin Sarah C hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, in den Sommerferien mit ihrer Mutter zu dem Angeklagten T in ein Haus in Z0 gezogen zu sein. Dort habe sie ein eigenes Zimmer gehabt. Auf die Frage, wann und was zum ersten Mal passiert sei, hat die Zeugin Sarah C zunächst angegeben, sich nicht mehr so genau zu erinnern. Weiter hat sie darauf verwiesen, dass man dies doch nachlesen könne. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin auch darum gebeten, ihr Fragen zu stellen, die sie mit „Ja“ und „Nein“ beantworten könne. Auf die Erklärung, dass ein solches Vorgehen nicht möglich sei, hat die Zeugin Sarah C angegeben, dass der erste Fall sich in ihrem Zimmer ereignet habe. Der Angeklagte T sei abends in ihr Zimmer gekommen und habe etwas gesagt; sie wisse aber nicht mehr, was genau er gesagt habe. Auf die Frage, ob sie etwas habe tun sollen, hat die Zeugin Sarah C angegeben: „Ein bisschen wollte ich es ja auch.“ Weiter hat die Zeugin Sarah C bekundet, der Angeklagte T habe sich ausgezogen. Ob dies im Kinderzimmer erfolgt sei oder er das Zimmer bereits nackt betreten habe, wisse sie nicht mehr. Auf den Vorhalt eines Teils des Protokolls ihrer polizeilichen Vernehmung vom 19.02.2015 hat die Zeugin Sarah C angegeben, dass der Angeklagte T zwischen 5.00 Uhr und 8.00 Uhr abends zu ihr auf das Bett gekommen sei, seinen Kopf auf ein Kissen gelegt habe und sie dann „unten und oben“ , womit ihre Scheide und ihre Brust gemeint seien, angefasst habe. Umfassendere Angaben zu diesem Vorfall hat die Zeugin Sarah C in ihrer polizeilichen Vernehmung am 19.02.2015 gemacht. Das steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin U2, die die Zeugin Sarah C damals vernommen hat. Die Zeugin U2 hat angegeben, sich noch gut an die Vernehmung der Zeugin Sarah C erinnern zu können. Sarah habe es abgelehnt, ihre Vernehmung mittels Videografie oder eines Tonbands aufnehmen zu lassen. Auch die Hinzuziehung einer Schreibkraft habe nicht funktioniert, da Sarah sehr schüchtern gewesen sei und sich geschämt habe. Aus diesem Grund habe die zunächst hinzugezogene Schreibkraft das Vernehmungszimmer verlassen müssen. Zum Teil habe Sarah „es nicht übers Herz gebracht“ , etwas zu sagen, und daher Dinge aufgeschrieben. Während der Vernehmung habe Sarah „rote Backen“ gehabt, teils „genuschelt“ oder Dinge sehr schnell erzählt. Auch habe Sarah wiederholt gefragt, wie viele Fragen es noch seien, und auf einige Fragen zunächst minutenlang geschwiegen, bevor sie diese beantwortet habe. Zu den Tatvorwürfen hat die Zeugin U2 bekundet, die Zeugin Sarah C habe damals ausgesagt, der Angeklagte T sei an einem Abend nach den Sommerferien 2014 kurz nach dem Umzug nach Z0 zwischen 5.00 Uhr und 8.00 Uhr nackt in ihr Zimmer gekommen. Ihre Mutter sei zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen. Der Angeklagte T habe zu ihr gesagt: „Zieh dich aus.“ Die Zeugin U2 hat bekundet, dass Sarah diese Worte des Angeklagten T nicht nur verbal geäußert, sondern teilweise auch aufgeschrieben habe. Weiter habe Sarah angegeben, dass sie sich ausgezogen habe bis sie vollständig nackt gewesen sei. Anschließend habe der Angeklagte T sich zu ihr ins Bett gelegt. Dort habe er sie „oben und unten“ angefasst. In diesem Kontext hat die Zeugin U2 angegeben, dass Sarah die Geschlechtsteile aus eigenem Antrieb nicht habe benennen wollen, sondern nur die Frage, ob diese Bezeichnung ihre Scheide und ihre Brust meine, bestätigt habe. Die Feststellungen zu Ziff. II. 2. beruhen auf der Einlassung der Angeklagten C sowie auf der durch die Vernehmung der Zeugin U2 in die Hauptverhandlung eingeführte Aussage der Zeugin Sarah C im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 19.02.2015. Die Angeklagte C hat das äußere Tatgeschehen wie unter Ziff. II. 2. festgestellt beschrieben. Dabei hat die Angeklagte C ausdrücklich erklärt, dass das „Vibratorspiel“ ihres Wissens nach nur einmal vorgekommen sei. Ihre Einlassung wird durch die mittels der Aussage der Zeugin U2 in die Hauptverhandlung eingeführte Aussage der Zeugin Sarah C gestützt, die das Geschehen zu Ziff. II. 2, soweit sie hierzu eine Aussage getroffen hat, übereinstimmend dargestellt hat. Die Zeugin U2 hat bekundet, die Zeugin Sarah C habe in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, von den Angeklagten sei bei einer Gelegenheit ein Massagestab in ihre Scheide eingeführt worden. Zuerst habe Sarah das Wort „Maßstab“ verwendet. Dann habe Sarah sich jedoch korrigiert und erklärt, dass es sich um einen Massagestab gehandelt habe. Die Zeugin U2 hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass Sarah an dieser Stelle ihrer polizeilichen Vernehmung einen Stab mit einer Kugel gezeichnet und hierzu ausgeführt habe, dass man an der Kugel drehen müsse, damit es vibriere. Weiter habe Sarah angegeben, den Vibrator auch selbst benutzt und hieran ein bisschen Gefallen gefunden zu haben. In diesem Zusammenhang sei von Sarah auch geäußert worden, dass der Vibrator irgendwann „kaputt gegangen“ sei und sie sich hierüber gefreut und „ein bisschen nicht gefreut“ habe. Wer von den beiden Angeklagten den Vibrator eingeführt habe, sei von Sarah nicht bekundet worden. Die Zeugin U2 hat ausgesagt, dass es an dieser Stelle der Vernehmung zunächst „nicht weiter gegangen“ sei, da Sarah sich ihrem Eindruck nach erheblich geschämt habe. Weiterhin hat die Zeugin U2 bekundet, dass die Zeugin Sarah C in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass es einmal vorgekommen sei, dass ihre Mutter und der Angeklagte T neben ihr Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Zwar hätten ihre Mutter und der Angeklagte T eine Decke über sich gehabt. Sie, die Zeugin Sarah C habe aber gehört, „was die machen“ . Erst danach habe sie das Schlafzimmer verlassen. Die Zeugin Sarah C hat in ihrer durch die Zeugin U2 eingeführten Aussage eine zeitliche Einordnung der Situation mit dem Vibrator sowie des neben ihr vollzogenen Geschlechtsverkehrs nicht vorgenommen. Sie hat jedoch zu beiden Handlungen – auch insoweit in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten C − angegeben, dass es sich jeweils um einen Vorfall gehandelt habe, der nur ein Mal vorgekommen sei. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer, der Einlassung der Angeklagten C folgend, davon aus, dass sich das Einführen des Vibrators und der von den Angeklagten neben der Zeugin Sarah C vollzogene Geschlechtsverkehr im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang ereignet haben. Die Feststellungen, dass die Angeklagte C wusste, dass die Zeugin Sarah C die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch die Angeklagten bemerkte, steht fest aufgrund der entsprechenden Einlassung der Angeklagte C. Dass es der Angeklagten C auf die Einbeziehung der Zeugin Sarah C in das sexuelle Geschehen ankam, um den Angeklagten T zufrieden zu stellen, folgert die Kammer aus dem unter Ziff. II. 2. beschriebenen objektiven Tatgeschehen sowie der diesbezüglichen Einlassung der Angeklagten C. Dass der Angeklagte T seinerseits eine Einbeziehung sowohl der Geschädigten als auch der Angeklagten C in das an diesem Tag ausgeführte einheitliche sexuelle Geschehen wünschte, ergibt sich aus den äußeren Umständen der Geschehens. So nahm der Angeklagte T zunächst mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlungen an der Geschädigten vor, indem er einen Vibrator in deren Scheide einführte, bevor er sich unmittelbar nachfolgend der Angeklagten C zuwandte und mit dieser den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Aus dieser Handlungsweise des Angeklagten T ergibt sich, dass er mit der Angeklagten C und der Geschädigten gleichzeitig bzw. im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang sexuelle Handlungen vornehmen wollte und es für ihn zur sexuellen Stimulation entscheidend war, sowohl die Zeugin Sarah C als auch die Angeklagte C in das Gesamtgeschehen einzubinden. Dass die Angeklagte C diesen Willen des Angeklagten T erkannte und die Erfüllung von dessen Wünschen und nicht ihre eigene sexuelle Befriedigung bei der Vornahme des Geschlechtsverkehrs vor ihrer Tochter für die Angeklagte C handlungsleitend war, folgt aus der Einlassung der Angeklagten C, die angegeben hat, dass nicht sie, sondern der Angeklagte T die Ausübung des Geschlechtsverkehrs neben Sarah gewollt habe. Die Feststellungen zu Ziff. II. 3. stehen fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten C, die dies wie unter Ziff. II. 3 festgestellt bekundet hat. Die Feststellungen