Urteil
1 O 170/15
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2017:0406.1O170.15.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch die Beklagte vorgenommenen Anpassung der Tarife für die Trinkwasserversorgung. Der Kläger zu 1) ist eine 1925 gegründete Genossenschaft mit dem Zweck, eine soziale Wohnungsversorgung im Bereich der Stadt xxxxxxxxx sicherzustellen. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer mehrerer Immobilien im Stadtgebiet xxxxxxxxxxx. Die Klägerin zu 2), deren Alleingesellschafter der Kläger zu 1) ist, hat ebenfalls Immobilien im Stadtgebiet xxxxxxxxxxxxx in ihrem Eigentum. Bei der Klägerin zu 3) handelt es sich ebenfalls um eine Genossenschaft zum sozialen Wohnungsbau mit Immobilieneigentum im Stadtgebiet von xxxxxxxxxxxxxx. Die Beklagte ist ein Versorgungsunternehmen und nimmt als solches im Stadtgebiet von xxxxxxxxx (mit Ausnahme von Gubisrath, Hülchrath, Mühlrath, Münchrath, Neukirchen und Neukirchener Heide) u.a. die Trinkwasserversorgung wahr. Insoweit verfügt die Beklagte über eine Monopolstellung. Die Kläger halten jeweils Immobilien (Mehrfamilienhäuser) in von der Beklagten versorgten Gebieten. Bezüglich dieser Immobilien bestehen Vertragsverhältnisse über die Trinkwasserversorgung zwischen den Klägern und der Beklagten. Die Abrechnung mit den Mietern erfolgt jeweils unmittelbar durch die Kläger. Auf die Trinkwasserverträge findet jeweils die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750 – „AVBWasserV“) Anwendung. In der xxxxxxxxxxxxxxxxx Zeitung vom 12.08.2014 veröffentlichte die Beklagte den hier streitgegenständlichen Wassertarif, der ab dem 01.10.2014 gelten sollte (Bl. 9 der Akte). Der neue Wassertarif differenzierte zwischen einem Mengenpreis von 0,98 € /m³ (inkl. 7 % Mehrwertsteuer) und einem Systempreis. Der Systempreis wurde für Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude einerseits (Ziff. 2 a) der Veröffentlichung) und für Nicht-Wohngebäude andererseits (Ziff. 2 b) der Veröffentlichung) ausgewiesen. Ausweislich der Veröffentlichung galt der Systempreis für Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude für Betriebs- und Vorhalteleistungen. Er richtete sich nach der Anzahl der Wohneinheiten in einem Wohngebäude ungeachtet der tatsächlichen Trinkwasserabnahme. In dem Systempreis war demnach ein Standardwasserzähler bis maximal Nenngröße Qn 10 enthalten. Der Systempreis für Nicht-Wohngebäude sollte ausweislich der Veröffentlichung ebenfalls für die Betriebs- und Vorhaltekosten gelten, aber anders als bei Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden sowohl eine Fixkomponente (Sockel-Systempreis) als auch eine verbrauchsabhängige Komponente (mengenabhängiger Systempreis) enthalten. Wegen der weiteren Details des Trinkwassertarifs wird auf die Veröffentlichung vom 12.08.2014 (Bl. 9 der Akte) Bezug genommen. In dem Versorgungsgebiet der Beklagten gibt es zwei Großkunden, mit denen die Beklagte Versorgungsverträge mit abweichenden Konditionen abgeschlossen hat. Darüber hinaus befinden sich in dem Versorgungsgebiet so genannte „Ersatzwasserkunden“. Hierbei handelt es sich um Abnehmer, die sich ursprünglich mittels eigener Brunnen auf ihrem jeweiligen Grundstück (teilweise) selbst mit Trinkwasser versorgt hatten. Aufgrund des Braunkohleabbaus versiegten diese Brunnen. Die Ersatzwasserkunden werden seitdem von xxxxxxxx AG als Rechtsnachfolgerin der Firma xxxxxxxx zu vergleichsweise günstigen Tarifen über das Netz der Beklagten mit Wasser versorgt. Hierfür zahlt die xxxxxxx AG der Beklagten ein Durchleitungsentgelt. Darüber hinaus liefert die Beklagte auch an Kraftwerke der xxxxxxxxx AG Wasser. Der Wassertarif der Beklagten (Stand 01.10.2014) findet gegenüber den vorgenannten Sondersachverhalten („Sondervertragskunden“) keine Anwendung. Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Bl. 10 der Akte) widersprach die Klägerin zu 1) der beabsichtigten Preiserhöhung mit Wirkung zum 01.10.2014. Dabei verwies die Klägerin zu 1) darauf, dass das neu gestaffelte System bei den in ihrem Eigentum stehenden Objekten zu Wasserpreissteigerungen von bis zu 70 % führe und dass nach ihrer Auffassung in dem neuen Preissystem der Beklagten eine Benachteiligung der Bewohner von Mehrfamilienhäusern liege. Die Erhöhung des Systempreises werde auch durch die Herabsetzung des Mengenpreises nicht kompensiert. Darüber hinaus forderte die Klägerin zu 1) die Beklagte auf, ihre Kalkulation offenzulegen, um eine Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung zu ermöglichen. Die Klägerin zu 3) widersprach der Änderung der Preisstruktur mit Schreiben vom 26.09.2014 (Bl. 12 der Akte). Zur Begründung berief sie sich ebenfalls darauf, dass die neue Preisstruktur Mehrfamilienhausbewohner in unangemessener Weise benachteilige, so dass soziale Härten gerade für Geringverdiener entstünden. In der Folgezeit fanden Gespräche zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten statt. Ob an diesen Gesprächen auch die Klägerin zu 3) teilnahm, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin zu 3) wandte sich in dieser Angelegenheit an das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Funktion als Landeskartellbehörde. Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Bl. 62 der Akte) nahm die Behörde dahingehend Stellung, dass die Beklagte aus ihrer Sicht ihre Monopolstellung nicht ausnutze und dass ein preismissbräuchliches Verhalten nicht zu erkennen sei (vgl. Bl. 67 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2015 (Bl. 13 der Akte) forderten die Kläger die Beklagte erneut auf, ihre Kalkulationen nunmehr abschließend bis zum 20.02.2015 offenzulegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2015 (Bl. 116 der Akte) erbat sich die Beklagte zunächst eine Verlängerung der Erwiderungsfrist, erläuterte die Änderungen im Preissystem und bot den Klägern ein Gespräch an, um offengebliebene Punkte zu erläutern. Dabei berief sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine vollständige Offenlegung der Unterlagen der Beklagten hätten. Für die Frage, ob die Ermessensentscheidung des Netzbetreibers der Billigkeit entspreche, komme es allein darauf an, inwieweit das geforderte Netzentgelt der Deckung der Kosten des Netzbetriebes und der Erzielung eines im vertretbaren Rahmen liegenden Gewinnes diene. So sei eine Preisbestimmung regelmäßig billig im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB, wenn sie den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Äquivalenz und Kostendeckung entspreche. Dies sei der Fall. Die Beklagte führte in dem Schreiben ferner aus, dass die Preisanpassung notwendig gewesen sei, um eine vor der Preisanpassung vorhandene Privilegierung der südlichen Stadtteile zu beenden und die Preiszonen zu vereinheitlichen. Zudem sei durch die Preisanpassung eine bestehende Kostenunterdeckung beseitigt wurden. Das neue Wasserpreissystem sei deswegen durch einen verhältnismäßig hohen Anteil an verbrauchsunabhängigen Fixkosten geprägt, da der Fixkostenanteil bei der Beklagten für die Instandhaltung des Versorgungsnetzes 87 % der Gesamtkosten ausmache. Demgegenüber sei nach dem alten System lediglich 20 % des Erlöses aus dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis erwirtschaftet worden. Diese Diskrepanz sollte, so die Beklagte weiter, durch die Preisanpassung beseitigt werden. Durch eine Erhöhung des Arbeitspreises sei dieses Ziel nicht zu erreichen gewesen, da ein erhöhter Verbrauchspreis regelmäßig zu weiteren Verbrauchseinsparungen durch die Wasserkunden führe mit der Folge, dass die notwendigen Erlöse zur Beseitigung der Kostenunterdeckung wiederum nicht erzielt worden wären. Wegen der weiteren Details wird auf das Schreiben der Beklagten vom 18.03.2015 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.04.2015 (Bl. 129 der Akte) erklärten die Kläger, dass das Schreiben der Beklagten vom 18.03.2015 aus ihrer Sicht nicht den Anforderungen an eine Offenlegung der Kalkulation im Sinne des § 315 BGB entspreche und dass sie nunmehr den Klageweg beschreiten würden. Ebenfalls mit Schreiben vom 08.04.2015 (Bl. 136 der Akte) erhob die Klägerin zu 2 Widerspruch gegen das am 12.08.2014 veröffentlichte Preissystem der Beklagten und forderte diese zur Offenlegung ihrer Kalkulation auf und zwar sowohl im eigenen Namen für in ihrem Eigentum stehende Immobilien als auch im fremden Namen für Immobilien, die sie verwaltete. Mit Schreiben vom 10.04.2015 (Bl. 134 der Akte) bat die Beklagte um Mitteilung, welche Informationen zur Preiskalkulation aus Sicht der Kläger fehlten und bezüglich welcher Punkte Erklärungsbedarf bestehe. Zudem forderte die Beklagte die Klägerin zu 2) auf, einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ihre Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der von ihr nur verwalteten Immobilien ergebe. Die Kläger behaupten, dass es bei den Immobilien der Klägerin zu 1) zu erheblichen Preiserhöhungen, fast immer im zweistelligen Prozentbereich, bis hin zu 113,74 % gekommen sei. Dies ergebe sich auch aus einer von der Klägerin zu 1) erstellten Übersicht „Wasserpreiserhöhung zum 01.10.2014, Vergl. alter/neuer GWG Tarif“ (Bl. 16 der Akte). Darüber hinaus behaupten die Kläger, dass sich die Preiserhöhung stärker auswirke als von der Beklagten behauptet, da die Beklagte von falschen Grundlagen ausgehe. So basiere die Kalkulation der Beklagten auf einer Belegung von 2,5 Personen je Wohnung. Dies sei nicht realistisch, da es sich bei den meisten Wohnungen um Single-Haushalte handele. Auch sei der Durchschnittsverbrauch von 44,2 m³ / Person pro Jahr zu hoch angesetzt. Der Durchschnittsverbrauch betrage lediglich 38,9 m³ / Person pro Jahr. Hierzu verweisen die Kläger auf die von ihnen durchgeführte Vergleichsrechnung (Bl. 16 der Akte) sowie auf den Zensus der Stadt xxxxxxxxx vom 09.05.2011 (Bl. 281 ff. der Akte). Die Kläger sind der Ansicht, dass die Kalkulation der Beklagten einer Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB zu unterziehen sei. Die Beklagte habe insoweit ihre Kalkulationsgrundlagen vollständig offenzulegen. Die kartellrechtliche Prüfung ersetze eine Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB nicht. Die Kläger behaupten, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und der Vortrag der Beklagten zur Kostendeckung (Bl. 30-48 der Akte) weder schlüssig noch nachvollziehbar seien. So liege den Klägern der testierte Jahresabschluss 2013, auf den die Beklage Bezug nimmt, nicht vor. Dieser sei erforderlich, um die Berechnung der Beklagten kontrollieren zu können. Auch habe sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht dazu erklärt, wer die Angemessenheit der Umlage einzelner gemeinsamer Kostenpositionen auf die einzelnen Sparten (Wasser, Gas, Strom, Wärme, sonstiges) kontrolliere und bestimme. Auch hinsichtlich der Hinzu- bzw. Herausrechnung von Erlös- und Aufwandspositionen seien die Angaben der Beklagten nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die wasserspezifische Eigenkapitalverzinsung, die kalkulatorische Abschreibung und die kalkulatorischen Ertragssteuern. Die Kläger verweisen weiter darauf, dass die Wasserpreiskalkulation zunächst auf die gesamte Wassersparte erfolgen müsse. Dies sei nicht geschehen. Nach dem neuen System der Beklagten werde vielmehr zwischen Wohngebäude/gemischt genutztem Gebäude und Nicht-Wohngebäude unterschieden. Eine Differenzierung sei allerdings nicht feststellbar. Die Beklagte berücksichtige zudem nicht, dass neben der vorgenannten Differenzierung weitere kalkulationsrelevante Besonderheiten vorlägen. Dies betreffe die Wasserlieferung der Beklagten an die Kraftwerke der xxxxxxxxxx AG Wasser sowie Großkunden, mit denen die Beklagte gesonderte Verträge abgeschlossen habe. Die Beklagte habe nicht dargelegt, ob diese Großkunden zu anderen Konditionen beliefert würden und ob die anteiligen Kosten aus der Kalkulation heraus gerechnet würden. Schließlich sei auch nicht erkennbar, inwieweit die Netznutzung durch die Belieferung von Ersatzwasserkunden durch xxxxxxxx bei der Kalkulation berücksichtigt wurde. Die Kläger beantragen festzustellen, dass die durch die Beklagte vorgenommene Anpassung der Preise für die Trinkwasserversorgung vom 12.08.2014 für den Zeitraum ab 01.10.2014 gegenüber den Klägern unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da es an einem hinreichend bestimmten Gegenstand und Anspruchsgrund fehle. Es sei klägerseits nicht hinreichend klargestellt worden, auf welche Immobilien bzw. Vertragsverhältnisse sich der Feststellungsantrag beziehe. Die klägerseits vorgelegte Übersicht „Wasserpreiserhöhung zum 01.10.2014, vergl. alter/neuer GWG Tarif“ (Bl. 16 der Akte) sei nicht ausreichend, da hinsichtlich der Klägerin zu 1) Immobilien aufgeführt würden, die in einem anderen Tarifgebiet lägen (xxxxxxxxxx), sowie Immobilien, die im Eigentum der Klägerin zu 2) stünden. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) sei nicht ersichtlich, ob sich ihr Begehren auch auf die nur von ihr verwalteten Immobilien beziehe. Auch hinsichtlich der Klägerin zu 3) sei nicht eindeutig, auf welche Immobilien sie das Begehren richte, da hier auch Gewerbeimmobilien aufgeführt würden. Die Beklagte behauptet, dass sie keine einfache Preisanpassung durchgeführt, sondern das gesamte Preissystem geändert habe. Diese Anpassung sei aus zwei Gründen erforderlich gewesen: Zum einen habe aus kartellrechtlichen Erwägungen eine Vereinheitlichung von Tarifzonen stattfinden müssen, da in xxxxxxx vormals drei unterschiedliche Tarifzonen bestanden hätten. Das alte System habe insbesondere die Gebiete begünstigt, in denen sich der Braunkohletagebau und die Brikettfabrik befanden. Nachdem der Braunkohletagebau weitergezogen sei und die Brikettfabrik nicht mehr existiere, habe eine Angleichung der begünstigten Tarifzonen an das übrige Gebiet von Grevenbroich stattfinden müssen. So habe der Arbeitspreis vor der Preisanpassung im Kerngebiet 1,28 €/m² betragen, in den südlichen Stadtteilen dagegen nur 1,10 €/m². Dieser Unterschied sei nun beseitigt. Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, dass eine kartellrechtlich erforderliche Tarifanpassung nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB sein könne. Zum anderen sei die Preisanpassung erforderlich gewesen, um eine zuvor bestehende Kostenunterdeckung zu beseitigen. Diese habe sich daraus ergeben, dass sich bei der Beklagten im Jahr 2013 ein kalkulierter Anteil verbrauchsunabhängiger Fixkosten für die Vorhaltung einer funktionsfähigen Infrastruktur in Höhe von 87 % der Gesamtkosten ergeben habe. Dem standen, so die Beklagte weiter, nach dem alten Preissystem 20 % der Erlöse aus dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und 80 % der Erlöse aus dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis gegenüber. Das neue Preissystem entspreche dem Prinzip einer verursachungsgerechten Kostenverteilung und damit dem Prinzip der Gleichbehandlung, da die Wasserverteilung durch einen extrem hohen Anteil an verbrauchsunabhängigen, fixen Kosten geprägt sei. Die Beklagte behauptet weiter, dass eine bloße Erhöhung des Arbeitspreises zur Beseitigung der Kostenunterdeckung nicht ausgereicht hätte, da dies nach ihrer Erfahrung dazu geführt hätte, dass die Verbraucher weniger Wasser abnehmen, so dass zur Kostendeckung wiederum eine erneute Preissteigerung erforderlich würde. Dadurch entstünde, so die Beklagte, eine Preisspirale. Die Beklagte behauptet ferner, dass von einer Belegung der Wohneinheiten zu je 2,5 Personen auszugehen sei und von einem Durchschnittsverbrauch von 44,2 m³ / Person. Hierzu beruft sich die Beklagte auf Angaben der Stadt Grevenbroich sowie auf die Angaben des Statistischen Bundesamts zur Wasserwirtschaft für die Jahre 1991 – 2013 (Bl. 169 d.A.). Die klägerseits behaupteten Kostensteigerungen könnten sich nach Ansicht der Beklagten nur ergeben, wenn die verbrauchsunabhängigen Kosten auch bei Leerstand auf die Mieter insgesamt umgelegt werden, abnormes Verbrauchsverhalten zur Grundlage der Tarifberechnung gemacht wird und die Abrechnung gegenüber den Mietern nicht nach Verbrauch, sondern nach anderen Kriterien erfolge. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, ein Wasserversorgungsunternehmen habe seine Kalkulation nur in den beurteilungsrelevanten Größen vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Das habe sie durch die Darstellung ihrer Kalkulation im Schriftsatz vom 24.08.2015 (Bl. 30-48 der Akte) unter Benennung von Zeugen getan. Ein Anspruch auf vollständige Offenlegung der Kalkulationsunterlagen bestehe dagegen nicht. Die von ihr vorgelegten Unterlagen und Erklärungen seien ausreichend, um die Preisanpassung hinsichtlich der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB zu überprüfen. So sei der vollständige Jahresabschluss der Beklagten nebst Anlagen im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Daraus sei auch das handelsrechtliche Ergebnis der Wassersparte, 1,065 Mio. €, ohne Weiteres ablesbar. Ein testierter Wasserspartenabschluss sei gesetzlich nicht vorgesehen und liege daher nicht vor. Hinsichtlich der Bestimmung und Kontrolle des Kostenschlüssels (Umlage gemeinsamer Kosten auf einzelne Sparten) erklärt die Beklagte, dass Kosten, soweit möglich, unmittelbar den betreffenden Sparten zugerechnet würden. Soweit dies nicht möglich sei, erfolge die Zurechnung anhand eines sachgerechten Schlüssels. Die Entscheidung hierüber treffe zunächst die Beklagte nach Maßgabe des § 6b Abs. 3 EnWG. Die Schlüsselung der gemeinsamen Kosten werde vom Controlling jedes Jahr kontrolliert und ggf. angepasst (vgl. Übersicht Bl. 208 d.A.). Eine Überprüfung erfolge darüber hinaus neben dem Abschlussprüfer auch durch die Regulierungsbehörde. Die Kosten für Sponsoring/Reisekosten/Bewirtung und Löschwasserversorgung seien vollständig aus den Wasserpreisen heraus gerechnet worden. Hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibung verweist die Beklagte darauf, dass es sich bei dem von ihr verwendeten RKE-Ansatz 