zu Ziff. II. 4. stützen sich auf die ihnen entsprechende Einlassung der Angeklagten C. Die Einlassung wird durch die in die Hauptverhandlung über die Aussage der Zeugin U2 eingeführte Aussage der Zeugin Sarah C gestützt, die in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass die Angeklagte C sie, die Zeugin Sarah C, bei einer Gelegenheit „ein bißchen“ an der Scheide gestreichelt habe. Dabei habe ihre Mutter keinen Finger eingeführt, sondern „nur drumherum gestreichelt“ . Die Feststellungen zu Ziff. II. 5. stehen fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten C, die das Geschehen wie unter Ziff. II. 5. beschrieben geschildert hat. Die Feststellung, dass die Angeklagte C das Alter der Zeugin Sarah C zu den jeweiligen Tatzeitpunkten kannte, folgt aus der entsprechenden Einlassung der Angeklagten C. Die Überzeugung, dass dem Angeklagten T zum jeweiligen Tatzeitpunkt das Alter der Zeugin Sarah C bekannt war, stützt die Kammer auf die Tatsache, dass den Angeklagten T zum Zeitpunkt der Taten zu Ziff. II. 1. bis 5. eine Liebesbeziehung mit der Angeklagten C verband und er mit dieser sowie der Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebte. Dass dem Angeklagten T trotz dieser Umstände das Alter der Geschädigten verborgen geblieben sein könnte und er zum jeweiligen Tatzeitpunkt darüber hinaus irrigerweise davon ausgegangen sein könnte, die Geschädigte hätte bereits das 14. Lebensjahr vollendet, hält die Kammer für ausgeschlossen. Das gilt umso mehr, als die Zeugin Sarah C zum Zeitpunkt der Taten zu Ziff. II. 1. bis 5. erst 10 Jahre alt war. Damit stand die Zeugin Sarah C nicht etwa kurz vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres, als der Angeklagte ihr gegenüber sexuell übergriffig wurde. Hinzu kommt, dass sich die Kammer während der Vernehmung der Zeugin Sarah C einen eigenen Eindruck von deren äußeren Erscheinungsbild bilden konnte und sich auf diese Weise davon überzeugt hat, dass das Mädchen selbst heute durchaus nicht älter wirkt als es tatsächlich ist. Die Überzeugung, dass es am 06.10.2014 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten T und der Angeklagten C gekommen ist, stützt die Kammer auf die entsprechende Einlassung der Angeklagten C. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte C mit der Geschädigten am Tag dieses Streits aus der Wohnung des Angeklagten T auszog und im Folgenden mit ihrer Tochter bei der Zeugin U wohnte, stehen fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten C und der Zeugin U, die dies übereinstimmend so geschildert haben. Dass die Angeklagte C nach dem Auszug aus der Wohnung des Angeklagten T gegenüber der Zeugin U die Vermutung äußerte, dass der Angeklagte T an der Zeugin Sarah C „dran gewesen“ sei, die Angeklagte C die Zeugin U bat, mit der Zeugin Sarah C zu sprechen, die Zeugin U dieser Bitte nachkam, die Zeugin Sarah C gegenüber der Zeugin U erklärte, der Angeklagte T habe sie „befummelt“ und „sein Ding in ihr Ding gesteckt“ , aber keine weitere Einzelheiten nannte und die Zeugin U die Angeklagten C aufforderte, zur Polizei zu gehen, steht fest aufgrund der diesen Feststellungen entsprechenden, glaubhaften Aussage der Zeugin U. Die Zeugin U hat das vorgenannte Geschehen in der Hauptverhandlung detailliert geschildert, an sie gerichtete Fragen spontan beantwortet und Erinnerungslücken oder fehlende eigene Wahrnehmungen offen eingeräumt. Auch ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Zeugin U irgendein nachvollziehbares Interesse daran haben könnte, den Angeklagten T durch eine unwahre Aussage in ein schlechtes Licht zu rücken. Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht aus dem zeitweisen Zusammenwohnen mit der Angeklagten C und der Geschädigten, die ihrerseits, wie dargelegt, kein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten T hatten und haben. Davon dass die Angeklagte C sich in Begleitung ihrer Bekannten Frau M2 zum Kriminalkommissariat in Z0 begab und dort eine Strafanzeige gegen den Angeklagten T erstattete, ist die Kammer aufgrund der insoweit übereinstimmenden Schilderungen der Angeklagten C sowie der Zeugen U und X überzeugt. Die zwischenzeitliche Unterbringung der Zeugin Sarah C in einem Kinderheim sowie der Umstand, dass die Geschädigte etwa seit den Weihnachtsferien 2014 bei ihrem Vater lebt, stehen fest aufgrund der entsprechenden, glaubhaften Aussage des Zeugen G2. Die Feststellungen zu den Verhaltensänderungen der Zeugin Sarah C nach den unter Ziff. II. 1. bis 5. festgestellten Taten stützt die Kammer auf die entsprechenden glaubhaften Aussagen der Zeugen G2 und Y. Die Kammer bewertet die Einlassung der Angeklagten C sowie die Aussage der Zeugin Sarah C als glaubhaft. Die Angeklagte C hat das jeweilige Tatgeschehen nicht nur nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei, sondern auch mit authentisch wirkender emotionaler Beteiligung wiedergegeben. Nach dem Eindruck der Kammer war die Angeklagte aufrichtig um Fassung bemüht, brach aber dennoch unfreiwillig in Tränen aus, als sie damit begann, die sexuellen Übergriffe auf ihre Tochter konkret zu schildern. Die Nachfragen der Kammer beantwortete die Angeklagte spontan, umfassend und im Einklang mit ihren Angaben im Übrigen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht auch, dass ihre Schilderung zu dem durch den Angeklagten T verwendeten Ausdruck „Kuschelzeit“ , der als feststehender Begriff für die Vornahme sexueller Handlungen zwischen den Angeklagten und der Geschädigten gebraucht wurde, sowie die Schilderung zu Äußerungen des Angeklagten T, so bei der unter Ziff. II. 4. festgestellten Tat die Aufforderung an die Angeklagte C, Sarah zu zeigen, was schön für sie sei, als besonders originell erscheinen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte C den Angeklagten T mit ihrer Aussage nicht willentlich zu Unrecht falsch belastet hat. Gegen eine solche intentionale Falschbelastung spricht zunächst, dass die Angeklagte C sich durch ihre Einlassung in erheblichem Maße selbst belastet hat. Dabei musste ihr von Anfang an, spätestens aber zu Beginn der Hauptverhandlung bewusst sein, dass ihr selbst aufgrund ihrer Aussage nicht nur eine unter Umständen erhebliche Freiheitsstrafe, sondern auch der Verlust des Sorgerechts für ihre Tochter drohte. Ein nachvollziehbares Motiv für eine solche massive Eigenbelastung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ein solches Motiv liegt insbesondere nicht in der von der Verteidigung des Angeklagten T behaupteten Motivation der Angeklagten C, sich an dem Angeklagten T nach dem Scheitern der Liebesbeziehung zu rächen. Die Kammer kann schon eine Situation, in der die Angeklagte C das Motiv, Rache an dem Angeklagten T zu nehmen, entwickelt haben könnte, nicht feststellen. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen undatierten Schreiben des Angeklagten T an die Angeklagte C und die Geschädigte sowie dem verlesenen Schreiben des Angeklagten T an die Angeklagte C vom 11.10.2014 ergibt sich, dass die zwischen den Angeklagten bestehende Liebesbeziehung von der Angeklagten C beendet wurde und der Angeklagte T hierüber betroffen war. Dass die beiden vorgenannten Schreiben von dem Angeklagten T verfasst worden sind, steht fest aufgrund der entsprechenden Einlassung des Angeklagten T in der Hauptverhandlung. Zu dem undatierten Schreiben hat der Angeklagte T sich zudem dahin eingelassen, dass er dieses an dem Tag des Auszugs der Angeklagten C aus seiner Wohnung verfasst habe. In diesem Schreiben erklärt der Angeklagte T der Angeklagten C seine Liebe, bittet um Entschuldigung für das Geschehen am Montag − nach den Angabe des Angeklagten T zu dem Zeitpunkt des Verfassens des Briefes der Tag des Auszugs − und eine Aussprache. Den Ausführungen des Angeklagten T in diesem Schreiben entnimmt die Kammer, dass der Angeklagte T zu diesem Zeitpunkt an einer Aussöhnung mit der Angeklagten C und einer Fortsetzung der Beziehung interessiert war. In dem Schreiben vom 11.10.2014 antwortet der Angeklagte T auf einen Brief der Angeklagten C und erklärt, wie er sich die Abwicklung der Trennung vorstellt, indem er zum einen anbietet, weiterhin bei Problemen für die Zeugin Sarah C und die Angeklagte C als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, und zum anderen nun von der Angeklagten C zu tragende Kosten aufführt. Der Inhalt des Schreibens vom 11.10.2014 lässt in Zusammenschau mit dem vorherigen Brief des Angeklagten T den Schluss zu, dass die Angeklagte C an der von dem Angeklagten T erstrebten Aussöhnung nicht interessiert war und ihrerseits die Beziehung aufgegeben hat. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nachvollziehbar, wieso die Angeklagte C das Bedürfnis gehabt haben sollte, wegen des Scheiterns der Beziehung an dem Angeklagten T durch die Erhebung falscher Vorwürfe Rache zu nehmen. Ein Motiv für eine intentionale Falschbelastung des Angeklagten T besteht auch nicht in einer von der Verteidigung des Angeklagten T behaupteten Eifersucht der Angeklagten C auf die Zeugin Sarah C in Bezug auf deren gutes Verhältnis zu dem Angeklagten T. In der Hauptverhandlung haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine bestehende Eifersucht der Angeklagten C oder einen konkreten Grund für eine solche Eifersucht ergeben. Entsprechende Tatsachen sind weder von einem der Angeklagten noch von einem Zeugen bekundet noch durch ein sonstiges Beweismittel aufgezeigt worden. Selbst wenn man aber eine bei der Angeklagten C bestehende Rache- oder Eifersuchtsmotivation unterstellt, hätte für die Angeklagte C keinerlei Veranlassung bestanden, die von ihr erhobenen Vorwürfe in ebendieser Form vorzubringen. Es erscheint auch im Falle des Vorliegens einer Rache- oder Eifersuchtsmotivation nicht nachvollziehbar, wieso die Angeklagte C sich in einem solch erheblichen Maß zu Unrecht selbst belasten sollte. Vielmehr wäre es ihr, in dem Fall, dass die von ihr geschilderten Taten frei erfunden wären, ohne weiteres möglich gewesen, den Angeklagten T zu belasten, ohne sich gleichzeitig selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen. Nach alledem wertet die Kammer die massive Eigenbelastung als ein besonders gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten C. Gegen eine intentionale Falschbelastung spricht ferner die Genese der Einlassung der Angeklagten C. So hat sich die Angeklagte nicht vollständig eigeninitiativ an die Polizei gewandt, um dort sexuelle Übergriffe des Angeklagten T auf ihre Tochter anzuzeigen, wie dies nahegelegen hätte, wenn die Angeklagte C mit ihrer Darstellung das Ziel verfolgt hätte, dem Angeklagten T zu schaden. Vielmehr hat die Angeklagte C die Zeugin U gebeten, die Geschädigte nach sexuellen Übergriffen des Angeklagten T zu fragen. Erst als die Zeugin Sarah C sexuelle Handlungen des Angeklagten T gegenüber der Zeugin U geschildert hatte und letztere daraufhin eindringlich gegenüber der Angeklagten C äußerte, dass diese zur Polizei gehen müsse, erstattete die Angeklagte die Strafanzeige. Wie sich zur Überzeugung der Kammer aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen X und M ergibt, ist die Einlassung der Angeklagten C über den langen Zeitraum von Oktober 2014 bis heute im Wesentlichen konstant geblieben. Der Zeuge X hat in der Hauptverhandlung wiedergegeben, wie die Angeklagte C das Tatgeschehen zu Ziff. II. 5. in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.10.2014 geschildert hat. Der Zeuge M hat berichtet, welche Angaben die Angeklagte C in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 30.10.2014 zu den unter Ziff. II. 2. bis 5. beschriebenen Taten gemacht hat. Diese früheren Darstellungen der Angeklagten C stimmen in allen zentralen Punkten mit ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung überein. Lediglich in einem einzigen Punkt unterscheidet sich die gerichtliche Einlassung der Angeklagten C von deren früheren Angaben: In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte hinsichtlich der unter Ziff. II. 5. beschriebenen Tat erstmals geäußert, auch der Oberkörper der Geschädigten sei nackt gewesen, während sie im Rahmen der beiden polizeilichen Vernehmungen jeweils angegeben hatte, die Geschädigte sei obenherum mit einem Nachthemd bekleidet gewesen. Die Kammer erachtet diese Abweichung nach kritischer Würdigung nicht als ein Anzeichen dafür, dass die Einlassung der Angeklagten C insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Feststellungen zu Ziff. II. 5. als unzuverlässig oder sonst unglaubhaft einzuordnen wäre. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass sich die Angeklagte C nach so langer Zeit heute in diesem und nur in diesem Punkte täuscht, subjektiv jedoch auch in der Hauptverhandlung vollumfänglich die Wahrheit gesagt hat. Die Angeklagte C hat ihrer Behauptung, die Zeugin Sarah C habe bei der Tat zu Ziff. II. 5. auch einen unbekleideten Oberkörper gehabt, nämlich in keiner Weise weitergehende Bedeutung in dem Gesamttatgeschehen beigemessen. So hat sie etwa keinerlei Berührungen des Oberkörpers der Geschädigten durch den Angeklagten T geschildert oder die Nacktheit des Oberkörpers auf sonstige Weise in einen Handlungsstrang eingebettet. Insoweit stellt die behauptete Nacktheit auch des Oberkörpers der Geschädigten einen Umstand dar, der für das Tatgeschehen von allenfalls untergeordneter Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund bewertet die Kammer die in der Hauptverhandlung geäußerte Behauptung der Angeklagten C auch nicht als bewusste Aggravation. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten C sprechen ferner die unter Ziff. II. wiedergegebenen, zeitlich nach den unter Ziff. II. 1. bis 5. festgestellten Taten eingetretenen Verhaltensänderungen der Zeugin Sarah C. Zur Überzeugung der Kammer sind die beschriebenen Verhaltensänderungen der Geschädigten als Folgen des unter Ziff. II. 1. bis 5. beschriebenen Tatgeschehens einzuordnen. Dass die Zeugin Sarah C derartige Veränderungen in ihrem Sozialverhalten und ihren schulischen Leistungen gezeigt hätte, wenn die von ihr und der Angeklagten C geschilderten sexuellen Übergriffe sich nicht ereignet hätten, vermag die Kammer nicht zu glauben. Die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten C wird zudem durch die Aussage der Zeugin Sarah C bestärkt, die das unter Ziff. II. 2 und 4. beschriebene Geschehens, soweit sie hierzu eine Aussage in der Hauptverhandlung selbst oder im Rahmen ihrer durch die Aussage der Zeugin U2 wiedergegeben polizeilichen Vernehmung getroffen hat, übereinstimmend dargestellt hat. Abweichungen zwischen der Einlassung der Angeklagten C und der Aussage der Zeugin Sarah C ergeben sich allein dazu, von wem die Geschädigte den Vibrator im Vorfeld des unter Ziff. II. 2. festgestellten Geschehens erhalten hat. Diesbezüglich hat sich die Angeklagte C dahin eingelassen, dass sie den Vibrator schon lange besessen und in ihrem Nachtisch aufbewahrt habe. Eines Tages habe der Angeklagte T ihr gesagt, dass er Sarah den Vibrator gegeben habe, da sie ihn unbedingt habe haben wollen. Sie selbst sei zunächst entsetzt gewesen, habe sich aber von dem Angeklagten T überreden lassen, ihrer Tochter den Vibrator zu überlassen. Demgegenüber hat die Zeugin Sarah C nach der glaubhaften Aussage der Zeugin U2 in ihrer polizeilichen Vernehmung in Übereinstimmung mit der durch die Aussage der Zeugin T2 in die Hauptverhandlung eingeführten Einlassung des Angeklagten T in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, den Vibrator von der Angeklagten C erhalten zu haben. Weiter hat die Zeugin U2 ausgesagt, dass die Zeugin Sarah C bei der Polizei bekundet habe, dass ihre Mutter ihr auch erklärt habe, wie man „das Ding“ benutzt. In diesem Punkt folgt die Kammer der Aussage der Zeugin Sarah C. Die Einlassung der Angeklagten C hält die Kammer in diesem Punkt für nicht glaubhaft. Die Kammer sieht keinen Grund, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Zeugin Sarah C zu bezweifeln. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, wieso die Zeugin Sarah C der Wahrheit zuwider angeben sollte, den Vibrator von ihrer Mutter und nicht, wie diese behauptet, von dem Angeklagten T erhalten zu haben. Im Gegensatz dazu erscheint ein Bestreben der Angeklagten C, die Hingabe des Vibrators an die Geschädigte dem Angeklagten T zuzuschreiben und in diesem Punkt eine Eigenbelastung zu vermeiden, nachvollziehbar. Selbiges gilt soweit sich die Angeklagte C dahingehend eingelassen hat, ihr Verhalten bei den unter Ziff. II. 2. bis 5. geschilderten Taten sei dadurch zu erklären, dass der Angeklagte T sie durch Drogen „willig gemacht“ habe. Auch in diesem Punkt hält die Kammer die Einlassung der Angeklagten C für nicht glaubhaft. Zwar hat der sachverständige Zeuge Dr. Görres am 07.11.2014 bei der Angeklagten C einen Drogentest durchgeführt, der das Ergebnis Benzodiazepine, Marihuana und trizyklische Antidepressiva „schwach positiv“ erbracht hat. Dies steht fest aufgrund der entsprechenden glaubhaften Aussage des sachverständigen Zeuge Dr. Görres und des in der Hauptverhandlung verlesenen Attests des Dr. Görres vom 11.11.2014. Die Testergebnisse lassen zur Überzeugung der Kammer aber keinen Rückschluss auf das Vorliegen einer bei der Angeklagten bestehenden Intoxikation in der Zeit zwischen August 2014 und dem 06.10.2014 zu. Der sachverständige Zeuge Dr. Görres hat zu den Testergebnissen ausgeführt, dass mit dem am 07.11.2014 durchgeführten Drogentest lediglich festgestellt werden könne, dass ein Konsum von Benzodiazepinen in den letzten 3 bis 7 Tagen vor dem Test sowie ein Konsum von Marihuana und trizyklischen Antidepressiva innerhalb der letzten 10 Tage vor der Durchführung des Tests erfolgt sei. Dagegen sei durch den Test nicht festzustellen, ob die entsprechenden Mittel regelmäßig konsumiert worden sind oder in welcher Darreichungsform das jeweilige Mittel in den Körper aufgenommen worden ist. Weiter hat der sachverständige Zeuge ausgeführt, dass Benzodiazepine zur Behandlung von Schlafstörungen und Angstzuständen eingesetzt würden und eine sedierende bzw. beruhigende Wirkung hätten. Trizyklische Antidepressiva hätten eine stimmungsaufhellende Wirkung. Die Kammer hält diese Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Görres für glaubhaft. Seine Ausführungen waren nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der sachverständige Zeuge Dr. Görres ein irgendwie geartetes nachvollziehbares Interesse daran haben könnte, in dem hiesigen Verfahren falsche Angaben zu machen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. Görres vermag die Kammer den Ergebnissen des Drogentests nicht zu entnehmen, dass sich im Körper der Angeklagten C in der Zeit zwischen August 2014 und dem 06.10.2014 Benzodiazepine, Marihuana, trizyklische Antidepressiva befanden. Nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. Görres gibt der am 07.11.2014 durchgeführte Test lediglich Auskunft über die Einnahme von Benzodiazepinen seit dem 31.10.2014 und über die Einnahme von Marihuana und trizyklischen Antidepressiva seit dem 28.10.2014. Eine Aussage über das von der Angeklagten C behauptete Vorhandensein von Rauschmitteln im Tatzeitraum wird durch die Testergebnisse nicht getroffen. Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Angeklagte C habe zum Zeitpunkt der unter Ziff. II. 2. bis 5. festgestellten Taten unter dem Einfluss von Medikamenten oder Rauschmitteln gestanden. Die Angeklagte C selbst hat in ihrer Einlassung diesbezüglich lediglich angegeben, sie sei zu dieser Zeit ein „ganz anderer Mensch“ , nämlich „ständig müde, willenlos und wie gelähmt“ gewesen. Von den Zeugen Sarah C, Y, U und Helene U, die mit der Angeklagten in der Zeit zwischen August 2014 und dem 06.10.2014 Kontakt hatten, sind derartige oder sonstige Auffälligkeiten der Angeklagten nicht geschildert worden. Die von der Angeklagten C geschilderten Auffälligkeiten sind mit Ausnahme der geschilderten Müdigkeit sehr vage, indem sie offen lassen, in welcher konkreten Art und Weise sich die Willenlosigkeit und die als lähmungsartig bezeichnete Empfindung geäußert haben. Nach alledem bewertet die Kammer den diesbezüglichen Vortrag der Angeklagten C als reine Schutzbehauptung, um die von ihr vorgenommenen Handlungen bzw. das mangelnde Einschreiten in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Dass die Angeklagte C entgegen ihrer Einlassung durchaus – auch psychisch – in der Lage war, sich gegen aus ihrer Sicht bestehende Übergriffe zu wehren und folgerichtig zu handeln, ergibt sich auch daraus, dass es der Angeklagten nach ihrer eigenen Einlassung möglich war, den Angeklagten T am 06.10.2014 abzuwehren, als dieser ihr an den Hals gegriffen habe, und im Folgenden mit ihrer Tochter die Wohnung zu verlassen. Ein solches Verhalten wäre von der Angeklagten nicht zu erwarten gewesen, wenn sie, wie von ihr vorgetragen, durch die Verabreichung von Mitteln dem Angeklagten T gegenüber „willenlos“ und „wie gelähmt“ gewesen wäre. Als weiteres, wenn auch eher untergeordnetes, Indiz dafür, dass bei der Angeklagten C im Tatzeitraum keine psychischen Auffälligkeiten bestanden, die sich auf ihre Steuerungsfähigkeit auswirken konnten, wertet die Kammer auch, dass die Angeklagte C ihrer eigenen Einlassung nach in dieser Zeit einer Berufstätigkeit nachging, ohne dass sie hier Auswirkungen einer irgendwie gearteten psychischen Indisponiertheit bemerkt hätte. Der Umstand, dass die Kammer die Einlassung der Angeklagten C in den beiden vorgenannten Punkten als nicht glaubhaft erachtet, führt angesichts der Gesamtwürdigung ihrer Einlassung nicht dazu, dass insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten C bestünden. Zum einen hat die Kammer berücksichtigt, dass die von der Angeklagten C unzutreffend geschilderten Umstände sich auf Sachlagen beziehen, die nicht das unmittelbare Tatgeschehen als solches betreffen. Zugleich handelt es sich um Behauptungen der Angeklagten C, die sich auf besonders schambesetzte eigene Verhaltensweisen beziehen und durch die aufgestellten Behauptungen in einem weniger schamhaften Licht erschienen. Zum anderen wird die übrige Aussage der Angeklagten C in den Teilen, zu denen die Zeugin Sarah C Angaben gemacht hat, durch deren Aussage sowie darüber hinaus durch weitere, oben im Einzelnen aufgeführte Umstände gestützt, die für die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten C sprechen. Angesichts dessen begründen die unzutreffenden Angaben der Angeklagten C zu der Hingabe des Vibrators an die Geschädigte sowie ihr, der Angeklagten C, verabreichten Drogen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten insgesamt. Dagegen, die Einlassung der Angeklagten C als glaubhaft einzustufen, spricht auch nicht der seitens der Verteidigung des Angeklagten T vorgebrachte Umstand, die Angeklagte C habe bereits in der Vergangenheit einen mit ihr ehemals in einer Liebesbeziehung verbundenen Mann, namentlich ihren geschiedenen Ehemann G2, zu Unrecht des sexuellen Missbrauchs eines ihrer Kinder belastet. Zunächst hatten die damals erhobenen Vorwürfe inhaltlich eine andere Qualität als die gegen den Angeklagten T vorgebrachten Vorwürfe. Gegenstand der damals gegen den Zeugen G2 erhobenen Vorwürfe war, dass den Kindern Sarah und Y von ihrem Vater Pornofilme gezeigt worden sein sollten. Diesen damaligen Verfahrensgegenstand haben die Angeklagte C sowie die Zeugen Y und G2 in der Hauptverhandlung übereinstimmend so angegeben. Die Aussagen werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesene Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 02.04.2009, die Ausführungen zu einem von dem Zeugen Y gesehenen und nach dessen dort wiedergegebener Aussage von dem Zeugen G2 mit den Worten „die Personen in dem Film poppen“ kommentierten Film enthält. Eine andere Qualität kommt den damals erhobenen Vorwürfen auch deshalb zu, weil die damaligen Vorwürfe im Rahmen des Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens zwischen der Angeklagten C und dem Zeugen G2 erhoben worden sind. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen G2 und Y, die dies übereinstimmend so geschildert haben. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es zu der damaligen Strafanzeige der Angeklagten C kam, weil der Zeuge Y seiner Mutter gegenüber berichtet hatte, sein Vater habe ihm Pornofilme gezeigt. Dies steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen Y, der in der Hauptverhandlung auf die Frage, ob er die Behauptung aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung seiner Mutter aufgestellt habe, bekundet hat, dass die Behauptung von ihm „gekommen“ , also von ihm selbst erfunden worden sei. Seine Mutter habe damals gewollt, dass er und seine Schwester bei ihr bleiben. In dieser Situation habe er seiner Mutter durch seine Aussage helfen wollen. Die Angeklagte C hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, ihre Kinder hätten ihr damals im Auto erzählt, dass sie bei ihrem Vater Videos mit „ekligen Sachen“ gesehen hätten, als sie sie nach einem Besuch von ihrem Vater abgeholt habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Schilderungen gegenüber der Angeklagten C damals allein von dem Zeugen Y erfolgten, dessen Aussage die Kammer folgt. Hinsichtlich der Angabe der Angeklagten C, dass beide Kinder von einem entsprechenden Vorfall berichtet hätten, geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte sich zutreffend an die Situation erinnert, in der beide Kinder im Auto anwesend waren, aber sich insofern irrt, als die betreffende Behauptung nicht auch von der Zeugin Sarah C aufgestellt worden ist. Denn der Zeuge Y hat bekundet, dass er den Vorfall erfunden habe. Eine entsprechende Behauptung seiner Schwester gegenüber der Mutter hat der Zeuge Y nicht geschildert. Für die Kammer besteht kein Anlass an der Richtigkeit dieser Schilderung des Zeugen Y zu zweifeln, dessen Aussage nachvollziehbar und in sich schlüssig ist. Zudem hat der Zeuge Y offen eingeräumt hat, wenn er sich an Begebenheiten nicht mehr erinnern konnte, und hat Fragen im Übrigen spontan und ohne sich in Widersprüche zu seinen sonstigen Angaben zu setzen beantwortet. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte C die damaligen Vorwürfe nicht frei erfunden, sondern die Strafanzeige gegen ihren damaligen Ehemann veranlasst durch die Schilderung ihres Sohnes erstattet hat. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Angeklagten C steht auch nicht – wie von der Verteidigung des Angeklagten T vorgebracht – entgegen, dass die Angeklagte C die Zeugin U nach dem Auszug aus der Wohnung des Angeklagten T gebeten hat, die Zeugin Sarah C nach sexuellen Übergriffen des Angeklagten T zu fragen. Das von der Verteidigung des Angeklagten T vorgebrachte Argument, das Verhalten der Angeklagten C sei nicht nachvollziehbar, wenn sie, wie von ihr selbst bekundet, bei einer Mehrzahl der Taten selbst anwesend gewesen und somit Kenntnis von den Taten gehabt habe, verfängt nach Auffassung der Kammer nicht. Der Kammer erscheint das Verhalten der Angeklagten C durchaus nachvollziehbar. Zum einen hat die Angeklagte C in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert, dass sie erhebliche Scham wegen ihres damaligen Verhaltens empfinde. Mit Blick hierauf bewertet es die Kammer als durchaus naheliegend, dass die Angeklagte C mit ihrer Tochter selbst nicht über die Vorfälle sprechen konnte bzw. wollte und sich daher der Hilfe der Zeugin U bediente. Zum anderen sieht die Kammer einen naheliegenden Grund für die Einschaltung der Zeugin U durch die Angeklagte C auch darin, zu ermitteln, ob und was die Zeugin Sarah C Dritten gegenüber von den sexuellen Übergriffen Preis geben würde. Die Kammer hält auch die Aussage der Zeugin Sarah C für glaubhaft. Diese Überzeugung stützt sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Die Zeugin Sarah C hat das Tatgeschehen in ihrer polizeilichen Aussage schlüssig, gut nachvollziehbar und differenziert geschildert. Nachfragen beantwortete sie ohne sich dabei mit ihren Angaben im Übrigen in Widerspruch zu setzen. In erheblichem Maße für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Sarah C spricht auch die Originalität der Aussage. So hat die Zeugin Sarah C nicht etwa monotypische Handlungen, sondern komplizierte Begebenheiten geschildert, indem die Zeugin Sachverhalte bekundet hat, bei denen mehrere Beteiligte an unterschiedlichen Tatorten verschiedenartige sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Besonders originell ist dabei, dass auch die Mutter der Zeugin an den Tathandlungen beteiligt war und bei einer Gelegenheit ein Sexspielzeug eingesetzt wurde, dessen zutreffende Bezeichnung der Zeugin Probleme bereitete (Bezeichnung des Vibrators zunächst als „Maßstab“ , dann als „Massagestab“ ). Dass die heute 13-jährige Zeugin derart originelle Rahmenumstände frei erfunden hätte, wenn sie die Angeklagten zu Unrecht eines sexuellen Missbrauchs beschuldigen wollte, vermag die Kammer nicht zu glauben. Weiterhin spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Sarah C, dass die Zeugin sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung eingebettet in die Schilderung des Tatgeschehens auch deutlich schambesetzte eigene Handlungen und Empfindungen wiedergegeben hat. So hat die Zeugin in der Hauptverhandlung in Bezug auf die unter Ziff. II. 1. festgestellte Tat angegeben: „Ein bißchen wollte ich es ja auch.“ Des Weiteren hat die Zeugin U2 detailliert beschrieben, dass sich die Zeugin Sarah C in ihrer polizeilichen Vernehmung massiv geschämt habe, weil ihr einige Handlungen gefallen hätten und sie den ihr überlassenen Vibrator auch selbst benutzt habe. Eine Tendenz, die Angeklagten mit ihrer Aussage möglichst stark zu belasten, ist bei der Zeugin Sarah C nicht zutage getreten. Im Gegenteil ließ die Zeugin naheliegende Möglichkeiten ungenutzt, das jeweilige Tatgeschehen zum Nachteil der Angeklagten aufzubauschen. So hat sie sowohl in ihrer polizeilichen als auch in ihrer gerichtlichen Vernehmung aus eigenem Antrieb bekundet, dass ihr manches gefallen habe. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin Sarah C sich erkennbar darum bemüht, eine Aussage zu machen. Dabei war ihr deutlich anzumerken, dass sie die Wiedergabe ihrer Erlebnisse emotional noch immer stark berührte. Die Zeugin Sarah C war sehr verschlossen und zurückhaltend, sobald ihr Fragen zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen gestellt wurden. Demgegenüber zeigte sie ein deutlich offeneres und fröhlicheres Verhalten, wenn andere Themen besprochen wurden. So beantwortete die Zeugin Fragen zu ihrer Katze spontan, detailreich und ausführlich, während es der Zeugin erhebliche Probleme bereitete, die verfahrensgegenständlichen Ereignisse mit eigenen Worten zu schildern. Dies zeigte sich etwa darin, dass die Zeugin lange Zeit benötigte, um auf eine Frage zu antworten, und die Zeugin auch darum bat, man möge ihr Fragen stellen, die sie nur mit „Ja und Nein“ beantworten könne. Nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung Angaben zu dem unter Ziff. II. 1. festgestellten Tatgeschehen gemacht hat, erklärte sie, zu den Ereignissen nun nichts mehr erzählen zu wollen, da ihr dies zu peinlich sei. Die emotionale Reaktion der Zeugin Sarah C, die die Schilderungen des Tatgeschehens in ihrer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung begleitete und die Kammer aufgrund des eigenen Erlebens in der Hauptverhandlung als auch vermittelt durch die detailreiche Schilderung der Zeugin U2 als authentisch bewertet, spricht gleichfalls für die Erlebnisbezogenheit ihrer Darstellung. Eine andere Bewertung der Reaktion der Zeugin bei ihrer polizeilichen und gerichtlichen Aussage würde voraussetzen, dass man der Zeugin ein schauspielerisches Talent unterstellt, dass die Kammer weder einem zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung 10-jährigen bzw. zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 12-jährigen Kind im allgemeinen noch der Zeugin Sarah C im Besonderen zutraut. Insbesondere wäre in dem Fall einer mit schauspielerischem Talent frei erfundenen Aussage nicht zu verstehen, weshalb die Zeugin ihre polizeiliche Aussage dann in der Hauptverhandlung nicht hätte vollständig wiederholen sollen. Gegen die Annahme einer intentionalen Falschaussage spricht zudem, dass nicht ersichtlich ist, dass die Zeugin Sarah C ein nachvollziehbares Motiv dafür haben könnte, den Angeklagten T und ihre Mutter zu Unrecht zu belasten. Insbesondere hegte die Zeugin keine – wodurch auch immer ausgelöste – Antipathie gegen den Angeklagten T, die sie dazu verleitet haben könnte, den Angeklagten durch falsche Angaben zu Unrecht in ein schlechtes Licht zu rücken. Vielmehr hat der Zeuge Y glaubhaft bekundet, seine Schwester habe den Angeklagten T „gut gefunden“ . Gegen die Annahme einer (intentionalen oder unbewussten) Falschaussage der Zeugin Sarah C spricht aus Sicht der Kammer ferner die Genese der Zeugenaussage. So ist die Zeugin Sarah C nicht eigeninitiativ an eine dritte Person herangetreten, um dieser von sexuellen Übergriffen zu berichten, wie dies bei einer beabsichtigten Schädigung der Angeklagten nahe gelegen hätte. Vielmehr berichtete die Zeugin Sarah C der Zeugin U von den Vorfällen erst, als diese sie hierauf auf Veranlassung der Angeklagten C ansprach. Selbst dann beschränkte die Zeugin Sarah C sich auf die Angaben, der Angeklagte T habe sie „befummelt“ und „sein Ding in ihr Ding gesteckt“ und nannte gegenüber der Zeugin U keine näheren Einzelheiten zu den sexuellen Übergriffen. Dieses Verhalten lässt sich gut damit erklären, dass die sexuellen Übergriffe durch die Angeklagten das Schamgefühl der Zeugin Sarah C verletzten, so dass es ihr schwerfiel, hierüber zu sprechen, und passt zu dem Eindruck, den die Kammer durch das Erleben der Zeugin in der Hauptverhandlung und vermittelt durch die Aussage der Zeugin U2 von der Zeugin Sarah C gewonnen hat. Gegen die Annahme einer intentionalen Falschaussage spricht schließlich, dass eine solche Falschaussage unter Berücksichtigung der geschilderten Tatumstände und des Verfahrensgangs nur denkbar wäre, wenn die Zeugin Sarah C und die Angeklagte C kollusiv, gleichsam eines Komplotts, in der Weise zusammengewirkt hätten, dass sie die Falschbelastung des Angeklagten T geplant und durch bis ins Detail abgestimmte und mit schauspielerischem Talent vorgebrachte Aussagen umgesetzt hätten. Für ein solches Komplott bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zudem wäre in dem Fall, dass die Tatvorwürfe von der Angeklagten C und der Zeugin Sarah C gemeinsam vollständig frei erfunden wären, völlig unerklärlich, aus welchem Grund die Angeklagte C sich in erheblichem Maße selbst belasten und die Zeugin Sarah C ihre Mutter der Wahrheit zuwider erheblicher Straftaten verdächtigen sollte. Die Umsetzung eines unterstellten gegen den Angeklagten T gerichteten Komplotts durch die gemeinsame Erhebung von Missbrauchsvorwürfen wäre ohne weiteres auch ohne Angaben zu einer Beteiligung der Angeklagten C möglich gewesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Aussage der Zeugin Sarah C auch nicht als unbewusste Falschaussage einzuordnen ist. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu glauben, dass die Angeklagte C oder die Zeugin U als diejenige, der die Zeugin Sarah C erstmals von den sexuellen Übergriffen berichtete, die Geschädigte durch bloße Suggestion dazu verleitet haben könnte, sexuelle Übergriffe der Angeklagten zu behaupten. Gegen die Annahme einer auf bloßer Suggestion beruhenden, unbewussten Falschaussage der Zeugin Sarah C spricht schon die oben dargelegte Originalität der von der Zeugin geschilderten Tatumstände. Hätte die Angeklagte C oder die Zeugin U die Zeugin Sarah C zu einer falschen Aussage bestimmt, wäre es für ein damals 10-jähriges Mädchen kaum möglich gewesen, eine so detaillierte, natürlich wirkende und widerspruchfreie Aussage zu machen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Sarah C wird zudem durch die unter Ziff. II. dargestellten Verhaltensänderungen der Zeugin gestützt, die die Kammer, wie oben ausgeführt, als Folgen des unter Ziff. II. 1. bis 5. beschriebenen Tatgeschehens einordnet. Ein weniger gewichtiges, nach Ansicht der Kammer aber zumindest nicht völlig bedeutungsloses Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Sarah C bildet schließlich die Tatsache, dass dem Zeugen Y bereits vor dem Umzug der Angeklagten C und der Geschädigten ein – nach der Wertung der Kammer – zumindest ungewöhnlich distanzloses Verhalten des Angeklagten T gegenüber der Zeugin Sarah C aufgefallen ist: Wie der Zeuge Y glaubhaft bekundet hat, hat der Angeklagte T schon in Z0 auf eine Art mit der Zeugin Sarah C auf der Couch gekuschelt, die der Zeuge Y als auffällig bewertete. Auch hat der Zeuge Y angegeben, dass der Angeklagte T allein mit der Geschädigten, nicht etwa auch mit ihm auf diese Weise gekuschelt habe. Nach einer Gesamtschau der vorstehend aufgeführten Umstände hat die Kammer im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass ihre Feststellungen zu Ziff. II. 1. bis 5. zutreffen. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der seitens der Verteidigung des Angeklagten T aufgestellten Behauptung, der Angeklagten T sei seit einer Operation an der Lendenwirbelsäule im Mai 2014 und damit auch zum Zeitpunkt der unter Ziff. II. 1. bis 5. festgestellten Taten physisch impotent gewesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es dem Angeklagten T im Zeitraum von August 2014 bis zum 06.10.2014 möglich war, eine Erektion zu bekommen und diese auch nach der Penetration seiner Partnerin aufrechtzuerhalten. Die Überzeugung, dass bei der Operation des Angeklagten T im Mai 2014 keine Nervenfasern geschädigt wurden, die Einfluss auf die Erektionsfähigkeit haben, stützt die Kammer auf die jeweils plausiblen, detailliert begründeten, gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen H sowie des Sachverständigen T4, denen sich die Kammer in eigener Wertung anschließt. Nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen H und des Sachverständigen T4 geht die Kammer davon aus, dass durch die Lendenwirbeloperation bei dem Angeklagten T schon deshalb keine für die Erektionsfähigkeit maßgeblichen Nervenfasern geschädigt werden konnten, weil die Operation in einer Höhe der Wirbelsäule durchgeführt wurde, auf der keine derartige Nervenfasern verlaufen. Der Neurochirurg H und der Urologe T4 haben übereinstimmend erläutert, dass die neurologischen Ausfälle, die infolge einer Rückenoperation auftreten könnten, von der Höhe abhingen, auf der der Eingriff erfolge. Weiterhin haben beide Ärzte übereinstimmend ausgeführt, dass auf der bei dem Angeklagten T betroffenen Höhe des 4. bis 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) keine Nervenfasern lägen, die Auswirkungen auf die Erektionsfähigkeit hätten. Der Sachverständige T4 hat weiter ausgeführt, dass es zwei Erektionszentren in der Wirbelsäule gebe, dessen führendes sich auf der Höhe der Wirbelkörper S 2 bis S 4 (Steißbeinwirbel) befinde, während das untergeordnete Erektionszentrum im Bereich des Übergangs der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule liege. Demgemäß sei die bei dem Angeklagten T auf der Höhe des 4. bis 5. Lendenwirbelkörpers durchgeführte Operation zwischen den Erektionszentren erfolgt, so dass durch die Operation keine Erektionsprobleme hervorgerufen worden sein könnten. Die Kammer ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen H weiter davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten T auch keine Erektionsprobleme durch einen Eingriff auf der Höhe des 5. LWK/1. SWK verursacht worden sind. Der sachverständige Zeuge H hat auf die entsprechende Frage erklärt, dass bei dem Angeklagten auf der Höhe des Wirbelkörpers S 1 kein operativer Eingriff, sondern lediglich auf der Höhe 5. LWK/1. SWK eine Biopsie durchgeführt worden sei. Bei einer solchen Biopsie gelangten die eingesetzten ärztlichen Instrumente lediglich bis an den Knochen; Nervenfasern könnten hier nicht betroffen sein. Die weitere Überzeugung, dass bei dem Angeklagten T auch nicht ab dem Zeitpunkt der Operation im Mai 2014 eine Impotenz vorlag, die andere Ursachen als die durchgeführte Lendenwirbeloperation hatte, stützt die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T4, denen sich die Kammer in eigener Würdigung anschließt. Der Sachverständige hat erklärt, dass er mit dem Angeklagten T ein anamnestisches Gespräch geführt habe, im Rahmen dessen der Angeklagte einen Fragebogen ausgefüllt habe. Dieser Fragebogen habe sich auf den Zeitraum von Mai 2014 bis zum Untersuchungstag am 19.01.2017 erstreckt. In dem Fragebogen habe der Angeklagte T angegeben in dem vorgenannten Zeitraum „manchmal (etwa die Hälfte der Zeit)“ dazu in der Lage gewesen zu sein, seine Erektion aufrecht zu erhalten, nachdem er seine Partnerin penetriert hatte. Diese Angabe des Angeklagten hält die Kammer für glaubhaft, da keinerlei Grund erkennbar ist, weshalb der Angeklagte im Rahmen der Untersuchung durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen, dessen Bedeutung für das Verfahren dem Angeklagten, dessen Verteidiger den Beweisantrag auf Begutachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellt hatte und der dort vielfach erörtert worden ist, bewusst war, diesbezüglich die Unwahrheit sagen sollte. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angabe des Angeklagten T gegenüber dem Sachverständigen spricht auch nicht die Aussage der Zeugin Q, der Angeklagte habe ihr in einem Telefonat Ende Mai 2014 erzählt, dass er impotent sei. Denn nach der Aussage der Zeugin Q hat der Angeklagte ihr gegenüber keine Aussage dazu getroffen, ob er gar keine Erektion mehr bekommen könne oder lediglich zeitweise Probleme habe, eine Erektion zu bekommen bzw. aufrechtzuerhalten. In letztem Fall stünden die Aussage des Angeklagten T gegenüber der Zeugin Q und diejenige gegenüber dem Sachverständigen nicht in Widerspruch zueinander. Die Kammer misst der Aussage des Angeklagten zu der konkreten Art und Weise seiner Erektionsfähigkeit gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen größeren Beweiswert zu als der Aussage gegenüber der Zeugin Q, da der Sachverständige dem Angeklagten mittels des verwendeten Fragebogens – anders als nach ihrer eigenen glaubhaften Schilderung die Zeugin Q − sehr präzise Fragen zu möglichen Erektionsproblemen gestellt hat, so dass die Kammer davon ausgeht, dass der Sachverständige auch differenziertere Antworten erhalten hat. Der Sachverständige hat zu der Angabe des Angeklagten ausgeführt, dass er hieraus ableiten könne, dass bei dem Angeklagten T weder durch die Operation verursachte noch aus anderen Gründen ab Mai 2014 auftretende Erektionsprobleme bestanden, die dazu geführt hätten, dass dem Angeklagten generell keine Penetration mehr möglich gewesen sei. Ergänzend hat der Sachverständige ausgeführt, dass andere denkbare Ursachen für Erektionsprobleme außer die Durchtrennung von Nervenfasern sich als „schleichender Prozess“ äußern und nicht, wie seitens des Angeklagten T in der Hauptverhandlung vorgetragen, durch einen spontanen (vollständigen) Ausfall der Erektionsfähigkeit. IV. 1. Aufgrund des vorstehend unter Ziff. II. 1. und 5. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte T jeweils gemäß § 176 Abs. 1 StGB des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht. Auch hinsichtlich der unter Ziff. II. 5. beschriebenen Tat lassen die Verhaltensweisen des Angeklagten T nach ihrem äußeren Erscheinungsbild deutlich ihre Sexualbezogenheit erkennen und waren von einiger Erheblichkeit i.S.d. § 184g Nr. 1 StGB a.F. Denn das Sitzen auf dem Schoß und die Küsse erfolgten in der Weise, dass sowohl der Angeklagte T als auch die Geschädigte einen unbekleideten Unterleib hatten und der Penis des Angeklagten erigiert war. Im Hinblick auf die durch § 176 StGB geschützten Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern überschreitet das Verhalten des Angeklagten die Erheblichkeitsschwelle der vorgenannten Vorschrift, so dass hierdurch eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung zu besorgen war. Aufgrund des vorstehend unter Ziff. II. 2. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte T gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht. Durch das Einführen des Vibrators in die Scheide der Geschädigten hat der Angeklagte T eine sexuelle Handlung an der Zeugin Sarah C vorgenommen, die beischlafähnlich mit einem Eindringen in deren Körper verbunden war. Wegen der unter Ziff. II. 3. und 4. festgestellten Sachverhalte hat der Angeklagte T sich jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Sowohl der Angeklagte T als auch die Angeklagte C nahmen sexuelle Handlungen an der Zeugin Sarah C vor bzw. ließen die Zeugin sexuelle Handlungen an sich vornehmen, wobei die beiden Angeklagten mit derselben Zielrichtung handelten. 2. Die Angeklagte C hat sich aufgrund des unter Ziff. II. 2. festgestellten Sachverhalts des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Die Zeugin Sarah C hat den von den Angeklagten im Bett neben ihr ausgeübten vaginalen Geschlechtsverkehr akustisch wahrgenommen. Erforderlich zur Erfüllung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist darüber hinaus, dass der Täter das Kind so in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von handlungsleitender Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 21.11.2013 − 2 StR 459/13, juris Rn. 4). Für die Angeklagte C war bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten T neben ihrer Tochter deren Einbeziehung in das sexuelle Geschehen insofern von Bedeutung, als sie die Befriedigung des Angeklagten T anstrebte. Dies genügt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. Demgegenüber erfüllt das unter Ziff. II. 2. beschriebene Verhalten der Angeklagten C nicht den Tatbestand des § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da die Angeklagte C nicht deshalb den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten T vor der Geschädigten vollzog, um sich oder die Zeugin Sarah C hierdurch sexuell zu erregen. Wegen der unter Ziff. II. 3. und 4. festgestellten Sachverhalte hat sich die Angeklagte C jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Aufgrund des unter Ziff. II. 5. festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte C der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB schuldig gemacht. Die durch den Angeklagten T begangene Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern stellt einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB dar (zu dem Fall einer Vergewaltigung: BGH, Urt. v. 24.02.1982 – 3 StR 34/82, juris Rn. 13). Der Angeklagten C war es nach den Umständen auch zuzumuten, den Angeklagten T in der Situation anzusprechen und von der Vornahme weiterer sexueller Handlungen an der Zeugin Sarah C abzuhalten oder die Polizei zu verständigen. Gleichwohl hat die Angeklagte C der Zeugin Sarah C keine Hilfe geleistet. Eine Strafbarkeit der Angeklagten C wegen des unter Ziff. II. 5. beschriebenen Verhaltens nach §§ 176 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB und §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 StGB scheidet aus, da es sich bei den Tatbeständen der § 176 Abs. 1 StGB und § 174 Abs. 1 StGB um eigenhändige Delikte handelt, bei denen ein täterschaftliches Handeln durch Unterlassen nicht möglich ist (BGH NStZ 2007, 699 (699)). Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen zu der durch den Angeklagten T begangenen Tat nach § 176 Abs. 1 StGB ist gleichfalls nicht gegeben. Die Angeklagte C hat durch ihr unter Ziff. II. 5. beschriebenes Verhalten die durch den Angeklagten T vorgenommenen sexuellen Handlungen an der Zeugin Sarah C weder objektiv gefördert, da der Angeklagte T die sexuellen Handlungen beendet hat und der Angeklagten gefolgt ist, nachdem sie den Partyraum verlassen hatte, noch hatte die Angeklagte den Vorsatz die sexuellen Handlungen des Angeklagten T zu fördern. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: 1. Soweit sich der Angeklagte T aufgrund der vorstehend unter Ziff. II. 1. und 5. festgestellten Sachverhalte des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht hat, ergibt sich der anzuwendende Strafrahmen jeweils aus § 176 Abs. 1 StGB. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. In Bezug auf die unter Ziff. II. 2. bis 4. festgestellten Taten des Angeklagten T ergibt sich der anzuwendende Strafrahmen jeweils aus § 176a Abs. 2 StGB. Dieser sieht in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vor. Keine der unter Ziff. II. 2. bis 4. beschriebenen Taten ist als minder schwerer Fall i.S.d. § 176a Abs. 4 StGB einzuordnen. Denn auch bei Berücksichtigung sämtlicher, nachfolgend im Einzelnen konkretisierter Umstände, die im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten T zu beachten sind, weichen diese Taten bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt vom Regeltatbild des §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 StGB nicht wesentlich nach unten ab. Gegen eine Einordnung der Taten als minder schwere Fälle i.S.d. § 176a Abs. 4 StGB sprechen ferner die unter Ziff. II. beschriebenen Tatfolgen für die Zeugin Sarah C. Innerhalb der somit maßgeblichen Regelstrafrahmen aus § 176 Abs. 1 StGB und § 176a Abs. 2 StGB hat die Kammer zugunsten des Angeklagten T jeweils die folgenden Aspekte berücksichtigt: Der Angeklagte T ist nicht vorbestraft. Insofern hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Ferner liegen sämtliche Taten zu Ziff. II. 1. bis 5. inzwischen längere Zeit zurück. Zulasten des Angeklagten T hat die Kammer dagegen die unter Ziff. II. beschriebenen Tatfolgen für die Zeugin Sarah C berücksichtigt, die sich in ihrem Wesen im Verhältnis zu der Zeit vor den unter Ziff. II. festgestellten Taten verändert hat. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 2. bis 4. festgestellten Taten, bei denen sowohl der Angeklagte T als auch die Angeklagte C an dem Tatgeschehen beteiligt waren, sprach zudem zulasten des Angeklagten T, dass er die treibende Kraft war. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer im Ergebnis die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: für die Tat zu Ziff. II. 1. eine Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten, für die Tat zu Ziff. II. 2. eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, für die Tat zu Ziff. II. 3. eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten , für die Tat zu Ziff. II. 4. eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten und für die Tat zu Ziff. II. 5. eine Einzelfreiheitsstrafe von1 Jahr und 4 Monaten. Aus diesen fünf Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete. Hierbei hat die Kammer die Person des Angeklagten T und seine einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer im Ergebnis die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen. 2. In Bezug auf die unter Ziff. II. 2. festgestellte Tat der Angeklagten C ergibt sich der anzuwendende Strafrahmen aus § 176 Abs. 4 StGB. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Soweit sich die Angeklagte C aufgrund der vorstehend unter Ziff. II. 3. und 4. festgestellten Sachverhalte jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig gemacht, ist der Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB der Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB zu entnehmen. Weder die unter Ziff. II. 3. noch die unter Ziff. II. 4. beschriebene Tat der Angeklagten C stellt einen minder schweren Fall i.S.d. § 176a Abs. 4 StGB dar. Denn die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeiten in Betracht kommen, ergibt, dass trotz gewichtiger schuldmindernder, nachfolgend im Einzelnen konkretisierter Umstände die vorliegenden Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils nicht in einem solchen Maße abweichen, dass der Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB als zu hart anzusehen und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe der Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen des § 176a Abs. 4 StGB geboten wäre. Gegen die Einordnung als minder schwerer Fall sprechen auch die unter Ziff. II. beschriebenen Tatfolgen für die Zeugin Sarah C. Der somit maßgebliche Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB sieht in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vor. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 5. festgestellten Tat der Angeklagten C hat die Kammer den Strafrahmen des § 323c StGB zugrunde gelegt, der in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 1 Jahr vorsieht. Innerhalb der somit maßgeblichen Strafrahmen aus § 176 Abs. 4 StGB, § 176a Abs. 2 StGB und § 323c StGB hat die Kammer zugunsten der Angeklagten C jeweils die folgenden Aspekte berücksichtigt: Die Angeklagte C hat durch ihre Anzeige bei der Polizei das hiesige Verfahren angestoßen und damit in erheblichem Maße zu einer Aufdeckung der abgeurteilten Taten beigetragen. Sie hat schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein umfassendes, von Reue und Einsicht getragenes Geständnis abgelegt und detaillierte Angaben zu den Umständen und Hintergründen der ihr bekannten Taten gemacht. Das gesamte Prozessverhalten der Angeklagten war darauf ausgerichtet, der Zeugin Sarah C eine Aussage in der Hauptverhandlung zu ersparen. Strafmildernd war weiterhin zu berücksichtigen, dass die Angeklagte C noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insofern hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Angeklagte C als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist. Ferner sprach hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 2. bis 4. zugunsten der Angeklagten C, dass sie nicht die treibende Kraft war. Bei der unter Ziff. II. 3. festgestellten Tat war die von der Angeklagten C vorgenommene sexuelle Handlung zudem nur von kurzer Dauer und in ihrer Intensität eher gering. Des Weiteren hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten inzwischen schon längere Zeit zurückliegen. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte C infolge der Taten die elterliche Sorge für die Zeugin Sarah C verloren und derzeit auch keinerlei Kontakt zu ihrer Tochter hat. Zulasten der Angeklagten C hat die Kammer die unter Ziff. II. beschriebenen Tatfolgen für die Zeugin Sarah C berücksichtigt. In Bezug auf die unter Ziff. II. 5. festgestellte hat die Kammer zudem eingestellt, dass die Angeklagte als Mutter der Zeugin Sarah C für diese eine Beschützergarantenstellung innehatte. Nach umfassender Abwägung aller dieser für und gegen die Angeklagte C sprechenden Umstände hält die Kammer die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Für die Tat zu Ziff. II. 2. eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten , für die Tat zu Ziff. II. 3. eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren , für die Tat zu Ziff. II. 4. eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten , und für die Tat zu Ziff. II. 5. eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Aus diesen vier Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete. Hierbei hat die Kammer die Person der Angeklagten C und ihre einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erschien der Kammer im Ergebnis die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen. VI. Mit der zugelassenen Anklage vom 02.09.2015 hat die Staatsanwaltschaft Z0 dem Angeklagten T weiterhin zu Last gelegt, in der Zeit zwischen August 2014 und dem 21.10.2014 in drei weiteren Fällen sexuelle Handlungen an der Zeugin Sarah C vorgenommen zu haben, wobei er mit dem Kind den Beischlaf vollzogen oder ähnliche sexuelle Handlungen vorgenommen haben soll, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Ziff. 2, 3 und 4 der Anklageschrift) und die Tat in einem Fall (Ziff. 3 der Anklageschrift) von mehreren gemeinschaftlich begangen worden sein soll. Der Angeklagten C ist mit der zugelassenen Anklage vom 02.09.2015 von der Staatsanwaltschaft Z0 weiterhin vorgeworfen worden, in der Zeit zwischen August 2014 und dem 21.10.2014 ein weiteres Mal sexuelle Handlungen an der Zeugin Sarah C vorgenommen zu haben, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden gewesen soll, wobei die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen worden sein soll, und tateinheitlich damit sexuelle Handlungen an ihrem noch nicht 18 Jahre alten leiblichen Kind vorgenommen zu haben (Ziff. 3 der Anklageschrift). Im Einzelnen legt die Anklage dem Angeklagten T und der Angeklagten C insoweit folgendes zur Last: 1. Einige Tage nach der oben unter Ziff. II. 1. festgestellten Tat habe der Angeklagte T in Abwesenheit der Angeklagten C abends nackt das Zimmer der Zeugin Sarah C betreten und diese angewiesen, sich auszuziehen. Der Angeklagte T habe die Geschädigte an der Brust und an der Scheide gestreichelt, wobei er auch einen Finger in die Scheide und den After des Mädchens eingeführt habe. 2. Bei einer zeitlich nicht genauer eingrenzbaren Gelegenheit zwischen August 2014 und dem 21.10.2014 hätten sich die Zeugin Sarah C und die beiden Angeklagten nackt im Partyraum des Hauses befunden. Die Angeklagten hätten beide nacheinander die Geschädigte gestreichelt und einen Vibrator, welchen die Angeklagte C besorgt habe, in die Scheide des Mädchens eingeführt. 3. An einem zeitlich nicht genauer eingrenzbaren Abend zwischen August 2014 und dem 21.10.2014 habe der Angeklagte T im Partyraum des Hauses auf der I in Z0 mit der Zeugin Sarah C den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Hinsichtlich dieser Vorwürfe war ein Tatnachweis in der Hauptverhandlung nicht mit dem für eine Verurteilung notwendigen Grad an Gewissheit zu führen, so dass der Angeklagte T und die Angeklagte C insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren. Die unter Ziff. VI. 1. bis. 3. aufgeführten Vorwürfe der Anklage beruhen auf der Aussage der Zeugin Sarah C im Ermittlungsverfahren. In der Hauptverhandlung hat die Geschädigte keine entsprechenden Angaben gemacht. Hinsichtlich des unter Ziff. VI. 1. dargestellten Tatvorwurfs standen keinerlei anderweitige Beweismittel zur Verfügung. In Bezug auf den unter Ziff. VI. 2. aufgeführten Vorwurf hat zwar die Zeugin U2 die Aussage der Geschädigten in ihrer polizeilichen Vernehmung über den Einsatz eines Vibrators wie oben dargestellt geschildert. Die Zeugin U2 hat in ihrer Aussage, die Aussage der Geschädigten wiedergebend, aber keine räumliche oder zeitliche Einordnung dieses Ereignisses vorgenommen. Demgegenüber hat die Angeklagte C den Einsatz des Vibrators in ihrer Einlassung in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme des Geschlechtsverkehrs durch die Angeklagten neben der Geschädigten gesetzt und bekundet, dass das „Vibratorspiel“ nur einmal vorgekommen sei. Vor diesem Hintergrund konnte insoweit eine eigenständige prozessuale Tat, wie diese in der Anklage den Angeklagten vorgeworfen worden ist, nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt werden. In Bezug auf den unter Ziff. VI. 3. dargestellten Anklagevorwurf hat die Zeugin U2 die Aussage der Geschädigten in ihrer polizeilichen Vernehmung dahingehend wiedergegeben, dass der Angeklagte T vier- bis sechsmal im Zimmer der Geschädigten sowie im Schlafzimmer den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Sarah C vollzogen habe. Im Partyraum sei es hingegen nicht zu vaginalem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten T und der Geschädigten gekommen; hier sei nur gestreichelt worden. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.