2 um einen betriebswirtschaftlich anerkannten Ansatz zur Ermittlung kalkulatorischer Kosten handele. Die Beschreibung des Verbraucherpreisindexes (Bl. 233 d.A.), auf dessen Grundlage die Anschaffungskosten der Anlagegüter fortgeschrieben werden, ergebe sich aus den Erläuterungen des Statistischen Bundesamts (Bl. 245 d.A.). Eine Überarbeitung erfolge turnusmäßig alle 5 Jahre (vgl. Bl. 249 d.A.). Weiter zurückliegende Ergebnisse würden dabei nicht neu berechnet, sondern nur formal auf das neue Preisbasisjahr umgerechnet. Die letzte turnusmäßige Überarbeitung im Februar 2013 (Anlage K 17, Bl. 249 d.A.) habe auch im Zeitpunkt der Neuberechnung des Wassertarifs vorgelegen. Wegen der weiteren Details zur Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung wird auf die Ausführungen der Beklagten (Bl. 210 - 215 d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der kalkulatorischen Nutzungsdauer führt die Beklagte aus, dass diese unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf Basis der linearen Abschreibung erfolge. Hierzu überreicht die Beklagte den gemeinsamen Leitfaden von BDEW und VKU zur Kalkulation von Trinkwasserpreisen (Bl. 267 d.A.). Zum Ansatz der kalkulatorischen Nutzungsdauer wird auf die von der Beklagten erstellte Übersicht (Bl. 215 d.A.) verwiesen. Der kalkulatorische Restwert des Anlagenvermögens werde gemäß der handelsrechtlichen Anlagenbuchhaltung ermittelt. Dabei erfolge die Abschreibung für den fremdfinanzierten Teil des Anlagevermögens nach dem RKE-Ansatz 2 und für den eigenfinanzierten Teil auf Basis von Tagesneuwerten. Danach ergebe sich ein kalkulatorischer Restwert des Anlagevermögens in Höhe von 22.723.027,00 €. Wegen der Details der Abschreibungsmodalitäten wird auf die Ausführungen der Beklagten Bezug genommen (Bl. 217 – 219 d.A.) Es ergebe sich ein kalkulatorischer Abschreibungswert für die auf die Wassersparte entfallenden Wirtschaftsgüter der Beklagten für das Jahr 2013 von 816.677,00 € (Bl. 221 d.A.). Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung belaufe sich auf 1.153.921,00 € (Bl. 222 – 223 d.A.). Hinsichtlich der von den Klägern vorgebrachten Einwände zu Großkunden, Ersatzwasserkunden und Sondervertragskunden erklärt die Beklagte, dass dies bei der Kalkulation berücksichtigt worden seien: Die Beklagte habe vormals im Eigentum der xxxxxxxx AG stehende Wasserleitungen von dieser übernommen und sich im Gegenzug verpflichtet, von der xxxxxxxx AG im Wasserwerk xxxxxxx bereitgestelltes Trinkwasser durch ihr Wasserversorgungsnetz an andere Betriebsteile der xxxxxxxxxxxxx AG durch zu leiten. Dieses Trinkwasser sei weder in der Vorhaltungsleistung für den Bezug der Beklagten enthalten, noch Bestandteil der Abrechnungsgrundlage. Die Beklagte erhalte von xxxxxx ein Entgelt zur Deckung der für die Durchleitung anfallenden Kosten. Die Ersatzwasserkunden würden von der Beklagten im eigenen Namen auf Rechnung von xxxxxx versorgt. xxxxxx habe sich vertraglich verpflichtet, die erforderliche Ersatzwassermenge in dem Wasserwerk Fürth bereit zu stellen. Die Mengen seien daher weder in den Vorhaltungsleistungen enthalten noch Bestandteil der Abrechnungsgrundlage. Die Preise würden von xxxxxxxx mit den jeweiligen Ersatzwasserbeziehern vereinbart. Die Beklagte erhalte von xxxxx ein Durchleitungs- und Geschäftsbesorgungsentgelt in Höhe eines prozentualen Anteils des vom Ersatzwasserbezieher gezahlten Wasserpreises. Dass Großkunden auf Grundlage individueller Lieferverträge mit anderen Konditionen beliefert würden, sei aufgrund des Anforderungsprofils großer Industrieunternehmen unerlässlich. Für die genannten Sondersachverhalte erhalte die Beklagte einen Erlös in Höhe von insgesamt 1.005.000,00 €. Dies entspreche einem Anteil von 21 % an der Gesamtbezugsmenge der Beklagten. Diesen Erlösen stünden Kosten in Höhe von insgesamt 813.000,00 € gegenüber. Hiervon habe die Beklagte anteilige Löschwasserkosen (32.000,00 = 21% von 150.768,00 €) abgezogen. Es verblieben Kosten in Höhe von 781.000,00 €, die bei der Kalkulation der Wasserpreise zu berücksichtigen seien. Um keine zusätzlichen Gewinne zu erzielen, habe die Beklagte jedoch den erzielten Erlös (1.005.000,00 €) aus den Kosten heraus gerechnet (Bl. 226 d.A.). Die Sondervertragskunden seien daher nicht durch die Tarifkunden subventioniert. Vielmehr trügen die Sondervertragskunden mehr bei, als zur Deckung der durch sie entstehenden Kosten erforderlich wäre. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass eine Differenzierung des Mengenpreises für die Bereiche Wohngebäude/gemischt genutzte Gebäude und Nicht-Wohngebäude nicht erforderlich sei, da auch Nicht-Wohngebäude dem Segment der Tarifkunden zuzurechnen seien. Es ergäben sich daher, anders als bei Sondervertragskunden, keine wesentlichen Unterschiede bei den Leistungsanforderungen. Dem entsprechend gebe es bezogen auf die Tarifgruppen beim Mengenpreis keine Unterscheidung. Für die verbrauchsunabhängigen Entgelte erfolge eine Aufteilung nach „Zählpunkten“, auf Grundlage der Anzahl der Wohneinheiten (Wohngebäude/gemischte Nutzung) bzw. der Jahresverbrauchsmenge in m³ (Nicht-Wohngebäude). (Bl. 228 f. d. A.). Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 14.04.2016 (Bl. 174 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxxxxx, xxxxxxx, xxxxxx und xxxxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 (Bl. 346 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Schriftsätze vom 01.05.2015 (Bl. 1 d.A.), 24.08.2015 (Bl. 26 d.A.), 21.10.2016 (Bl. 193 d.A.) und vom 19.01.2017 (Bl. 202 d.A.) sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben ein rechtliches Interesse daran, feststellen zu lassen, ob das neue Tarifsystem der Beklagten ihnen gegenüber wirksam ist, § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Kläger Vertragskunden der Beklagten sind und als solche ein schützenswertes Interesse daran haben, feststellen zu lassen, auf welcher Grundlage die von ihnen an die Beklagte zu entrichtenden Entgelte zu errechnen sind. Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt. Zwar ergibt sich aus dem Klageantrag selbst nicht eindeutig, auf welche Immobilien der Kläger sich der Feststellungsantrag bezieht. Klageanträge sind jedoch im Zweifel so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, und mit der Maßgabe, dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, Beck-online, § 256 Rn. 25 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Kläger und der Äußerung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016 (Bl. 171 d.A.), dass sich der Klageantrag auf alle zwischen den Klägern und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisse in Bezug auf die jeweils im Eigentum der Kläger stehenden Objekte bezieht. II. Die Klage ist unbegründet. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Tarifbedingungen der Beklagten (Stand 01.10.2014) gegenüber den Klägern unwirksam sind. Eine Unwirksamkeit der neuen Tarifbedingungen könnte sich vorliegend allenfalls aus § 315 Abs. 3 BGB ergeben. Danach ist eine einseitige von einer Partei getroffene Leistungsbestimmung, welche nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen hat, für die andere Partei nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 1. Die Tarifanpassung der Beklagten unterliegt der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Denn in Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (BGH, Urt. v. 08.07.2015 – VIII ZR 106/14 –, Rn. 24; BGH, Urt. v. 05.07.2005 – X ZR 60/04 –, juris, Rn. 11ff.; BGH, Urt. v. 21.09.2005 – VIII ZR 7/05 – juris, Rn. 22; jeweils m.w.N. ). So liegt der Fall auch hier. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, welches mittels privatrechtlich ausgestalteter Benutzungsverhältnisse Leistungen der Daseinsvorsorge, namentlich der Wasserversorgung, anbietet. Dabei hat die Beklagte auch eine Monopolstellung für die Wasserversorgung inne, so dass die Kläger gezwungen sind, mit der Beklagten zu kontrahieren, unabhängig davon, ob sie mit deren Tarifgestaltung einverstanden sind. 2. Die Billigkeitsprüfung gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist vorliegend nicht durch eine kartellrechtliche Prüfung der Tarifbestimmungen der Beklagten obsolet geworden. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die streitgegenständliche Anpassung ihrer Tarifbestimmungen aus kartellrechtlicher Sicht notwendig war und daher nicht unbillig sein könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Prüfung durch die Kartellbehörde ist grundsätzlich nicht geeignet, die Billigkeitskontrolle zu ersetzen. Denn die kartellrechtliche Prüfung dient regelmäßig einem anderen Zweck als die Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB. Zweck des Kartellrechts ist vornehmlich der Schutz des Wettbewerbs, während die Billigkeitsprüfung einen Vertragspartner davor schützen soll, dass der andere Vertragspartner sein Leistungsbestimmungsrecht unbillig ausübt. Dem entsprechend haben kartellrechtliche Regelungen deliktrechtlichen Charakter, während es sich bei § 315 BGB um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, welcher der Gestaltung eines Vertragsverhältnisses dient (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540). Unabhängig hiervon geht das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussage des Zeugen xxxxxxx in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017(Bl. 347 d.A.) davon aus, dass sich die Prüfung der Kartellbehörde ausschließlich auf den Aspekt der Gleichbehandlung normaler Tarifkunden innerhalb desselben Tarifgebiets bezog. Eine detaillierte inhaltliche Prüfung der Tarifanpassung dahingehend, ob diese die betroffenen Tarifkunden unbillig benachteiligt, hat dagegen gerade nicht stattgefunden. 3. Im Ergebnis der Beweiswürdigung ist für das Gericht allerdings nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Änderung ihrer Tarifbestimmungen zum 01.10.2014 gegen das Gebot der Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB verstoßen hat. Ob eine einseitige Leistungsbestimmung im Rahmen des billigen Ermessens erfolgte, ist bei einem Massengeschäft wie der Wasserversorgung anhand einer Abwägung der typischen Interessen der Vertragsparteien und der übrigen Anschlussnehmer sowie einer umfassenden Würdigung des Vertragszwecks zu beurteilen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Beklagte unabhängig von der privatrechtlichen Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse mit ihren Kunden an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden bleibt. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtliches Gerechtigkeit- und Billigkeitsrecht innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung. Denn diese Grundsätze sind darauf ausgelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-) Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt, zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass unterschiedlichen Nutzungsverhalten Rechnung getragen wird, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. insgesamt BGH, Urt. v. 08.07.2015 - VIII ZR 106 / 14 - NJW 2015, 3564). Maßgeblich für die Prüfung der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist demnach, ob die Gebote der Gleichbehandlung, Äquivalenz und Kostendeckung bei der Tarifgestaltung gewahrt wurden. Dies ist hier der Fall. a) Das Gebot der Gleichbehandlung verbietet es, bei der Gebührenbemessung wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln bzw. gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Allerdings ist ein Versorgungsunternehmen bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit grundsätzlich frei. Namentlich kann das Versorgungsunternehmen je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine Präferenz für eine bestimmte Methode ergibt. Die Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung der Tarifbestimmungen endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine (unterlassene) Differenzierung nicht mehr erkennbar ist. Dementsprechend besteht bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Differenzierung aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes keine darüber hinausgehende Verpflichtung, für die Tarifgestaltung den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (BGH, Urt. v. 08.07.2015, a.a.o. m.w.N.). Vorliegend halten die Kläger das Gleichbehandlungsgebot für verletzt, da durch das neue Tarifsystem Bewohner von Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden benachteiligt würden. Eine derartige Benachteiligung ist allerdings nicht ersichtlich. So diente die Umstellung des Preissystems gerade der Tarifvereinheitlichung innerhalb des Stadtgebietes von Grevenbroich, so dass sich Ungleichheiten im Ergebnis eher verringert haben dürften. Dies steht für das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen xxxxx und xxxxxx in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 (Bl. 347 ff. d. A.) fest. Beide Zeugen haben übereinstimmend und für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Versorgungsgebiet der Beklagten vor der Tarifanpassung drei unterschiedliche Trinkwassertarife gab. Hintergrund dieser unterschiedlichen Preisgestaltung war, so der Zeuge xxxxx, dass es vormals mehrere Wasserwerke gegeben habe. Auch seien in den Zwanziger- und Dreißigerjahren des letzten Jahrhunderts im Zusammenhang mit dem Braunkohleabbau Lieferverträge mit Deputaten und Boni geschlossen wurden. Die Rechtsgrundlage hierfür sei zwischenzeitlich weggefallen. Auch der Zeuge Dickermann hat bestätigt, dass die Auflösung der Tarifgebiete aus kartellrechtlichen Vorgaben folgte, weil es mehrere Versorgungsbereiche mit unterschiedlichen Preisen gegeben habe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Tarifanpassung Mehrfamilienhäuser und/oder gemischt genutzte Gebäude unzulässig benachteiligt würden. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine verbrauchsunabhängige Festsetzung in der Form einer Grundgebühr für die Betriebs- und Vorhaltekosten des Wasserversorgungsunternehmens gerechtfertigt sein kann, da dem Wasserversorgungsunternehmen auch für den Fall, dass bestimmte Leistungen nur vorgehalten werden, Kosten entstehen. An diesen Leistungen, die etwa das Bereitstellen und Warten des Leitungssystems umfassen, partizipieren die Eigentümer leer stehender Wohnungen ebenso wie die Eigentümer bewohnter Objekte. Darüber hinaus profitieren Wohnungseigentümer bei der Vermietung regelmäßig von diesen Leistungen, da sie Immobilien vermieten können, deren Versorgung sichergestellt ist (BGH, Urt. v. 20.05.2015 - VIII ZR 136/14 – juris, Rn. 20). Vor diesem Hintergrund ist es nicht unbillig, wenn die Eigentümer leer stehender Wohnungen gleichermaßen an den Kosten für diese Leistungen beteiligt werden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass die fixen Kosten ca. 87 % der ihr entstehenden Gesamtkosten ausmachen und dass dem mit dem neuen Tarifsystem Rechnung getragen werden sollte, indem der Anteil verbrauchsunabhängiger Gebühren so angepasst wurde, dass damit die Fixkosten gedeckt werden konnten (Bl. 43 der Akte). Dies wurde durch den Zeugen Dickermann bestätigt. Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft. Der Zeuge Dickermann ist als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten tätig und war in dieser Funktion auch mit der Ausgestaltung des Tarifsystems der Klägerin befasst. Er hat bei der mündlichen Befragung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie die Tarifanpassung zu Stande kam und welche Aspekte hierbei eine Rolle gespielt haben. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Zeuge Dickermann als Angestellter der Beklagten möglicherweise auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses hat. Dies allein genügt allerdings nicht, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte, die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ferner darauf verwiesen, dass gerade eine Erhöhung des verbrauchsunabhängigen Systempreises erforderlich gewesen sei, da eine Anpassung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises regelmäßig dazu führe, dass der Verbrauch sinke, so dass eine weitere Erhöhung erforderlich würde. Auf diese Weise wurde eine Preisspirale entstehen. Dieses Vorbringen entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist sachlich ohne weiteres nachvollziehbar. Das neue Tarifsystem der Beklagten sieht zudem eine degressive Entgeltberechnung abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten innerhalb eines Gebäudes vor (Bl. 9 der Akte). Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bestimmte Fixkosten unabhängig von der Anzahl der in einem Haus vorhandenen Wohneinheiten anfallen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass nach dem Tarifsystem der Beklagten (Stand 01.10.2014) zwischen Wohngebäuden/gemischt genutzten Gebäuden und Nicht-Wohngebäuden unterschieden wird. Zwar ist für Nicht-Wohngebäude ein deutlich niedrigerer Systempreis im Vergleich zu dem Systempreis für Wohngebäuden/gemischt genutzte Gebäude vorgesehen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend darauf verwiesen, dass eine Berechnung des verbrauchsunabhängigen Systempreises bei Nicht-Wohngebäuden naturgemäß nicht in Betracht komme und dass daher eine andere Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Das Systementgelt orientiere sich daher an der Jahresverbrauchsmenge in m³. Hierfür habe die Beklagte entsprechende Abnahmefälle gebildet und das verbrauchsabhängige Entgelt anhand dieser Abnahmefälle gestaffelt. Dabei sei das Systementgelt so ermittelt worden, dass bei einer Abnahmemenge von 120 m³ pro Jahr der Gewerbekunde den gleichen Preis zahle, wie der Einfamilienhauskunde mit gleicher Abnahmemenge, da die Systemvorhaltung in diesem Fall vergleichbar sei. Diese Vorgehensweise mag nicht zwingend sein, sie orientiert sich jedoch an sachlich nachvollziehbaren Gesichtspunkten und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH, Urt. v. 08.07.2015 – VIII ZR 106/14 – juris, Rn. 30). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte für Sondervertragskunden andere Tarife abschließt. Dies betrifft größere Industrieunternehmen, die Versorgung von Kraftwerken der xxxxxxxxx AG Wasser sowie die Versorgung von Ersatzwasserkunden. Hier liegen jeweils Sachverhalte vor, die mit der Situation der normalen Tarifkunden nicht vergleichbar sind. So ist offenkundig, dass große Industrieunternehmen gegenüber einem normalen Tarifkunden einen deutlich erhöhten Wasserbedarf haben, so dass dies bei Abschluss der entsprechenden Versorgungsverträge bei der Bemessung des Wasserpreises individuell zu berücksichtigen ist. Die Versorgung von Kraftwerken der xxxxxxx AG und von Ersatzwasserkunden beruht jeweils auf mit der xxxxxxxxxx AG geschlossenen Verträgen. So wird für die Versorgung der Kraftwerke lediglich von der xxxxxxxxxxxxx AG produziertes Wasser durch das Leitungssystem der Beklagten geleitet. Bei den Ersatzwasserkunden handelt es sich um ehemalige Selbstversorger, deren Brunnen aufgrund des Braunkohleabbaus versiegt sind. Die xxxxxxxxxxxxx AG hat sich gegenüber den Ersatzwasserkunden verpflichtet, die erforderlichen Ersatzwassermengen bereitzustellen. Die Belieferung erfolgt durch die Beklagte auf Rechnung der xxxxxxxxxxx AG. Aus den genannten Sonderkonstellationen ergeben sich sachlich nachvollziehbare Anknüpfungspunkte, die eine gewisse Ungleichbehandlung der Sondervertragskunden und der Tarifkunden vorliegend gerechtfertigt erscheinen lassen. Ob die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung insoweit zwingend ist, kann dahinstehen, da dies nach den oben genannten Kriterien für die Frage der Gleichbehandlung ohne Relevanz ist. b) Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die Tarifbestimmungen der Beklagten gegen das Äquivalenzgebot verstoßen. Das Äquivalenzgebot besagt, dass kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen darf (OLG Brandenburg, Urt. v. 17.11.2015 – 2 U 36/14 –, juris, Rn. 54). Die Kläger berufen sich darauf, dass das Äquivalenzgebot dadurch verletzt sei, dass die Beklagte ein verbrauchsunabhängiges Entgelt erhebt und dass sich das Entgelt für Wohngebäude/gemischte Gebäude anhand der Anzahl der Wohneinheiten berechne. Wie bereits dargelegt ist ein verbrauchunabhängiges Entgelt zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein verbrauchsunabhängiger Systempreis ist darauf ausgelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch für Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangen kann (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN). Dies ist nicht unbillig, da die Eigentümer von leer stehenden Wohnungen in gleichem Maße an der Vorhalteleistung der Beklagten partizipieren. Der Leerstand hat im Übrigen auf die Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Das Leerstandsrisiko liegt insoweit bei den Klägern. Aus den genannten Gründen verstößt auch die Bemessung des verbrauchsunabhängigen Entgelts allein nach der Zahl der Wohneinheiten in einem Gebäude nicht gegen das Äquivalenzprinzip (BGH, Urt. v. 20.05.2015 – VIII ZR 164/14 –, juris, Rn. 25 ff.). c) Das Gericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon überzeugt, dass die Tarifbestimmungen der Beklagten gegen das Prinzip der Kostendeckung verstoßen. Dabei stützt sich das Gericht auf die überzeugenden, in sich und auch in Bezug auf einander widerspruchsfreien und sachlich nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen xxxxxxx und xxxxxxx in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war insoweit nicht erforderlich. Das Gericht durfte insoweit eine Schätzung nach § 287 Abs. 2, Abs. 1 ZPO vornehmen. Als Anknüpfungstatsachen für die Schätzung dienten hier die Ausführungen der vorgenannten, sachkundigen Zeugen. Soweit die Kläger als Gegenbeweis für die Behauptungen der Beklagten ein Sachverständigengutachten angeboten haben, war von einer entsprechenden Beweiserhebung abzusehen, da die Kläger den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten haben (BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 13/12 –, juris, Rn. 93 ff.). Hierauf hat die Kammer auch hingewiesen (Bl. 357 d.A.). Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz der Kläger vom 4.04.2017 ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Zeuge xxxxxx hat bestätigt, dass es vor der Tarifanpassung eine Kostenunterdeckung bei der Beklagten gab. So habe zwar das handelsrechtliche Ergebnis der Wassersparte (Bl. 36 f.d.A.) zunächst einen Gewinn ausgewiesen. Hiervon seien aber aus handelsrechtlichen Gründen die Abschreibung, Eigenkapitalverzinsung und weitere Posten abzusetzen. Dies führe zu einer Unterdeckung von 800.000,00 €, welche jedoch noch um die Aufwendungen für Löschwasser reduziert werden müsse. So ergebe sich eine Unterdeckung von 600.000,00 €. Unter Berücksichtigung des Mehrerlöses durch die Anpassung der Tarifzonen errechne sich eine kalkulatorische Unterdeckung von 530.000,00 € für das Geschäftsjahr 2013. Die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen Dickermann wurden vollumfänglich durch die Aussage des Zeugen xxxxxxx bestätigt, der von der Beklagten mit der Überprüfung beauftragt worden war. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang die tabellarische Überleitung vom Jahresabschluss zu den Werten für die Wasserpreiskalkulation (Bl. 37 d.A.) auf Grundlage der Buchhaltungsunterlagen der Beklagten selbst erstellt und die Werte auf Schlüssigkeit überprüft, indem er selbst die Zahlen unabhängig vom Zeugen xxxxxxx in das Wasserpreiskalkulationstool der Beklagten eingab. Grund für die Kostenunterdeckung war nach den Angaben des Zeugen xxxxxxxxx im Wesentlichen ein Missverhältnis zwischen den Fixkosten für die Bereitstellung der Leistung der Beklagten, die ca. 87 % der Gesamtkosten ausmachten, und den verhältnismäßig geringen verbrauchsunabhängigen Einnahmen der Beklagten. Wie der Zeuge xxxxxxxxxxx weiter ausführt, sollte daher das Tarifsystem dahingehend angepasst werden, dass die Fixkosten höher berücksichtigt wurden als die variablen Kosten. In der Folge wurde der verbrauchsunabhängige Systempreis erhöht, während der verbrauchsabhängige Arbeitspreis gesenkt wurde. Die zur Kostendeckung erforderliche Tarifhöhe habe sich auf Grundlage der zu erwartenden Kosten und der Geschäftszahlen der vorangegangenen Jahre errechnet. Diese Berechnungsmethode ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vorliegend die auf die Wassersparte entfallenden Kosten unzutreffend berechnet hat. Der Zeuge xxxxxxxxxxx hat im Rahmen seiner Aussage ausführlich dargelegt, wie sich die Werte errechnen und auf welcher Grundlage die Werte auf die einzelnen Sparten (Wassernetz, Wasservertrieb, Stromnetz, Stromvertrieb etc.) verbucht werden. Demnach lässt sich eine Buchung stets einer bestimmten Sparte bzw. Kostenstelle zuordnen. Diese Buchungen bilden sodann die Basis für den Jahresabschluss der Beklagten. Keinen Bedenken begegnet insoweit auch die Zuordnung von Gemeinkosten auf die einzelnen Sparten. Der Zeuge xxxxxxxxx hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass dies anhand eines Verteilschlüssels erfolge, den er selbst jährlich neu festlege. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch nicht ersichtlich, dass eine Subventionierung der Sondervertragskunden auf Kosten der Tarifkunden erfolgt. Der Zeuge Dickermann hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass die auf Sondervertragskunden bzw. Tarifkunden entfallenden Kosten jeweils gesondert ermittelt werden. Sollte sich in einem Bereich eine Unterdeckung ergeben, werde nachgesteuert, indem die Tarife mit den Sondervertragskunden neu verhandelt werden. Dabei sei es aber ausgeschlossen, dass Mindererlöse im Bereich der Sondervertragskunden zu Tariferhöhungen bei den Tarifkunden führten. Die Zuordnung der Kosten erfolge dabei anhand von Zählpunkten. Hinsichtlich der sonstigen Netzkosten erfolge eine Verteilung der Kosten zu 50 % über die Verbrauchsmenge und zu 50 % über Zählerpunkte, da sonst ein erheblicher Teil der Kosten von Tarifkunden zu tragen sei. Dieses Vorgehen begegnet keinen Bedenken. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Kalkulation von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, dass sowohl der Durchschnittswasserverbrauch als auch die durchschnittliche Wohnungsbelegung niedriger seien als von der Beklagten in Ansatz gebracht. Allerdings ergibt sich bereits aus dem von den Klägern selbst vorgelegten Zensus für das Jahr 2011, dass Grevenbroich zu diesem Zeitpunkt 61.741 Einwohner hatte (Bl. 286 d.Akte), die in 27.124 Haushalten lebten (Bl. 327 d.Akte). Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Belegung von 2,3 Personen pro Haushalt. Die Beklagte ging bei ihrer Berechnung von 2,5 Personen pro Haushalt für das Jahr 2013 aus. Dies erscheint unter Berücksichtigung des von den Klägern vorgelegten Zensus nachvollziehbar. Hinsichtlich der durchschnittlichen Verbrauchsmenge beruft sich die Beklagte auf Angaben des Bundesamts für Statistik. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, warum diese Angaben unzutreffend sein sollten. Die von den Klägern vorgelegte Vergleichsrechnung ist insoweit bereits deshalb ungeeignet, weil sie sich nur auf einzelne Immobilien bezieht. Der Durchschnittsverbrauch ist jedoch bezogen auf das gesamte Tarifgebiet zu errechnen. d) Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Tarifanpassung der Beklagten im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Billigkeit der Tarifpreiskalkulation grundsätzlich bezogen auf das gesamte Tarifgebiet zu prüfen ist. Die Tarifpreise sollen auf eine Vielzahl von Sachverhalten gleichermaßen Anwendung finden. Dabei muss ein Versorgungsunternehmen bei der Kalkulation von Durchschnittswerten ausgehen. Dass im Einzelfall Tarifkunden von einer Tarifanpassung stärker betroffen sind als andere, ist dem System immanent und grundsätzlich hinzunehmen. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, dass sie durch die Anpassung des Tarifsystems unzumutbar belastet werden. So ist bereits nicht nachvollziehbar, auf Grundlage welcher Daten die Kläger die Gegenüberstellung der alten und der neuen Tarife (Bl. 16 d.A.) erstellt haben und ob die behaupteten Mehrkosten tatsächlich allein auf der Tarifumstellung beruhen, oder (auch) auf den von den Klägern gewählten internen Veranschlagungsmodalitäten beruhen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst, wenn man den Vortrag der Kläger als zutreffend unterstellt, wäre vorliegend nicht von einer unbilligen Benachteiligung, welche die Wirksamkeit des Tarifsystems der Beklagten in Frage stellen könnte, auszugehen. Denn wie bereits ausgeführt, trägt grundsätzlich der Eigentümer das Risiko eines Leerstandes und damit verbundener höherer Kosten. 4. Den Klägern ist es nicht gelungen, die Erläuterungen der Beklagten zu Gestaltung und Inhalt ihres Tarifsystems zu widerlegen. Zwar war hier zunächst die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Dem ist die Beklagte jedoch nachgekommen, indem sie ihre Kalkulation im vorliegenden Verfahren unter Bezugnahme auf ihren im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschluss für das Jahr 2013 ausführlich dargelegt hat. Dabei ist die Beklagte insbesondere auch auf die von den Klägern im einzelnen aufgeworfenen Punkte, insbesondere zur Berücksichtigung von Sondervertragsverhältnissen bei der Preiskalkulation sowie der Kalkulation der auf die Wassersparte entfallenden Kosten eingegangen. Die Ausführungen der Beklagten sind schlüssig und nachvollziehbar, so dass es nunmehr Sache der Kläger gewesen wäre, diesen Ausführungen substantiiert entgegenzutreten. Dies ist trotz eines gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016 (Bl. 171 d.A.) nicht erfolgt. Soweit die Kläger die Erläuterungen der Beklagten allgemein bestreiten und diese zur Offenlegung weiterer Unterlagen auffordern, ist dies nicht ausreichend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 350.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.